Damit ist die erste Lesung vollzogen, und wir überweisen den Gesetzentwurf dem Umweltausschuss zur Vorbereitung der zweiten Lesung. – Dem widerspricht niemand. Dann ist es so beschlossen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes – Drucks. 18/1622 –
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich lege Ihnen den Gesetzentwurf zur Änderung von § 43 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes vor. Es geht darum, Rechtssicherheit für die kommunale Seite herzustellen, wenn sie Zuleitungskanäle überprüft, dass sie das auch entsprechend abrechnen kann. Wir haben Ihnen die Anhörungsunterlagen dazu zur Verfügung gestellt. Das ist sehr einvernehmlich gelaufen, und es geht auch nur um die punktuelle Änderung, die wir Ihnen heute vorlegen. Ich würde mich freuen, wenn sie die Zustimmung dieses Hauses erhält.
Vielen Dank, Frau Ministerin. – Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat Herr Abg. Landau für die Fraktion der CDU. Die vereinbarte Redezeit beträgt fünf Minuten.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes stellt nach Ansicht der CDU-Fraktion eine Verbesserung der bisherigen Regelung dar. Die aus dem Jahr 2005 stammende, derzeit gültige Fassung des Gesetzes hat sich zwar durchaus bewährt. Gleichwohl hat der Hessische Städteund Gemeindebund seither gefordert, eine Ergänzung von § 43 Abs. 2 ins Gesetz aufzunehmen. Diesem Begehren entspricht der heute zu beratende Gesetzentwurf.
In der bestehenden Regelung ist bisher nur die Rede von der Pflicht der Abwasserbeseitigungspflichtigen – das sind in der Regel die Kommunen oder entsprechenden Verbände –, entweder selbst die Überwachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanalsystem zu gewährleisten und dabei die Grundstückseigentümer zu den anfallenden Kosten heranzuziehen oder aber von den Grundstückseigentümern den Nachweis eines ordnungsgemäßen Baus und Betriebs zu verlangen.
Zuleitungskanäle sind die Schnittstellen einerseits zum öffentlichen Netz und andererseits zur Ableitung im Gebäude. Nach Aussage der Ingenieurkammer Hessen ist dieses private Kanalnetz doppelt so lang wie das öffentliche und hat daher eine große Bedeutung für das schadlose Ableiten des Abwassers.
Nunmehr haben die Kommunen und Verbände die Wahl. Sie können die Kosten aus der Überprüfung von Zuleitungskanälen in die Gebührenbedarfsrechnung für öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen einbeziehen; ihnen steht aber auch der Weg einer direkten Erstattung ihrer Aufwendungen offen. Die Kommunen und Verbände verfügen damit über eine klare gesetzliche Grundlage und den größtmöglichen Entscheidungsspielraum.
Diese Änderung wurde unter anderem vom Hessischen Städte- und Gemeindebund und vom Hessischen Städtetag im Anhörungsverfahren begrüßt. Betroffene Berufsverbände zeigten grundsätzliche Zustimmung – bei Vor
So wurde beispielsweise darauf hingewiesen, dass mit der Überprüfung beauftragte Unternehmen einen Nachweis der Gütesicherung Kanalbau oder gleichwertige Anforderungen erfüllen müssen. Letzteres betreffe, so die Ingenieurkammer, insbesondere kleinere Betriebe, die zwar über die technische und fachliche Kenntnis verfügen,aber ohne einen noch zu formulierenden Anforderungskatalog einer Wettbewerbsverzerrung ausgesetzt sind.
Auch eine notwendige Erfassung der Zuleitungskanäle nach Art, Dimension und Lage wurde angesprochen.
Lediglich bei der Wohnungswirtschaft bzw. den Grundstückseigentümern bestehen Bedenken. Sie münden darin, dass sie die entstehenden Kosten auf die Mieter umlegen können, so die Kommunen die entstehenden Kosten zu § 10 Abs. 2 Gesetz über kommunale Abgaben zählen – oder eben auch nicht, so die Kommunen die anfallenden Kosten zu § 12 Abs. 1 KAG zählen. Sie favorisieren in ihrem Interesse eine Überprüfung der Zuleitungskanäle in einem Verfahren, mit dem die Umlagefähigkeit der entstehenden Kosten im Rahmen der Betriebskosten bzw. der Kosten der Entwässerung auf die tatsächlichen Nutzer besteht.
In Anbetracht einer größeren Einzelfallgerechtigkeit ist jedoch der im Gesetzentwurf gefundenen Lösung der Vorzug zu geben. Sie ermöglicht nämlich dem Abwasserbeseitigungspflichtigen, den vor Ort anzutreffenden Besonderheiten hinsichtlich der Grundstücke und Zuleitungskanäle Rechnung zu tragen. Eine solche Erweiterung der Entscheidungsmöglichkeiten entspricht – das ist hier ausdrücklich einmal vorzutragen – dem Subsidiaritätsprinzip.
Die jetzt vorgesehene Kostenregelung schafft die abrechnungsmäßige Voraussetzung, wasserwirtschaftlichen Nutzen und finanziellen Vorteil der Bürger zusammenzuführen, da nun eine quartiersbezogene Inspektion und Sanierungsmaßnahme gemeinsam ausgeschrieben und auch unter fachlicher Kontrolle gemeinsam abgewickelt werden können. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Landau, ich habe festgestellt – ich habe sie auch gelesen –, Sie haben die Anhörungsunterlagen wirklich bis ins Komma, bis ins Detail gelesen.
Nichtsdestotrotz ist es auch heute noch eine gesetzliche Aufgabe der Kommunen, den Bau und Betrieb von Zuleitungskanälen zu überprüfen. Sofern der Grundstückseigentümer nicht selbst den Nachweis dafür erbringt, fallen den Kommunen die Kosten zu. Bislang hatten die Kommunen in der Tat keine Möglichkeit, diese Kosten wieder einzufordern. Die zugewiesene öffentliche Aufgabe hat die Kommunen damit finanziell in der Tat belastet und auch ihre kommunale Selbstverwaltung eingeschränkt. Dieser Umstand wird im Übrigen seit einigen Jahren kri
tisiert und hat in der Vergangenheit bei den Kommunalen Spitzenverbänden und auch bei den Kommunen selbst für Unmut gesorgt.
Der nun vorliegende Gesetzentwurf beseitigt aus unserer Sicht endlich diesen Mangel. § 43 Abs. 2 gibt dem sogenannten Abwasserbeseitigungspflichtigen die Möglichkeit, die entstandenen Kosten für einen ordnungsgemäßen Zustand der Zuleitungskanäle von den Grundstückseigentümern einzufordern. Daher ist es für die Kommunen wichtig, dass die Änderung des Hessischen Wassergesetzes jetzt endlich vollzogen wird.
Da dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eigenkontrollverordnung steht und in der durchgeführten Anhörung hauptsächlich auf die Eigenkontrollverordnung abgehoben wurde, bleibt zu hoffen, dass für die Flächenkommunen mit kilometerlangen Kanaltrassen und wenigen Anschlussnehmern in dieser Eigenkontrollverordnung etwas getan wird, dass die kommunale Familie hier entlastet wird.
Meine Damen und Herren, zudem bleibt abzuwarten, ob es bei dieser Form der Verordnung der Landesregierung gelingt, die oft beworbene Entbürokratisierung voranzutreiben.Wenn wir uns den Entwurf der Eigenkontrollverordnung anschauen, können wir nur feststellen: Erinnerungen, Mahnungen, Maßnahmen bei Überschreitungen, Erfassung der Wartungsdaten, Mängelbeseitigungen, kostenpflichtige Verfügungen und Zwangsgelder,das alles erledigt sich in den Verwaltungen der Kommunen nicht von selbst, sondern das erfordert und bindet selbstverständlich Personal.
Um erhebliche Streitigkeiten und Verwaltungsaufwendungen zu verringern, muss auch dringend der Begriff der Zuleitungskanäle in der Eigenkontrollverordnung genau definiert werden – wenn schon nicht in dem Hessischen Wassergesetz jetzt, dann wenigstens in der Eigenkontrollverordnung,
zumal es rechtlich sehr bedenklich erscheint, dass es jeder einzelnen Kommune überlassen wird, wie sie diesen Begriff der Zuleitungskanäle auslegt oder auch definiert.
Meine Damen und Herren, aus diesen Gründen erwarten wir von der Landesregierung erhebliche Verbesserungen bei der Eigenkontrollverordnung gegenüber dem vorliegenden Entwurf. Wie wir den heute vorliegenden Änderungen im Hessischen Wassergesetz zustimmen, werden wir in den Ausschussberatungen und in der zweiten Lesung sehen. – Ich bedanke mich.
Vielen Dank, Herr Vizepräsident. – Herr Lotz, das war Ihre erste Rede. Ich gratuliere Ihnen und will das hier formell ins Protokoll einfügen.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! So trocken sich das Thema von Abwasserkanälen für die Außenstehenden anhören mag,
es beinhaltet eine wichtige Sorge um unser Grundwasser und unsere Böden. Was viele vielleicht nicht wissen: Durch undichte Abwasserkanäle gibt es beträchtliche Verunreinigungen. Probleme sind insbesondere nicht abbaubare Stoffe wie Metalle und Arzneimittelrückstände aus den menschlichen Ausscheidungen. Insofern ist das Thema Abwasser keineswegs trocken, sondern muss gewissenhaft betrachtet werden.
Ich will Sie ja loben. Die vorgesehenen Änderungen im Hessischen Wassergesetz sehen wir GRÜNE deshalb als sinnvoll an und stimmen ihnen auch zu.Allerdings ist vor allem die Umsetzung entscheidend, und deswegen ist auch die Debatte hier wichtig. Konkret geht es um die Untersuchung von Abwasser, genauer: um die Untersuchung des Zustands von privaten Zuleitungskanälen. Diese ist sehr wichtig, weil die privaten Kanäle das Zweibis Dreifache der öffentlichen Kanäle ausmachen und insgesamt ein schlimmeres Schadensbild zeigen.
Seit 2005 gibt es zwar eine Rechtsgrundlage – das wurde schon gesagt, der Private muss einen Nachweis über den Zustand bringen, und er muss diesen auch finanzieren –, aber es mangelt bisher an der Umsetzung dieser Rechtsgrundlage, weil noch nicht klar war, wie die Finanzierung abgewickelt werden muss und wann die Untersuchungen zu erfolgen haben.
Jetzt gibt es eine wichtige Klarstellung und damit auch Rechtssicherheit für die Kommunen. Besonders wichtig finde ich, dass es nach der Gesetzesänderung den Kommunen in Zukunft möglich ist, zu entscheiden, ob sie die Untersuchung der privaten Abwässerkanäle übernehmen wollen. Sie können deren Finanzierung – das wurde schon erwähnt – sehr einfach über Abwassergebühren abwickeln. Wir GRÜNEN hoffen, dass die Kommunen diese Möglichkeit wahrnehmen; denn wenn Private für die Untersuchungen selbst sorgen und Privatfirmen beauftragen, die Kanäle zu kontrollieren, dann kann es Probleme geben – sowohl für die Ökologie als auch für den Geldbeutel der Privaten. Das hat sich in Nordrhein-Westfalen gezeigt. Zum einen ist eine Gesamtuntersuchung, die von den Kommunen durchgeführt wird,günstiger als eine Einzeluntersuchung – da es sich um Reihenuntersuchungen handelt –, zum anderen hat die Kommune keinen Flickenteppich vor sich, sondern sie sieht in der Zusammenschau, wo es Sanierungsbedarf gibt und wo bereits eine Sanierung erfolgt ist. Insofern ist der Vollzug bei den Kommunen besser aufgehoben.
Das Beispiel Nordrhein-Westfalen – wo es eben keine Regelung über Gebühren gibt – hat uns außerdem gezeigt, dass sogenannte Kanalhaie – ein schönes Wort, auch ich habe mich gefreut –
mit Billigstuntersuchungsangeboten locken. Es ist nicht selten vorgekommen, dass Privatpersonen eine sehr günstige Untersuchung bestellt, diese aber sehr teuer bezahlt haben, weil eine Sanierung durchgeführt worden ist, die
gar nicht notwendig war. Insofern sind wir hier auch im Bereich des Verbraucherschutzes tätig. Die Kommunen könnten hier viel besser beraten.
Die Änderungen der rechtlichen Regelungen sind nur die eine Seite. Die andere Seite ist, wie die Kommunen davon Gebrauch machen. Insofern ist es sehr wichtig, dass die Abwasserbetriebe und auch die Privaten die Möglichkeit der Kontrolle und gegebenenfalls der Sanierung nicht zögerlich annehmen. Hier ist es ganz wichtig, dass klargemacht wird: Es wird leicht steigende Abwassergebühren geben, sie werden um nicht mehr als 1 % steigen, aber das wird langfristig zu mehr Trinkwasserschutz und zu niedrigeren Kosten führen. Das muss der Bevölkerung und den Betrieben klargemacht werden. Hier appelliere ich an das Land, an die Kommunen und an die Verbände, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
Ich habe noch eine dringende Bitte bezüglich der Eigenkontrollverordnung. Hier muss darauf geachtet werden, dass gerade Gebiete mit höherem Gefährdungspotenzial vorrangig untersucht werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Kanäle in Wasserschutzgebieten, um Kanäle, die nahe am Grundwasser liegen, um Kanäle mit hohem Verschmutzungsgrad in Industrie- und Gewerbegebieten und um alte Kanalisationsanlagen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen die Notwendigkeit der Untersuchung privater Abwässerkanäle deutlich gemacht. Es muss hier eine regelmäßige Überprüfung geben.Auch das müsste in die Eigenkontrollverordnung aufgenommen werden – im Dienste eines sauberen Trinkwassers und im Dienste der Ökologie.