Protokoll der Sitzung vom 17.05.2011

(Günter Rudolph (SPD): Danke!)

Insoweit müssten Sie auch wissen, dass insbesondere im Polizeibereich Fahrzeuge zu besonderen Zwecken verwendet werden. Hier geht es um ein solches sondergeschütztes Fahrzeug, das auch bei der Polizei verwendet wird. Insofern ist das gesagt, was zu sagen ist: Dieses Fahr

zeug existiert, und in einem solchen Bereich kann man eben – so sehr ich das bedauere – nicht immer auf die Emissionen achten. Hier mache ich einen Punkt.

Weitere Fragen liegen mir nicht vor. – Wir kommen zur Frage 489, ebenfalls von Herrn Rudolph.

Ich frage die Landesregierung:

Wieso hält es der Hessische Ministerpräsident für vereinbar mit den Klimaschutzzielen des Landes, einen Dienstwagen zu nutzen, der bereits als Serienmodell einen CO2-Ausstoß von 348 g pro Kilometer verursacht?

Herr Staatsminister Wintermeyer.

Herr Abgeordneter, der in der Frage angesprochene fünf Jahre alte Dienstwagen des Ministerpräsidenten wurde vom Amtsvorgänger übernommen. Noch für dieses Jahr ist turnusmäßig eine Ersatzbeschaffung für dieses Sicherheitsfahrzeug vorgesehen. Der von ihm genutzte zweite Dienstwagen weist hinsichtlich des CO2-Ausstoßes wesentlich geringere Werte auf.

Zusatzfrage, Herr Abg. Rudolph.

Herr Staatsminister, können Sie die genaue Belastung der jetzt neuen Fahrzeuge beziffern?

Herr Staatsminister Wintermeyer.

Diese Werte können wir natürlich genau beziffern. Wir könnten Ihnen auch beziffern, dass die Herstellung eines neuen Fahrzeuges – um das Ganze wieder auf den richtigen Nenner zu bringen, Herr Kollege Rudolph – etwa 43 t CO2 kostet. Man muss in der Ökobilanz damit rechnen, dass, wenn man ein neues Fahrzeug anschafft, dies auch wieder CO2 produziert; denn für die Stähle, die für jedes Auto gebraucht werden, muss Energie eingesetzt werden – selbst bei der Produktion eines Kleinwagens sind das etwa 20 t CO2.

Zu Ihrer Frage, die Sie mir gestellt haben und die das wieder ins Verhältnis setzt: Der zweite Dienstwagen des Ministerpräsidenten stößt als Serienmodell 290 g CO2 pro Kilometer aus.

Wir kommen zur Frage 490 von Herrn Abg. Schaus.

Ich frage die Landesregierung:

Auf welcher Rechtsgrundlage sollen die Einzelhandelsgeschäfte im „Squaire“ (Einkaufszentrum über dem Fern- bahnhof des Rhein-Main-Flughafens) je 16 Stunden an allen sieben Tagen der Woche öffnen können?

Herr Sozialminister Grüttner.

Herr Abgeordneter, auf der Grundlage des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes.

Zusatzfrage, Herr Abg. Schaus.

Herr Minister, sind Sie der Auffassung, dass es sich bei den Einzelhandelsgeschäften im „Squaire“ um Anbieter eines normalen Reisebedarfs handelt, oder sind Sie der Auffassung, dass dort ein Warensortiment angeboten wird, das weit darüber hinausgeht?

Herr Staatsminister Grüttner.

Herr Abgeordneter, im Hessischen Ladenöffnungsgesetz gibt es besondere Regelungen für privilegierte Bereiche. Zu denen gehören beispielsweise auch internationale Flughäfen. Dort geht es nicht nur um die Frage von Reise bedarf – das ist nur an Flugplätzen und Bahnhöfen der Fall. Insofern ist das Warenangebot an dieser Stelle nicht limitiert.

Zusatzfrage, Herr Abg. Kaufmann.

Herr Staatsminister, anknüpfend an Ihre eben gegebene Antwort:

Wie stellt sie sich unter dem Aspekt dar, dass die Fläche, von der die Rede ist – nämlich das „Squaire“-Gelände –, planungsrechtlich eindeutig nicht zum Flugverkehrsgelände gehört und insoweit nicht Teil des Flughafens ist?

Herr Staatsminister Grüttner.

Herr Abgeordneter, gemäß einer Festlegung mit der hessischen Kataster- und Vermessungsverwaltung führen die

im Eigentum der Fraport AG stehenden Flächen der entsprechenden Gemarkung, auf denen das „Squaire“ steht, zu den Flächen des internationalen Verkehrsflughafens und sind deswegen auch zu privilegieren. Diese Einschätzung ist durch die zuständigen Fachbehörden unter Vorlage des entsprechenden Katasterauszugs vorgenommen worden.

Zusatzfrage, Herr Abg. Schaus.

Herr Minister, wurden hinsichtlich der Vergabe dieser Öffnungszeiten Gespräche mit dem Hessischen Einzelhandelsverband oder möglicherweise sogar mit der zuständigen Gewerkschaft ver.di geführt?

Herr Staatsminister Grüttner.

Herr Abgeordneter, an dieser Stelle sind die Regelungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes eindeutig. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind selbstverständlich Gespräche geführt worden, in der Anwendung von Gesetzen nicht mehr.

Frage 491 von Frau Abg. Schott.

Ich frage die Landesregierung:

Wird sie am Ende des Atommoratoriums am 15. Juni von ihrem Recht Gebrauch machen, das Wiederanfahren der Reaktoren in Biblis aufgrund von gravierenden Sicherheitsmängeln zu untersagen?

Frau Ministerin Puttrich.

Frau Abg. Schott, die dreimonatige Betriebseinstellung des Kernkraftwerkes Biblis als vorläufige aufsichtliche Maßnahme erfolgte auf der Grundlage des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Atomgesetzes. Auf dieser Rechtsgrundlage kann bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts die einstweilige Betriebseinstellung angeordnet werden. Ein derartiger Verdacht ist im Atomrecht bereits dann gegeben, wenn sich wegen begründeter Unsicherheiten im Rahmen der Risikovorsorge Schadensmöglichkeiten nicht völlig ausschließen lassen.

Diese sicherheitstechnische Bewertung hat sich seit Verhängung des Moratoriums nicht geändert. Wir gehen derzeit davon aus, dass die am 18. März 2011 erlassene Verfügung zur einstweiligen Stilllegung des Kernkraftwerkes

Biblis für drei Monate bei gleichbleibender sicherheitstechnischer Bewertung über den 18. Juni 2011 hinaus verlängert werden kann.

Zusatzfrage, Frau Abg. Schott.

Die aktuellen Pressemeldungen besagen, dass der Betreiber beabsichtigt, Biblis B wieder anzufahren. Wie stehen Sie dazu?

Frau Staatsministerin Puttrich.

Der Betreiber hat kein konkretes Ansinnen an uns herangetragen, Biblis B nach Ende des Moratoriums wieder anzufahren.

Frage 492 von Frau Abg. Schott.

Ich frage die Landesregierung:

Wird der sogenannte Stresstest für die hessischen Reaktorblöcke in Biblis nach den abgeschwächten EU-Kriterien oder nach Kriterien, die auch Flugzeugabstürze, unvorhersehbare Stromausfälle, terroristische Anschläge oder mensch liches Versagen berücksichtigen, durchgeführt?

Frau Ministerin Puttrich.

Frau Abg. Schott, die Blöcke A und B des Kernkraftwerkes Biblis werden – oder, besser gesagt: wurden –, wie auch alle anderen deutschen Kernkraftwerke, im Rahmen des Moratoriums nach den Reaktorunfällen in Japan einem Überprüfungsprogramm der Reaktor-Sicherheitskommission unterzogen. Das Überprüfungsprogramm hatte vorrangig die Bewertung von extremen externen Einwirkungen zum Gegenstand, z. B. naturbedingte Einwirkungen von außen, also Erdbeben und Hochwasser, ferner zivilisatorische Einwirkungen von außen, nämlich Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwellen, des Weiteren terroristische Einwirkungen und Angriffe auf rechnerbasierte Steuerungen und Systeme.

Die Überprüfung wurde insbesondere auf der Basis der zusätzlich unterstellten Postulate durchgeführt: Kom plett ausfall der Stromversorgung, lang andauernder Notstromausfall und Ausfall der Kühlwasserversorgung.

Die Berücksichtigung menschlichen Versagens ist ein Grundsatz der deutschen Reaktorsicherheitsphilosophie.