und haben alle anerkannten Tierschutzverbände dabei und mit drin. Wenn wir dem Ministerium eine Ermächtigung geben, eine Verordnung zu erlassen, müssen wir sie doch nicht noch einmal hinterfragen. Das wäre wirklich doppelt gemoppelt.
Da haben Sie alle Ställe mit hineingenommen, mit Ausnahme der Kleintierställe bis zu 50 m3 Bruttorauminhalt – warum eigentlich?
Was macht es eigentlich für einen Sinn, die Großviehställe zu untersuchen und die mit bis zu 50 m3 Rauminhalt nicht,
wobei wir doch wissen, dass gerade in diesen Kleintierzuchthaltungen oft tierschutzrelevante Verstöße passieren? Sie stellen hier ein Bild, als ob nur Nutzer gegen behördliche Genehmigungen bzw. ablehnende Genehmigungen klagen könnten; das stimmt ja so nicht.
Selbstverständlich ist die Staatsanwaltschaft aufgerufen, Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verfolgen. Das machen die Veterinärbehörden auch, insbesondere unsere hervorragende Einrichtung der Landestierschutzbeauftragten. Dafür haben wir sie doch, um auch so etwas zu verfolgen.
Ein Problem haben wir bei den Gerichten oft mit der Fachkenntnis, wenn es zu Tierschutzgesetzesverletzungen kommt, diese Verstöße auch als Straftat zu erfassen.
Da können wir nacharbeiten. Ich habe auch schon mit dem Justizminister darüber gesprochen, ob man nicht überlegen kann, bei der Staatsanwaltschaft einen Schwerpunkt zur Verfolgung solcher Delikte zu setzen. Aber das will alles wohlüberlegt und geordnet sein. Deswegen wollen wir auch im Ausschuss darüber reden.
Im Saarland besteht eine ganz andere Regelung. Im Saarland kann ein Verband überhaupt nur dann eine Klage erheben, wenn eine Anordnung der obersten Tierschutzbehörde – das ist in dem Fall das Ministerium – an eine untere Tierschutzbehörde erfolglos bleibt. Erst dann kann überhaupt ein Klagerecht entstehen. Das ist viel einengender als das, was Sie vorgelegt haben. Man kann über alles noch einmal reden, aber wir sollten das geordnet machen und nicht das Bild stellen, dass Ihre Entwürfe mit dem vom Saarland vergleichbar seien. Das wäre zumindest nicht ganz redlich. Frau Pauly-Bender, Sie tun das auch nicht.
Zum Abschluss kann ich nur das wiederholen, was ich schon beim letzten Mal, weil es die gleiche Thematik ist, gesagt habe, mit Verstand an die Sache herangehen und vor die Klammer ziehen – das haben wir alle gemeinsam –: Die Tiere selbst können nicht klagen. Deswegen gibt es ein Tierschutzgesetz. Deswegen haben wir funktionierende Regelungen. Ich bin gerne bereit, darüber zu reden, was wir daran verbessern können, insbesondere im Vollzug auch bei den Veterinärämtern. Da haben wir ein Problem. Das müssen wir lösen.
Das sehen wir auch ein. Vielleicht sind wir uns in dem Punkt einig. Wir denken noch einmal an den gestrigen Tag – das war nämlich der Welttierschutztag – und wollen gemeinsam in den Ausschüssen an die Arbeit gehen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Sürmann. – Nächste Rednerin ist Frau Kollegin Cárdenas für die Fraktion DIE LINKE.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Schon im letzten Plenum haben wir den Vorstoß der SPD, ein Tierschutzklagerecht durch Verbände einzuführen, begrüßt. Heute diskutieren wir einen in Einzelheiten davon abweichenden Entwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wie Herr Sürmann schon sagte, hatten wir gestern Welttierschutztag. Umso wichtiger ist es, heute wieder ein positives Votum für das Tierschutzklagerecht und die Mitwirkungs- und Informationsrechte anerkannter Tierschutzverbände im Landtag auszusprechen.
Es ist schon mehrfach darauf hingewiesen worden, wir waren das erste europäische Land, das den Tierschutz in sein Grundgesetz – in Art. 20a – aufgenommen hat. Das ist uns auch in Hessen eine Verpflichtung. Allen Tieren müssen in unserer Gesellschaft endlich Rechte und überhaupt ein Status zugestanden werden.
Forscher haben herausgefunden – das durfte ich heute Morgen noch sehen –, dass selbst Käfer unterschiedliche Persönlichkeiten ausbilden. Sie sind unterschiedlich mutig, vorsichtig und an Gemeinschaft interessiert. Tiere empfinden Schmerzen. Sie reagieren auf Veränderung, auf psychische Belastung, auf Stress. Sie haben Hunger, sie haben Durst. Sie sind in der Regel keine Einzelgänger,
Wir stehen in der Verantwortung, sobald wir in den natürlichen Lebensraum der Tiere eingreifen, und besonders, wenn wir Einzeltiere in Besitz nehmen. Tierversuche und die Nahrungsherstellung aus Tieren sind die krasseste Form des Eingriffs. Umso mehr müssen wir uns der Verantwortung stellen und über Begriffe wie „lebenswerte Existenz“ und „moralische Verwertbarkeit“ nachdenken. Aber nicht nur dort – darin stimme ich den Kollegen der GRÜNEN zu.
Durch den neuen § 1 Abs. 1 Nr. 2 geschieht nämlich das, was ich eingangs erwähnte: Tiere allgemein bekommen einen Status; die Differenzierung zwischen Nutztieren und Tieren in privater Haltung wird aufgehoben. Das heißt, alle Tiere profitieren, auch bezogen auf die bau- und imissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zum Halten von Tieren, von den Mitwirkungsrechten anerkannter Tierschutzorganisationen. Damit wären wir bei der zweiten Änderung des GRÜNEN-Gesetzentwurfs. Mitwirkungsrechte sollen nicht nur Verbänden, sondern allen anerkannten Organisationen eingeräumt werden, die nach § 3 anerkannt sind.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir freuen uns auf eine Anhörung, die die Unterschiede zwischen den vorliegenden Gesetzentwürfen aus Sicht der Verbände noch einmal gewichten und bewerten wird. Vielleicht kann die Anhörung sogar die gerade geäußerten Fragen und Befürchtungen von Herrn Dietz und Herrn Sürmann ausräumen, sodass es doch noch zu einem gemeinsam getragenen Gesetzentwurf kommt. Das wäre für uns alle ein gutes Zeichen. Ich würde mir das wünschen. – Danke schön.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Es war jetzt etwas verwunderlich, dass wir uns in der heutigen Sitzung wiederum mit einer Verbandsklage zum Tierschutz beschäftigen, nachdem das in der letzten Sitzung schon der Fall gewesen ist. Ich möchte an der Stelle erst einmal grundsätzlich festhalten, man ist nicht für oder gegen Tierschutz, wenn es um eine Verbandsklage geht. Ich glaube, es ist Konsens hier im Hause, und wir sind alle der Meinung, dass Tierschutz eine sehr hohe Priorität hat.
Über die Wege kann man unterschiedlicher Meinung sein. Man sollte jetzt keine Pro- und Kontradiskussion führen, denn es gibt unterschiedliche Wege, die man gehen kann. Die SPD hatte einen Gesetzentwurf vorgelegt. Die GRÜNEN haben ihn in bestimmten Punkten geändert oder konkretisiert. Die SPD sagt, er sei dadurch besser geworden. Auf die einzelnen Punkte, die angesprochen wurden, will ich jetzt nicht eingehen. Wer in welcher Zeit wogegen klagen kann, das alles wird Gegenstand der Anhörung sein. Dann wird darüber diskutiert werden.
Lassen Sie mich nur einige wenige Bemerkungen machen, weil das Wesentliche in der letzten Plenardebatte schon besprochen wurde. Das andere wird Gegenstand der Anhörung sein. Lassen Sie bitte nicht den Eindruck entstehen – das sage ich den Antragstellern von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und auch der SPD –, als würde der Tierschutz in Hessen keine Rolle spielen. Wir haben gesetzliche Grundlagen, die für uns alle gelten. Das heißt, wir haben nicht nur Tierschutzstandards in Hessen, sondern in ganz Deutschland, die ausgesprochen hoch sind.
Man muss immer wieder einmal sagen, dass das deutsche Tierschutzgesetz eines der strengsten in der Welt in Bezug auf Tierschutzbelange ist. Man könnte ansonsten den Eindruck haben, als sei das so nicht der Fall. Das heißt, sowohl in materieller Hinsicht als auch in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung von Tierschutzorganisationen bei Verwaltungsverfahren sind wir ausgesprochen gut aufgestellt.
Deshalb will ich nur kurz auf zwei Punkte eingehen. Es ist das Thema Tierversuche angesprochen worden. Bei den Tierversuchen sind gesetzlich verpflichtend Tierschutzorganisationen einzubinden. Darunter sind die entsprechenden Organisationen. Insofern gibt es keine Tierversuche, die an diesen Organisationen vorbeigehen.
Immer wieder muss klar gesagt werden, es ist nicht so, dass Versuchseinrichtungen außerhalb der Kontrolle arbeiten würden. Selbstverständlich gilt die amtliche Überwachung für diese Einrichtungen, und diese amtliche Kontrolle muss entsprechend vorgenommen werden. Wenn Sie den Bereich der Genehmigung von Ställen ansprechen, dann könnte man den Eindruck bekommen, dass Tierschutz dort keine Berücksichtigung finden würde, wenn es keine Verbandsklage gäbe. Das ist nicht der Fall, weil Sie wissen, dass bereits jetzt die Genehmigungsverfahren gesetzliche Regelungen des Tierschutzgesetzes berücksichtigen müssen.
Das heißt, die müssen auf der Grundlage z. B. des Tierschutzgesetzes und der darauf aufbauenden Verordnung wie der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechend bearbeitet werden, damit entsprechende Belange berücksichtigt werden. Kurzum sind wir der Meinung, dass wir mit unseren Verfahren einen hohen Standard des Tierschutzes haben und ihn damit entsprechend aufrechterhalten können. Das gilt sowohl für die Heimtierhaltung als auch für die Nutztierhaltung.
Wir stimmen überein, wenn hier angesprochen wird, dass es, wenn es Mängel im Vollzug geben würde, vollkommen richtig ist – das letzte Mal habe ich dem zugestimmt –, das nicht durch eine Verbandsklage zu verbessern, sondern nur dadurch, indem wir den Vollzug verbessern und noch engmaschiger kontrollieren. In diesem Sinne habe ich dem, was ich das letzte Mal gesagt habe, nicht viel hinzuzufügen, außer dass wir nun beide Gesetzentwürfe in den entsprechenden Anhörungen diskutieren werden. Wir werden sehen, wie wir das am Ende bewerten. – Besten Dank.
Es ist vorgeschlagen, diesen Gesetzentwurf zur Vorbereitung der zweiten Lesung dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu überweisen. – So machen wir das auch.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Hessisches Ausführungsgesetz zum Therapieunterbringungsgesetz (HAGThUG) – Drucks. 18/4534 –
Die vereinbarte Redezeit beträgt siebeneinhalb Minuten. Für die Einbringung hat zunächst Herr Kollege Dr. Bartelt für die CDU-Fraktion das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Das Therapieunterbringungsgesetz des Bundes und die Ausführungsgesetze der Länder müssen erstens die Bevölkerung vor Straftätern, Schwerstkriminelle mit fataler Prognose, schützen und zweitens verhindern, dass die Polizei durch Überwachung von entlassenen Straftätern rund um die Uhr vor Ort lahmgelegt wird. Drittens müssen die Anforderungen der europäischen Rechtsprechung und des Bundesverfassungsgerichts eingehalten werden.
Ausgangspunkt für die Notwendigkeit des eingebrachten Entwurfs eines Landesausführungsgesetzes zum ThUG ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Straßburg vom 17. Dezember 2009, welches die nachträgliche Sicherungsverwahrung bzw. die nachträgliche Verlängerung einer Sicherungsverwahrung für unzulässig erklärte, da es gegen die Menschenrechte und grundsätzliche Rechtsstaatsprinzipien verstoße.
Bei bundesweit etwa 500 Sicherungsverwahrten führte dies in etwa 100 Fällen zu Gerichtsverfahren darüber, ob dieser Personenkreis entlassen werden müsse. Da Gerichte unterschiedlich bewerteten, ob die Straßburger Entscheidung zur unmittelbaren Entlassung oder zu einer Einzelentscheidung nach Prüfung führen muss, wurden am Ende bundesweit etwa 20 Personen entlassen. Wenige Täter verübten zeitnah wieder einschlägige Delikte, meist aus dem Formenkreis Sexualstraftaten, Körperverletzung, Tötungsdelikte. Andere Täter wurden von der Polizei über 24 Stunden täglich überwacht. Dies hat die Bevölkerung nachvollziehbarerweise erheblich aufgebracht. Es folgte ein entsprechendes Medienecho. Die staatlichen Ebenen mussten handeln.