Welche Maßnahmen werden von ihr ergriffen, um auf eine noch schwerere Influenza-Welle als die aktuelle zu reagieren?
Herr Abg. Tipi, diese Frage muss man etwas differenzierter beantworten, und man muss ein paar Grundlagen dazu kennen, was Influenza an dieser Stelle bedeutet. In allen Wintermonaten nämlich gibt es eine Grippewelle, die durch sehr unterschiedliche Stämme des Influenza-Virus ausgelöst wird.
Dieses Influenza-Virus wird in Familien eingeteilt, die sich wiederum in unterschiedlichen Stämmen ausbilden und sich damit laufend verändern. Auf dieser Grundlage kommt es dann darauf an, ob die Bevölkerung schon eine gewisse Immunität, eine Abwehrkraft, besitzt, weil das Virus früher schon einmal in einer ähnlichen Ausprägung aufgetreten ist, oder ob es sich um ein gänzlich neues Virus handelt.
Wenn es sich um ein gänzlich neues Virus handelt, bildet sich eine Grippe oder eine Pandemie aus, die zu schwerwiegendsten Erkrankungen führen kann. Wenn man Glück hat, verläuft sie, wie bei der Schweinegrippe 2009, nicht so ernsthaft; aber wenn es zu schwerwiegenden Ausprägungen kommt, kann das zu sehr schweren Erkrankungen – bis hin zum Versterben – führen.
Der Verlauf einer Grippe und ihre Ausbreitung werden seit Jahren weltweit überwacht. Es hat sich gezeigt, dass die
Grippewelle in den Regionen sehr unterschiedlich ausgeprägt sein kann, sodass auch die Belastung von Ärzten und Krankenhäusern in einer Region kurzfristig sehr hoch sein kann.
Kommt es zu einer Pandemie durch ein für die Menschheit ganz neues Virus, ist wegen der gänzlich fehlenden Grundimmunität der Bevölkerung anzunehmen, dass ein überproportional großer Anteil der Bevölkerung innerhalb einer geringen Zeitspanne ziemlich schwer erkrankt. Hochrechnungen gehen von einem Drittel der Bevölkerung aus. Käme es dazu, wäre die gesundheitliche Versorgung natürlich in einem besonderen Maße gefordert.
Insofern gibt es in Hessen seit 2007 einen gemeinsam mit etlichen anderen Institutionen aus dem Gesundheits- und Sicherheitsbereich erstellten Pandemieplan, der auf eine solche schwierige Situation vorbereitet. Der hessische Pandemieplan, ebenso wie der Nationale Pandemieplan, ist auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts veröffentlicht.
Neben Vorgaben für Krankenhäuser und Arztpraxen, Informationen für die Bevölkerung, Hygieneempfehlungen und Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung – das kann von Schulschließungen bis zum Versammlungsverbot reichen – enthält der Plan auch Empfehlungen für Medikamente, die bei einer Erkrankung eingesetzt werden können, für potenziell schützende Impfstoffe bzw. für deren gerechte und schnelle Verteilung und für Impfungen im Ernstfall. Das effektivste Mittel, um die Bevölkerung zu schützen, ist eine Impfung.
Im Ernstfall einer schweren Influenza-Welle, etwa bei dem Auftreten eines neuen Influenza-Stammes, gegen den die Bevölkerung keine Grundimmunität entwickeln konnte, also bei einer sogenannten Pandemie, ist nach dem Pandemieplan des Landes Hessen und dem Nationalen Pandemieplan die Beschaffung eines Impfstoffs vorzubereiten. Für den Fall des Ausbruchs, ohne dass bereits Impfstoff zur Verfügung steht, wurde schon 2007 bis 2009 ein Neuraminidase-Grundstoff, nämlich Tamiflu, für ca. 20 % der hessischen Bevölkerung eingelagert, der noch mehrere Jahre verwendbar ist.
Um im Falle eines Auftretens einer schweren Pandemie Impfstoff zu bekommen, sind die deutschen Bundesländer – auch Hessen – dem sogenannten Joint Procurement Agreement in Europa beigetreten. Seit mehreren Monaten wird unter Leitung der Kommission von Vertretern der deutschen Bundesländer gemeinsam mit vielen anderen europäischen Staaten die Ausschreibung für den Kauf eines Pandemiestoffs im Ernstfall vorbereitet. Es ist damit zu rechnen, dass die Ausschreibung in nächster Zeit erfolgt. Hessen ist für den schweren Verlauf einer Erkrankungswelle gut gerüstet. Voraussichtlich alle Bürger können versorgt werden.
Sehr geehrter Herr Abg. Tipi, wie Sie wissen, ist das Programm „Fit für den Rechtsstaat – Fit für Hessen!“ ein Programm der hessischen Justiz, um Flüchtlingen den Rechtsstaat näherzubringen. Das Programm wird sehr gut angenommen; das sieht man schon an der Zahl der Kursteilnehmer. In zehn Monaten haben über 10.000 Flüchtlinge an diesem Programm teilgenommen. Die Teilnahme ist selbstverständlich freiwillig. Der Erfolg des Programms beruht wesentlich darauf, dass das Programm als Dialogveranstaltung konzipiert ist. Die Kursteilnehmer und ihre Bedürfnisse werden in das Programm eingebaut.
Die Rückmeldungen aus unseren Rechtsstaatsklassen sind vielversprechend. Die Kursteilnehmer stellen viele Fragen und zeigen, dass sie die Themen reflektieren. Die beteiligten Einrichtungen berichten, dass auch lange nach den Kursen über die behandelten Themen gesprochen wird. Die Inhalte helfen den Flüchtlingen ganz konkret in ihrem Alltag.
Das Programm lebt vom freiwilligen Engagement der über 300 Dozenten aus der Justiz, dem Einsatz der Projektkoordinatoren und der Ehrenamtlichen, die die Durchführung der Rechtsstaatsklassen vor Ort unterstützen, und vom Engagement der vielen Projektpartner in den Einrichtungen, in den Kommunen und bei den freien Trägern. Deshalb möchte ich die Gelegenheit nutzen, um allen, die sich in diesem Projekt engagieren, ganz herzlich zu danken.
Wie bewertet sie die Tatsache, dass Hessen im ersten Quartal 2017 größter Pro-Kopf-Zahler im Länderfinanzausgleich war?
Herr Abg. Honka, die Landesregierung sieht diese Entwicklung einerseits mit einem lachenden, andererseits aber auch mit einem weinenden Auge. Auf der einen Seite dokumentiert die gestiegene Zahllast natürlich die enorme Steuerkraft des Landes und die prosperierende wirtschaftliche Entwicklung. Auf der anderen Seite zeigt die – in absoluten Beträgen – um über 1 Milliarde € gestiegene Zahl
Wir sind allerdings auch nicht ohne Hoffnung, dass es im Laufe dieser Woche zu einem Abschluss des langwierigen Prozesses zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen kommt. Infolgedessen kann eine Entlastung des hessischen Landeshaushalts für die Zeit ab dem Jahr 2020 angenommen werden.
Sehr geehrte Frau Abg. Müller, das Ziel der Landesregierung ist es, Mobilität nachhaltig – und zwar im wahrsten Sinne des Wortes – und zukunftsfähig zu gestalten. Alle größeren Kommunen in Hessen haben damit zu kämpfen, die Grenzwerte für Luftschadstoffe einzuhalten. Für bessere Luft in den Städten hilft es, den Verkehr sauberer zu machen. Das geht am besten mit Elektromobilität. Straßenbahnen sind schon seit über 100 Jahren elektromobil. Bei Bussen gilt das nicht mehr. Dementsprechend haben wir ein spezielles Programm für E-Busse aufgelegt.
Seit Ende 2016 gibt es für Busbetreiber in Hessen die Elektrobusförderung. Bei dieser Förderung handelt es sich um eine Investivförderung mit einem jährlichen Gesamtvolumen von bis zu 5 Millionen €. Wir sind damit das erste Bundesland mit einer speziellen E-Bus-Förderung.
Gefördert werden die Beschaffung von neuen Omnibussen von mindestens 8 m Länge mit elektrischem Antrieb sowie der Aufbau der für den Betrieb erforderlichen Infrastruktur. Antragsberechtigt sind die hessischen Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden oder kommunale Zusammenschlüsse sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen und deren Zusammenschlüsse mit Sitz in Hessen, soweit sie Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen.
Wir übernehmen 40 % der Investitionsmehrausgaben gegenüber einem vergleichbaren Bus mit Verbrennungsmotor und 40 % der Investitionsausgaben für die Lade-Infrastruktur. Das sind die Grundzüge des Programms.
Es gibt einen ersten Antrag auf Förderung, der positiv beschieden wurde. Wir wissen aber aufgrund der vielfältigen Nachfragen, dass sich insbesondere die Verkehrsbetriebe der hessischen Großstädte sehr ausführlich mit der Frage beschäftigen, ob das auch für sie infrage kommt. Deswegen gehe ich davon aus, dass in naher Zukunft weitere Anträge bei uns eingehen werden, die wir dann natürlich bescheiden werden.
Wie werden in Hessen Empfängerinnen und Empfänger von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG informiert, dass ihnen nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V eine Gesundheitskarte einer Krankenkasse zusteht?
Frau Abgeordnete, der örtlich zuständige Leistungsträger klärt im Rahmen seiner Beratungspflicht nach § 14 SGB I die Analogleistungsempfänger darüber auf, dass sie unter den verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen eine auswählen dürfen, die dann nach der Auswahl die Auftragsverwaltung durchführt. Die Analogleistungsempfänger erhalten im Anschluss eine elektronische Gesundheitskarte und unterscheiden sich nach außen nicht von originären GKV-Mitgliedern.
In welchen Fällen wurde die Zweiwochenfrist, die „unverzüglich“ genannt wird, bei der Anmeldung der Personen bei der Krankenkasse nicht eingehalten?