Protokoll der Sitzung vom 19.06.2018

Herzlichen Dank, Herr Minister. – Insbesondere aufgrund der Rückmeldungen von Nutzerinnen und Nutzern, von Einwohnerinnen und Einwohnern wurde wiederholt in dem Bereich über brenzlige Situationen berichtet. Wäre in dem Falle nicht eine Ausnahme von der Regel möglich, hier gerade im Sinne der Verkehrssicherheit diese Mittelstreifenmarkierung dann doch anzubringen?

Herr Staatsminister Al-Wazir.

Herr Abgeordneter, bereits vor etwa zehn Jahren wurde die bundesweit geltende Richtlinie in Hessen eingeführt, die besagt, dass Straßen, die schmaler als 5,50 m sind, nur noch eine Randmarkierung, aber keine Mittelmarkierung bekommen. Der Grund ist, dass eine Mittelmarkierung Straßennutzer in der trügerischen Sicherheit wiegen würde, dass die Straße sozusagen immer breit genug für Begegnungsverkehr ist und man deswegen nicht besonders auf den entgegenkommenden Verkehr achten muss.

Die L 3030 ist an ihrer breitesten Stelle gerade einmal 5,30 m breit. Deswegen ist klar, dass an dieser Stelle keine Mittelmarkierung aufgetragen wird. Wenn beispielsweise Schwerverkehr entgegenkommt, kann man sich nicht darauf verlassen, „dass die eigene Hälfte ausreicht“.

Zur Frage 1049 hat Frau Abg. Knell das Wort.

(Zuruf von der Regierungsbank: Nicht da! Herr Hahn übernimmt!)

Entschuldigung, ich übernehme die Frage 1050 für die Kollegin Knell.

Ich frage die Landesregierung – –

Herr Kollege Hahn, wir sind bei Frage 1049. Danach kommt Frage 1050.

Vielen Dank, Herr Präsident.

(Zuruf von der CDU: Wir helfen, wo es geht!)

Frage 1049:

Welche Auswirkungen auf die FSC-Zertifizierung hat ihre Genehmigung, in einzelnen Forstämtern Pflanzenschutzmittel einzusetzen?

Frau Umweltministerin.

Herr Abg. Hahn in Vertretung von Frau Abg. Knell, als naturnah wirtschaftender Forstbetrieb setzt Hessen-Forst nur dann Pflanzenschutzmittel ein, wenn alle anderen Waldschutzmaßnahmen nicht mehr greifen und gravierende Schäden am Wald zu befürchten sind.

Auch nach den Regularien von FSC ist ein solcher Pflanzenschutzmitteleinsatz als Ultima Ratio möglich, sofern der betreffende Forstbetrieb eine behördliche Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, in diesem Fall das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, erhalten hat. Die Genehmigung und die folgend praktizierte Verfahrensweise zum ausnahmsweisen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln als letztem Mittel des integrierten Pflanzenschutzes zur Vermeidung unvertretbarer Folgeschäden erfolgen somit konform zu den Vorgaben von FSC und haben damit keine Auswirkungen auf die Zertifizierung.

Dann komme ich zu Frage 1050. Frau Kollegin Knell.

Ich frage die Landesregierung:

Wie bewertet sie das Vorgehen der Deutschen Umwelthilfe, an Schulen dafür zu werben, dass Kinder für die Organisation Spenden sammeln gehen?

Herr Staatsminister Prof. Dr. Lorz.

Frau Abg. Knell, Sammlungen und Spendenaufrufe an Eltern und die Schülerschaft in den Schulen sind nach Abschnitt V des Erlasses über Verteilen von Schriften, Aushänge und Sammlungen in den Schulen vom 12. Oktober 2017 grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung und müssen mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu vereinbaren sein.

Dies gilt auch für durch die Schule organisierte Sammlungen und Verkäufe außerhalb des Schulgeländes. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sind darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an Sammlungen und Veranstaltungen, die finanzielle Aufwendungen der Eltern erfordern, freiwillig ist.

Jede Ausnahme muss demnach mit den Bildungs- und Erziehungszielen nach §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes zu vereinbaren sein. Demnach sind Sammlungen für Einrichtungen oder Institutionen ausgeschlossen, wenn die Sammlung gegen die politische, weltanschauliche oder religiöse Neutralität von Schule verstoßen oder ein Zweck verfolgt würde, welcher mit gesundheits- oder jugendgefährdenden Inhalten in Verbindung gebracht werden kann.

Zusatzfrage, Herr Abg. Greilich.

Herr Minister, sind Sie der Auffassung, dass Sammlungen für die Deutsche Umwelthilfe mit der politischen Neutralität vereinbar sind?

Herr Kultusminister.

Herr Abg. Greilich, nach meinen Informationen ist es Zweck der Umwelthilfe laut § 1 Abs. 2 ihrer Vereinssatzung, „den Natur- und Umweltschutz sowie die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, zu fördern und zur Beschaffung der erforderlichen Mittel beizutragen“. Darin kann ich keinen Verstoß gegen die politische oder weltanschauliche Neutralität erkennen.

(Wortmeldung des Abg. Wolfgang Greilich (FDP))

Nur Frau Kollegin Knell hätte noch die Möglichkeit für Nachfragen.

(Abg. Wiebke Knell (FDP) winkt ab.)

Dann komme ich zu Frage 1051 des Herrn Abg. May.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Ich frage die Landesregierung:

Wie unterstützen die hessischen Hochschulen im Rahmen der Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen die Entstehung, Verbreitung und Nutzung neuer Technologien sowie von Innovationen?

Herr Staatsminister Rhein.

Herr Abg. May, meine sehr geehrte Damen und Herren! Die Hessische Landesregierung hat das Ziel, die praktische Umsetzung und auch die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen aus den hessischen Hochschulen zu stärken. Wir wollen, dass Erfindungen aus den hessischen Hochschulen den Weg in die Anwendung und damit natürlich auch in die hessische Wirtschaft finden. Deswegen ist es richtig – wir haben das in einer der letzten Runden hier diskutiert –, in Spitzenforschung zu investieren, wie wir das mit der LOEWE-Förderung tun. Aber die Impulse aus der Forschung müssen in die Wirtschaft transferiert werden, etwa bei der Entwicklung neuer medizinischer Therapien.

Genau um diesen Brückenschluss zur Anwendung und die Verwertung von Erfindungen zu unterstützen, hat die Universität Kassel einen Verbund der hessischen Hochschulen für die Patentierung und für die Verwertung von Hochschulerfindungen aufgebaut und infolgedessen eine zentrale Koordinationsstelle eingerichtet. Dieser Verbund erhält vom Land eine finanzielle Unterstützung in Höhe von insgesamt 1 Million € aus dem Innovations- und Strukturentwicklungsbudget.

Mit der Einrichtung dieser Koordinierungsstelle haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass sich die im Verbund zusammengeschlossenen Hochschulen erfolgreich an weiteren Fördermaßnahmen beispielsweise des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der Patentverwertung beteiligen können. So sind in den letzten fünf Jahren an den hessischen Hochschulen durchschnittlich mehr als 180 Erfindungen pro Jahr gemeldet worden.

Wenn man sich die Rückflüsse anschaut, kann man sagen, dass die hessischen Hochschulen durch die Verwertung von Erfindungen und Patenten durch Lizenzierung und Verkauf von 2013 bis 2017 Mittel in Höhe von 7,5 Millionen € erzielen konnten.

Frage 1052, Herr Abg. Degen.

Ich frage die Landesregierung:

Wie viele Monate Vertragslaufzeit umfassen Verträge von pensionierten Lehrkräften, die zum 1. August aufgrund des Lehrkräftemangels im Rahmen eines TV-H-Vertrages weiter unterrichten?

Herr Kultusminister.

Herr Abg. Degen, es gibt keine Vorgaben des Ministeriums im Hinblick auf die Laufzeit von TV-H-Verträgen – auch nicht mit Blick auf die Verträge pensionierter Lehrkräfte. Dies erscheint auch nicht nötig oder geboten. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die Vertragslaufzeit im jeweiligen Einzelfall nach der konkreten Bedarfslage und der persönlichen Bereitschaft der pensionierten Lehrkraft bemisst.

Zusatzfrage, Herr Degen.

Vielen Dank, Herr Minister. – Vor dem Hintergrund Ihrer Antwort frage ich nach: Wie bewerten Sie die Tatsache, dass zumindest im Bereich des Staatlichen Schulamts Darmstadt und Darmstadt-Dieburg Verträge mit einer Laufzeit von elf Monaten ab 1. August vergeben werden, sodass die Sommerferien ausdrücklich nicht bezahlt werden?

Herr Kultusminister.

Herr Abg. Degen, über die Sommerferien haben wir in diesem Hause schon häufiger debattiert. Sie kennen auch den dazugehörigen Erlass.

Wenn solche Verträge abgeschlossen werden – ich vermute, dass dann nach den Sommerferien keine Beschäftigung mehr erfolgen soll –, beruht auch das auf einer Betrachtung des Einzelfalls nach Bedarfslage und Bereitschaft der jeweiligen Lehrkraft.

Wenn es nach den Sommerferien zu einer Weiterbeschäftigung kommt, werden nach dem entsprechenden Erlass die Sommerferien bezahlt. Insofern gibt es keine Abweichungen für die Verträge von pensionierten Lehrkräften.

Ich rufe Frage 1053 auf. Frau Kollegin Faeser.

Danke schön, Herr Präsident. – Ich frage die Landesregierung: