Eine Reaktivierung der Raumschießanlage für den scharfen Schuss würde eine Gesamtsanierung der raumlufttechnischen Anlage der Schießbahn, d. h. der Wände, der Decken, der Schießbahnsohle und des Geschossfangsystems inklusive der Geschossfangkammer, erfordern. Darüber hinaus besitzt die Anlage lediglich eine nutzbare
Schießbahnlänge von 10 m und entspricht nicht den aktuellen Anforderungen, welche eine nutzbare Schießbahnlänge von mindestens 25 m vorsehen.
Der Schießbetrieb in der Raumschießanlage in Limburg soll daher bis auf Weiteres auf das Schießen mit Farbmarkierungsmunition beschränkt bleiben. Die Bediensteten der Polizeidirektion Limburg-Weilburg schießen in der Regel in der Raumschießanlage Bad Homburg, selten in der Calvinstraße in Wiesbaden. Die Raumschießanlage in Wetzlar beim Polizeipräsidium Mittelhessen ist nur Ausweichstandort. Probleme sind allerdings keine bekannt.
Also kann man feststellen: Wenn diese 10 m lange Schießanlage völlig unzureichend ist, weil eigentlich 25 m vorgegeben sind, dann war die Grundkonzeption und Planung dieser Schießanlage doch von Anfang an fehlerhaft.
(Jürgen Frömmrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): „Können Sie das bestätigen?“, „Würden Sie mir da zustimmen?“)
(Heiterkeit – Zuruf: „Hat man das festgestellt?“ – Weiterer Zuruf: Das war eine Frage! Die Satzmelo- die war eindeutig!)
Herr Abg. Eckert, wir sprechen hier von einer Raumschießanlage, die wahrscheinlich Ende der 1990er-Jahre geplant wurde und Anfang der 2000er-Jahre fertig geworden ist. Ich habe Ihnen gerade eben erklärt, dass die Messmöglichkeiten der Lüftungstechnik erst nach dem Jahr 2008 die entsprechende Form erlangt haben, um die Frage, die Sie hier in den Raum stellen, zu untersuchen.
In der Tat ist es so, dass man heute – Größenordnung: 20 Jahre später – zu der Überzeugung kommt, dass man den scharfen Schuss idealerweise besser auf 25 m statt auf 10 m trainiert. Aber ich bleibe dabei: 70 % des Schießtrainings kann man auf Farbmarkierungsmunition beschränken, und dies ist in der Raumschießanlage in Limburg entsprechend möglich.
Das Thema Raumschießanlage passt gut. Durch einen VorOrt-Termin bei der Bereitschaftspolizei in Kassel konnten wir uns ein Bild von dem desolaten Zustand der dortigen Raumschießanlage machen. Dazu habe ich die Frage: Wann wird die Landesregierung die Mittel für die Sanierung dieser Raumschießanlage in den Haushalt einstellen, für welches Jahr?
Frau Abgeordnete, die Raumschießanlagen im Bereich Nordhessen sind im Moment hinreichend, um dort das Schießtraining zu gewährleisten. In Homberg, in Baunatal und in Immenhausen-Holzhausen haben wir entweder Raumschießanlagen oder einen offenen Schießstand. Das Schießtraining ist also nicht beeinträchtigt. Insofern habe ich – zumindest im Moment – keine Kenntnis darüber, wann eine Neuplanung an zusätzlichen Standorten erfolgen soll.
Vielen Dank. – Bevor ich die Fragestunde fortsetze, begrüße ich auf der Tribüne unsere frühere Kollegin, Frau Staatsministerin a. D. Dorothea Henzler. Herzlich willkommen.
Welche Aussagen zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für den Bau der Ortsumgehung Eckelshausen können nach dem Abstimmungstermin zwischen Hessen Mobil und der oberen Naturschutzbehörde im Mai 2018 gemacht werden?
Sehr geehrte Frau Abg. Löber, in der Fragestunde im April-Plenum habe ich von dem bevorstehenden Abstimmungstermin zwischen der oberen Naturschutzbehörde und Hessen Mobil berichtet. Dieser Termin hat zwischenzeitlich stattgefunden, und die noch offenen Punkte konnten geklärt werden.
Die weiteren Verfahrensschritte zu einem rechtssicheren Planfeststellungsbeschluss sind die Vorlage aller Erwiderungen zu den Einwendungen an das RP Gießen als Anhörungsbehörde bis Ende Juli 2018 sowie die Übergabe des Vorlageberichts an die Planfeststellungsbehörde im Ver
kehrsministerium bis voraussichtlich Ende 2018. Anschließend erfolgt die Prüfung der Planungen, Stellungnahmen, Einwendungen und Erwiderungen durch die Planfeststellungsbehörde.
Das kann ich Ihnen nicht sagen, weil bisher noch nicht alle Unterlagen bei der Anhörungsbehörde im RP Gießen angekommen sind.
Herr Abg. Yüksel, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Lehrkräfte sogar verpflichtet, das Amt einer Klassenlehrerin oder eines Klassenlehrers zu übernehmen. Dies gilt ausweislich § 13 dieser Dienstordnung auch für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.
Von daher sind Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ab dem Moment, in dem sie eigenverantwortlich Unterricht erteilen, d. h. ab dem ersten Hauptsemester – das ergibt sich aus § 43 Abs. 3 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung zum Hessischen Lehrerbildungsgesetz –, berechtigt, eine Klassenleitung zu übernehmen.
Dieser Regelung steht allerdings § 41 Abs. 3 der genannten Durchführungsverordnung gegenüber, wonach während der pädagogischen Ausbildung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsbelange Vorrang haben.
Vor dem Hintergrund der nicht zu unterschätzenden Verpflichtungen, denen eine Klassenlehrerin bzw. ein Klassenlehrer unterliegt und die sich aus § 9 Abs. 1 und 2 der Dienstordnung ergeben – dazu gehören beispielsweise die
Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie von Eltern, die Führung des Klassenbuchs, die Verantwortlichkeit für Zeugnisse usw. –, erscheint die Übernahme einer Klassenleitung durch Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit den Zielen des pädagogischen Vorbereitungsdienstes nur schwer in Einklang zu bringen. Deshalb wird das immer eine absolute Ausnahme bleiben und richtet sich letzten Endes nach den Umständen des Einzelfalls.
Herr Kultusminister, ist Ihnen bekannt, wie viele Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst derzeit eine Klassenleitung übernehmen? Ich erfrage dies zumindest für die Schulform Grundschule.
Herr Abg. Degen, es gibt keine allgemeine Berichtspflicht, jede Übernahme einer Klassenleitung durch eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst dem Kultusministerium zentral zu melden. Die Studienseminare vor Ort achten aber sehr darauf, dass ihre Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der Schule nicht über Gebühr beansprucht werden. Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt, in dem es in irgendeiner Form zu einem Konflikt gekommen wäre.
Welche Ziele verbindet sie mit der erstmaligen Auslobung und Verleihung des „Hessischen Verlagspreises“?
Verehrte Frau Abg. Wolff, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der erstmaligen Auslobung des Hessischen Verlagspreises soll die kulturelle und die publizistische Vielfalt der Verlage in Hessen gewürdigt, unterstützt und insbesondere erhalten werden.
Vor dem Hintergrund einer immer komplexeren, aber auch herausfordernderen Verlagsarbeit sollen mit diesem Preis das Gesamtprogramm und die Kultur eines Verlages in den Fokus gerückt werden; denn es ist eine Binsenweisheit, dass für eine lebendige und breit gefächerte Literatur in Hessen eine vielfältige und innovativ aufgestellte Verlagslandschaft benötigt wird.
Bereits in dieser Woche, am Freitag, 22. Juni, werden die ersten beiden Preisträger in Wiesbaden mit dem Hessischen Verlagspreis ausgezeichnet. Sie alle sind herzlich in die Villa Clementine eingeladen, wenige Meter entfernt vom Hessischen Landtag. Um den Preis bewerben konnten sich Verlage aller Sparten, die ihren Firmensitz in Hessen haben, die konzernunabhängig sind und deren jährlicher Umsatz unter 2 Millionen € liegt.
Bei der erstmaligen Vergabe in diesem Jahr erhält der Verlag Rotopol aus Kassel den mit 15.000 € dotieren Hauptpreis. Der Büchner-Verlag aus Marburg erhält den mit 5.000 € dotierten Gründerpreis.