Erst einmal herzlichen Dank für die Information. – Herr Minister, ich hatte nicht nur nach den Personalkosten gefragt, sondern insgesamt nach Kosten. Ich gehe davon aus, dass auch im Verwaltungsvollzug und im sächlichen Bereich Kosten entstanden sind.
Herr Abg. Merz, das mag sein. Sie sind aber auf jeden Fall im Nachhinein nicht mehr zu quantifizieren. Was die Verwaltungskosten anbetrifft, so wurde kein Buch darüber geführt, wie viele Stunden Verwaltungsmitarbeiter neben sonstigen Arbeiten spezifisch mit der Frage G 8/G 9 beschäftigt waren. Deswegen ist das im Nachhinein nicht nachvollziehbar.
Was den sächlichen Bereich betrifft, so ist bei den neuen Lehrwerken oder bei der Erstellung von G-8-Curricula auch die Frage zu stellen, ob eine Novelle der G-9-Curricula und Lehrwerke nicht ebenso aufwendig gewesen wäre. Das ist eine Sache von außerordentlicher Komplexität und nicht valide zu ermitteln. Deswegen haben wir uns auf die Angaben zu den Personalkosten beschränkt.
Das kann ich nicht aus dem Stand beantworten. Das verändert sich von Schuljahr zu Schuljahr. Ich habe die aktuellen Zahlen jetzt nicht dabei.
Wie schätzt sie die Chance ein, dass die Geschwindigkeit auf der sogenannten Stadtautobahn B 3a in Marburg in den Abend- und Nachtstunden – von 18 Uhr bis 6 Uhr – zwecks Lärmreduzierung auf Tempo 80 km/h beschränkt wird?
Sehr geehrte Frau Abg. Özgüven, Hessen Mobil hat im vergangenen Jahr auf der Grundlage der aktuellen Verkehrszahlen aus der Straßenverkehrszählung 2015 eine detaillierte Lärmberechnung für die B 3a im Bereich Marburg anfertigen lassen.
Aus dieser Lärmberechnung geht hervor, dass im Bereich der Cappeler Straße in Marburg an sieben Mehrfamilienhäusern Emissionspegel von bis zu 62 dB(A) in der Nacht auftreten. Der maßgebliche Bundesrichtwert von 60 dB(A) für Wohngebiete wird damit überschritten.
Zudem verläuft in unmittelbarer Nähe zur B 3a im Bereich der Cappeler Straße die zweigleisige Eisenbahnstrecke Gießen – Marburg. Laut Lärmkartierung des EisenbahnBundesamtes stellt der Schienenverkehr mit nächtlichen Pegelwerten von mindestens 70 dB(A) den maßgeblicheren Anteil am auftretenden Gesamtlärm dar. Bei einer zusätzlichen Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf der B 3a in Marburg in der Nacht würde die effektive Gesamtlärmminderung laut der Berechnungen deshalb lediglich 0,3 dB(A) betragen.
Die Berechnungen haben ergeben, dass diese Pegelminderung von den betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern nicht mehr als Entlastung wahrnehmbar wäre, Stichwort: die direkt daneben verlaufende Schienenstrecke. Demnach wäre eine lärmschutzbedingte Geschwindigkeitsreduzierung von 80 km/h leider rechtlich nicht begründbar.
Die Fachabteilung in meinem Haus ist daher an die DB Netz AG mit der Bitte herangetreten, eine schienenseitige Lärmsanierung für den Bereich der Cappeler Straße in Marburg zu prüfen. Eine schalltechnische Untersuchung wurde von dort bereits in Auftrag gegeben. Erste Ergebnisse sollen Ende des Jahres vorliegen.
An dieser Stelle möchte ich aber auch darauf hinweisen, dass wir 2015 per Erlass die erforderlichen Richtwerte zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Hessen abgesenkt hatten. Leider mussten wir diesen Erlass nach einer Intervention des Bundesverkehrsministeriums im Jahr 2016 wieder zurücknehmen.
Unser Beschlussvorschlag auf der Verkehrsministerkonferenz im April 2018, bei dem wir eine bundesweite Absenkung der Lärmschutzrichtwerte für Gebiete mit zulässiger Wohnnutzung gefordert haben, ist leider an der fehlenden Zustimmung anderer Bundesländer gescheitert.
Ist es richtig, dass sich Bürger an zahlreichen Windkraftstandorten seit Jahren über Lärmbelastungen beschweren und die Landesregierung seit mindestens drei Jahren davon Kenntnis hat, dass in der Realität Lärmemissionen vielfach höher sind, als in den Genehmigungsverfahren unterstellt wurde?
Herr Abg. Rock, im Rahmen der Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen ist es in Hessen üblich, dass hinsichtlich der zulässigen Lärmemissionen zu den prognostizierten Werten immer auch ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor berücksichtigt wird.
Tatsächlich gehen nach Inbetriebnahme nur wenige Beschwerden über Lärmemissionen bei den Regierungspräsidien ein. Eine telefonische Abfrage, die wir aufgrund Ihrer Frage durchgeführt haben, hat ergeben, dass es seit 2017 hessenweit ca. 20 Beschwerden über Lärmbelästigung beim Betrieb von Windenergieanlagen gab. Dieser Wert darf bei über 1.100 Anlagen sicherlich als gering bezeichnet werden.
Dessen ungeachtet werden in den nächsten Monaten alle Anlagen, bei denen die Lärmemissionen nach einem früheren Prognoseverfahren ermittelt wurden, hinsichtlich der
Der Hintergrund ist folgender: Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, kurz LAI, hat ihre Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen evaluiert und überarbeitet. Nach der Evaluierung wurden auf der Sitzung der LAI im September 2017 die neuen Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen verabschiedet und zur Anwendung empfohlen.
Die Umweltministerkonferenz hat daraufhin auf ihrer Sitzung im November 2017 der Veröffentlichung zugestimmt. Am 22. November 2017 hat das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Regierungspräsidien per Erlass darüber informiert.
Frau Ministerin, wird in diesem Erlass differenziert, welche Anlagen überprüft werden oder nicht? Oder habe ich Sie richtig verstanden, dass alle Anlagen überprüft werden?
Es wird bei den bestehenden Anlagen im Moment natürlich nach einer Priorisierung vorgegangen. Als Erstes wird dort überprüft, wo es Beschwerden gibt.
Die Bestandsanlagen werden entweder überprüft, oder es werden neue Berechnungen durchgeführt. Die neuen Anlagen werden auf der Grundlage dieses Erlasses und der Erkenntnisse der LAI sowieso neu berechnet.
Frau Staatsministerin, ich darf Sie fragen, was denn die Parameter dafür sind, dass berechnet wird, und was dafür, dass gemessen wird.
Herr Abg. Warnecke, ich glaube, das muss ich nachreichen. Ich bin nicht die zuständige Sachbearbeiterin dafür. Ich kann Ihnen nur den Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Prognoseverfahren erklären, falls Sie das interessiert.
Es liegt daran, dass aufgrund der immer höher werdenden Anlagen – die Nabenhöhe beträgt bei den neuen Anlagen ca. 150 m – die Bodendämpfung nicht mehr eingerechnet wird und eine frequenzabhängige Berechnung erforderlich ist. Insofern gibt es neue Prognosen, was die Bodendämpfung anbelangt, und die alten Anlagen werden daraufhin überprüft.
Im Wesentlichen wird es so sein, dass die hohen Anlagen, die schon im Bestand sind, eventuell neue Ergebnisse zeitigen. Aber es ist so, dass uns die Behörden mitgeteilt haben, falls es zu Überschreitungen komme, vor allem in der Nachtzeit, dass es ausreichen werde, einzelne Anlagen leistungs- und schallreduziert zu betreiben. Eine Abschaltung der Anlagen sei in der Regel nicht erforderlich, so die Aussage der Fachbehörden. Am Tage beträgt der Immissionsrichtwert im allgemeinen Wohngebiet 55 dB(A). Dazu sagen die Fachbehörden, dass hier voraussichtlich überhaupt keine Konsequenzen notwendig sind.
Frau Ministerin, können Sie uns denn Aufschluss darüber geben, ob es einen regionalen Schwerpunkt für die Beschwerden gibt? Oder sind die normal über Hessen verteilt?
Diese Information liegt mir leider nicht vor. Die könnte ich Ihnen ebenfalls schriftlich nachreichen.