Protokoll der Sitzung vom 17.12.2014

Herr Staatsminister, so jedenfalls, wie das ist, was Sie heute vorgelegt haben, kann das Maßregelvollzugsgesetz für Hessen auf gar keinen Fall bleiben. – Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD sowie der Abg. Willi van Ooyen und Marjana Schott (DIE LINKE))

Vielen Dank. – Das Wort erhält Frau Kollegin Klaff-Isselmann für die CDU-Fraktion.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir beraten heute in erster Lesung den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes. Die Landesregierung möchte mit der Novellierung dieses Gesetzes den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinen Entscheidungen im März und im Oktober 2011 die bestehenden Regelungen in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug für verfassungswidrig erklärt.

Hinter dem sperrigen Namen Maßregelvollzugsgesetz verbirgt sich ein überaus wichtiges und sensibles Thema. Es geht um die medizinische Behandlung der psychisch Kranken und der suchtkranken Straftäter, die entsprechend den Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht werden. Das heißt, es handelt sich hierbei größtenteils um das Krankheitsbild schizophrener Psychosen, oft überlagert von Abhängigkeitserkrankungen, bis hin zu schweren Persönlichkeitsstörungen oder schwer behandelbaren sexuellen Abweichungen wie Pädophilie.

Maßregelvollzugseinrichtungen sollen ein Höchstmaß an Sicherheit für die Bevölkerung und eine sinnvolle Therapie für den Patienten gewährleisten. Zugleich muss die Behandlung dort eine möglichst weitgehende psychische Stabilisierung und Rehabilitation ermöglichen.

Unser Strafrecht folgt hier einem System der Zweispurigkeit, bei dem zwischen Strafe und Maßregel unterschieden wird. Eine Maßregel wird angeordnet, wenn von einer positiven Gefährlichkeitsprognose ausgegangen werden muss. Nach dem Strafgesetzbuch werden im Maßregelvollzug psychisch kranke Rechtsbrecher untergebracht, die im Sinne der §§ 20 oder 21 Strafgesetzbuch als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten. Zugleich ist unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten, sofern ein Zusammenhang zwischen Delikt und der psychischen Störung besteht.

Dieser Themenkomplex ist seit jeher verfassungsrechtlich und rechtspolitisch sehr umstritten. Denn Zwangseingriffe in Körper und Geist gehören zu den intensivsten Grundrechtseingriffen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt, solche Eingriffe vorzunehmen. So kann zur Rechtfertigung das grundgesetzlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst geeignet sein, sofern der Patient zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit seiner Behandlung krankheitsbedingt nicht fähig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat zudem deutlich gemacht, dass Maßnahmen zur Zwangsbehandlung nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen. Zudem darf das für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sein, die in keinem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme stehen.

Dem Patienten muss eine Zwangsbehandlung angekündigt werden. Sie darf nur durch einen Arzt erfolgen und muss dokumentiert werden. Bevor eine solche Behandlung durchgeführt werden darf, muss eine von der unterbringenden Einrichtung unabhängige Instanz den Fall geprüft haben. Das Bundesverfassungsgericht sieht daher die Zwangsbehandlung nur als das letzte Mittel.

Der Entwurf der Landesregierung sieht vor, dass für den Maßregelvollzug eine verfassungsgemäße rechtliche Grundlage für die Zwangsbehandlungen geschaffen wird. Ziel ist es, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die den Ärzten und Pflegern Rechts- und Behandlungssicherheit gibt.

Außerdem soll die Zahl der Behandlungen, die gegen den Willen des Patienten durchgeführt werden, weiter reduziert werden. Durch eine Konkretisierung der Aufgaben der Fachaufsicht wird diese gestärkt und die Legitimation staatlicher Aufsicht und Kontrolle bei einer Unterbringung in einer rechtsformprivatisierten Einrichtung transparent gemacht.

Mit dem neuen Abs. 2 in § 2 des Gesetzes sollen die entsprechenden Einrichtungen in Hessen verpflichtet werden, forensisch-psychiatrische Ambulanzen zu betreiben. Hessen war das erste Bundesland, das eine forensische Nachsorge installiert hat. Diese arbeitet seit nunmehr 25 Jahren sehr erfolgreich und war für alle anderen Bundesländer Vorbild.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU und des BÜND- NISSES 90/DIE GRÜNEN)

Mit diesem neuen Absatz soll das nun auch gesetzlich verankert werden. Die forensisch-psychiatrischen Ambulanzen in Hessen haben sich bewährt. Inzwischen sind sie zu einem wichtigen Bindeglied zu den Einrichtungen der Eingliederungshilfe geworden.

Mit § 5b wird ebenfalls etwas Neues zu den Zuständigkeiten formuliert. Damit werden die Forensikbeiräte, die an allen Standorten des Maßregelvollzugs in Hessen installiert sind, ebenfalls gesetzlich verankert werden. Diese ehrenamtlichen Beiräte dienen als Mittler zwischen den Einrichtungen und der Öffentlichkeit. Sie sollen über den Maßregelvollzug in geeigneter Form informieren.

Eine weitere Änderung betrifft § 7a. Dort werden die Voraussetzungen präzisiert werden, unter denen eine Person untergebracht, gegen ihren Willen medizinisch untersucht und behandelt oder auch zwangsernährt werden kann. Das bedeutet, dass die Maßnahmen zur Abwehr erheblicher Gefahr für das Leben oder schwerwiegender Schädigungen der Gesundheit der betroffenen Person nur dann erfolgen können, wenn diese nicht einwilligungsfähig ist.

Auch die datenschutzrechtlichen Regelungen sollen mit dem Gesetzentwurf neu gefasst werden. In dem neu gefassten § 36 sollen redaktionelle Änderungen in Form einer Neugliederung der Absätze sowie sprachliche Präzisierungen vorgenommen werden. Inhaltlich wird der Datenschutz der betroffenen Personen gestärkt werden. Mit dem Gesetz wird festgelegt werden, dass jegliche Daten nicht übermittelt werden, soweit sie für die Zwecke des Empfängers nicht erforderlich sind. Im vorherigen Gesetz galt dies nur für die medizinischen Daten der Betroffenen.

Zudem haben die Richter am Bundesverfassungsgericht darüber entschieden, ob die Durchführung des Maßregelvollzugs durch die rechtsformprivatisierten Vitos-Einrichtungen verfassungsgemäß ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht unter den besonderen Voraussetzungen, die das Maßregelvollzugsgesetz vorsieht, bejaht. Wenn Private staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist eine demokratische Legitimationskette zu gewährleisten. Daher bedurfte es auch in diesem Zusammenhang einer Überarbeitung des Gesetzes.

Der Gesetzentwurf wird die Position der Fachaufsicht stärken. Leitungspositionen werden nicht gegen den Willen der Landesregierung besetzt werden können. Für den sensiblen Bereich des Maßregelvollzugs ist Transparenz überaus wichtig. Das hessische Modell hat sich in den letzten Jahren bei dieser schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabe mehr als bewährt.

Die Sicherheit der Bevölkerung muss im Vordergrund stehen. Das wird mit dem Maßregelvollzugsgesetz gewährleistet sein. Frühzeitige Hilfen, Prävention und Angebote vor Ort für Menschen in seelischen Notlagen und Ausnahmesituationen müssen ebenso einen besonderen Stellenwert einnehmen.

Frau Kollegin, Sie müssen zum Schluss kommen.

Das mache ich. – Der Schutz der Betroffenen vor Eigengefährdung ist äußerst wichtig. Dieses Maßregelvollzugsgesetz wird ein Höchstmaß an Sicherheit für die Bevölkerung und eine sinnvolle Therapie für die Patienten gewährleisten. Die Anliegen, Rechte und die Würde der Betroffenen werden dabei sensibel berücksichtigt und geschützt. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Kollegin Klaff-Isselmann.

Bevor wir weiterfahren, darf ich auf der Tribüne unsere ehemalige Kollegin von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Frau Monne Lentz, begrüßen. Herzlich willkommen, grüß dich.

(Allgemeiner Beifall)

Jetzt geht es in der Debatte weiter. Die Frau Kollegin Schott, DIE LINKE, hat das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! 10.907 Straftäter – eigentlich muss man das in Anführungszeichen setzen – befanden sich in Deutschland im Jahr 2012 in Einrichtungen des psychiatrischen Maßregelvollzugs. Mitte der Neunzigerjahre waren es nur rund 3.000 Menschen, die gleichzeitig in solchen Einrichtungen behandelt wurden. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der gerichtlich eingewiesenen Täterinnen und Täter deutlich gestiegen. Folglich betrifft der Maßregelvollzug immer mehr Menschen, und zwar mit Wucht.

Der Fall Mollath hat auf das Unwesen des § 63 Strafgesetzbuch mehr als deutlich hingewiesen. Daher sollte das entsprechende Gesetz in seiner Wichtigkeit nicht unterschätzt werden.

Wenn man vor diesem Hintergrund Ihren Änderungsentwurf und das ursprüngliche Gesetz betrachtet – von dem ja noch sehr viel übrig bleibt –, tun sich Abgründe auf. Viele wichtige Einzelheiten bleiben ungeregelt oder sind unklar formuliert. Veraltete Regelungen werden nicht angepasst.

Wie der Strafvollzug die Resozialisierung im Mittelpunkt haben sollte, so sollten im Maßregelvollzug die Therapie und Entlassung des Patienten maßgebliches Ziel sein, und das muss in einem solchen Gesetz auch klar ausformuliert werden.

(Beifall bei der LINKEN)

Das aber lese ich in diesem Gesetzentwurf nicht. Im Vordergrund stehen hier Sicherheitsinteressen. Das ist das Gegenteil von dem, was es braucht.

Wir beraten dieses Änderungsgesetz heute aus verschiedenen Gründen. Einerseits hat es das Ziel, verfassungskonforme Regelungen für Zwangsbehandlungen zu schaffen. Weiterhin wird heute endlich – endlich: drei Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – ein Entwurf dafür vorgelegt, eine durchgehende Legitimationsund Kontrollkette zu schaffen.

Als weiteren Grund führen Sie die Umsetzung der Ergebnisse der Evaluierung an. Gestatten Sie mir hierzu die Nachfrage: Was war das Ergebnis, und wo können wir das, bitte, nachlesen? Mir ist es noch nicht begegnet.

Nach Durchsicht des Entwurfs dieses Änderungsgesetzes und des Gesetzes selbst haben wir einige Punkte, die wir für überarbeitungsbedürftig halten – um es einmal ganz vorsichtig auszudrücken. Einige wenige möchte ich exemplarisch herausgreifen und kurz darstellen. Die Zeit hier würde nicht ausreichen, um alles anzuführen, was man hier benennen müsste.

Zunächst möchte ich auf einen sehr wichtigen Punkt eingehen: Derzeit wird der Maßregelvollzug in Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbandes vollzogen. Das ist auch gut so. Ich spreche mich entschieden dagegen aus, dass mit Ihrem Änderungsentwurf der zuständige Minister oder die zuständige Ministerin ermächtigt wird, andere Träger zu bestimmen. Ich bin der Ansicht, dass bei einer so wichtigen Frage die Abgeordneten des Hessischen Landtags ein Wort mitzureden haben. Es kann nicht sein, dass das auf dem Verordnungsweg passieren könnte; denn damit öffnen wir Privatisierungen Tür und Tor.

(Beifall bei der LINKEN)

Apropos mitreden: Im neuen § 3 haben Sie das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörde festgelegt. Die Einschränkung des Weisungsrechts, namentlich dass es nur den Vollzug und nicht die ärztliche Therapie betrifft, haben Sie in die Begründung geschrieben und versteckt. Aus Gründen der Rechtssicherheit halte ich es für zielführend, dies klarstellend in § 3 des Gesetzes aufzuführen.

Ich möchte auch auf die neu gefassten Regelungen zur Zwangsbehandlung eingehen. Aus unserer Sicht ist es für die Beschäftigten sowie für die Untergebrachten enorm wichtig – auch, um Willkürhandlungen auszuschließen –, dass die getroffenen Regelungen, wenn sie denn überhaupt sein müssen, klar formuliert sind und den Beschäftigten eindeutig vorgeben, welche Wege sie beschreiten können und wo die Grenzen ihres Handelns liegen. Wenn das klar im Gesetz niedergelegt ist, erleichtert das die Anwendung der Gesetze an den Untergebrachten. Die zu leistende Arbeit ist schwierig, und häufig kommen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Situationen, in denen sie innerhalb von Sekunden oder Minuten schwerwiegende Entscheidungen über Patientinnen und Patienten treffen müssen. Deshalb ist es wichtig, dass die Bestimmungen eindeutig sind.

Wenn ich § 7a anschaue, verstehe ich Folgendes: Eine untergebrachte Person kann gegen ihren Willen medizinisch behandelt werden, wenn sie eine Gefahr für andere darstellt und die Behandlung dazu beiträgt, dass die Person entlassen werden kann. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden.

Hier sehe ich ein großes Problem. Meines Erachtens kann man bei einer weiten Auslegung damit Maßnahmen rechtfertigen, die hier vermutlich gar nicht intendiert sind. Aber wir dürfen keine Formulierungen wählen, die solche Maßnahmen ermöglichen. Deshalb muss hier sehr viel deutlicher gearbeitet werden.

(Beifall bei der LINKEN)

Für mich kommt ein weiterer Punkt dazu: die Patientenverfügungen. Wenn eine Patientenverfügung vorliegt, deren Festlegung auf die aktuelle Lebenssituation zutrifft und gegen die Zwangsbehandlung bei Lebensgefahr oder bei Gesundheitsgefahr der Person selbst gerichtet ist, dann darf diese nicht durchgeführt werden.

Weiterhin ist mir aufgestoßen, dass § 7b die Anwendung unmittelbaren Zwangs gestattet. Wir halten es für wichtig, dass die Notwendigkeit einer vorherigen Androhung und die Begründung mit geregelt werden. Selbstverständlich muss auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. So sollte es auch ausdrücklich im Gesetz stehen.

Ein weiterer Paragraf, der den Praktikern Schwierigkeiten bereiten könnte ist § 32, zu den Disziplinarmaßnahmen. Hier ist eine Voraussetzung für die Anordnung die rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung. Zur Erinnerung – der Kollege Spies hat das vorhin sehr, sehr genau ausgeführt –: Es geht hier um Menschen, die gerade aufgrund des Fehlens oder des Mangels der Schuldfähigkeit zur Tatzeit einer Straftat in einer solchen Anstalt untergebracht sind. Das heißt, es geht um Menschen, die gerade aufgrund psychischer Erkrankung oder Behinderung oftmals nicht schuldfähig sind. Es muss also immer geprüft werden, ob auch wirklich ein schuldhafter Pflichtverstoß vorliegt. Können die zuständigen Mitarbeiter vor Ort überhaupt diesen juristischen Kniff beurteilen? So, wie es jetzt formuliert ist, führt das dazu, dass es immer wieder Situationen geben wird, in denen alle Beteiligten überfordert sind.

Lassen Sie mich auf einen weiteren Punkt hinweisen. Bei den besonderen Sicherungsmaßnahmen gibt es keine Höchstdauer und auch keine Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde. Das kann doch so nicht stehen bleiben. Im Strafvollzugsgesetz haben wir zur Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum und zur Fesselung die Regelung, dass diese Maßnahmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten sind, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Warum nicht wenigstens das auch hier?

Einen Punkt noch zum Datenschutz. Ich möchte mich für die Trennung der Krankenakte und der Vollzugsakte aussprechen. Gerade wenn wir eine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an Private vollziehen, wie im Maßregelvollzug, ist es wichtig, dass nicht jeder einzelne Sachverhalt eines Patienten allen Bediensteten zugänglich gemacht werden kann.

Frau Kollegin Schott, Sie müssen zum Schluss kommen.

Herr Präsident, das tue ich. – Die Trennung zwischen medizinischer Behandlungsakte einerseits und Vollzugsakte andererseits sollte so weit wie möglich verlangt werden.