Frau Abgeordnete, ich wiederhole das, was ich eben in meiner Antwort gesagt habe. Ich sage noch einmal deutlich, dass in der Altenpflege eine Erhöhung der Schulgeldpauschalen für die laufenden Kurse, beginnend in den Jahren 2013 bis 2015, für den Beschulungszeitraum ab dem 1. Januar 2016 bis zum Ende der jeweiligen Kurse nachträglich vorgenommen werden wird.
Herr Staatsminister Grüttner, welche Auswirkungen erwarten Sie denn durch die Neuregelungen bei den Pflegeberufen im Hinblick auf die von Ihnen genannten Zahlen? Werden die Altenpflegeberufe weiterhin attraktiv bleiben?
Herr Abg. Warnecke, ich bin ein Befürworter der generalistischen Ausbildung in der Pflege. Ich bedauere ausdrücklich, dass es zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gelungen ist, im Deutschen Bundestag eine Mehrheit für den vorgelegten und vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf zu bekommen.
Die Diskussion, die dazu führte, dass dieser Gesetzentwurf bisher noch nicht im Bundestag beschlossen wurde, bewegt sich hinsichtlich der Fragestellung, ob die Anforderungen für den Altenpflegeberuf zukünftig so hoch sein werden, dass weniger Personen diesen Ausbildungsgang nehmen werden. Diese Gefahr sehe ich nicht. Wir werden Personen aller Bildungsabschlüsse die Zugänge zu dieser Pflegeausbildung ermöglichen. Das gilt auch für diejenigen, bei denen momentan in der Diskussion ist, ob sie möglicherweise eine Benachteiligung haben. Das wird auch durch die entsprechenden Ausbildungsinhalte nicht der Fall sein.
Die Intention der generalistischen Pflegeausbildung ist es gerade, zum einen durch die Verbreiterung der Einsatzmöglichkeiten und zum anderen durch das Schaffen von Aufstiegsmöglichkeiten diesen Beruf noch sehr viel attraktiver zu machen, als er zum jetzigen Zeitpunkt schon ist. Deswegen erwarte ich von einer generalistischen Pflegeausbildung eher einen Schub als eine Benachteiligung.
Sehr geehrter Herr Abg. Gremmels, der Kabinettsbeschluss über die Anhörung und Offenlegung des Entwurfs für einen Landesentwicklungsplan kann erst nach Klärung noch offener inhaltlicher und rechtlicher Fragen im Jahr 2017 erfolgen.
Was sind die Gründe dafür, dass der ursprüngliche Plan, den Sie im Ausschuss auch schon einmal präsentiert hatten, in diesem Jahr schon den Kabinettsbeschluss zu erlangen, nicht eingehalten werden konnte?
Ich kann mich nicht erinnern, dass ich im Ausschuss dazu etwas präsentiert habe. Ich kann mich daran erinnern, dass Sie einmal dazu eine Frage gestellt haben.
Ich habe gesagt, es sind noch offene inhaltliche und rechtliche Fragen zu klären. Sie wissen, dass sich der Kommunale Finanzausgleich in den letzten Jahren verstärkt auf Einstufungen hinsichtlich der zentralen Örtlichkeit oder der Raumstruktur im Landesentwicklungsplan gestützt hat. Das ist sicherlich eine Veränderung in der Struktur der Verteilung der Gelder im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs, die mit dazu beigetragen hat, dass es große Wünsche gibt, entweder das eine oder das andere zu sein. Wir müssen sicherstellen, dass wir unsere Entscheidungen auf einer guten Grundlage treffen, damit sie im Zweifelsfall am Ende auch gerichtsfest sind.
Welche inhaltlichen und rechtlichen Fragen sind neben den von Ihnen eben angesprochenen, den Kommunalen Finanzausgleich betreffenden Fragen noch offen und müssen geprüft werden?
Es geht nicht um den Kommunalen Finanzausgleich. Das haben Sie falsch verstanden. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Einstufung als zentrale Örtlichkeit, die im Kommunalen Finanzausgleich entsprechende Folgen hat, auf den richtigen Parametern beruht. Das ist der eine Punkt.
Dann geht es natürlich auch um das, was damit zusammenhängt. Sie kennen das Beispiel, dass wir einen Vorschlag für eine Lärmobergrenze gemacht haben. Dabei geht es um die Frage, wie wir das im Landesentwicklungsplan verankern. Auch das ist etwas, was dazugekommen ist.
Man könnte diese Liste noch lange fortführen. Aber Sie merken an diesen Beispielen, dass das eine schwierige Frage ist, die viele Facetten hat. Ich gehe aber davon aus, dass wir im nächsten Jahr das Ganze auf die Zielgerade bringen werden.
Herr Abgeordneter, mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 hat die Stadt Offenbach am Main die Förderung der Gemeinwesenarbeit in den Stadtteilen oder Quartieren in Höhe von insgesamt 171.666 € für das Jahr 2016 beantragt. Nach positivem Bescheid des Antrags begann die Förderung am 1. Juli 2016. Sie begann mit 81.666 €, also etwa 50 % für das halbe Jahr.
Gegenstand der Förderung sind der Aufbau und der Ausbau zweier Koordinierungsstellen, zwei strategisch innovative soziale Projekte sowie drei Mikroprojekte. Sie beziehen sich auf die Quartiere Mathildenviertel, Innenstadt, Nordend und Lauterborn.
Es gibt keine Zusatzfragen mehr. – Herr Kollege Tipi, haben Sie noch eine Zusatzfrage? – Das ist nicht der Fall. Danke schön.
Herr Minister, da Sie den Bericht wahrscheinlich schon kennen – der Dezember 2016 dauert nicht mehr so lange –, frage ich: Können Sie uns jetzt schon sagen, ob für die folgende Zeit Veränderungen zu erwarten sind?
Wer muss die Einsatzkosten von freiwilligen Feuerwehren oder Berufsfeuerwehren erstatten, wenn z. B. bei Bahnunfällen oder Arbeiten an Windkraftanlagen die oder der Verunfallte tot geborgen wird?
Frau Abgeordnete, wird der oder die Verunfallte tot geborgen, dann ist für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr ein Kostenersatz an die Gemeinde zu leisten. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach dem Verursacherprinzip. In Bezug auf die von Ihnen genannten Beispiele bedeutet dies Folgendes:
Bei Bahnunfällen hängt die Kostenpflicht davon ab, ob der Tod selbst verschuldet war oder in den Verantwortungsbereich der Bahn fiel. Im erstgenannten Fall richtet sich die Kostenpflicht nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HBKG, wonach die Person kostenpflichtig ist, deren Verhalten die Leistung, d. h. den Einsatz, erforderlich gemacht hat. Dies wären anstelle der verunfallten Person deren Erben.
Im zweitgenannten Fall kommt ein Kostentragungsanspruch gegenüber der Bahn nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HBKG in Betracht, wonach die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Sache kostenpflichtig ist. Dies wäre die Bahn AG.
Für den Tod infolge von Arbeiten an Windkraftanlagen wäre der Kostenbescheid auf der Grundlage des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HBKG an den Betreiber der Windkraftanlage als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Anlage zu richten.