Protocol of the Session on March 2, 2000

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Die erste Frage stellt das zweitgenannte Geburtstagskind.

Ich habe eine Frage zur Überwachung von politischen Gruppierungen durch den Verfassungsschutz.

Erstens:Unter welchen Bedingungen und bei welchen konkreten Gefahrensituationen für Staat und Verfassung entscheidet sich der Senat dafür, Personen, politische Gruppierungen oder Parteien vom Verfassungsschutz beobachten zu lassen?

Zweitens: Ist es richtig, daß Hamburg, anders als das Land Niedersachsen, seine Verfahrensrichtlinien, nach denen einstellende Behörden beim Verfassungsschutz nachfragen können, ob gegen Bewerber für den öffentlichen Dienst etwas vorliegt, was Zweifel an deren Verfassungstreue begründet, nach der Aufkündigung der Berufsverbote-Politik in den achtziger Jahren bis heute nicht aufgehoben hat, und kann davon Gebrauch gemacht werden?

Es antwortet Staatsrat Prill.

Herr Präsident, Herr Abgeordneter! Die Frage 1, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen oder politische Gruppierungen vom Verfassungsschutz beobachtet werden oder beobachtet werden sollten, wird nicht vom Senat entschieden, sondern das Landesamt für Verfassungsschutz wird im Bereich des politischen Extremismus auf Basis der Paragraphen 4 folgende Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz in Abstimmung mit der Behördenleitung dann tätig, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine politische Bestrebung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet ist und/oder durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker verstoßen wird.

Das Verfassungsschutzgesetz stellt auch nicht, wie Sie in Ihrer Frage sagen, auf konkrete Gefahrensituationen ab, sondern geht in Paragraph 4 davon aus, daß das Landesamt bereits beim Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten tätig wird, die sich aus Paragraph 4 in Verbindung mit Paragraph 6 und 9 ergeben und Voraussetzung für die Beobachtung ist.

Die Art und Weise der Beobachtung hängt von der jeweiligen Gefährdungssituation, die zu diesem Zeitpunkt vorhanden ist, ab.

Zur zweiten Frage, ob es richtig sei, daß es in Hamburg andere Verfahrensregeln gebe als in Niedersachsen, hat der

Senat am 13. Februar 1979 entschieden, daß die Grundsätze des Bundes für die Prüfung der Verfassungstreue, die der Bund am 17. Januar, also drei Wochen vorher, beschlossen hatte, für Hamburg übernommen werden. Dieses gilt seitdem, daran hat sich nichts geändert, und diese Grundsätze sehen eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz nicht mehr vor.

Sehe ich Nachfragen? – Das ist der Fall. Der Abgeordnete Dr. de Lorent.

Seit Anfang des Jahres wird die sogenannte Kommunistische Plattform der PDS beobachtet, die nach eigenen Aussagen fünf bis 16 Personen umfaßt. Mich interessiert, welche tatsächlichen Anhaltspunkte es gibt und welche konkrete Gefahr von diesen fünf bis 16 Personen für Staat und Verfassung ausgeht.

Herr Staatsrat Prill.

Herr Präsident, Herr Abgeordneter! Dieses war auch schon Gegenstand von Schriftlichen Kleinen Anfragen, die Sie gestellt haben. Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Gründe dem parlamentarischen Kontrollausschuß, der für die Kontrolle des Senats in diesem Zusammenhang zuständig ist, mitgeteilt werden.Dieses ist vor vierzehn Tagen geschehen, und wenn es weitere Fragen gibt, dann stellen wir uns denen gerne in diesem Gremium.

Eine weitere Nachfrage hat die Abgeordnete Uhl.

Dann muß man vielleicht etwas allgemeiner an die Frage herangehen. Ich frage Herrn Prill, wie viele von diesen gefährlichen gewaltfreien Linken nach Ansicht des Senats jeweils eine Gruppe bilden müssen, um für diesen Staat und für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eine Gefahr zu bilden.Sind es fünf, oder sind es gar zehn, oder sind es mehr als 20?

(Dr. Martin Schmidt GAL: 16!)

Ich denke, der Staatsrat wird antworten. Ich gebe aber noch einmal den Hinweis, daß eine Frage kurz gehalten werden muß und nicht aus mehreren Teilen bestehen darf. Diese Teile zusammenzufassen, wird dem Staatsrat hoffentlich gelingen.

Herr Staatsrat Prill.

Die Frage, wie groß die Gruppe ist, ist irrelevant. Wichtig ist, ob es entscheidende Voraussetzungen und Anhaltspunkte in bezug auf eine Person, auf mehrere Personen oder auf ganze Gruppierungen oder auf Verbände oder Parteien gibt; das ist in diesem Falle irrelevant. Es kommt entscheidend auf die Kenntnisse und Anhaltspunkte an; sie allein begründen die Voraussetzungen.

Eine zweite kurze Nachfrage der Abgeordneten Uhl.

Gehen wir einmal weg von den Anhaltspunkten, sondern fragen nach der Politik, denn über Politik äußert sich der Senat gemeinhin. Deswegen frage ich Sie, welches Ihrer Auffassung nach die drei wichtigsten politischen Aussagen der

A C

B D

KPF sind, daß sich Hamburg und der Staat so gefährdet fühlen.

Es antwortet für den Senat Staatsrat Prill.

Frau Abgeordnete, die Punkte, die uns zur Beobachtung der KPF veranlaßt haben, haben wir dem parlamentarischen Kontrollausschuß dargelegt. Diese haben wir den jeweiligen Programmen und Erklärungen entnommen; dem habe ich nichts hinzuzufügen.

Nun wünscht der Abgeordnete Zamory, eine Nachfrage zu stellen.

Herr Staatsrat, können Sie uns darüber informieren, warum die Vereinigung der Verfolgten des Nazi-Regimes jahrelang und weiterhin Gegenstand der Überwachung des Verfassungsschutzes ist?

Es antwortet Herr Staatsrat Prill.

Herr Abgeordneter, die Punkte ergeben sich aus Paragraph 4 des Verfassungsschutzgesetzes. Ich verweise zugleich auf den jeweiligen Verfassungsschutzbericht, in dem sich mit dieser Frage auseinandergesetzt wird. Vertiefende Punkte müssen im parlamentarischen Kontrollausschuß gestellt und dort beantwortet werden.

Eine Nachfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt.

Ich möchte gerne wissen, ob es richtig ist, daß die Gefährdung für den Staat nicht nur in der Gesinnung, sondern auch in der Möglichkeit liegen müßte, aus dieser Gesinnung heraus irgendwelche nennenswerten Taten auszuüben.

Es antwortet erneut Staatsrat Prill.

(Barbara Duden SPD: Das ist ja sehr schwierig!)

Herr Abgeordneter Schmidt, die Voraussetzungen und die Aufgaben ergeben sich aus Paragraph 4 in Verbindung mit Paragraph 6.Das hat etwas mit Auffassungen zu tun, das hat etwas mit dem Verbreiten von Auffassungen zu tun, das hat darüber hinausgehend etwas mit konkreten Handlungen zu tun. Dieses kann in Gewalttaten enden, das ist richtig.

Eine weitere Nachfrage des Abgeordneten Zamory.

Gibt es bei den fünf bis 16 Mitgliedern der Kommunistischen Plattform Verdachtsmomente, die darauf hinweisen, daß die Vorwürfe so schwer sind, daß an ihrer Verfassungstreue gezweifelt werden muß?

Der Senat antwortet durch Staatsrat Prill.

Herr Abgeordneter, die Voraussetzungen besagen unter anderem Bestrebungen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden.Diese

Voraussetzungen sind gegeben, weil die Bestrebungen in verschiedenen Erklärungen, Programmen und öffentlichen Äußerungen von dort getätigt worden sind. Das kann darin münden, daß die Verfassungstreue einzelner Personen nicht gegeben oder in Frage zu stellen ist.

Eine weitere Nachfrage der Abgeordneten Sudmann.

Angesichts der zahllosen Paragraphen sind einige sehr verwirrt. Herr Staatsrat, was ist denn eine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung? Vielleicht können Sie das anhand von einigen Beispielen darlegen.

Herr Staatsrat Prill.

Das kann unter anderem sein, Frau Sudmann, indem man zu Gewalt aufruft, das kann sein, indem man die freiheitlich-demokratische Grundordnung mit Schriften in irgendeiner Form versucht zu bekämpfen, das kann sein, indem man die Grundrechtsnormen ad absurdum führen möchte, das kann ich beliebig fortsetzen.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann rufe ich die zweite Frage und damit den Abgeordneten Jobs auf.

In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage 16/3763 berichtete der Senat von 162 unerledigten Ersuchen der Bürgerschaft allein aus der laufenden Legislaturperiode. Ich frage deshalb:

Auf welche Art und Weise und nach welchen Kriterien werden die Ersuchen der Bürgerschaft von den einzelnen Fachbehörden und zentral von der Senatskanzlei oder anderen zentralen Dienststellen erfaßt?

Wie verteilen sich die offenen Ersuchen der Bürgerschaft an den Senat aus der laufenden und gegebenenfalls auch aus der 15. Legislaturperiode auf die einzelnen federführenden Behörden oder Senatsbereiche?

Die Antwort erteilt Staatsrat Behlmer.