Diese Vorwürfe an uns heute, die dieses Problem angehen, sind völlig daneben. Sie haben den LBK in die Überschul
(Beifall bei der CDU, der Partei Rechtsstaatlicher Offensive und der FDP – Elke Thomas CDU: Jawohl!)
Meine Damen und Herren! Das wird auch nicht dadurch besser, dass Sie hier in einem fort falsche Vorwürfe erheben.
Wie, meine Damen und Herren, kann ein solches Unternehmen eine starke Metropolfunktion haben, wenn es mit fast 1 Milliarde Euro überschuldet ist? Wie soll das gehen?
(Beifall bei der CDU, der Partei Rechtsstaatlicher Offensive und der FDP – Michael Fuchs CDU: Völ- lig richtig!)
Wie können Sie heute noch glauben, dass der Staat auch in der Krankenversorgung, indem er sie selber durchführt, noch steuert? Wie können Sie das anhand Ihrer eigenen katastrophalen Politik in Berlin noch glauben? Wir haben das Recht auf Krankenhausplanung – unbestritten –, aber wir müssen nicht die Krankenhäuser betreiben.
Meine Damen und Herren! Ich glaube, es gibt viele in der SPD-Fraktion, die für moderne Erkenntnisse in diesem Bereich offen sind und die wissen, dass man mit einem „Weiter so“ dem Landesbetrieb nicht hilft. Ich habe die Hoffnung, dass sich diese konstruktiven Kräfte durchsetzen und dass Sie uns hier nicht – wie heute in der Debatte – eine Antwort schuldig bleiben, wie Sie sie in den letzten vier Jahren schuldig geblieben sind, sondern dass Sie mit daran wirken, den Landesbetrieb wirklich stark zu machen und die Arbeitsplätze dort zu sichern und dabei auch die anderen Hamburger Krankenhäuser nicht vergessen. Dazu fehlt Ihre Antwort.
Wer stimmt einer Überweisung der Drucksache 17/1724 an den Gesundheitsausschuss zu? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Das ist mit großer Mehrheit abgelehnt.
Dann lasse ich in der Sache abstimmen. Wer möchte den Antrag aus der Drucksache 17/1724 beschließen? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Das ist mit Mehrheit bei zahlreichen Enthaltungen abgelehnt.
Nunmehr rufe ich den Tagesordnungspunkt 29 auf: Bericht des Rechtsausschusses über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes.
[Bericht des Rechtsausschusses über die Drucksache 17/1403: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes (Dringlicher Senatsantrag) – Drucksache 17/1726 –]
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Schon in der ersten Lesung waren wir uns in allen Fraktionen hier im Haus einig, dass gerade in Hamburg der 11. September nicht ignoriert werden kann. Aus diesem Grund ist es gut, dass der Senat in Hamburg als einem der ersten Länder in der Bundesrepublik einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Antiterrorgesetze des Bundes vorgelegt hat. Ich will an dieser Stelle nicht noch einmal weiter eingehen auf die Notwendigkeit der Anpassung unseres Landesverfassungsschutzgesetzes, Anpassung an die neue Gesetzeslage des Bundes, Anpassung aber auch an die Sicherheitslage, die sich seit dem 11. September 2001 sehr verändert hat. Hierzu haben wir in der ersten Lesung schon eingehend debattiert und daran hat sich selbstverständlich noch nichts verändert.
Die Abhörmaßnahmen, die in dem Gesetzentwurf vorgesehen waren, haben in der Öffentlichkeit Sorgen hervorgerufen. Teilweise nicht ganz ungeschickt, aber grundlos geschürte Sorgen, teilweise Sorgen, die sicherlich auch vor dem Hintergrund der Komplexität der gesetzlichen Regelungen verständlich sind.
Schon in der ursprünglichen Fassung des Entwurfs waren Abhörmaßnahmen als letzte Maßnahmen der Informationsgewinnung vorgesehen. Sie waren an eine strenge Verhältnismäßigkeitsabwägung gebunden – das sind sie auch jetzt noch – und sie unterlagen selbstverständlich der grundgesetzlich vorgeschriebenen richterlichen Kontrolle. Auch nach dem Gesetzentwurf des Senats in seiner ursprünglichen Fassung wären die so genannten Berufsgeheimnisträger unter diesen Gesichtspunkten bereits weitestgehend geschützt gewesen. Nichtsdestotrotz, die entstandenen Ängste und Kontroversen im Zusammenhang mit dem Senatsentwurf haben es geboten, den Entwurf im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Die Koalitionsfraktionen waren sich daher auch von Anfang an einig – und haben es auch so gemacht –, dass dazu eine Sachverständigenanhörung stattzufinden hat, die teilweise sehr hochkarätig besetzt war. Ich erinnere an die Beiträge des ehemaligen Bundesjustizministers Schmidt-Jortzig.
Der Schwerpunkt der Änderungen, die die Koalitionsfraktionen nun vorgenommen haben, bezieht sich auf die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Abhörmaßnahmen. Auf unsere Initiative wurde der Senatsentwurf einvernehmlich in zwei gewichtigen Punkten verbessert, wodurch wir der vielfach vorgetragenen Sorge von Verbänden und dem Datenschutzbeauftragten Rechnung tragen konnten.
Erstens: Bei einem Überwachungseinsatz gegenüber nicht selbst verdächtigen Dritten bedarf es nunmehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr. Das Vorliegen einer dringenden Gefahr genügt nicht.
Zweitens: Sind diese Dritten so genannte Berufsgeheimnisträger, zum Beispiel Anwälte, Geistliche, Ärzte oder Journalisten, dann ist jedes Abhören unzulässig. Nur wenn ein Berufsgeheimnisträger selbst verdächtigt ist, kann der Verfassungsschutz in Zukunft Abhörmaßnahmen ergreifen. Selbstverständlich ebenfalls unter den vorher schon genannten strengen Voraussetzungen.
Wichtig ist den Koalitionsfraktionen zum einen, dass ein Überwachungseinsatz, wenn er schon gegenüber Dritten unvermeidlich ist, einer sehr hohen Eingriffsschwelle unterliegt. Eine unmittelbar bevorstehende Gefahr erhöht beziehungsweise verschärft gegenüber der bei Verdächtigen ausreichenden dringenden Gefahr das zeitliche Moment.
Es darf nämlich nicht verkannt werden, meine Damen und Herren, dass das Merkmal einer dringenden Gefahr sich weniger an der zeitlichen Komponente orientiert, sich also nicht auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bezieht, als vielmehr den Umfang des drohenden Schadens bestimmt. Dieser muss erheblich sein, also ein größeres Ausmaß für wichtige Rechtsgüter annehmen.
Zum anderen wird zudem durch die Änderung der Koalitionsfraktionen im Rechtsausschuss auch ein ausdrücklicher Überwachungsschutz für Berufsgeheimnisträger verwirklicht. Das ist ein ganz zentraler Gegensatz zu dem Petitum der SPD-Fraktion im Rechtsausschuss, wo man die Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes übernehmen wollte, die diesen ausdrücklichen Schutz der Berufsgeheimnisträger eben nicht kennt.
(Michael Neumann SPD: Sie wollen es nicht ver- stehen! – Dirk Nockemann Partei Rechtsstaatlicher Offensive: Ich werde ihn gleich aufklären!)
Natürlich kann auch der geänderte Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen nicht umhin, Abhörmaßnahmen dann gegen Berufsgeheimnisträger zuzulassen, wenn sie selbst verdächtigt sind, an der Planung oder der Begehung einer Straftat mitzuwirken.
(Dirk Nockemann Partei Rechtsstaatlicher Offen- sive: Das wäre ja noch schöner! – Gegenruf von Michael Neumann SPD: Da sind wir uns ja einig!)
Der jetzige Entwurf ist also sowohl ein Garant für die effektive Gefahrenabwehr durch den Verfassungsschutz zum Schutz aller Bürger als auch eine differenzierte und angemessene Regelung, die ein zu schnelles Eingreifen gegenüber schützenswerten Berufsgeheimnisträgern und entsprechenden Personengruppen unterbindet.
Ganz bewusst haben wir den Wortlaut dieser Regelung an der vergleichbaren Regelung in Paragraph 100d der Strafprozessordnung orientiert, in der der Schutz der Berufsgeheimnisträger bei Abhörmaßnahmen zur Strafverfolgung geregelt ist.
Die jetzt zur Abstimmung stehende Gesetzesänderung ist in Bezug auf die Neuregelung von Paragraph 8 Absatz 3 unseres Hamburger Verfassungsschutzgesetzes ein bedeutender und richtungsweisender Entwurf,
weil er in vielen Landesverfassungsschutzgesetzen – übrigens über alle Regierungskonstellationen hinweg, Herr Neumann – gerade die bestehenden Schwachpunkte vermeidet und mit der Gesetzesformulierung aufzeigt, wie Berufsgeheimnisträger effektiv mitgeschützt werden können, auch wenn zur Gefahrenabwehr Eingriffe in das Wohnungsgrundrecht vorgenommen werden müssen.
Ein weiterer Punkt, der in diesem Gesetzentwurf wichtig ist und der durch den Änderungsantrag im Rechtsausschuss noch deutlicher hervorgebracht wurde, ist die zeitliche Befristung dieser Regelungen. Die Neuregelungen des Verfassungsschutzgesetzes werden am 31. Dezember 2007 außer Kraft treten, sofern dieses Parlament nicht die Notwendigkeit sieht – und diese Notwendigkeit dann auch begründen können muss –, diese Regelungen zu verlängern. Ich denke, dieses ist ein vorbildlicher Weg, der uns Beispiel für eine Menge anderer Gesetzesvorhaben, die wir verabschieden, sein kann,
dass wir sie immer wieder einer Kontrolle und Evaluation unterziehen müssen, ob sie zu einer anderen Zeit noch gerechtfertigt sind.
Der Gesetzentwurf, meine Damen und Herren, ist also in seiner durch den Rechtsausschuss geänderten Form in jeder Hinsicht auf der Höhe der Zeit.
Er ist es leider, was den Kampf gegen den internationalen Terrorismus angeht, weil er insofern eben Eingriffsmaßnahmen erlauben muss, die den Schutz aller Bürger im Inund Ausland gewährleisten. Er ist es aber auch, was die Abwägung zwischen Rechtsstaatlichkeit und effektiver Gefahrenabwehr und das Einbeziehen von zu schützenden Berufsgruppen angeht. Er geht hier mit der rechtspolitischen Diskussion einher. Dieses haben die Sachverständigen auch so gesehen. Deswegen sollten wir diesen Gesetzentwurf auch so verabschieden. – Danke sehr.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Am 9. Januar 2002 hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, das so genannte Terrorismusbekämpfungsgesetz beschlossen. Darin wurden die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz erweitert. Es enthält zugleich Regelungen für die Übernahme entsprechender Maßnahmen durch die Verfassungsschutzbehörden der Länder. Es war die SPD-Fraktion, die den Senat schon frühzeitig aufforderte, die erweiterten Befugnisse – auch Otto-Katalog genannt – in einem Hamburger Gesetz aufzunehmen.
(Dirk Nockemann Partei Rechtsstaatlicher Offen- sive: Der wollte eine bessere Regelung als im Bundesverfassungsschutzgesetz!)