Mit der Zusicherung des Senats, dies auch künftig, wie bereits in der Vergangenheit geschehen – Sie haben eingeräumt, dass es das schon früher gab –, nur ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen restriktiv zu nutzen, ist dieser Teil des Antrags auch erledigt.
Insofern darf ich mich noch kurz mit dem zweiten Teil des Antrags befassen, der für uns auch wichtig ist, die Auslän
derbehörde anzuweisen, künftig keine längeren Duldungen an Ausreisepflichtige auszustellen, die vorrangig dem Zweck der Täuschung über die tatsächlich unmittelbar bevorstehende Abschiebung dienen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es jemanden gibt, der vorrangig zum Zwecke der Täuschung längerfristige Duldungen ausstellt.
Wir sind aber in der Diskussion dazu gekommen, dass künftig auch kurzfristige Duldungen ausgesprochen werden, wenn ein Abschiebetermin zeitlich sehr viel näher liegt. Das ist ein gutes Ergebnis der Diskussion, die sehr ausführlich durchgeführt wurde. Das bringt Klarheit und die CDU-Fraktion empfiehlt deshalb, die Drucksache 17/2040 anzunehmen. – Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Obwohl keine gesetzlichen Vorschriften existieren, die eine nächtliche Vollstreckung untersagen, ist es natürlich für keine Seite sonderlich angenehm, einer nächtlichen Vollstreckung beizuwohnen, weder für die Beamten, die die Abschiebung zu vollstrecken haben, noch für die betroffenen Ausreisepflichtigen.
Dennoch kann eine nächtliche Vollstreckung durchaus erforderlich sein, nämlich beispielsweise in den Fällen, in denen eine Abschiebung in den Morgenstunden oder zur Tageszeit nicht möglich ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Charterflug ins Heimatland, auf dessen Start die Behörde keinen Einfluss hat, zu früher Stunde anberaumt ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Hamburg, sondern für alle Bundesländer.
Darüber hinaus ist uns der grundgesetzliche Schutz der Familie wichtig. Ein Auseinanderreißen einer Familie, um die Abschiebung nach Möglichkeit tagsüber durchführen zu können, ist nicht humaner als eine nächtliche Vollstreckung.
Dass die nächtlichen Vollstreckungen die absolute Ausnahme sind, wird aus der Drucksache 17/2040 deutlich. In weniger als 1 Prozent aller Fälle findet die Abschiebung nachts statt. Im Jahre 2002 gab es nur eine einzige Abschiebung dieser Art.
Das zeigt ganz deutlich, dass die Ausländerbehörde hier mit viel Fingerspitzengefühl und Einzelfallkenntnis vorgeht.
Sie prüft jeden Einzelfall umfassend und sorgfältig und auch nur im Einzelfall, wenn es aus sachgerechten Grün
den angezeigt ist, bejaht sie eine nächtliche Vollstreckung. Abschiebungen finden zur Nachtzeit nicht regelhaft oder systematisch statt. Der von der Ausländerbehörde beschrittene Weg ist insofern der richtige.
Was die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Duldung angeht, so ist hier zunächst zu sagen, dass die vierwöchige Gültigkeit einer Duldung der Regelfall ist. Das Ausstellen der Gültigkeit der Duldung bis zu dem Tag, an dem die Abschiebung geplant ist, verbietet sich allein schon aus dem Grunde, weil eine zwei- oder dreitägige Gültigkeitsdauer gewissermaßen ein sicheres Zeichen dafür sein kann, dass in zwei oder drei Tagen die Abschiebung geplant ist. Die Gefahr, dass einzelne oder sogar alle Familienmitglieder untertauchen, erhöht sich somit.
Darüber hinaus ist immer eine angemessene Zeitreserve sinnvoll und vernünftig, weil gerade im Hinblick auf Flugtermine Unwägbarkeiten und nicht absehbare Schwierigkeiten auftreten könnten. Auch der Behörde muss eine angemessene Planbarkeit zugestanden werden.
Für vollziehbar Ausreisepflichtige kommt eine Abschiebung keineswegs wie aus heiterem Himmel, sondern vielmehr müssen sie jederzeit mit einer solchen rechnen.
Nichtsdestoweniger stellen wir uns einer maßvollen – die Betonung liegt auf maßvollen – Absenkung der Gültigkeitsdauer einer Duldung nicht in den Weg, sofern hiermit die Vollstreckung nicht gefährdet wird. Das ist die Voraussetzung dafür.
Eines steht fest, der gesamte Vorgang ist von vorn bis hinten in jedem Detail rechtsstaatlich korrekt abgelaufen. An der Einhaltung und Durchsetzung von Recht und Gesetz dürften und sollten wir alle ein Interesse haben. Es ist zu durchsichtig, was die Triebfeder für dieses von Rotgrün inszenierte Theater ist. Es ist einzig und allein eine Verzweiflungstat angesichts einer erfreulich konsequenten und überaus erfolgreich Innenpolitik dieser Regierungskoalition. – Vielen Dank.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Es ist schon gesagt worden, für niemanden ist die Abschiebung einer Familie ein erfreuliches Ereignis. Am allerwenigsten für diejenigen Beamten, die vor so einer Tür stehen und diese Abschiebung durchführen müssen. Deswegen möchte ich mich hier einmal ganz erheblich gegen das Bild, das der Kollege Polle gezeichnet hat, verwahren.
Herr Polle, wie Sie geschildert haben, dass ein ungestümes Monstrum eines Polizeizuges zur nachtschlafenden Zeit lautstark ein Treppenhaus empor stampft,
Jede Abschiebung, meine Damen und Herren, ist Verwaltungsvollstreckung und ein Vollstreckungsakt muss immer den individuellen Gegebenheiten angepasst sein und wird letztlich selbstverständlich von demjenigen verantwortet und auch bestimmt, der die Vollstreckung bestehender Gesetze durchzustehen hat. Hier, Frau Kollegin Möller, sind wir bei einem zentralen Unterschied zwischen Ihnen und uns, nämlich dem zwischen Liberalität und dem zwischen Anarchie.
(Antje Möller GAL: Da bin ich aber froh, dass das ein zentraler Unterschied ist! – Lachen bei der GAL)
Der Liberale bejaht, dass es in einem Staat Gesetze gibt, die vielleicht manchem nicht passen, die aber die Mehrheit demokratisch beschlossen hat. Ich erwähne am Rande, dass die starren Regelungen der Durchführung für Abschiebungen und die sehr strengen und keinerlei Ermessensspielraum vorsehenden gesetzlichen Vorgaben nicht zuletzt von einer rotgrünen Bundesregierung derzeit verantwortet werden. Ich würde mir auch manches Mal wünschen, dass der Landesgesetzgeber beziehungsweise die Landesverwaltung überhaupt irgendwelche Möglichkeit hätte, einen Ermessensspielraum bezüglich eines Aufenthaltsstatus auszuüben. Das haben sie aber nicht, das ist alles bundesgesetzlich geregelt. An wem letztlich eine gewisse Flexibilisierung solcher Bundesgesetze angesichts des starren Abstimmungsverhaltens im Bundesrat und der nicht vorhandenen Kompromissbereitschaft gescheitert ist, haben wir auch alle gesehen, meine Damen und Herren.
(Beifall bei der FDP, der CDU und der Partei Rechtsstaatlicher Offensive – Christian Maaß GAL: Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist Landes- recht!)
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist in der Tat Landesrecht und sieht vor, dass auch zur Nachtzeit vollstreckt werden kann, wenn es die Umstände erfordern.
Es sieht hingegen nicht vor, dass derjenige, der eine Vollstreckung vorzunehmen hat, einen Ermessensspielraum darüber hat, ob er vollstreckt oder ob er nicht vollstreckt. Er muss vollstrecken, er muss erfolgreich vollstrecken und daran hat er die Methoden auszurichten.
(Beifall bei der FDP, der CDU und der Partei Rechtsstaatlicher Offensive – Manfred Mahr GAL: Wo ist denn jetzt die Anarchie! – Ingo Egloff SPD: Der Zweck heiligt die Mittel!)
Wir haben bereits gehört, dass es gängige Praxis ist, in manchen Abschiebungsfällen Sammeltransporte in gecharterten Flugzeuge vorzunehmen. Das ist ein kostengünstiges Vorgehen, das letztlich auch den Betroffenen zugute kommt, die nämlich für die Abschiebungskosten haften, sollten Sie einmal wieder herkommen wollen, und in jedem Fall auch haften müssen, wenn es eine Möglichkeit gibt, das Geld im Ausland einzutreiben.
(Jürgen Schmidt SPD: Das ist eine starke Begrün- dung, Donnerwetter! – Dirk Nockemann Partei Rechtsstaatlicher Offensive: Das will die SPD auch abschaffen!)
Deswegen ist an der Praxis, für Abschiebungen gecharterte Flugzeuge vorzusehen, nichts auszusetzen. Diese Flugzeuge haben nun einmal einen Abflugtermin und von da an rückwärts gerechnet kommt man irgendwann zu
dem Zeitpunkt, wann man mit der Vollstreckung einer Abschiebung beginnen muss. Der kann natürlich einmal zur Nacht liegen. Wir müssen uns fragen, was die Alternative wäre, wenn man in einem solchen Fall eine Vollstreckung machen will. Die Alternative wäre Abschiebehaft, meine Damen und Herren, und das kann es doch nun wirklich nicht sein.
Ein Fall einer Abschiebung zu diesem Zeitpunkt – also 1 Prozent aller Fälle – ist im vergangenen Jahr vorgekommen. Das zeigt, dass der Senat beziehungsweise das Ausländeramt vernünftig vorgeht und lange abwägt, bevor so etwas geschieht.