Noch ein paar Worte zum Thema ABM und Kombilohn. Hätte man die Wahl zwischen ABM und Kombilohn, so ist der Kombilohn immer sinnvoller. ABM führt selten zum Einstieg in den Ersten Arbeitsmarkt, während der Kombilohn, speziell in Form des „Hamburger Modells“ von Senator Uldall, hierfür ein guter Ansatz sein kann. Der Arbeitslose hat so die Möglichkeit, mit echter Arbeit mehr zu bekommen als durch Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfe.
Herr Hardenberg, ist Ihnen bekannt, dass das Bundessozialhilfegesetz, wie es sich auch aus dem Titel ergibt, ein Bundesgesetz ist? Ist Ihnen das bewusst?
Das habe ich nicht gesagt. Es ist nicht egal, sondern es kann auf Bundesebene passieren und dann auf Hamburg übertragen werden.
Der Arbeitslose hat so die Möglichkeit, mit echter Arbeit mehr zu bekommen als durch die Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfe. Der Vorteil für alle ist, dass es unbürokratisch und einfach ist.
Aber wichtig ist es doch, nicht Arbeitslose in den Arbeitsmarkt zu pressen, sondern eine Sogwirkung zu erzeugen, die die Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zieht, das heißt Voraussetzungen zu schaffen, dass Arbeitgeber, vor allem Klein- und Mittelbetriebe, gerne wieder Leute einstellen. Bisher war es doch so, dass der überwiegende Teil der neuen Arbeitsplätze immer noch von Klein- und Mittelbetrieben geschaffen worden ist, während Großunternehmen aller Branchen Arbeitsplätze abgebaut haben. Um auch weiterhin neue Arbeitsplätze bei Klein- und Mittelbetrieben zu bekommen, muss wesentlich mehr für diese und deren Erhalt getan werden. Das fängt mit der Existenzgründung an. Jeder laufende neu gegründete Betrieb schafft in relativ kurzer Zeit durchschnittlich drei bis sieben neue Arbeitsplätze. Hier gilt es, Barrieren, die verstärkt in Form von behördlichen Anforderungen, Schwierigkeiten bei der Vergabe von Krediten und beim Durchreichen von Fördergeldern bestehen, abzubauen. Nur so kann Existenzgründung forciert werden.
Weiter ist es erforderlich, die Eigenkapitaldecke der bestehenden Klein- und Mittelbetriebe zu stärken. Zurzeit beträgt diese durchschnittlich 10 Prozent, Tendenz fallend. Aber eine ständige Kreditfinanzierung ist teuer und wird faktisch in den nächsten Jahren durch Ratingverfahren der Banken und die Auswirkungen von Basel II immer schwieriger. Dies fördert keine neuen Arbeitsplätze.
Zur weiteren Schaffung von neuen Arbeitsplätzen ist aber auch eine Entlastung der Betriebe von Lohnnebenkosten erforderlich. Vereinfachte Verwaltungsaufgaben, wie lang
wierige Statistiken, gehören nicht in einen kleineren Betrieb und eine echte Steuerreform ist ebenfalls unerlässlich. Nur dann wird sich auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft wieder etwas bewegen.
Wenn Herr Grund in einem Interview auf der Ver.di-Internet-Seite viele neue Betriebsräte in den jungen und mittelständischen Betrieben fordert, so ist dies für Arbeitgeber nur die Aufforderung, keine neuen Arbeitsplätze zu schaffen.
Denn welcher kleinere Betrieb kann es sich leisten, einen voll funktionsfähigen Betriebsrat zu haben? Finanziell ist so etwas in den wenigsten Betrieben, wenn ich an Handwerk und Handel denke, überhaupt möglich. In dieser Beziehung kann der Mittelstand nur hoffen, dass im Herbst eine Verbesserung des Betriebsverfassungsgesetzes möglich sein wird.
Wichtig ist es aber auch, dass die von Herrn Senator Uldall gewünschte Gesprächsrunde zum Thema Arbeitslosigkeit nicht nur einmalig tagt, sondern eine regelmäßige Einrichtung wird. Was wir erreichen müssen, ist, dass immer weniger denken, warum soll ich morgens aufstehen, wenn ich für das gleiche Geld liegen bleiben kann.
Wer stimmt einer Überweisung der Drucksachen 17/191 und 17/255 an den Wirtschaftsausschuss zu? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Die Überweisung ist mit Mehrheit abgelehnt.
Damit stelle ich fest, dass die Große Anfrage 17/191 besprochen wurde, und lasse den GAL-Antrag, Drucksache 17/255, in der Sache abstimmen.
Wer möchte den Antrag annehmen? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Der Antrag ist mit Mehrheit abgelehnt.
Wir kommen zu Punkt 13 der Tagesordnung, Drucksache 17/248: Antrag der Fraktion der CDU, der Partei Rechtsstaatlicher Offensive und der FDP: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht.
[Antrag der Fraktion der CDU, der Partei Rechtsstaatlicher Offensive und der FDP: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht – Drucksache 17/248 (Neufassung) –]
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Da dieser Antrag wohl einvernehmlich ist, lassen Sie mich nur einige wenige Worte zum Thema sagen. Es geht um die Öffentlichkeitsarbeit unserer dritten Gewalt, in diesem Fall um unser Verfassungsgericht. Dort haben wir eine Rechtssicherheit hergestellt. Da das einvernehmlich ist, brauche ich dazu nicht viel mehr zu sagen.
Es geht aber insgesamt – und das soll als kleine Ankündigung hier im Hause dienen – um unsere dritte Gewalt im Staate. Auch diese hat neben der ersten, der wir angehören, und der zweiten Gewalt, der Regierung, das Recht auf eine Öffentlichkeitsarbeit, und zwar nicht nur das Recht, sondern auch ein Stück Pflicht, denn was dort geschieht, geschieht eben nicht in dunklen Hinterzimmern, sondern in der Öffentlichkeit. Deswegen hat auch das jetzige Gerichtsverfassungsgesetz, ein Bundesgesetz, vorgeschrieben, dass die meisten Gerichtsverhandlungen immer in einer Öffentlichkeit stattfinden sollen.
Jetzt – wir leben in einem neuen Zeitalter – ist die Öffentlichkeit nicht mehr dadurch gegeben, dass sich Leute, die arbeiten und die Zeit haben, tagsüber in die Gerichte begeben, sondern dass sie sich häufig auch elektronischer Medien bedienen, um diesen Dingen auf die Spur zu kommen. Das sollen sie auch weiterhin nach unserer Auffassung. Ich rede jetzt also nicht schon für einen konkreten Antrag, sondern in Form einer Ankündigung. Die FDP denkt, dass wir diese Frage einmal diskutieren sollten, und zwar ergebnisoffen diskutieren, und dabei einen Zielkonflikt lösen. Der Zielkonflikt heißt selbstverständlich, wenn wir dieses Verfahren elektronischen Medien öffnen, dass wir dem Schutz der Verfahrensbeteiligten weiterhin hohe Aufmerksamkeit schenken. Das sind die Richter selber, das sind natürlich die Opfer – sofern es sich um einen Strafprozess handelt –, es sind aber vor allem auch die Zeugen und sogar dann auch die Täter, meine Damen und Herren, wenn es sich um Jugendliche handelt. Auch da haben wir die Öffentlichkeit teilweise ausgeschlossen.
Gleichwohl, meine ich, gehört es in einer lebendigen Demokratie dazu, dass sich auch die dritte Gewalt mehr der Öffentlichkeit selbst öffnet und dass Entscheidungen der Öffentlichkeit – auch vom Verfahren her – transparent gemacht werden können. Darüber – schlage ich Ihnen vor – wollen wir im Rechtsausschuss einmal eine offene Beratung und vielleicht sogar eine Anhörung machen. Das lassen Sie mich an dieser Stelle sagen, da wir ansonsten für diesen hier vorliegenden Antrag offensichtlich einer Meinung sind. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ob dieser Antrag nun den Anlass geben muss, in einer umfassenden Form über das hohe Gut der Öffentlichkeit in Gerichtsverhandlungen und seine Grenzen und Schranken allgemein in Selbstbefassung zu beraten, weiß ich nicht genau. Vielleicht ist das ein bisschen hoch gegriffen, verschließen würden wir uns einer solchen Behandlung natürlich nicht.
Hier geht es heute um den Antrag der Regierungsfraktionen zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht. In Wahrheit ist es ja der Formulierungsvorschlag der Richter des Hamburgischen Verfassungsgerichtes und dazu komme ich noch. Dieser Antrag lag dem Rechtsausschuss bereits in der letzten Legislaturperiode als Drucksache 16/6124 zur Beratung vor. Der Antrag wurde damals, im Sommer des letzten Jahres, wegen des nahen Endes der Legislaturperiode zunächst vertagt und dann fiel er der Diskontinuität zum Opfer.
Der entsprechende Antrag liegt uns nun erneut vor und ich nehme es vorweg, dass wir diesem Antrag heute zustimmen werden. Der Antrag orientiert sich im Wesentlichen an den bereits geltenden Ausnahmeregelungen in verschiedenen Bundesländern und den für das Bundesverfassungsgericht geltenden Bestimmungen. Wir hatten bei der damaligen Sitzung des Rechtsausschusses bereits klargestellt, dass wir grundsätzlich keine Einwendungen gegen eine eingeschränkte Zulassung von Fernsehaufnahmen bei den Verhandlungen vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht haben. Andernfalls hätten wir auch den Antrag abgelehnt.
Genauso klar hatten wir aber darauf hingewiesen, dass eine Einführung des sogenannten Court-TV nach amerikanischem Vorbild durch die Hintertür mit uns nicht zu machen ist.
Dass die Grundsätze eines fairen und rechtsstaatlichen Prozesses nicht in jedem Fall gewährleistet sind, wenn Kameras jede Regung und Bewegung eines Angeklagten oder Zeugen live in die Wohnzimmer von Millionen übertragen, wissen wir nicht erst seit dem unseligen Medienrummel um den Mordprozess gegen den amerikanischen Footballstar O. J. Simpson.
Der hier vorliegende Antrag wird allerdings nicht dazu führen, dass die Verhandlungen vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht demnächst in voller Länge im Fernsehen zu sehen sind, denn erlaubt sein werden nur Bilder und Aufnahmen vom Beginn der mündlichen Verhandlung bis zur Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten und der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen. Dennoch bestand seinerzeit noch ein genereller Beratungsbedarf über die Sache. Immerhin sehen die meisten Landesverfassungsgerichte diese Öffnung noch nicht vor. Aber nicht nur deshalb, sondern zuletzt nicht auch deswegen, weil der Antrag seinerzeit mit dem angeblichen Interesse der Medien an einer entsprechenden Berichterstattung begründet war. Das allein kann aber nicht ausschlaggebend sein, denn selbstverständlich haben die Medien nicht nur ein Interesse an einer eingeschränkten Zulassung zur Fernsehberichterstattung, sondern vor allem an der Übertragung der gesamten mündlichen Verhandlung. Die überdurchschnittlichen Einschaltquoten, welche die nachgestellten Gerichtssendungen auf vielen Fernsehkanälen erreichen, belegen dieses. Die Konsequenz müsste daraus also sein, das Verbot der Fernsehübertragung aus den Gerichtssälen generell aufzuheben.
Wir sehen uns dagegen hier im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht. Dies hat sich bereits im Januar des vergangenen Jahres mit der grundsätzlichen Frage der Zulassung von Fernsehaufnahmen aus Gerichtsverhandlungen an ordentlichen Gerichten beschäftigt und diese mit guten Gründen abgelehnt. Richtig ist es daher, auch dem Hamburgischen Verfassungsgericht eine Möglichkeit zu schaffen, bei der Bedrohung schutzwürdiger Interessen von Beteiligten oder Dritten die Übertragung zu verbieten, wie es in Absatz 2 des neuen Gesetzes vorgesehen ist. Wir vertrauen darauf, dass das Hamburgische Verfassungsgericht in seiner Anwendung des Paragraphen 16 a, des neuen Paragraphen, mit Augenmaß und Verantwortungsbewusstsein handeln wird. Wir werden dem Antrag zustimmen. Dabei stört uns nicht – nun dürfen Sie zuhören –, dass er nur von den Fraktionen der Regierung gestellt ist, obwohl der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts in dem Schreiben, mit dem er den Gesetzesvor
schlag der Richter an die Präsidentin der Bürgerschaft geschickt hat, die Hoffnung zum Ausdruck gebracht hat, dass es aus der Mitte der Bürgerschaft, also interfraktionell, zu einer entsprechenden Gesetzesinitiative komme. Darauf wollte die Regierungskoalition aber offenbar nicht warten.
Natürlich macht das den Antrag nicht falsch. Allerdings wäre es redlich gewesen, meine Damen und Herren von der Opposition
(Heiterkeit bei der CDU, der Partei Rechtsstaat- licher Offensive und der FDP – Norbert Frühauf Par- tei Rechtsstaatlicher Offensive: Etwas langsam!)