Nein, das sehe ich nicht, weil sich die Geschäftsgrundlage für das gesamte Verfahren durch diese Punkte völlig, insbesondere im Finanzierungsteil, geändert hat.
Auch das sind Interna, über die ich jetzt bezüglich der Mitbewerber, die auch alle im Nachfolgeverfahren – vermute ich – ihr Gebot abgeben werden, keine Auskunft geben kann. Ich habe Ihnen aber als wesentliches Datum gesagt, dass wir nach der Sitzung der Kommission für Bodenordnung Ende Dezember 2003/Anfang Februar 2004 die Innenrevision mit der Überprüfung des gesamten Sachverhalts beauftragt haben, sodass Sie sehen, dass wir spätestens am 11. Februar alle für die Überprüfung notwendigen Unterlagen vorliegen hatten.
Auf die Frage nach den Kosten der Instandsetzung des Gebäudes haben Sie geantwortet, das sei ein schwebendes Verfahren und deshalb könnten Sie dazu nichts sagen.
Die Ausschreibungsunterlagen werden veröffentlicht und das, was drinsteht, ist auch öffentlich zugänglich.
Kann der Senat dann erklären, warum er diese öffentlichen Unterlagen hier nicht in der Lage ist zu zitieren und sich darauf beruft, dass sie geheim seien?
Herr Staatsrat, da Sie eben in Ihrer Antwort gesagt hatten, Sie könnten die Höhe der Kosten nicht bewerten und hier mitteilen, gleichzeitig aber gesagt hatten, sie wirkten sich auf die Ausschreibung aus, müssten Sie uns doch jetzt sagen können, welche Kosten denn in der Ausschreibung stehen.
Verzeihung, das ist nicht als Fragesatz ausgedrückt. Wie hoch sind die Kosten, die die Ausschreibung jetzt verändert haben und die in der Ausschreibung erwähnt sind?
Ich habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass diese Kosten in der Ausschreibung erwähnt sind, aber sie haben maßgeblichen Einfluss auf den Umfang der durch die Bewerber jeweils vorzulegenden Finanzierung und über diese Finanzierungsdinge darf ich öffentlich nicht Auskunft geben.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann rufe ich die zweite Frage auf. Der Abgeordnete Dr. Steffen hat das Wort.
Nach fernmündlicher Mitteilung des Staatsrats der Justizbehörde sollen entgegen jahrlanger Praxis künftig Abgeordnete nicht mehr durch ihre fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Besuchen in Anstalten des Strafvollzugs begleitet werden dürfen.
Ist der Senat der Auffassung, dass durch die Begleitung von Abgeordneten durch ihre fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Sicherheit in den Haftanstalten beeinträchtigt wird?
Wie begründet der Senat sein Vorhaben, künftig nicht einmal mehr Deputierten der Justizbehörde den Zugang zu Haftanstalten zu gewähren, um Gespräche mit Gefangenen zu führen, die sich vertrauensvoll an Deputierte wenden?
Herr Präsident, Herr Abgeordneter Dr. Steffen! Zur ersten Frage: Der Senat hat sich hiermit bisher nicht befasst. Die zuständige Behörde hat mit Schreiben an den Direktor bei der Bürgerschaft vom 14. September 2004 auf die zwischen Senat und Bürgerschaft aus den Jahren 1979 und 1990 getroffenen Vereinbarungen über Besuche von Abgeordneten
Diese Vereinbarung bezieht sich ausdrücklich nur auf die gewählten Volksvertreter und gewährt ihnen besondere Privilegien, die aus ihrer herausgehobenen Stellung resultieren. Es besteht keine Veranlassung, diese Privilegien der Abgeordneten auch anderen Personen zukommen zu lassen. Alle übrigen Anstaltsbesuche liegen in der Entscheidungskompetenz der Anstaltsleitungen beziehungsweise des Haftrichters.
Auch hiermit hat sich der Senat bisher nicht befasst. Die zuständige Behörde verweist auf die geltende Rechtslage. Danach haben Deputierte keinen eigenständigen Anspruch, nicht öffentlich zugängliche Einrichtungen der Justizbehörde, also auch Justizvollzugsanstalten, aufzusuchen.
Im Rahmen der allgemein geltenden Besuchsregelungen des Strafvollzugsgesetzes und der Untersuchungshaftvollzugsordnung haben selbstverständlich auch Deputierte die Möglichkeit, Gespräche mit Gefangenen zu führen. Darüber entscheidet die jeweilige Anstaltsleitung beziehungsweise gegebenenfalls der Haftrichter. Die Justizbehörde wird auch in Zukunft die Deputierten zu Anstaltsbesichtigungen einladen, wenn hierzu wegen besonderer Entwicklungen im Strafvollzug Anlass besteht oder die Deputationen diesen Wunsch äußern.
Bei der letzten Besichtigung einer Anstalt durch die Deputationen haben allerdings die SPD-Mitglieder keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht und die GALMitglieder nur zum Teil Gebrauch gemacht.
Wünschen Sie eine Nachfrage zu stellen? Das müssen Sie mir signalisieren. Ich kann es nicht erahnen. Bitte schön.
Vielen Dank. Die Antwort auf die erste Frage, wie auch das erwähnte Schreiben, geben Auskunft darüber, wer Anspruch auf die Gewährung von Besuchen in den Haftanstalten hat, nicht jedoch darüber, welche sachlichen Gründe vorliegen, die langjährig geübte Praxis zu verändern.
Deswegen frage ich: Welche sachlichen Gründe liegen vor, diese langjährig geübte Praxis, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Begleitung von Abgeordneten bei Besuchen in Haftanstalten zu gewähren, zu ändern?
Herr Abgeordneter Dr. Steffen! Sie unterstellen zunächst einmal, dass es eine langjährige Praxis sei. Das ist nicht korrekt. Ich selbst bin lange Mitarbeiter eines Abgeordneten gewesen und habe diese Genehmigung nicht bekommen. Aber es gibt, glaube ich, auch keine Begründung dafür, von einer geltenden Regelung von Ansprüchen abzuweichen.
Begleitung Ihres Mitarbeiters, Herrn sowieso, in der sozialtherapeutischen Anstalt vom 13. September. Ist das ein Missverständnis?
Ich frage, ob das Schreiben, das an mich gerichtet worden ist und die Begleitung eines persönlichen Mitarbeiters in einer Anstalt zulässt, der Regelung entspricht oder ob es eine Ausnahme war, egal, wie sie begründet war, und ob die Praxis zwischenzeitlich geändert wurde?
Die Praxis ist zwischenzeitlich geändert worden, Herr Abgeordneter. Es ist in der Tat richtig, dass es in der Vergangenheit in Einzelfällen auch Abgeordneten gewährt worden ist, mit ihren Mitarbeitern in die Anstalt zu gehen.