die entsprechenden Reinigungsarbeiten hätten machen müssen. Von daher verbietet es sich schon von der gesetzlichen Konstruktion, dieses Kriterium, das Sie unterstellen, in diesem Fall anzunehmen.
Ich habe dazu eine Nachfrage. Können Sie sicherstellen, dass diese sechs Ein-EuroKräfte tatsächlich ausschließlich Reinigungsarbeiten ausführen, und welche Arbeiten führt der Hausmeister aus?
In den entsprechenden Verträgen und auch Zuwendungsbescheiden ist dieses so geregelt. Wir führen auch im Einzelfall Kontrollen durch. Im vorliegenden Fall hat sich das durch das unglückliche Ereignis des Brandes, der Ihnen bekannt ist, erledigt. Hinsichtlich der Tätigkeiten des Hausmeisters ist es so, dass der Hausmeister folgende Aufgaben wahrnimmt, nämlich die Bereitstellung von hergerichteten Wohnungen bei Ein- und Umzügen von Zuwanderern, der Organisation von Fremdfirmen für die Durchführung von handwerklichen Tätigkeiten. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die HAB mit dem Bezirksamt Eimsbüttel in dem Vertrag auch geregelt hat, dass für die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Einrichtung die HAB Sorge zu tragen hat. Das geschieht durch Beauftragung von Handwerkerfirmen auf dem privaten Markt, also mit regulären Aufträgen. Dann hat der Hausmeister in seinem Aufgabenbereich noch die Schlüsselverwaltung und die Bedienung und Betreuung technischer Anlagen, insbesondere der Heizung, des Warmwassers und der Kontrolle der Brandmeldeanlagen.
Können Sie sicherstellen, dass die Ein-Euro-Kräfte tatsächlich nur Reinigungstätigkeiten ausüben, oder sind auch entsprechende Hausmeistertätigkeiten beziehungsweise, wie wir erfahren haben, auch bestimmte Beratungstätigkeiten mit übernommen worden?
Wir können dieses im Zuwendungsbescheid, wie ich eben ausgeführt habe, sicherstellen. Insofern hatte ich es beantwortet. Darüber hinaus führen wir auch Einzelfallkontrollen durch. Aufgrund Ihrer Anfrage sind wir dem Fall auch im Einzelnen nachgegangen und nach den uns erteilten Auskünften – ich glaube, die gleiche Auskunft hat Ihnen der Geschäftsführer, Herr Scheele, am 13. Februar in seinem Gespräch mit Ihnen gegeben – ist sichergestellt worden und es ist auch nicht eingetreten, dass die Reinigungskräfte andere Aufgaben wahrnehmen, auch der Hausmeister nicht. Es findet also keine soziale oder sonstige Beratung durch diese EinEuro-Kräfte statt.
Eine zweite Frage: Wurden die eingesetzten Ein-Euro-Jobber zu ihrer Tätigkeit auch befragt und welche Ergebnisse hatte das?
Herr Präsident, Frau Abgeordnete Köncke! Nach unserem Kenntnisstand aufgrund der Nachfragen, ja. Die Erkenntnisse haben ergeben, dass sie Reinigungstätigkeiten durchgeführt haben.
Ich habe eine Nachfrage in Bezug auf den vorhin vom Staatsrat erwähnten Paragraphen 5 im Asylbewerberleistungsgesetz. Der Paragraph sieht zusätzliche Arbeitsmöglichkeiten für die Leistungsempfänger und -empfängerinnen vor. Warum wurde in diesem Fall nicht auf diese zurückgegriffen?
Das Bezirksamt Eimsbüttel hat diesen entsprechenden Vertrag mit der HAB zur Durchführung dieser Aufnahmeeinrichtung abgeschlossen.
Meine Frage bezieht sich auf den üblichen Stellenschlüssel, soweit es den gibt, bei anderen öffentlichen Unterbringungen. Können Sie mir sagen, in welchem Verhältnis Arbeitskräfte zu Plätzen in den Unterkünften stehen?
Dieses habe ich hier nicht präsent im Kopf. Ich kann Ihnen zu Protokoll nachliefern, in welcher Form es in anderen Einrichtungen einen Schlüssel von Reinigungskräften gibt oder ob sonstige Formen der Reinigung stattfinden, zum Beispiel durch die Zuwanderer selbst.
Herr Staatsrat, müsste nach Auffassung des Senats von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der betreffenden Ein-Euro-Jobber ausgegangen werden, falls die von Ihnen erwähnte Überprüfung der Zusätzlichkeit negativ ausgefallen wäre?
Asylbewerberleistungsgesetzes ist hier Folgendes gesetzlich vorgegeben, dass entsprechende Einrichtungen durch … – ich lese es Ihnen wörtlich vor –:
"Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsangelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde."
Da es hier um Reinigungstätigkeiten geht, die sonst den Zuwanderern obliegt, ist das gesetzliche Kriterium der Zusätzlichkeit damit bereits gegeben.
Als Reaktion auf die in jüngster Zeit bekannt gewordenen Fälle von Kindesvernachlässigung hat der Senat eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel der verbindlichen Ausgestaltung der Früherkennungsuntersuchungen U 1 bis U 9 gestartet. Dazu meine erste Frage:
Herr Präsident, Herr Krüger! Am 10. Februar ist diese Hamburger Initiative von Herrn Dräger persönlich im Bundesrat vorgestellt und eingebracht worden.
Ich möchte um ein wenig Gehör bitten. Es nützt auch nichts, die Fraktion zu verlassen und anderweitig Gespräche zu führen. Das bekommen wir hier auch mit. – Fahren Sie bitte fort.
Diese Einbringung war von großer öffentlicher Aufmerksamkeit begleitet und hat auch viel Zustimmung unter anderem von Fachärzteverbänden und Krankenkassen erfahren. Sie ist jetzt an die Ausschüsse überwiesen worden, und zwar haben wir dort selber die Vertagung beantragt, damit wir möglichst mit allen Ländern zusammen eine gemeinsame Fassung entwickeln können, die dann wieder ins Bundesratsplenum kommt. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass wir spätestens zur MaiSitzung mit einer Entscheidung im Bundesrat zu rechnen haben.