Protokoll der Sitzung vom 21.01.2016

"Zur Steigerung der Hochschulautonomie werden Curricularwerte und Zulassungshöchstzahlen zukünftig nicht mehr von der zuständigen Behörde durch Verordnung, sondern von der jeweiligen Hochschule durch Satzung beschlossen."

Hinsichtlich der Zulassungshöchstzahlen ist die Hochschule dabei an die Kapazitätsverordnung gebunden, bei der Festsetzung der Curricularwerte an bestimmte Ober- und Untergrenzen, die sogenannten Bandbreitenmodelle. Diese wurden hier schon erwähnt. Ein solches Vorgehen eröffnet jedoch aus unserer Sicht nicht wie gewollt eine erweiterte Hochschulautonomie, sondern zwingt die Hochschulen in die Verantwortung, die Studienanfängerinnenund Studienanfängerplätze, deren Anzahl bereits seit vielen Jahren in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen meist aus Mangel an Ausfinanzierung der Hochschulen zu gering vereinbart wird, durchzusetzen. Wissenschaftspolitik wird im Gesetzentwurf leider erneut weitgehend nur aus Sicht der Verwaltung und der Präsidien der Hochschulen gesehen.

(Vizepräsidentin Barbara Duden übernimmt den Vorsitz.)

Die Studierenden, zumindest wenn sich zu viele um einen Studienplatz bewerben – was überwiegend der Fall ist, wobei es im Grunde zu begrüßen ist, wenn viele studieren wollen –, werden offenbar

eher als lästiges Übel gehandhabt, wenn sie ihr Recht auf Bildung einfordern. Dazu heißt es in der Begründung:

"Zur Verbesserung der Rechtssicherheit werden verschiedene Einzelprobleme, die in der Vergangenheit immer wieder zu hohen Zahlen von außerplanmäßigen Studienanfängerinnen und Studienanfängern aufgrund von gerichtlichen Verfahren geführt haben, durch gezielte gesetzliche Regelungen aufgelöst oder abgemildert."

Die Rechtssicherheit der Studierenden wird mit keinem Wort erwähnt und auch nicht mitgedacht. Gesellschaft ist aber auch ein Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen, und die Steuerungsebene, sprich der Senat, sollte möglichst sämtliche gesellschaftlichen Akteure berücksichtigen und selbstverständlich auch mit einbeziehen.

(Beifall bei der LINKEN)

Probleme in der Strukturierung der Hochschulen werden partiell erkannt, die Lösungswege führen aber in die Sackgasse. In der Begründung heißt es dazu:

"In Anwendung des sog. 'abstrakten Stellenprinzips' berücksichtigen die Gerichte auch die fiktive Lehrleistung vakanter Stellen. Dies ist grundsätzlich richtig, denn eine zufällige Vakanz zu einem bestimmten Stichtag sollte nicht zu Schwankungen in der Zulassungszahl führen. Vor diesem Grundsatz sollen zukünftig jedoch dauerhaft vakante Stellen, die keiner Lehreinheit mehr zugeordnet sind (sog. 'entwidmete Stellen') und über deren weitere Verwendung noch nicht entschieden wurde, ausgenommen werden. […] Daher soll die horizontale Substitution durch Gesetz ausgeschlossen werden, wenn auf Grund der fachlichen Spezialisierung des vorhandenen Lehrpersonals eine adäquate Versorgung der Studierenden mit Lehre nicht gewährleistet wäre. […] Allerdings geht die KapVO davon aus, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind, sodass die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb der Lehreinheit keine Rolle spielen. Dies kann die Hochschulen vor erhebliche Probleme stellen, wenn diese Austauschbarkeit aufgrund von fachlichen Spezialisierungen praktisch nicht herstellbar ist (beispielsweise gehören der Lehreinheit 'Ro- manistik' Professuren für Französisch, Italie- nisch, Spanisch und Portugiesisch an)."

Da hat die Behörde ein Problem erkannt; der Lösungsvorschlag allerdings ist aber aus unserer Sicht mehr als mangelhaft. Das eigentliche Problem ist hier die Zusammenfassung der Lehreinheiten, die so gar nicht notwendig ist und neben

dem in der Begründung des Entwurfs genannten Problem in der Praxis viele weitere Schwierigkeiten mit sich bringt.

Wir fordern, dass der Senat endlich aufwacht, die Hochschulen ausreichend finanziert, in die Qualität von Forschung und in die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden investiert, ausreichende Studienplätze schafft – das A und O überhaupt –, und somit für vernünftige Bedingungen, für Lehrpersonal, Verwaltung und Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sorgt. Dafür allerdings müsste Rot-Grün in vielerlei Hinsicht eine 180-Grad-Wende machen und im Sinne einer sozialen Gleichheit und einer solidarischen Gesellschaftsgestaltung auch und gerade im Bereich der Wissenschaftspolitik Politik betreiben. DIE LINKE wird nicht nachlassen, diese Kehrtwende seitens des Senats immer wieder einzufordern. – Vielen Dank.

(Beifall bei der LINKEN)

Das Wort bekommt Herr Dr. Kruse von der AfD-Fraktion.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir reden hier über die juristischen Pflaster für ein schlechtes Gesetz – darauf hat Herr Schinnenburg schon ganz zu Recht hingewiesen. Dennoch ist es wohl nötig, um eine unhaltbare Situation jedenfalls vorläufig zu beenden. Ob dies dann juristisch hält, werden die Gerichte sicher früher zeigen, als der Behörde lieb ist. Das will ich im Interesse der Studenten und der Universitäten jedenfalls für die Übergangszeit hoffen.

Der Kern der Thematik ist aber keine juristische Frage, und es ist auch nicht nur eine quantitative Frage, wie man immer wieder glaubt, wenn man von curricularen Normwerten oder Curricularwerten oder Curricularrichtwerten spricht, wie auch immer im Einzelnen die verschiedenen Normen heißen. Der entscheidende Punkt ist aber nicht nur der quantitative, sondern der qualitative Zusammenhang, was immer wieder außer Betracht gelassen wird. Welche Qualität der Lehre möglich und wahrscheinlich ist, hängt nämlich direkt ab vom curricularen Normwert. Theoretisch könnte man natürlich die Kapazitäten deutlich erhöhen, wenn man aus politischen Gründen mehr Studenten zulassen will, was ich aus Behördensicht durchaus verstehe. Dieser curriculare Normwert, wenn man ihn deutlich erhöht, beschreibt, wie Sie wahrscheinlich alle wissen, den Zusammenhang zwischen Input auf der Personalseite und der Kapazität, die angeboten ist, also dem, was sich letztlich in Studienplätzen niederschlägt. Aber mit einer Erhöhung des Curricularwerts geht natürlich automatisch eine Verringerung der Lehrqualität einher. Das muss nicht für jede einzelne Lehrveranstal

tung gelten, aber jedenfalls für einen Ausbildungsgang und eine Ausbildungsstätte insgesamt. Ich persönlich habe das am eigenen Leibe erfahren, weil ich an der Universität Hamburg Ökonomie studiert habe,

(Kazim Abaci SPD: Das haben Sie gestern auch schon gesagt!)

als sie eine reine Massenuniversität war. Allerdings war das zu einer Zeit, in der es noch keine curricularen Normwerte gab. Aber das ist etwas, was mir die heutigen Studenten und vor allen Dingen die Kollegen, die in Hamburg lehren, weiterhin sagen.

Ich will jetzt ein paar einzelne Themen ansprechen, die eher grundsätzlicher Art sind, denn ich will mich nicht in juristischen Details verlieren, in denen ich mich nicht gut auskenne. Ich will verschiedene einzelne Punkte nennen, die eigentlich mehr das grundsätzliche Problem als die konkreten Formulierungen im Gesetzentwurf betreffen.

Die curricularen Normwerte, also die Curricularwerte, erfolgen offiziell in Verhandlungen zwischen Hochschule und Behörde; so steht es drin. Aber letztlich entscheidet die Behörde, weil die verwendete Formulierung auch besagt, dass immer dann, wenn man sich nicht einigen kann, die Behörde entscheidet. Man soll jetzt auch nicht so tun, als sei das ein wirklicher Aushandlungsprozess, denn letztlich weiß die Behörde ganz genau, dass, wenn sie die Verhandlungen scheitern lässt, sie das entscheidet. Klar ist natürlich, dass die Interessen sehr unterschiedlich sind. Die Behörde hat immer, wie die Politik insgesamt, ein Interesse an hohen Zulassungszahlen, also an Quantität. Qualität ist Politikern in der Regel sekundär, weil sie sie gar nicht kennen und messen und überhaupt kein Gespür dafür haben, obwohl sie abstrakt wissen, dass es so ist. Die Hochschulen selbst und die zugelassenen Studenten haben das gegenteilige Interesse. Sie wollen eine hohe Qualität der Lehre aus ganz verschiedenen Gründen – das gilt natürlich auch für alle früheren Absolventen –, denn eine schlechtere Lehrqualität bereitet die Studenten nicht nur schlechter auf ihr späteres Leben vor, sondern es spricht sich vor allen Dingen auch herum, und zwar in der jeweiligen fachlichen Community sehr viel schneller als unter Politikern. Insofern ist dieser Interessengegensatz durchaus ein wichtiger Punkt, den man so nicht stehenlassen sollte. Ich bin an dieser Stelle und an vielen anderen Stellen dafür, dass wir auch dort die Autonomie der Universitäten stärken.

Zweiter Punkt: Lehrdeputate und Lehrqualifikation. Die Ansätze für quantitative Lehrdeputate müssten eigentlich nach Qualifikation der Lehrenden – Professoren, promovierte und nicht promovierte Lehrende, Lehraufträge an Sonstige und so weiter – unterschieden und gewichtet werden, da die Lehrqualität davon ganz entscheidend abhängt, speziell die der Lehre durch Lehrbeauftragte, die beson

(Sabine Boeddinghaus)

ders billig sind. Ich würde sogar sagen, dass Lehraufträge im Regelfall eine Ausbeutung der Lehrenden sind. Manchmal ist es mir in akademischen Gremien peinlich gewesen, dass man für Lehrende, speziell aus anderen Städten und Universitäten, ein so mickriges Honorar beschließen musste, sodass ich am liebsten mit Nein gestimmt hätte, wenn ich nicht gewusst hätte, dass es allen Beteiligten schaden würde. Das Honorar ist häufig jämmerlich, hat aber die Konsequenz, dass Lehraufträge gerade bei privaten Universitäten, die sehr auf die Kosten achten müssen, besonders beliebt sind und sie in hohem Maße Lehraufträge vergeben. Das ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die Lehrqualität an privaten Universitäten – in Deutschland, wohlgemerkt – häufig besonders schlecht ist. Ich will an dieser Stelle einmal, was die Lehrqualität betrifft, eine Lanze für staatliche Universitäten brechen. Die gleichen Sätze würde ich in Amerika nicht sagen, aber wir sind ja hier in Deutschland.

Grundsätzlich sollte man Lehraufträge überhaupt nur in speziellen Fällen vergeben, zum Beispiel bei kurzfristigen Vakanzen – die Betonung liegt auf kurzfristig. Manche lassen, um Geld zu sparen, bestimmte Professorenstellen deshalb lange vakant, weil man sie mit billigen Lehraufträgen füllen kann. Das ist eine völlig unakzeptable Strategie der Behörde. Außerdem ist es akzeptabel bei Spezialitäten oder Randbereichen. Wenn man zum Beispiel bei einer juristischen Ausbildung für ein kleines Spezialgebiet einen erfahrenen Rechtsanwalt beauftragt, dann ist das sicher sachgerecht und vernünftig, aber in vielen anderen Fällen ist es nicht vernünftig.

Das ist bei unterschiedlichen Fächern extrem unterschiedlich. Auch hier müsste man eigentlich unterschiedliche Regeln für verschiedene Fächer und Fachbereiche finden, weil die Bedingungen sehr unterschiedlich sind. Ich selbst habe nun einmal aufgrund meiner eigenen Vergangenheit ein ganz gutes Gespür dafür, wie das bei ökonomischen Studiengängen ist, aber ich würde mich schon überhaupt nicht trauen, etwa für geisteswissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studiengänge Aussagen darüber zu machen, weil die Bedingungen so unterschiedlich sind, dass es einfach schwierig ist. Das gilt natürlich auch für die Behörde und für die Politiker, die hier im Raume sitzen und darüber entscheiden müssen.

Lehrdeputate: Lehrdeputate sind typischerweise normiert, zum Beispiel für Professoren an Universitäten auf acht oder neun Stunden, je nach Bundesland. Es ist aber sehr unterschiedlich geregelt, was alles mitzählt. Zählt zum Beispiel Doktorandenbetreuung mit, Quasi-Forschungsinteressen, also Forschungsseminare? Das ist in jedem Bundesland und in jeder Universität unterschiedlich. Wir haben ganz häufig mit Kollegen darüber gesprochen, wie viel sie denn lehren müssen, ob acht

oder neun Stunden. Aber die entscheidende Frage ist, was mitzählt. Zählen dabei nur curriculare Veranstaltungen mit, insbesondere solche, die auch stattfinden? Oder zählen auch Doktorandenbetreuung und Forschungsseminare mit? Das ist ein ganz wichtiger Punkt, zumal man natürlich wissen muss, dass auch dort die Betroffenen, also zum Beispiel die Lehrenden, natürlich gewisse Anreize haben, sich mit den akademischen Lehrveranstaltungen zu beschäftigen, die sie gern machen. Zum Beispiel sind selektive Wahlveranstaltungen grundsätzlich viel beliebter als Basispflichtveranstaltungen, die man nicht gern macht, die aber in besonderem Maße nötig für die Qualität der Ausbildung wären und bei denen man in vielen Fällen Lehrveranstaltungen mit 600 Studenten hat, obwohl die Lehrqualität zum Beispiel bei Basisveranstaltungen – das gibt es an vielen deutschen Universitäten – mit zwölf Veranstaltungen à 100 Studenten deutlich höher wäre. Das muss man dabei in Betracht ziehen.

(Glocke)

Entschuldigen Sie. Ich finde es eigentlich erstaunlich, dass so wenig anwesende Leute einen solchen Lärmpegel erzeugen können, aber es ist zu laut.

(Sören Schumacher SPD: Das ist wie in der Uni!)

Ich glaube, der Zwischenruf ist berechtigter, als Sie selbst das wussten.

(Beifall bei Dr. Bernd Baumann AfD)

Den will ich nicht kommentieren, aber Sie haben das Wort wieder. – Danke.

Dann noch einmal etwas zu den Lehrdeputaten für Assistenten. Auch das ist etwas, was bei der Kapazitätsberechnung eine Rolle spielt. Das ist aber in den verschiedenen Fakultäten sehr unterschiedlich. An meiner eigenen Fakultät, wo ich zuletzt war, bevor ich pensioniert wurde, gab es zum Beispiel Politikstudiengänge und Ökonomiestudiengänge. Bei den Ökonomiestudiengängen waren die Professoren der, ich würde sagen, elitären Ansicht, dass Assistenten überhaupt nicht lehren können, weil sie nicht genug Ökonomiekenntnisse haben. Die Assistenten konnten also grundsätzlich keine unabhängige Lehre, sondern nur abhängige Lehre machen, also zum Beispiel Begleitveranstaltungen, während meine politikwissenschaftlichen Kollegen der Auffassung waren, grundsätzlich müsse jeder Assistent von Anfang an eigenverantwortlich eigene Lehrveranstaltungen machen. Das hat natürlich erhebliche Kapazitätswirkung.

Das will ich aber jetzt gar nicht unbedingt vertiefen; darüber könnte ich noch sehr lange reden, wie Sie sich wahrscheinlich vorstellen können. Das will ich aber deshalb nicht tun, weil es nicht wirklich im Konkreten die Formulierung des Gesetzes betrifft. Das sind generelle Probleme. Ein Gesetz zu machen über alle Fächer, wo die Fächer doch so extrem unterschiedlich sind, das ist eine grundsätzliche Problematik. Ich bin natürlich in jedem Fall dankbar dafür, dass es eine Anhörung geben wird und man Leute befragen kann, die davon wirklich etwas verstehen. Ich hoffe, viele von ihnen kommen von Universitäten und sagen dann einmal, was Sache ist. Aber ich glaube, selbst das wird nicht dazu führen, dass ein Gesetz gemacht wird, das den fächerspezifischen Bedingungen bezüglich Qualität und Quantität hinreichend gerecht wird.

Auf jeden Fall wird meine Fraktion der Überweisung zustimmen, damit wir im Ausschuss darüber im Detail diskutieren können. – Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Das Wort bekommt die fraktionslose Abgeordnete Heyenn.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Lassen Sie uns jetzt einmal zurückkehren zu dem Grund, warum wir heute den Gesetzentwurf überhaupt diskutieren.

(Vereinzelter Beifall bei der SPD und den GRÜNEN)

Mit Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2015 wurde das Ausbildungskapazitätsgesetz vom März 2014 gekippt. Das Gericht monierte, dass beim sogenannten Vereinbarungsmodell die notwendigen Angaben über personelle und finanzielle Ressourcen fehlten. Deshalb konnte das Gericht nicht prüfen, ob die genannte Zahl auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Insoweit, so das Gericht, sei die Vereinbarung zwischen Wissenschaftsbehörde und Hochschulen rechtswidrig und damit unwirksam.

Aber es geht nicht nur um Hochschulrecht, es geht auch um eine Grundrechtsfrage. Artikel 12 des Grundgesetzes besagt, dass alle das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Und um die freie Wahl beziehungsweise die Einschränkung der freien Wahl der Ausbildungsstätte geht es in diesem neuen Gesetzentwurf. Einschränkungen bedürfen besonders sorgfältiger und substanzieller Begründungen, die ich bisher nicht gehört und auch nicht gelesen habe.

Nachdem das Ausbildungskapazitätsgesetz für zwei Semester außer Kraft gesetzt wurde, legte die Wissenschaftssenatorin Fegebank einen Gesetzentwurf vor, um die gröbsten Fehler ihrer Vorgängerin zu beheben. Die Frage ist, worin die Zielset

zung besteht. Wenn nicht den Zugang zum Studium durch Klage zu erschweren, was dann? Bei der Unterscheidung in Binnenwirkung und Außenwirkung drängt sich auf, dass der Betreuungsschlüssel von Lehrpersonal zu Studierenden verschlechtert werden soll. Es kann sein, dass der hier vorgelegte Gesetzentwurf nicht mehr eindeutig verfassungswidrig ist, dennoch gibt er Anlass zu Kritik.

Durch sogenannte Korridore, die die Hochschulen eigenverantwortlich festlegen, kann per Satzung die Lehre ausgedünnt werden – darauf ist in dieser Debatte schon hingewiesen worden. Die Kapazitätsvereinbarungen zwischen Hochschulen und Wissenschaftsbehörde sollen auch künftig das Hauptsteuerinstrument bilden. Allein die Universität Hamburg muss bis 2016 knapp 400 Plätze für Studienanfänger abbauen. Den erheblichen Abbau der Studienplätze für Erstsemester kann man auch im Haushaltsplan nachlesen. Die HafenCity Universität klagt bekanntlich vor dem Bundesverfassungsgericht, was die Wissenschaftsbehörde vor einiger Zeit bereits begrüßt hat. In der "taz" vom 19. März 2015 wird Herr Geis, der die HafenCity Universität vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt, folgendermaßen wiedergegeben. Die Rechtsprechung – ich zitiere –

"'[…] stammt aus einer anderen Epoche.' Damals habe es unter der sozial-liberalen Koalition"

hören Sie gut zu, Herr Schinnenburg –

"den Bildungsaufbruch gegeben, auch für die schwächeren sozialen Schichten. 'Jeder sollte einen Studienplatz kriegen, dafür hat man die Kapazitäten bis zum Anschlag ausgereizt' […]."