Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll dies ausgeschlossen werden. Wir haben versucht, die Regelungen so auszugestalten, dass der Zweck der Unterbringung einerseits und die Sicherheit der Patienten, des Personals und der Besucherinnen und Besucher andererseits gewährleistet werden können. Geregelt wurde die Möglichkeit einer Durchsuchung von Wohn- und Schlafräumen ohne begründeten Verdacht sowie der Einzug von gefährlichen Gegenständen. Auf die Regelung, welche elektronischen oder technischen Hilfsmittel dabei benutzt werden sollen, haben wir verzichtet. Dies muss von den Verantwortlichen entsprechend den Umständen des Einzelfalls ausgewählt werden. Um möglichen willkürlichen Maßnahmen, ohne das von vornherein zu unterstellen, vorbeugend entgegenwirken zu können, ist geregelt, dass solche Maßnahmen nur durch die ärztliche Leitung angeordnet werden dürfen.
Auch die Ausgestaltung der weiteren Einschränkungen wurde so angelegt, dass der Zweck der Unterbringung und die Sicherheit der Patienten sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Besucherinnen und Besucher gewährleistet sind. Abweichend von den getroffenen Regelungen im Paragraphen 39 Absatz 3 kann hier der zuständige, gemeint ist der diensthabende, Arzt diese Maßnahmen anordnen. Damit soll gesichert werden, dass in Akutsituationen umgehend gehandelt werden kann.
Die vorgeschlagene Regelung im Hinblick auf die Einschränkungen des Besuchsrechts basiert darauf, dass der Zweck der Durchsuchung nicht nur die Sicherheit der Einrichtung selbst sein sollte. Nach unserer Auffassung ist hier auch der Zweck der Unterbringung gemäß Paragraphen 64 und 63 Strafgesetzbuch und Paragraphen 136, 137 des Strafvollzugsgesetzes zu berücksichtigen. Sollen therapeutische Konzepte und Resozialisierung erfolgreich verlaufen, müssen dem entgegenstehende Umstände weitestgehend ausgeschlossen werden können.
Eine weitere Gesetzeslücke haben wir in Paragraph 40 Absatz 2 geschlossen. Bisher war im Gesetz zwar geregelt, dass Besucherinnen und Besuchern Gegenstände abgenommen werden können, über den Verbleib beziehungsweise die Rückgabe dieser Gegenstände gab es allerdings keine Regelung.
Besonders schwierig zeigt sich die Ausgestaltung von Kontrollen von Briefen, Päckchen und Paketen in Absatz 3 und die Einschränkung des Besitzrechtes persönlicher Gegenstände in Absatz 4. Auch hier haben wir uns darum bemüht, dass dies in angemessener Form mit therapeutischen Zielstellungen und Schutzzielen korrespondiert.
Wohl wissend, dass nicht alle Konfliktsituationen vorhersehbar sind, wurde eine Möglichkeit geschaffen, auf bisher nicht erkannte gefährliche oder dem Zweck der Unterbringung entgegenstehende Situationen reagieren zu können. Werden solche zusätzlichen Einschränkungen auferlegt, ist das Sozialministerium binnen drei Tagen zu unterrichten. Damit wird die Zielstellung verfolgt zu prüfen, ob die Regelung korrekt angewandt wurde, es sich wirklich um einen seltenen Ausnahmefall handelt oder eine erneute Gesetzesänderung notwendig ist. Darin sehen wir auch ein Kontrollinstrument zur Verhinderung von eventuell willkürlichen Maßnahmen.
Meine Damen und Herren! Artikel 2 des Änderungsgesetzes erwähnt ausdrücklich die Einschränkung von Grundrechten. Dies halten wir gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, also das Zitiergebot, für dringend erforderlich, da mit der Änderung des Psychischkrankengesetzes zusätzliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen vorgesehen sind. Hier geht es um die erweiterte Einschränkung der Grundrechte wie Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz), Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz). Der Paragraph 46 des geltenden Gesetzes deckt jedoch nur die bisher festgelegten Einschränkungen ab.
Da solche Einschränkungen einer gründlichen Abwägung bedürfen und keine leichtfertigen Entscheidungen zulassen, legen wir besonderen Wert auf die Meinungen von Expertinnen und Experten aus den Fachbereichen forensische Psychiatrie und Jura sowie von Betroffenenverbänden und in der Psychiatrie Tätigen, einschließlich des sozialpsychiatrischen Bereichs. Wir werden die Ergebnisse der Anhörung gründlich auswerten und die einzelnen Argumente gründlich abwägen.
Der grundsätzliche gemeinsame Wille zur Änderung des Psychischkrankengesetzes ist mit der Einbringung zweier Gesetzesentwürfe bekundet. Beide Entwürfe sollten in den Sozialausschuss überwiesen werden und zügig wie auch gründlich beraten werden.
Im Ältestenrat wurde eine verbundene Aussprache mit einer Dauer von 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Entweichung aus den Forensischen Kliniken in Ueckermünde im vergangenen Jahr haben gezeigt, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, die die Bevölkerung besser als bisher schützen. Neben Maßnahmen, die umgehend in den Kliniken getroffen wurden, jetzt realisiert werden und auch, ich möchte betonen, nicht nur in Ueckermünde getroffen wurden, neben diesen Maßnahmen ist, da besteht fraktionsübergreifende Übereinstimmung, eine Änderung des Psychischkrankengesetzes notwendig. Und ich bin froh, dass entsprechende Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht werden.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage liegt die Aufsicht über die forensischen Kliniken und damit auch über die Sicherheit im zuständigen Gesundheitsamt. Es ist keineswegs so, dass das Sozialministerium neben dem Gesundheitsamt eine Fachaufsicht über die Einrichtungen des Maßregelvollzuges hat, wie das Vertreter der CDU immer wieder glauben machen wollen. Das Sozialministerium hat lediglich die Fachaufsicht über das Gesundheitsamt,
wie dies nach der Kommunalverfassung bei übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Insofern ist es auch nicht berechtigt, hier von einem Kompetenzwirrwarr zu sprechen.
Richtig ist aber, dass sich gezeigt hat, dass das Gesundheitsamt nicht hinreichend in der Lage ist, die Aufsicht gerade über sicherheitsrelevante Fragen auszuüben.
(Dr. Arthur König, CDU: Auch im Sozial- ministerium, Frau Sozialministerin, traten Kompetenzgerangel und -wirrwarr auf.)
Damit will ich dem Gesundheitsamt keineswegs jegliche Konsequenz in seiner Arbeit als Aufsichtsbehörde absprechen. Im Gegenteil, das Gesundheitsamt zeigte und zeigt immer wieder, dass es gerade bei der Bearbeitung von Sachverhalten, die die Patientinnen und Patienten beziehungsweise die Bedingungen mit therapeutischer Relevanz in der Klinik betreffen, sehr wohl seine ihm zur Verfügung stehende Kompetenz ausübt. Dabei kommt dem Gesundheitsamt die räumliche Nähe zu der jeweiligen Klinik zugute. In dieser Hinsicht soll das Gesundheitsamt auch weiterhin wirksam werden.
Die darüber hinaus gehende Aufsicht, und das ist vor allem die Aufsicht über sicherheitsrelevante Fragen,
sollte aber künftig im Sozialministerium liegen. Im Vorgriff darauf, dass das gesetzlich geregelt wird, hat das Sozialministerium bereits seine Zusammenarbeit mit dem Innen- und dem Justizministerium intensiviert.
Mit der zweiten Änderung im Gesetz soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klinik Gelegenheit gegeben werden, nicht nur in seltenen Ausnahmefällen die Legitimation für Kontrollmaßnahmen zu haben. Aber entgegen den Vorstellungen, die dem Gesetzentwurf der CDU zugrunde liegen, können solche Eingriffe, die auch Grundrechte der Patientinnen und Patienten sowie der Besucherinnen und Besucher berühren, nicht in der Hausordnung geregelt werden. Hier muss eine Änderung im Gesetz erfolgen.
Auch im Hinblick auf Artikel 19 des Grundgesetzes, dem sogenannten Zitiergebot – Frau Koburger riss das eben an –, müssen die durch Gesetzesänderung weiter eingeschränkten Grundrechte ausdrücklich im Änderungsgesetz benannt werden, weil sich die in Paragraph 46 bereits vorhandene Zitierung der Grundrechtseinschränkung nur auf das Psychischkrankengesetz in der bisherigen Fassung beziehen. Das ist ein Umstand, den Sie, sehr geehrte Herren der Opposition, bei der Einbringung Ihres Gesetzentwurfes – sicher in der Eile, in der er gestrickt wurde – übersehen haben, und ich hoffe, dass Sie in der Richtung mitziehen.
Lassen Sie mich abschließend noch einen Gedanken aufgreifen, der durch diese Gesetzesinitiative nicht konterkariert und nach meinem Eindruck auch vom gesamten Parlament getragen wird. Die wirksamste Sicherung der Öffentlichkeit vor wiederholten Straftaten psychisch kranker Straftäter besteht in einer angemessenen Therapie.
Die meisten Patientinnen und Patienten werden über kurz oder lang die Klinik wieder verlassen. Nur wenn die der Straftat zugrunde liegende psychische Störung erfolgreich behandelt wurde, kann man davon ausgehen, dass der jeweils Betroffene, die jeweils Betroffene keine weitere Straftat mehr begehen wird.
Ich bin froh darüber, dass trotz der Entweichungen im vergangenen Jahr und der Aufmerksamkeit, die diese Ent
weichungen in der Öffentlichkeit gefunden haben, alle Beteiligten der Situation angemessene Konsequenzen gezogen haben und ziehen. Da sehe ich auch durchaus Unterschiede innerhalb der Opposition. Dadurch ist gewährleistet, dass die Therapie nicht zusätzlich erschwert wird. Leider gibt es nämlich in einigen anderen Bundesländern Beispiele dafür, dass Politik und Medien mit der forensischen Psychiatrie so umgegangen sind, dass Ängste in der Bevölkerung in der Weise geschürt wurden, dass durch die Maßnahmen für die Sicherstellung die Arbeit in der forensischen Psychiatrie nicht mehr umgesetzt werden kann. Ich meine, wir waren manchmal hart an der Grenze, aber haben hier noch die Kurve gekriegt. Mein ausdrücklicher Dank auch an Sie, Herr Glawe.
Ich hoffe, dass in diesem Parlament auch künftig – selbstverständlich bei widerstreitenden Meinungen – das gebotene Augenmaß gewahrt bleibt, denn letztlich weiß jeder, der sich mit dieser Materie befasst, dass eine hundertprozentige Sicherheit nicht herzustellen ist. Ob diese Novellierung die forensische Psychiatrie davor bewahrt, wieder in die Negativschlagzeilen zu kommen, wage ich zu bezweifeln. Ich werde allerdings alles tun, was mir möglich ist, damit in der forensischen Psychiatrie die Therapie wirksam ermöglicht, aber auch ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleistet wird. – Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Man ist immer schlecht beraten, wenn man aufgrund von aktuellen Ereignissen sich schnell dafür entscheiden möchte, ein Gesetz zu ändern, denn dann kommt man sehr leicht in die Gefahr, dass überschießend reagiert wird, dass etwas vergessen wird. Deswegen ist eine gute handwerkliche Vorbereitung einer solchen Gesetzesänderung richtig, und dem tragen wir, wenn nun zeitgleich die Überweisung der Gesetzentwürfe erfolgt, die wir aus unserer Fraktion befürworten, mit gründlicher Diskussion im Sozialausschuss Rechnung. Dem trägt auch Rechnung, dass die Gesetzentwürfe über die Fraktionen eingebracht werden, weil der längere Weg, über die Regierungsarbeit einen Gesetzesentwurf vorzulegen, damit vermieden wird.
Der Maßregelvollzug ist in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt, wenn man die Fertigstellung des Maßregelvollzugs in Rostock noch zusätzlich im Auge hat, auf einem guten Weg und wird im Laufe der nächsten Zeit in unserem Land auf eine Weise geregelt, mit der wir zufrieden sein müssten. Allerdings muss man auch davon ausgehen oder klar sagen, eine hundertprozentige Sicherheit kann es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen, an deren Verbesserung, Veränderung diese Gesetzentwürfe ja interessiert sind, nicht geben.
Wenn Betroffene nach der Gerichtsverhandlung in solche Einrichtungen eingewiesen werden, liegt meistens auch eine Beurteilung, eine sachliche Begründung dafür vor. Und diese zu erreichen ist durch eine gute anwaltliche Beratung eines Betroffenen leicht möglich, so dass er
schon mit dem Gedanken, eine solche Einrichtung für einen Fluchtversuch zu nutzen, in diese Einrichtung kommt, kommen kann. Das ist also ein Belang, der hierbei immer berücksichtigt werden muss. Und eingesperrt zu sein und nach Möglichkeiten zu suchen herauszukommen zwingt natürlich den Gesetzgeber dazu, die bestehenden gesetzlichen Vorschriften immer wieder auf den Prüfstand zu nehmen und nach notwendigen Regelungen zu suchen, die die Chancen, aus einem solchen Maßregelvollzug auszubrechen, verringern.
Unmittelbar nach dem Entweichen von zwei Personen aus dem Hauptgebäude der Forensik Ueckermünde am 30. Oktober ist die Erstellung einer Schwachstellenanalyse eingeleitet und gemeinsam mit dem Landeskriminalamt ein Optimierungskonzept erarbeitet worden. Aufgrund der Schwachstellenanalyse wurde mit der Beseitigung von Mängeln bereits begonnen sowie an einer Dienstordnung als Handbuch gearbeitet. Zudem wurden vom Sozialministerium gemeinsam mit dem Innenministerium und dem Justizministerium Regelungen über Melde, Unterrichtungs- und Informationspflichten beim Entweichen von in forensischen Einrichtungen untergebrachten Patienten erarbeitet. Es ist also einiges schon geschehen, bevor Gesetzesänderungen greifen können. Und das ist gut so.
Das Entweichen im Zusammenhang mit eventuell eingeschmuggelten Werkzeugen zur Vorbereitung der Entweichung hat deutlich gemacht, dass das Psychischkrankengesetz in unserem Land unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit novellierungsbedürftig ist.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Ausbrüche von Patienten, die nach Paragraph 63 und 64 des Strafgesetzbuches in der Fachklinik für Forensische Psychiatrie untergebracht waren, zeigen, dass die Voraussetzungen, unter denen Kontrollen bei Patienten und Besuchern zulässig sind, zu hoch angesetzt worden sind. Das hat hier sicher einen Anteil. Durch Änderungen von Vorschriften des Psychischkrankengesetzes sollen nun vorbeugend Kontrollen durch die Mitarbeiter der Einrichtungen des Maßregelvollzugs auch ohne einen entsprechenden Verdacht zulässig sein, um die Sicherheit in den Einrichtungen zu erhöhen. Das ist ein legitimes Anliegen. Bisher sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen vorbeugende Kontrollen durch die Mitarbeiter der Einrichtung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, so dass sinnvolle Kontrollen unterbleiben mussten und ein Sicherheitsrisiko entstehen konnte. Diese Risiken lassen sich durch Änderung der Vorschriften im Psychischkrankengesetz deutlich verringern, ohne dass dabei die Rechte der Patienten und Besucher in nicht angemessener Weise beeinträchtigt werden. Durch Gesetzesänderung sollen deshalb unter Berücksichtigung des therapeutischen Konzepts Sicherheitsstandards eingeführt beziehungsweise erhöht werden.
Meine Damen und Herren! Es ist klar und die Sozialministerin hat das hier auch formuliert, die sicherste Methode, dem Problem der Wiederholung von solchen Straftaten zu begegnen, ist die Therapie. Wer ernsthaft verhindern will, dass es zu Wiederholungstaten kommt, der muss in der forensischen Psychiatrie auch die Rahmenbedingungen dafür bieten, dass diese Therapie unter sicheren Bedingungen durchgeführt werden kann. Ich denke, der heute vorliegende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen wird dazu beitragen. Ich möchte nur kurz auf ihn eingehen.
Es muss künftig Kontrollen für Besucher geben, so dass keine Gegenstände unkontrolliert in die Anstalt gebracht werden können. Neu geregelt werden sollten die Voraussetzungen, vor allem auch die Fragen notwendiger Freiheitsbeschränkung während des Aufenthalts im Maßregelvollzug. Es geht um die klar formulierten Vorschriften zur Durchsuchung, die Zulassung von Außenkontakten und ihrer Kontrolle oder Einschränkung. Die Novelle ist geprägt von dem Willen, der besonderen Situation des Maßregelvollzugs Rechnung zu tragen, auch bei Paket-, Brief- und Telefonkontakten.
Von unserer Seite sind dabei durchaus noch einige Fragen genauer zu klären, was in den Ausschussberatungen ja erfolgen wird. Auch das Thema ortsnahe Kontrolle durch das Gesundheitsamt, speziell auch im Hinblick auf die Therapiekonzeptionen, setzt natürlich voraus, dass dort die nötige Kompetenz vorhanden ist und die komplizierten Maßregeln auch sachkundig kontrolliert werden können. Was die Sicherheitsmaßnahmen angeht, da hat die Sozialministerin hier konkrete Einzelheiten genannt. Mögliche rechtliche Bedenken bei den vorgesehenen Einschränkungen entsprechend dem Paragraphen 40 müssen auch noch einmal gründlich geprüft werden.
Meine Damen und Herren, im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung sowie aufgrund der Aufgabe der Politik, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass erfolgreiche therapeutische Arbeit in der Einrichtung weiterhin geleistet werden kann, ist nach unserer Überzeugung auch die Änderung des Paragraphen 40 notwendig.
Dass eine Gesetzesnovellierung erforderlich ist, wird von allen Parteien im Landtag so gesehen. Das ist gut so. Für Polemik taugt das Thema nicht. Es ist unsere Aufgabe, sachlich gemeinsam für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs die rechtliche Grundlage für die im Interesse der Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu verschaffen.
Es liegen zwei Gesetzentwürfe vor, die wir konstruktiv und sachlich in den Ausschüssen beraten sollten. Ich hoffe auf eine intensive ergebnisorientierte Diskussion in den Ausschüssen und plädiere für die schnellstmögliche Anhörung im Sozialausschuss im Interesse der Sache. – Vielen Dank.