Dieser Widerspruch, der für viele der Anzuhörenden nicht verständlich ist, bietet den Anlass für eine Reihe von Anregungen und Schlussfolgerungen. Die einen kritisieren sehr stark die so genannte Randnutzung, das heißt die privatwirtschaftliche Betätigung eines Teiles des DVZ auf dem Markt, und verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm, wonach bereits eine so genannte Randnutzung von zweieinhalb Prozent als wettbewerbsstörend einzuschätzen sei. Auf dieser Grundlage werden Bedenken hinsichtlich der privatwirtschaftlichen Betätigung des DVZ im Sinne des Paragraphen 1 des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb geltend gemacht.
Andere Anzuhörende kritisieren den Tatbestand, dass gegebenenfalls durch eine Tochtergesellschaft des DVZ eine Teilnahme am Marktwettbewerb erfolgen soll. Es wird befürchtet, dass durch mögliche Quersubventionen innerhalb des DVZ ein nicht hinnehmbarer Wettbewerbsvorteil für diese Tochtergesellschaft geschaffen wird. Mit dieser Begründung wurde von Anzuhörenden gefordert, den Teil des DVZ, der am Wettbewerb teilnehmen soll, vollständig zu privatisieren und damit eine gesellschaftsträchtige Verbindung zum DVZ auszuschließen. Nur mit einer solchen Regelung glaubt zum Beispiel der Arbeitskreis der IT-Systemhäuser in Mecklenburg-Vorpommern ein marktkonformes Handeln des DVZ sicherzustellen.
Zweitens. Es ist schon interessant, dass die Bedenken, die während der Anhörung des Finanzausschusses zur Sprache kamen, bereits in der Debatte zum Referentenentwurf des Gesetzes vorgetragen wurden. Tatsächlich ist erkennbar, dass am Gesetz infolge der Anhörungen zum Referentenentwurf Korrekturen vorgenommen wurden und auch die Begründung zum Gesetzentwurf verändert wurde. Insgesamt bemühte sich das Finanzministerium, den Bedenken Rechnung zu tragen. Es ist sogar sehr leicht, durch eine Synopse der Gesetzentwürfe aus den verschiedenen Phasen ihrer Entstehungsgeschichte nachzuweisen, mit welchen Formulierungen das Finanzministerium den Bedenken der Kammern und Verbände entgegenkommen wollte. Es scheint jedoch so, dass sich in der Substanz trotz kosmetischer Korrekturen im Gesetz nicht viel geändert hat. Nur auf dieser Grundlage ist es erklärlich, dass auch in der zweiten Anhörung zum über
arbeiteten Gesetzentwurf nahezu die gleichen Bedenken von Anzuhörenden geäußert wurden wie auch in der Anhörung der Ministerien zum Referentenentwurf.
Daraus ergibt sich drittens die Problematik, dass das Gesetz in seiner Substanz nach wie vor Fragen von Kammern und Verbänden unbeantwortet lässt, die sich auf Markt- und Wettbewerbskonformität beziehen.
Doch nun zum Gesetz im Einzelnen. Der Paragraph 2 des Gesetzes befasst sich ausführlich mit der Übertragung von Aufgaben an das DVZ. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Paragraph 2 des Gesellschaftsvertrages des DVZ vom 4. Februar 1993 keinerlei Aufgaben enthält, die in irgendeiner Art und Weise eine Beschaffungstätigkeit des Datenverarbeitungszentrums beinhalten. Mit dem Paragraphen 2 des Gesetzes werden Aufgaben gemäß Anlage 1 dem DVZ zugeordnet. Hierzu gehört auch die zentrale Beschaffung. In der Anlage A wird dazu ausführlich dargestellt, ich zitiere: „Durchführen der zentralen Beschaffung von IuK-Technik nach dem IT-Strukturrahmen für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern“.
Gerade diese Beschaffungstätigkeit stößt auf Befindlichkeiten von Kammern und Verbänden, weil hier Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten anderer Anbieter befürchtet werden. Besonders weil die Anlage A auf dem Verordnungswege, das heißt ohne Beteiligung des Parlamentes geändert werden kann, wird vermutet, dass dem DVZ dann sehr schnell weitere Aufgaben übertragen werden können, die gegenwärtig privatwirtschaftlich erbracht werden. Um den Bedenken der Kammern und Verbände Rechnung zu tragen, wurde im Paragraphen 2 Absatz 2 durch das Finanzministerium eine Passage im überarbeiteten Gesetz eingefügt, die lautet: „Die von einer Aufgabenübertragung berührten Kammern und Verbände der Wirtschaft sind hierbei anzuhören.“
Der Paragraph 2 wurde in den Ausschüssen kontrovers diskutiert. Mit Beschluss des beratenden Wirtschaftsausschusses und des federführenden Finanzausschusses wurde schließlich das Gesetz dahin gehend verändert, dass vor einer Aufgabenübertragung das Einvernehmen nicht nur mit dem Finanzministerium herzustellen ist, sondern auch mit dem Wirtschaftsministerium.
Nun zum Paragraphen 3: Unabhängig von den gefundenen Formulierungen läuft der Paragraph 3 auf eine Verpflichtung aller Ministerien hin, das Datenverarbeitungszentrum umfassend zur Aufgabenwahrnehmung zu nutzen. Ein freiwilliger Entscheidungsspielraum der IT-Beauftragten in den einzelnen Häusern wird zukünftig nicht mehr gegeben sein.
Das wird dazu führen, dass Sachkompetenz, die in den einzelnen Ministerien gegenwärtig bezüglich IT noch vorhanden ist, stückweise abfließen wird, weil keine eigenen Entscheidungskompetenzen gegeben sind. Wenn dies eintritt, wird dann die Dominanz des DVZ weiter zunehmen und den in Gang gesetzten Trend weiter verstärken. Das Finanzministerium geht gegenwärtig sehr stringent vor, auch weitere Bereiche der Landesverwaltung mit der Tätigkeit des DVZ zu verknüpfen. So wird dies auch bei der Oberfinanzdirektion Rostock gegenwärtig forciert. Es geht in einer aktuellen Vorlage des Ministeriums zum Beispiel darum, die Verlagerung der zentralen Rechentechnik des Rechenzentrums der OFD schrittweise an das DVZ zu realisieren. Auf Nachfrage im Finanzausschuss
wurde bejaht, dass die Ministerien zwangsweise die Dienstleistungen des Rechenzentrums in Anspruch zu nehmen haben.
(Dr. Gerhard Bartels, PDS: Haben Sie die Diskussionen im Finanzausschuss der letzten sechs Jahre nicht wahrgenommen, Herr Nolte?)
Der Paragraph 4 des Gesetzes befasst sich mit den Strukturen des DVZ und der Verträglichkeit mit dem Wettbewerb. Hier werden Formulierungen gebraucht, die die Begründung einer eigenen Gesellschaft und eines organisatorisch verselbständigten Betriebsteiles zur Beteiligung am privaten Wettbewerb vorsehen. In den Ausschussberatungen wurde gerade zu diesem Paragraphen die Gefahr von Quersubventionen diskutiert. Die CDU stellte zum Beispiel den Antrag, den Paragraphen 4 insofern zu präzisieren, dass keine unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen des Landes oder des DVZ Mecklenburg-Vorpommern ermöglicht werden sollten. Diese Klarstellung sollte dazu dienen, Befürchtungen von Anzuhörenden auszuräumen, die sich auf Marktverzerrungen beziehen. Die Koalitionsfraktionen lehnten eine solche präzisierende Formulierung ab. Sie meinten, der Gesetzesentwurf wäre ausreichend.
Die CDU-Fraktion ist der Auffassung, dass eine solche Präzisierung durchaus angemessen wäre, um durch diese Verdeutlichung sicherzustellen, dass auch innerhalb des DVZ Quersubventionen ausgeschlossen werden sollen.
und nur noch sagen, dass die CDU-Fraktion diesem Gesetzentwurf auch in Zweiter Lesung nicht zustimmen wird, da keinerlei Bereitschaft während der Ausschussberatungen bestand, verdeutlichend Textpassagen aufzunehmen, die Missverständnissen oder Fehlinterpretationen vorbeugen. – Danke.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bei der Anhörung zum Entwurf des DVZ-Gesetzes am 14. September 2000 haben die Vertreter der Unternehmerverbände sowie die Industrie- und Handelskammern deutliche Zustimmung zu dem Gesetzentwurf signalisiert.
(Wolfgang Riemann, CDU: Rostock auch. – Dr. Gerhard Bartels, PDS: Rostock nicht! Das stimmt doch gar nicht! – Wolfgang Riemann, CDU: Na klar!)
aber federführend war die IHK Schwerin. Und wenn es da jetzt Diskrepanzen gibt, dann muss das zwischen den Kammern ausgetragen werden.
Und, Herr Nolte, noch eins: Ihr so schön zitiertes Urteil vom OLG Hamm gilt nur für Kommunen. Also auch da haben Sie irgendwie danebengegriffen.
(Dr. Gerhard Bartels, PDS: Das ist im Finanzausschuss dargestellt worden. – Wolfgang Riemann, CDU: Wir werden es bei der EU prüfen lassen.)
Bei dieser Anhörung wurde eigentlich besonders positiv herausgehoben und für die Landesregierung bewertet, dass im Bereich der Landesverwaltung Einsparungen erzielt werden. Davon unbeeindruckt moniert die CDUFraktion nun die angebliche Mittelstandsfeindlichkeit des geplanten Gesetzes und hat ja sogar angekündigt, die Europäische Kommission wegen angeblicher Verstöße gegen EU-Recht einzuschalten.
weil Sie nun inzwischen mitgekriegt haben, Herr Nolte, dass es doch da nun eigentlich keine Probleme mehr geben kann.
Wer behauptet, das Gesetz sei mittelstandsfeindlich, hat sich offensichtlich nicht genug mit dem Gesetzentwurf beschäftigt. Noch mal zur Erinnerung: Paragraph 3 des Entwurfes sieht ausdrücklich vor, dass das DVZ die für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergaberichtlinien anzuwenden hat.
Insbesondere ist das DVZ an Paragraph 15 des Mittelstandsförderungsgesetzes gebunden. Es ist also verpflichtet, die Vergabeverfahren mittelstandsfreundlich zu gestalten.
Um es klar zu sagen, es geht nicht darum, den ITUnternehmen des Landes Aufträge zugunsten des DVZ zu entziehen. Das DVZ übernimmt lediglich die Funktion einer zentralen Vergabestelle. Und, Herr Nolte, wir waren doch eigentlich damals alle einer Meinung, dass das DVZ so, wie mal die Konstruktion gestrickt worden war, in Ordnung ist und eine hundertprozentige Landestochter ist.
Ich wundere mich immer, wo die CDU es dann auf einmal hernimmt, das, was sie selber zu verantworten hatte, auf einmal schlecht zu reden.
(Minister Till Backhaus: Ja, ja, genau so. Alles vergessen. – Minister Dr. Wolfgang Methling: Alzheimer. – Zuruf von Wolfgang Riemann, CDU)