Protokoll der Sitzung vom 04.04.2001

sorgt hoffentlich für Zündstoff, dass diese Diskussion weitergeht.

Drittens. Der Gesetzentwurf entscheidet sich natürlich im Spannungsfeld beschränkter Ressourcen und großzügiger Regelungen für die Interessen der Bürger.

Viertens. Die Übernahme des bestehenden, dieses bestehenden Gesetzes schützt uns, den Landesgesetzgeber, bei andernfalls späteren Neuregelungen, von denen Herr Kollege Friese sprach, vor möglichen Auswirkungen des Konnexprinzips. Bitte beachten wir das!

(Zuruf von Dr. Armin Jäger, CDU)

Und fünftens. Der Gesetzentwurf hält Entscheidungsträger zu korrekten Entscheidungen an, ist also ein rechtsstaatlicher Beitrag für den Rechtsstaat.

Meine Damen und Herren, die Übernahme von DDRRecht hat weder etwas zu tun mit einem Unterfangen, die alte DDR wiederhaben zu wollen, noch etwas mit Versinken in kritiklose Nostalgie. Die Rechtsübernahme hat vielmehr etwas zu tun mit Wahrheit, die sich irgendwann und irgendwie durchsetzt. Und schließlich, meine Damen und Herren, dieses Landesgesetz über die Fortgeltung zu Landesrecht gewordenen DDR-Rechts sprengt auch nicht den so genannten bürgerlichen Rechtshorizont, so dass ich ruhigen Gewissens um Zustimmung zur Beschlussempfehlung des Innenausschusses und um Ablehnung des Änderungsantrages der CDU auf Drucksache 3/2027 bitten darf. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der PDS und Siegfried Friese, SPD)

Danke schön, Herr Kreuzer.

Das Wort hat jetzt der Innenminister Dr. Timm.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit dem heute zu verabschiedenden Rechtsbereinigungsgesetz der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wird ein weiterer Schritt in Richtung Verwaltungsmodernisierung getan. Mit diesem Gesetz wird der Normenflut und der hohen Regulierungsdichte entgegengewirkt. Insbesondere durch Landesrecht überflüssig gewordenes Recht aus DDR-Zeit wird nun endgültig abgeschafft. Das Rechtsbereinigungs- und Rechtsfortgeltungsgesetz schafft auch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dahin gehend, welche Rechtsvorschriften aus der DDR in Zukunft nicht mehr gelten sollen. Was allerdings gut war, das soll weiter gelten.

Über das, was gut und sinnvoll für unser Land ist aus dem DDR-Recht, darüber ist in den beratenden Ausschüssen sehr intensiv diskutiert worden. Dabei haben auch verschiedene Fachverbände ihre Vorstellungen in die Beratungen einbringen können. So ist nicht zuletzt mit Blick auf die Stellungnahmen des Kommunalen Schadensausgleiches und der kommunalen Landesverbände und auch hier im Parlament eben noch einmal eingehend das Für und Wider einer Fortgeltung des ehemaligen DDR-Staatshaftungsrechtes diskutiert worden.

Dieses Gesetz ist im Übrigen ein gutes Beispiel dafür, dass selbst im Bereich der Rechtsetzung, wo es zunächst überhaupt nicht zu vermuten wäre, ein modernes, bürgerfreundliches Verfahren auf den Weg gebracht werden kann, nämlich solches Recht, das es zu erhalten gilt. Während in Westdeutschland bereits seit über 20 Jahren

immer wieder Reformansätze fehlgeschlagen sind, die bisherige verschuldensabhängige Amtshaftung durch eine im Grundsatz verschuldensunabhängige Staatshaftung abzulösen, ist schon 1969 in der DDR dieses Schadensersatzrecht gegenüber dem Staat als Anspruchsgrundlage eines jeden Bürgers normiert worden.

Freilich dürfen wir nicht verkennen, dass die Verwaltung und das rechtsstaatliche Regelungsgeflecht komplexer geworden sind. Verwaltungshandeln ist dadurch nicht einfacher geworden. Insbesondere die Polizei ist heute zur Wahrung von Bürgerfreiheiten wesentlich stärker rechtlichen Vorgaben untergeordnet. Dies bedingt dann aber auch die Gefahr einer erhöhten Anzahl gerichtlich angreifbarer Fehleinschätzungen des einzelnen Beamten, die sich im Einzelfall unter Umständen haftungsrechtlich auswirken können. Deshalb war es richtig, sich in den Beratungen in den Ausschüssen kritisch mit dieser Thematik auseinander zu setzen, und zwar auch unter dem Aspekt, welche Folgen ein verschuldensunabhängiges Staatshaftungsrecht nicht nur für das Land, sondern auch für die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern haben kann.

Eine nüchterne Bestandsaufnahme hat gezeigt, dass die Risiken gering sind. Festzustellen ist, dass die Ausgaben für die Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR für den Bereich der Landesregierung keine kontinuierliche Steigerung im Laufe der Jahre erkennen lassen. Der Kommunale Schadensausgleich konnte für Mecklenburg-Vorpommern lediglich zwei einzelne Fälle benennen, die zudem noch nicht einmal rechtskräftig entschieden worden sind.

Vor diesem Hintergrund, meine Damen und Herren, meine ich, dass es in Ordnung ist, an dem bisherigen DDR-Staatshaftungsgesetz festzuhalten und damit einer bürgerfreundlichen Entwicklung im Verhältnis zwischen Staat und Bürger den Weg zu ebnen. Ich bedanke mich für die fruchtbringende und konstruktive Beratung in den parlamentarischen Ausschüssen, insbesondere im Innenausschuss, und bitte Sie, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. – Vielen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD)

Danke schön, Herr Innenminister.

Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Bereinigung und die Fortgeltung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Land Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 3/1363. Der Innenausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/1363 unverändert anzunehmen.

Wir kommen zur Einzelabstimmung.

Ich rufe auf den Paragraphen 1 einschließlich der Anlage zum Paragraphen 1.

Zur Anlage zum Paragraphen 1 liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU auf Drucksache 3/2027 vor, über den ich zunächst abstimmen lasse. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion der

CDU auf Drucksache 3/2027 mit den Stimmen der Fraktion der SPD und der Fraktion der PDS bei Zustimmung der Fraktion der CDU abgelehnt.

Wer dem Paragraphen 1 einschließlich der Anlage in der Fassung des Gesetzentwurfes zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Danke. Damit ist der Paragraph 1 einschließlich der Anlage mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU angenommen.

Ich rufe auf die Paragraphen 2 bis 7 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 3/1363. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Paragraphen 2 bis 7 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 3/1363 einstimmig angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 3/1363 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Danke. Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/1363 mit den Stimmen der Fraktion der SPD und der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU angenommen.

Meine Damen und Herren, da wir zwei Stunden über dem Zeitplan liegen, möchten wir auf die Mittagspause verzichten. Ich denke, das ist in Ihrem Sinne.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über den Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 3/1048, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 3/2016.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes über den Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesordensgesetz – LOrdensG M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 3/1048 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses – Drucksache 3/2016 –

Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Rechtsausschusses Herr Kreuzer. Bitte, Herr Kreuzer.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ihnen liegt auf Drucksache 3/2016 die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses zum Landesordensgesetz vor. Durch dieses Gesetz wird die gesetzliche rechtliche Grundlage geschaffen, dass in Zukunft für herausragende Leistungen und Verdienste Personen, die sich in besonderer Weise um unser Bundesland und dessen Bevölkerung verdient gemacht haben, mit einem Verdienstorden beliehen werden.

Nachdem zunächst von Seiten einiger Abgeordneter aus allen Fraktionen der Inhalt dieses Gesetzentwurfes in Frage gestellt worden war, war man sich bei den Beratungen im Rechtsausschuss von vornherein schnell einig, die Streitfragen auf sich beruhen zu lassen, zumal es sich

immer mehr abzeichnete, dass der Gesetzentwurf doch auf eine breitere Basis zurückgreifen konnte. Alle Fraktionen waren sich nämlich einig, dass es nur Sinn mache, einen solchen Orden für das Land zu stiften, wenn dieser auf einer breiten Akzeptanz im Landtag fußt. Die Ernsthaftigkeit des Anliegens und die Achtung der zu ehrenden Persönlichkeiten gebieten es nämlich, voll und ganz hinter dem Verdienstorden zu stehen, wenn man nicht grundsätzlich von ihm Abstand nehmen möchte. Darum bin ich froh, dass es nunmehr in den Beratungen des Rechtsausschusses gelungen ist, ein einstimmiges Votum für diesen Verdienstorden zu erlangen, auf dessen Besonderheit ich jedoch noch im Nachfolgenden kurz eingehen muss.

Die Empfehlungen des Rechtsausschusses sehen zu Paragraph 1 des Gesetzentwurfes vor, dass nunmehr die Leistungen und Verdienste konkretisiert werden für die Frauen und Männer, die als Zeichen der Anerkennung mit einem Verdienstorden beliehen werden. Wenn es dort heißt, dass diese Leistungen insbesondere einem sozial gerechten Gemeinwesen, dem wirtschaftlichen Fortschritt, den natürlichen Grundlagen des Lebens oder im kulturellen Bereich der Entwicklung des Landes dienen sollen, dann wird sich mit dieser Formulierung an die Präambel der Landesverfassung angelehnt, an der sich die Verleihung des Verdienstordens letztlich auch zu orientieren hat und an der sich die Verleihung des Ordens letztlich auch messen lassen muss.

Auf diesen Maßstab, meine sehr verehrten Damen und Herren, haben die Koalitionsfraktionen Wert gelegt, damit von vornherein vermieden wird, dass der Orden sozusagen ausschließlich hochdekorierte Staatshäupter oder sonstige Persönlichkeiten, denen man noch eine Gefälligkeit schuldig ist, erreicht. Nein, der Verdienstorden soll gerade jeder Frau beziehungsweise jedem Mann zugute kommen können, wenn sich die betroffene Frau oder der betroffene Mann um unser Bundesland und seine Bevölkerung verdient gemacht hat oder wenn es sich um eine außergewöhnliche Einzelleistung oder Einzeltat handelt, die über einen längeren Zeitraum erbracht wurde, oder um eine ganz außergewöhnliche aktuelle Einzelleistung, die für die Allgemeinheit erbracht worden ist.

Die Beschlüsse des Rechtsausschusses sehen ferner vor, dass nicht, wie ursprünglich vorgegeben, ein exklusiver Kreis von 100 Personen diesen Orden erhalten kann, sondern jährlich bis zu 20 Personen. Diese Änderung ist dem Rechtsausschuss fraktionsübergreifend deshalb wichtig gewesen, weil ja gerade vermieden werden soll, dass nur ein kleiner ausgewählter Personenkreis in den Genuss des Verdienstordens kommen kann. Eine Beschränkung auf lediglich 100 Personen hätte ja zur Folge, dass nach einer gewissen Anfangseuphorie potentielle Bewerber später nur dann einen Verdienstorden bekommen könnten, wenn aus diesem exquisiten begrenzten Kreis der 100 Personen jemand ausscheidet, das heißt jemand verstirbt. Nein, Verdienstorden sollen weder exklusiv noch inflationär verliehen werden können, weshalb der Rechtsausschuss die Zahl von 20 Personen für angemessen hält, die pro Jahr mit diesem Orden beliehen werden können, also ganz irdisch erreichbar sozusagen für jedermann.

Die vielleicht nur vordergründig wichtige Änderung bezieht sich auf die Gestaltung des Ordenszeichnens selbst. Der Rechtsausschuss hat sich auf ein Ordenszeichen verständigt, das die Form eines Kreuzes mit konka

ven Flügeln hat, so, wie Sie, meine Damen und Herren, es aus der Anlage, die Bestandteil der Beschlussempfehlung ist, entnehmen können. Ich selbst wie auch manch ein anderer Kollege hätte sich allerdings ein anderes Ordenszeichen vorstellen können und diese sind auch sicherlich während der Beratungen in den unterschiedlichen Gremien diskutiert worden. Hierzu möchte ich lediglich auf die unterschiedlichen Standpunkte verweisen, die vor einem Jahr von den Kollegen dargelegt wurden, als der Gesetzentwurf im Plenum eingebracht war.

Das Ihnen nun vorliegende Ordenszeichen ist jedoch ein Kompromissvorschlag, der nach langem Ringen in den Fraktionen geboren wurde und der sicherlich auch von hoffentlich allen Kräften im Land – und hierbei denke ich nicht nur an die Fraktionen, sondern auch an die Mehrzahl der Leute in unserem Lande – akzeptiert und gut gelitten werden kann. Ich möchte daher aus meiner Sicht nicht mehr dieses Ordenszeichen in Frage stellen – das habe ich lange genug getan –, sondern nur darauf verweisen, dass der Rechtsausschuss diese Form einstimmig gebilligt hat.

Schließlich möchte ich noch darauf verweisen, dass im Gegensatz zum ursprünglich eingebrachten Gesetzentwurf der Ministerpräsident und auch der Landtagspräsident eine allgemeine Vorschlagsberechtigung haben, an wen der Verdienstorden verliehen wird. Die Mitglieder der Landesregierung sind ja vorschlagsberechtigt für ihren Geschäftsbereich, ansonsten kann sich darüber hinaus jedermann schriftlich mit Anregungen an die Vorschlagsberechtigten wenden.

Damit bitte ich Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, namens des Rechtsausschusses um Zustimmung zur vorliegenden Beschlussempfehlung. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und PDS)

Danke schön, Herr Kreuzer.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 3/1048. Der Rechtsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Fassung seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 3/2016 anzunehmen.

Wir kommen zur Einzelabstimmung.

Ich rufe auf die Paragraphen 1 bis 4 einschließlich der Anlage zu Paragraph 3 Absatz 3 in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer diesen Vorschriften zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit sind die Paragraphen 1 bis 4 einschließlich der Anlage zu Paragraph 3 Absatz 3 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU und der PDS bei einer Gegenstimme und vier Stimmenthaltungen angenommen.

Ich rufe auf die Paragraphen 5 bis 8 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung des