(Beifall Reinhardt Thomas, CDU – Dr. Gerhard Bartels, PDS: Na, warten wir doch mal den Sonntag ab, Herr Rehberg! – Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: Was ist das hier wieder für ein lautes Geschrei?)
Und nun, meine sehr verehrten Damen und Herren, zu Rügen. Kurz nach der Nominierung für den Herrn Pieper werden dort Vorwürfe laut, Herr Pieper habe in seiner Amtszeit als leitender Verwaltungsbeamter Rechtsverstöße begangen. Nach dem Ende der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge werden dann staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im gleichen Fall bekannt. Nun ist noch nicht mal mehr ein Ersatzkandidat möglich,
Am Tag nach der Wahl wird er dann unter Federführung seines SPD-Kandidaten, den er deutlich geschlagen hat im Wahlgang, von seinem Amt suspendiert.
(Dr. Gerhard Bartels, PDS: Das ist auch lachhaft, was Sie hier abziehen, Herr Rehberg. Das ist mehr als lachhaft.)
Am 2. April, am Montag, diesen Jahres endete die Frist der Einreichung der Wahlvorschläge für die Landratswahlen auf Rügen.
Am 3. April, einen Tag danach, berichtet die Presse über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. Am 6. Mai ist der erste Wahlgang auf Rügen. Am 7. Mai wird unter dem Amtsvorsteher SPD-Landratskandidat auf Rügen Herr Pieper suspendiert.
(Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: Halten Sie hier Wahlkampf für Kerstin Kassner oder was? Machen Sie Schadensbe- grenzung oder was machen Sie?)
Ich sage Ihnen eins sehr, sehr deutlich: Es wird Ihnen hier nichts helfen, weder Tricks wie in Demmin noch Wahlaufrufe.
dass sie politisch mündige Bürger sind, dass sie frei entscheiden werden. Und auf so eine Entscheidung für
(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU – Heike Polzin, SPD: Darauf hoffe ich auch am Sonntag. – Zuruf von Barbara Borchardt, PDS)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir, dass ich wieder zum eigentlichen Thema, nämlich zum Gesetzentwurf, zurückkomme
und mich nicht an den persönlichen Kontroversen beteilige, wenngleich ich verstehe, dass es natürlich im Dunstkreis der CDU schwierig ist, integre Personen zu finden – Anwesende ausgeschlossen.
Der Gesetzentwurf, meine sehr verehrten Damen und Herren, enthält keine Sensationen, soll er auch nicht, denn natürlich wird es niemandem einfallen, das Landeswahlrecht völlig umzukrempeln,
mag es auch zum Volksabstimmungsgesetz andere Vorstellungen und Absichten geben. Aber auch zum Volksabstimmungsgesetz sind die Änderungen eher marginal. Vor allem beim Landtagswahlrecht setzt die Landesverfassung richtigerweise Bremsen für allzu abrupte Schwenkungen ein. Und die Praxis hat auch ganz folgerichtig nach drei Landtagswahlen im Landtagswahlrecht bis in die einzelnen organisatorischen und verfahrensmäßigen Regelungen hinein zu einer bestimmten Festigkeit und Stabilität geführt.
Es ist insofern gut, dass vor allem die Wähler, aber auch die Wahlkandidatinnen und Wahlkandidaten sowie diejenigen, die organisatorische Verantwortung für die Wahlen tragen, jeweils wissen, was im Einzelnen zu tun ist. Das ist schon wichtig, denn wir erleben es ja bei jeder Landtagswahl dennoch erneut, dass trotz Übung in den vergangenen Wahlen mancher Wähler beispielweise nicht weiß, was eine Erststimme ist und was es mit der Zweitstimme sozusagen auf sich hat, von anderem ganz zu schweigen. Das liegt natürlich nicht nur am Wahlrecht, wie auch das Desinteresse vieler Bürger an Wahlen ebenfalls am wenigsten am Wahlrecht selbst liegt.
Aber dauernde Veränderungen im Wahlrecht würden natürlich auch zu dauernden Verwirrungen führen und davor sollten wir uns hüten. Darum werden folgerichtig meist nur Änderungen vorgenommen, wenn die Wahlpraxis inzwischen gezeigt hat, dass es beispielsweise Lücken oder Unklarheiten gibt oder dass tatsächlich Veränderungen, beispielsweise in der territorialen Zusammensetzung des Wahlvolkes besonders in den Wahlkreisen, eingetreten sind. Die müssen ganz folgerichtig zu Veränderungen führen, um die Chancengleichheit und die Gleichwertigkeit der Stimmen zu sichern. Das ist bei den Regelungen zu den Wahlkreisen der Fall. So etwas ist, wie gesagt, überhaupt nicht spektakulär.
Hauptgrund der Änderungen zum vorliegenden Landeswahlrecht ist die Regelung zur repräsentativen Wahl beziehungsweise Abstimmungsstatistik, die klare datenschutzrechtliche Grundlagen schafft und der bundesgesetzlichen Vorschrift entspricht. Sicherlich ist es auch gut und richtig, definitiv Klarheit darüber zu schaffen, wie der Hauptwohnsitz bewiesen werden muss, dass die Eintragung beim Meldeamt maßgebend ist. Bekanntlich gab es diesbezüglich zur letzten Wahl Einsprüche, über die wir hier auch beschlossen haben, mit denen Mandate in Frage gestellt wurden wegen des angeblich fehlenden Hauptwohnsitzes. Und es ist ja leider so, dass, wenn die Vorschrift wie bisher nicht definitiv, also auslegungsfähig ist, auch ab und zu die Versuchung auftritt, politischen Gegnern vor das Schienbein zu treten und Ärger zu bereiten. Das muss nicht sein, darum ist definitive Klarheit immer die beste und fairste Lösung.