Protokoll der Sitzung vom 17.05.2001

Das Bundesministerium hat daraufhin noch im Jahr 2000 einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vorgelegt, der im Februar 2001 zu einer ersten Stellungnahme im Bundesrat beraten worden ist. Neben den zahlreichen Änderungsvorschlägen befindet sich in dem Gesetzentwurf eben auch ein Vorschlag zur Verbesserung des Vollstreckungsschutzes im außergerichtlichen Verfahren.

Zu unserem Antrag: Er greift diesen einen Punkt gesondert heraus und stellt dazu den Ihnen vorliegenden Antrag. Seit dem vergangenen Jahr hat es mehrere von der SPD-Landtagsfraktion initiierte Gespräche mit Banken, Schuldnerberatern und anderen zur Umsetzung der Insolvenzordnung in der Praxis gegeben. Dabei wurde immer wieder auf das Problem des fehlenden beziehungsweise unzureichenden Vollstreckungsschutzes im außergerichtlichen Verfahren hingewiesen. Da es nicht Aufgabe des Landtages sein kann, die erforderlichen Gesetzesberatungen von Bundestag und Bundesrat zu dem gesamten Gesetzentwurf der Bundesregierung im Einzelnen nachzuvollziehen, hat die Koalition keinen Antrag gestellt, dass der gesamte Gesetzentwurf der Bundesregierung begrüßt wird. Wohl aber kann und sollte sich der Landtag mit Problemen beschäftigen, die auch im Land Mecklenburg-Vorpommern als Probleme aufgetreten sind und die an die Abgeordneten wiederholt herangetragen worden sind. Außerdem hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf vom 16. Februar 2001 nicht positiv zu der Verbesserung des Vollstreckungsschutzes im außergerichtlichen Verfahren geäußert. Daher besteht dringender politischer Handlungsbedarf.

Meine Damen und Herren, aus dem Umstand, dass die Koalitionsfraktionen nur diesen einen Punkt des Gesetzentwurfes aufgegriffen haben, darf nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, die Koalition würde die übrigen Punkte des Gesetzentwurfes ablehnen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und PDS)

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat der Abgeordnete Herr Helmrich von der CDU-Fraktion. Bitte sehr, Herr Helmrich.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir lehnen diesen Gesetzentwurf ab.

(Irene Müller, PDS: Ganz toll!)

Ich bin mir nicht ganz sicher, Herr Friese, ob deutlich geworden ist, Sie beschränken sich ja auf die eine Position, das ist in dem Gesetzentwurf auf Seite 9 die Passage, in der es heißt: „Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, die bereits begonnen hat, ist längstens für die Dauer von drei Monaten einzustellen“ und so weiter, wenn er nachweist durch eine Verbraucherhilfsorganisation oder durch einen zukünftigen Insolvenzverwalter, „dass er auf der Grundlage eines Plans eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern versucht, sofern überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.“

Dieses Gesetz oder diese Änderung des Insolvenzgesetzes versucht, etwas zu verbessern, was im ersten Anlauf des Gesetzes nicht gelungen ist. Ich lese Ihnen mal vor, um was es geht: „Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll wirtschaftlich gescheiterten Personen über eine Restschuldbefreiung einen Neuanfang ermöglichen“, heißt es. „Das Verfahren“ im bisherigen Insolvenzgesetz „hat die in es gesetzten Erwartungen … nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme völlig mittelloser Personen, die weder die Verfahrenskosten aufbringen noch einen Betrag an ihre Gläubiger zu leisten vermögen.“ Bei denen ist sowieso nichts zu vollstrecken und da weiß man eh nicht, wie man das machen soll. Was hiermit jetzt festgeschrieben wird und der Kern dieses Gesetzes ist, neben dem Prozesskostenhilfegesetz eine neue Schiene der Kostenhilfe zu eröffnen. Die werden extra bezahlt, die beteiligten Personen, und was wir dann haben, darüber haben wir uns hier in diesem Hause schon unterhalten, auch bei der Anhörung dazu, dass nämlich auf diese Art und Weise vom Staat die so genannten Nullpläne finanziert werden.

Das heißt, ein Schuldner, nehmen wir den besten Fall an, unverschuldet irgendwie in Schulden geraten, hat die Abzahlungsgrößen nicht übersehen und sitzt heute auf Sozialhilfe. Ob und wann er in Arbeit kommt, ist nicht sicher. Der reicht einen so genannten Nullplan ein und sagt, ich habe soundso viele Schulden, ich habe kein Einkommen und ich kann auch an meine Gläubiger nicht, wie das Insolvenzgesetz vorsieht, sieben Jahre lang kleine Raten zahlen, um meine Seriosität nachzuweisen, damit mir dann nach sieben Jahren die Schulden erlassen werden können. Nichts hat er. Aber die Vereine, die sich gebildet haben, kriegen jetzt Geld dafür, dass sie für diesen Mann einen Nullplan aufstellen. Und nach sieben Jahren, weil er ja keine Arbeit hatte und nichts zahlen konnte, kriegt er die Schulden erlassen.

Das ist eine Finanzierung solcher Vereine, die sich aufgetan haben, und die wollen auch mit Gläubigern, die trotzdem noch versuchen zu vollstrecken, nichts mehr zu tun haben. Die sollen auch noch geschont werden. Und deshalb, weil ich mich sowieso und unsere Fraktion auch sich

dagegen ausgesprochen haben, denn das war ursprünglich in dem Gesetz überhaupt nicht vorgesehen, dass es Nullpläne geben könnte, sondern das Gesetz sieht vor, dass sich jemand sieben Jahre lang bemüht, mit seinen Gläubigern zurechtzukommen, dass er sieben Jahre lang Wohlverhalten vorträgt, und nicht, dass sich Leute, die eh nichts haben, die eh nichts bezahlen können, von einem Hilfeverein einen Nullplan aufstellen lassen, in dem eine Aufstellung der Schulden drinsteht und in dem drinsteht, aber zahlen kann er nichts, und nach sieben Jahren werden ihm die Schulden erlassen, das nun noch durch eine neue Finanzierungsschiene, indem wir solche Hilfevereine finanzieren, zu unterstützen, dazu sind wir nicht bereit und deshalb werden wir Ihren Antrag ablehnen.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU)

Das Wort hat der Abgeordnete Herr Kreuzer von der PDS-Fraktion. Bitte sehr, Herr Kreuzer.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Verbraucherinsolvenz hat es, wie man so sagt, in sich. Das kann man wohl mit Fug und Recht auch aus der Sicht der bisherigen, allerdings zeitlich kurzen Erfahrungen sagen. Natürlich stimmt das auf jeden Fall auch aus der Sicht der von einem Insolvenzverfahren betroffenen Verbraucher oder Kleingewerbetreibenden schon aus den Sachgründen des Falles. Und es stimmt auch aus der Sicht des Landes, das vom Bund ja die Ausführung übertragen bekommen hat, natürlich ohne einen Pfennig Kompensation, und wo uns die Förderung der Beratungsstellen und die Vorhaltung an Richter- und Rechtspflegerstellen deswegen jährlich eine Stange Geld kosten und wir uns das auch kosten lassen.

(Herbert Helmrich, CDU: Und hier- durch wird’s fürs Land noch teurer.)

Mit der Prozesskostenhilfegewährung oder -nichtgewährung und dem Stundungsmodell für Gerichtskosten, lieber Herr Kollege Helmrich, haben wir uns als Landtag ebenfalls schon befassen müssen.

(Beifall Dr. Margret Seemann, SPD)

Und bereits diese beiden Sachverhalte begründen doch, ohne dass wir deshalb gleich in Pessimismus verfallen müssten, die Prognose, dass auch weiterhin gesetzgeberischer Nachbesserungs- und Änderungsbedarf an der Insolvenzordnung oder im gesamten Themenbereich „Beherrschung von Insolvenzen“ bestehen wird.

Ich will nicht behaupten, meine sehr verehrten Damen und Herren, weil ich es auch nicht bis zum Schluss zu übersehen vermag, dass bei der Insolvenzordnung etwa die gesetzgeberischen Hausaufgaben nicht ordentlich gemacht worden wären. Es ist wohl eher so, dass die Verbraucherinsolvenz in der Sache ein außerordentlich kompliziertes und komplexes Verfahren ist, bei dem das Ziel, die Schuldenregulierung und die schließliche Schuldenbefreiung, mit berechtigten Ansprüchen von Gläubigern verwoben und verzwickt ist und somit komplizierte und schwer überschaubare persönliche, juristische Kollisionen entstehen können.

Auch aus den Erfahrungen der Schuldnerberatungsstellen und der Richterschaft unseres Landes wissen wir um wenigstens zwei Probleme, die letztlich nur durch eine Änderung der Insolvenzordnung befriedigend gelöst werden könnten, nämlich zum einen die Frage der Stundung

der Kosten des Insolvenzverfahrens, wozu die Insolvenzgerichte im Land bisher ja eine unterschiedliche Praxis entwickelt haben, wie wir wissen. Hier müsste sozusagen eine wetterfeste bundesgesetzliche Regelung her. Und zum anderen besteht ein Problem nach unserer Auffassung darin, dass viele außergerichtliche Einigungsverfahren deshalb scheitern, weil Gläubiger, ich vermute, aus Angst, gegebenenfalls leer auszugehen, oder auch aus Berechnung, um sich gegenüber anderen Gläubigern einen Vorteil zu verschaffen, die Zwangsvollstreckung betreiben, also in etwa das, Herr Kollege Helmrich, was Sie auch möglicherweise andeuten wollten. Und damit wird die Einigung, also selbst wenn diese möglich erscheint, blockiert und dem Schuldner werden vielleicht sogar die Mittel insoweit entzogen, dass er nicht einmal das Verfahren zur Restschuldbefreiung betreiben könnte, selbst wenn er es denn wollte. Es macht somit durchaus Sinn, wenigstens eine einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungen festzulegen, wenn einzelne Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben, obwohl das außergerichtliche Einigungsverfahren Erfolg haben könnte, denn dies richtet sich letztlich vor allem auch gegen eine einigungswillige Gläubigergemeinschaft.

Zu diesen beiden Punkten wie zu weiteren existiert inzwischen ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums, der im Internet eingesehen werden kann. Unabhängig davon, meine Damen und Herren, wie man das Vorhaben des Bundesjustizministeriums insgesamt in Vollständigkeit und Details sehen mag – üblicherweise gibt es ja immer positive und negative Meinungsäußerungen dazu –, sollte man aus unserer Sicht die vorgesehenen Regelungen zu den beiden Punkten, Kostenstundung und einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung beim Stattfinden außergerichtlicher Einigungen, unbedingt unterstützen. Die Befürwortung des entsprechenden noch zu erwartenden Gesetzentwurfes im Bundesrat verstehe ich besonders als ein Signal an diejenigen, die uns aus der Praxis unseres Landes auf beide Probleme denn auch nachdrücklich aufmerksam gemacht haben, so dass wir die Landesregierung auffordern, die Lösung im Bundesrat mit im angegebenen Sinne zu bewirken. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der PDS)

Jetzt hat das Wort noch einmal Herr Helmrich. Im Einvernehmen mit allen Fraktionen darf er noch einmal kurz reden. Bitte sehr, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich wollte nur noch darauf hinweisen: Wenn hier immer noch von den Kleingewerbetreibenden gesprochen wird, also die werden jetzt für dieses Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen,

(Dr. Armin Jäger, CDU: Das ist richtig, ja.)

allerdings mit dem Zusatz, dass dann, wenn die Struktur der Schulden der Kleingewerbetreibenden dieselbe Struktur hat wie die der Normalschuldner, wenn also der Kleingewerbetreibende nur Schulden hat wegen Möbelkauf, wegen Autokauf oder wenn er sich sonst irgendwo Geld geborgt hat, das Konto überzogen hat, wenn seine Schulden diese Struktur haben, das überhaupt noch für ihn gelten soll. Also im Prinzip ist hiervon nur der Privatschuldner erfasst und die Kleingewerbetreibenden nur unter dieser besonderen Voraussetzung. Insofern ist das auch ein bisschen eine Mogelpackung. Hier wird ganz

gezielt auf die Leute mit Nullplänen hingearbeitet. – Vielen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU)

Das Wort hat die Abgeordnete Frau Seemann von der SPD-Fraktion. Bitte sehr, Frau Seemann.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete!

Sehr geehrter Herr Kollege Helmrich! Wir reden heute nicht über das Thema Prozesskostenhilfe oder Stundungshilfe oder Nullpläne. Ich glaube, da haben Sie etwas am Thema vorbeigeredet.

(Dr. Armin Jäger, CDU: Sie ver- stehen das nicht. Keine Ahnung!)

Mit dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzrecht steht ein spezielles Verbraucherinsolvenzverfahren und die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung von Verbrauchern und Kleingewerbetreibenden zur Verfügung. Das Verfahren ist darauf ausgerichtet, außergerichtliche Verhandlungen zwischen Schuldnern und Gläubigern zu fördern.

(Zuruf von Dr. Armin Jäger, CDU)

Dahinter steht die Absicht, möglichst viele Verbraucherinsolvenzen außergerichtlich zu lösen, weil sich damit ein teures, langwieriges und kompliziertes gerichtliches Verfahren vermeiden lässt. Dies soll den Betroffenen die Möglichkeit bieten, wieder einer schuldenfreien Zukunft entgegenzusehen.

Meine Damen und Herren, laut Jahresbericht der LAG-Schuldnerberatung haben die 47 Schuldnerberatungsstellen im Land im Jahr 2000 13.435 überschuldete Haushalte und Einzelpersonen betreut. Da nach Untersuchungen lediglich 15 Prozent der Betroffenen eine Beratungsstelle aufsuchen, wird geschätzt, dass von den 797.700 Haushalten im Land 89.567 Haushalte von Überschuldung betroffen sind. Somit hat sich die Überschuldung privater Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern von rund 6,8 Prozent im Jahr 1995 auf 11,2 Prozent im Jahr 2000 auf ein überdurchschnittliches Niveau erhöht. Zum Vergleich: Im Bundesdurchschnitt sind es 7,25 Prozent. Der Schuldenberg privater Haushalte beträgt somit circa 3,4 Milliarden DM, eine unglaubliche Summe!

Auf der Grundlage des Insolvenzgesetzes wurden in Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.1998 bis zum 31.12.2000 929 außergerichtliche Verfahren durchgeführt, davon im Jahr 2000 allein 426. Hieran wird deutlich, dass mit dem Insolvenzordnungsgesetz die gesetzlichen Regelungen gegeben sind, um sowohl Kleingewerbetreibenden als auch Privatpersonen, die in eine existenzbedrohliche Situation geraten sind, Hoffnung auf einen Neubeginn zu eröffnen. Gleichzeitig wird sichtbar, dass von den Schuldnerberatungsstellen dieses Rechtsinstrument couragiert genutzt wird.

Von den im Jahre 2000 außergerichtlichen Verfahren waren 159 erfolgreich, 285 scheiterten. Die häufigsten Gründe der Ablehnung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes sind:

die Quote der Befriedigung ist zu gering,

eindeutige Ablehnung des neu geschaffenen Institutes der Restschuldbefreiung,

Ablehnung der Persönlichkeit des Schuldners,

offensichtliche Illusionen über die zu erwartenden zukünftigen Zahlungen des Schuldners.

Vergleichsvorschläge, meine Damen und Herren, werden auch abgelehnt, weil die Möglichkeit der Restschuldbefreiung von vornherein als Enteignung betrachtet wird. Man setzt sich mit der Zielstellung der Insolvenzordnung erst gar nicht auseinander.

Bezeichnend ist auch, dass durch diese Gläubiger die Durchsetzbarkeit von Forderungen auf der Grundlage des bestehenden Zwangsvollstreckungsrechts völlig losgelöst beurteilt wird von den durch die Überschuldung gegebenen finanziellen und sozialen Lebensperspektiven des Schuldners. Sie haben erstaunliche Erwartungen an die zukünftige finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners. Eine Änderung im Verhalten dieser Gläubiger kann nur durch entsprechende gesetzliche Änderungen erzwungen werden und es werden sicherlich trotzdem noch Jahre vergehen müssen, bis sich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass der außergerichtliche Vergleich die kostengünstigste Lösung des Überschuldungsproblems von Verbrauchern ist.

Meine Damen und Herren, wie die LAG-Schuldnerberatung bin auch ich der Meinung, dass das außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren weiter ausgebaut und gestärkt werden muss. Aus den verschiedenen Tagungen, die wir zu diesem Thema durchgeführt haben, wurde ersichtlich, dass der Vollstreckungsschutz im außergerichtlichen Verfahren ausgedehnt werden muss. Zur Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs, der das gerichtliche Verfahren und die damit einhergehenden Kostenfolgen vermeiden soll, sieht der vorliegende Entwurf des Bundesjustizministeriums daher Vollstreckungsschutzbestimmungen für d i e Schuldner in diesem Verfahrensabschnitt vor. Hier heißt es: „Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, die bereits begonnen hat, ist längstens für die Dauer von drei Monaten einzustellen, wenn der Schuldner durch Vorlage der Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass er auf der Grundlage eines Plans eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern versucht, sofern überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Bei einer Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen gilt dies nur für die Zwangsversteigerung.“

Die Ausdehnung auf drei Monate ist meines Erachtens ein erster Schritt in die richtige Richtung, denn durch eine zeitlich verlängerte Rückschlagsperre nach Paragraph 88 Insolvenzordnung, die bewirkt, dass der Gläubiger die durch eine kurzfristig eingeleitete Pfändung erlangte Sicherheit wieder verliert, und die gesetzliche Fiktion des Scheiterns des Einigungsversuchs sollen einzelne Gläubiger zukünftig daran gehindert werden, diesen Versuch durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zu torpedieren.

Frau Abgeordnete, erlauben Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Helmrich?