und wir sollten sagen, wenn das so ist, dann müssen wir sofort handeln. Und die vorgeschlagene Formulierung, die hier steht, ist für mich aus zwei Gründen akzeptabel: Zum Ersten betont sie und sie behält bei die Intention des ursprünglichen Absatzes, nämlich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aufzufordern, sich ihrer Verantwortung mit ihrer Forschung bewusst zu sein, und das im Landeshochschulgesetz als moralischen Appell auch zu verankern. Was herausgenommen wird, sind nach Meinung einer ganzen Reihe von Juristen die beiden Stellen. Aber auch hier ist das natürlich so, das sei mir als Randbemerkung gestattet, auch hier tritt der Fall ein, dass mehrere Juristen nie alle einer Meinung sind.
Es gibt auch Juristen, die das anders sehen. Das ist normal. Insofern ist es auch nicht verwunderlich, dass es Stellungnahmen gibt, die zu einem anderen Ergebnis kommen. Aber ich denke, dass die Formulierung des Aneinandergeknüpftseins und die noch missverständlichere, weil mehrdeutige Aussage zur Öffentlichkeit des Wirkens der Forschung herausgenommen wird, aber die Intention der
Mahnung eindeutig erhalten bleibt. Das sollten wir tun. Insofern sollten wir das ändern. Ich bitte um Überweisung des Gesetzes in den Bildungsausschuss. – Danke.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich würde jetzt natürlich meiner Einbringungsrede widersprechen, wenn ich noch versuchen würde, zu großen inhaltlichen Ausführungen zu kommen, weil ich ja gerade versucht habe, deutlich zu machen, dass dieser Gesetzentwurf, der Ihnen vorliegt, lediglich eine formale Änderung bedeutet. Insofern beherzige ich den Ratschlag meiner Mutter: Wenn du nichts Vernünftiges zu sagen hast, dann halte den Mund! Ich bitte um die Überweisung. – Danke schön.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS auf Drucksache 4/254 zur federführenden Beratung an den Bildungsausschuss und zur Mitberatung an den Rechtsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Der Überweisungsvorschlag ist damit einstimmig angenommen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir treten damit vorzeitig in die Mittagspause ein und das heißt im Umkehrschluss, dass wir um 13.00 Uhr die Sitzung hier mit dem nächsten Tagesordnungspunkt fortsetzen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Wahl des vom Land zu benennenden Mitglieds im Beirat nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Hierzu liegt Ihnen der Wahlvorschlag der Landesregierung auf Drucksache 4/245 vor.
Wahl des vom Land zu benennenden Mitglieds im Beirat nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG)
Wahlvorschlag der Landesregierung: Wahl des vom Land zu benennenden Mitglieds im Beirat nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG) – Drucksache 4/245 –
Meine Damen und Herren, nach Paragraph 9 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR wird das vom Land zu benennende Mitglied im Beirat nach Paragraph 39 Absatz 1 Stasi-Unterlagen-Gesetz auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. Der Wahlvorschlag liegt Ihnen auf Drucksache 4/245 vor, wonach die Landesregierung nach Paragraph 39 Absatz 1 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik den Landessuperintendenten Christoph Stier benennt.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, nach Artikel 32 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Paragraph 93 Absatz 1 unserer Geschäftsordnung muss bei Wahlen eine geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch die Abgabe von Stimmzetteln.
Den für die geheime Abstimmung allein gültigen grünen Stimmzettel erhalten Sie nach Aufruf Ihres Namens von dem Schriftführer zu meiner Rechten. Auf dem Stimmzettel ist der Name des Kandidaten aufgeführt. Ich darf Sie bitten, sich nach Erhalt des Stimmzettels in die Wahlkabine zu meiner Linken zu begeben. Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine anzukreuzen und so zu falten, dass eine geheime Wahl gewährleistet ist. Bevor Sie den Stimmzettel in die Abstimmungsurne, die sich hier vor mir befindet, geben, bitte ich Sie, dem Schriftführer Ihren Namen zu nennen. Die Stimme ist ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, keine Kennzeichnung bei Ja, Nein oder Enthaltung enthält, außerhalb der Kabine gekennzeichnet wurde, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, zerrissen ist, den Willen des Abgeordneten nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder die Stimmabgabe nicht geheim durchgeführt worden ist.
Bevor ich die Wahl eröffne, bitte ich den Schriftführer, sich davon zu überzeugen, dass die Abstimmungsurne leer ist.
(Karsten Neumann, PDS: Zeigen! – Der Schriftführer überzeugt sich davon, dass die Abstimmungsurne leer ist.)
Ich eröffne die Abstimmung. Ich bitte den Schriftführer zu meiner Linken, die Namen der Abgeordneten aufzurufen.
Einen Moment bitte, wir sehen die Namensliste noch einmal ein. Ich bitte den Schriftführer, nochmals die entsprechenden Namen vorzutragen.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, haben alle Mitglieder des Hauses, die sich an der Wahl beteiligen wollen, ihre Stimme abgegeben? – Wenn dies der Fall ist, schließe ich die Abstimmung und unterbreche die Sitzung für etwa fünf Minuten zur Auszählung der Stimmen.
Ich gebe das Ergebnis der geheimen Abstimmung bekannt. Es wurden 65 Stimmen abgegeben. Davon waren 65 Stimmen gültig. Es stimmten für den Kandidaten Christoph Stier 59 Abgeordnete mit Ja, 2 Abgeordnete mit Nein, 4 Abgeordnete enthielten sich der Stimme. Ich stelle fest, dass Herr Landessuperintendent Christoph Stier die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigen konnte und damit nach Paragraph 39 Absatz 1 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewählt ist.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und PDS – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 4/255.
Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalsozialverbandsgesetz – KSozVerbG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 4/255 –
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zugegeben, es ist noch nicht so lange her, dass wir hier in diesem Hohen Hause das Gesetz über den Kommunalen Sozialverband diskutiert und am Ende auch beschlossen haben. Und dennoch haben wir bereits jetzt den Bedarf nach einer ersten Änderung.
Aber wir können feststellen, der Kommunale Sozialverband, den wir mit diesem Gesetz aus der Taufe gehoben haben, arbeitet. Sein Entstehungsprozess verläuft sehr vernünftig. Der Errichtungsbeauftragte Landrat a. D. Dr. Drefahl leistet hier ganz offenbar sehr gute Arbeit.
Der Verband entwickelt sich so, dass die Arbeit des Errichtungsbeauftragten noch in diesem Jahr ihr Ende finden wird und wir dazu übergehen können, für den Verband einen ganz normalen Verbandsdirektor zu wählen. Es ist eine Anregung der Beteiligten, insbesondere der Landrätekonferenz, die hier einen einstimmigen Beschluss gefasst hat, das bestehende Gesetz an einem allerdings nicht ganz unwichtigen Punkt zu ändern.
Diese Anregung der Landräte bezieht sich darauf, dass wir im Gesetz eine Formulierung haben, wonach der Verbandsdirektor ein Lebenszeitbeamter ist, und die Landräte regen an, aus diesem Lebenszeitbeamten einen Wahlbeamten auf Zeit zu machen. Nun mag man vielleicht bei einer so schnellen Änderung eines Gesetzes sagen, da
hat irgendjemand gepennt. Ich glaube, meine Damen und Herren, ein solcher Vorwurf ist unberechtigt. Hier hat niemand gepennt, weder die Kommunalen Landesverbände noch der Landtag, noch die Landesregierung, sondern wir haben mit diesem Kommunalen Sozialverband etwas prinzipiell Neues aus der Taufe gehoben. Wir haben vom Verfahren her wichtiges Neuland betreten und wir mussten uns auf wesentliche Aspekte der Bildung dieses Verbandes konzentrieren. Und da kann es durchaus passieren, dass man in einer Frage, die man auf den ersten Blick nicht für die entscheidende hält, eine Entscheidung trifft, die sich dann später als zweifelhaft erweist. Ich glaube also, wir haben keinerlei Veranlassung, hier Asche auf unser Haupt zu streuen, sondern wir haben sehr wohl Veranlassung zu sagen: Lasst uns diesen Vorschlag unvoreingenommen prüfen, den die Landräte uns hier auf den Tisch gelegt haben!
Die Prüfung der Koalitionsfraktionen ist so ausgefallen, dass wir diesen Vorschlag in eine Gesetzesform gegossen haben. Dieses liegt heute auf Ihrem Tisch. Wir halten diesen Vorschlag für sinnvoll, weil – und dieses ist ein wichtiges Argument auch der Landräte – wir hier mehr Flexibilität und mehr Reaktionsfähigkeit auf die Dauer gesehen in die Verwaltung dieses Verbandes hineinbekommen. Der Vorschlag ist aber auch deshalb günstig, weil unseres Erachtens hier ein grundsätzliches Problem angesprochen worden ist, nämlich die Frage, ob wir zukünftig Führungsverantwortung auf Lebenszeit vergeben wollen, wie dies einem althergebrachten Beamtenprinzip entspricht, oder ob wir nicht vielmehr modernen Führungsprinzipien folgend Führungsverantwortung auf Zeit vergeben wollen, sehr wohl mit der Möglichkeit, diese Verantwortung zu verlängern, aber auch genauso gut natürlich mit der Möglichkeit, diese Verantwortung dann zu beenden und jemand anderes in die Verantwortung zu nehmen.
Es entspricht also modernen Führungsprinzipien, dieses zeitlich zu begrenzen, und das vollziehen wir mit unserem Entwurf. Es gibt aber vielleicht auch noch ein drittes Argument, das wir mit einem „vielleicht“ versehen sollten. Es gibt derzeit eine Diskussion, ob denn nicht der Kommunale Sozialverband zukünftig auch mit weiteren Aufgaben über das Bestehende hinaus betraut werden könnte. Ich denke, wir sollten einer solchen Diskussion offen gegenüberstehen und auch hier sehr ernsthaft eine solche Aufgabenübertragung im Zuge der Funktionalreform prüfen. Und vielleicht ist es auch unter diesem Aspekt, weil er mit Qualifikationsanforderungen für den Verbandsdirektor oder die Verbandsdirektorin verbunden ist, sinnvoll, wenn wir diese Aufgabe nur auf Zeit vergeben.
Sie sehen, meine Damen und Herren, es spricht eine Menge dafür, dass wir diesem einstimmigen Beschluss der Landrätekonferenz und damit dem Gesetzentwurf der Koalition folgen. Ich bitte Sie deshalb um Überweisung dieses Entwurfes in die zuständigen Ausschüsse. – Herzlichen Dank.