Natürlich kann die hier zur Rede stehende Reform diese Problematik nur lindern, sie kann sie nicht gänzlich besei
tigen. Das vermag ein Gesetz leider nicht. Aber wenn es gelingt, die Rechte der Opfer wirklich nachhaltig zu stärken und zu verbessern, dann sind wir schon insgesamt ein schönes Stückchen weiter.
Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir, die wichtigsten Intentionen dieser Opferrechtsreform kurz darzulegen. Natürlich, wenn ich sage kurz, meine ich damit doch etwas ausführlicher als in der Antragsbegründung. Die Intentionen sind:
1. Stärkung der Verfahrensrechte für das Opfer 2. Stärkung der Informationsrechte 3. Information des Verletzten über seine Rechte 4. Reduzierung der Belastung des Opferzeugen 5. verbesserte Schadenswiedergutmachung 6. verstärkte Einbeziehung des Opfers in das Verfahren
Stichwort „Stärkung der Verfahrensrechte“: Hier wurde der Nebenklagekatalog des Paragraphen 395 Strafprozessordnung, also die faktische Möglichkeit, in einem Prozess als Nebenkläger aufzutreten, homogenisiert und auch bereinigt. Die Möglichkeit der Nebenklage soll sich jetzt auf Delikte beschränken, in denen das Opfer besonders tief verletzt wurde. Diese besondere Betroffenheit ist in Delikten zu sehen, wo höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt werden, wie bei Sexualstraftaten oder Tötungsdelikten. Auch sollen die Hinterbliebenen des durch eine rechtswidrige Tat Getöteten besser einbezogen werden, indem die Möglichkeit, einen Opferanwalt beizuordnen, erweitert wird. Neben dem Opferanwalt ist auch die Beiordnung eines Dolmetschers oder Übersetzers vorgesehen, soweit der nebenklageberechtigte Verletzte höroder sprachbehindert ist beziehungsweise der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Gestrichen werden sollten die Nebenklagemöglichkeiten bei Beleidigungsdelikten – so sah es jedenfalls der Entwurf der Bundesregierung vor –, weil es sich hier um eine eher geringe Form des Unrechts handelt. Es macht natürlich irgendwo Sinn, wenn man bedenkt, dass nach heutigem Recht etwa im Fall der Verunglimpfung vom Verfassungsorgan oder des Bundespräsidenten diese auch als Nebenkläger, als Opfer auftreten können. Leider hat sich hier der Bundestag nicht der Bundesregierung angeschlossen, so dass es bei der jetzigen Regelung bleiben soll.
Stichwort „Informationsrechte“: Der Gesetzentwurf baut die Informationsrechte des Verletzten aus. Nach derzeitiger Rechtslage erhalten Verletzte nur eine Mitteilung über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens. Künftig soll der Verletzte auf Antrag über folgende verfahrensbezogene Entscheidungen benachrichtigt werden: Einstellung des Verfahrens, Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, Sachstand des Verfahrens, Mitteilung über Haft, Unterbringung, Entlassung oder Vollzugslockerung des verurteilten Täters.
Stichwort „Informationspflichten“: Hier ist vorgesehen, dass der Verletzte über seine Rechte informiert werden muss. Vorher war es eine Kann-Vorschrift. Diese Hinweispflicht erstreckt sich zum Beispiel auf die Möglichkeit der Nebenklage, die Möglichkeit eines Adhäsionsverfahrens oder auf das Angebot von Opferhilfeeinrichtungen.
Stichwort „Reduzierung der Belastung von Opferzeugen“: Gerade für Opfer von Sexualstraftaten ist das gerichtliche Verfahren eine enorme Belastung. Diese
Belastung war umso größer, wenn sich die Beweiserhebung über zwei Tatsacheninstanzen ausdehnte, so dass das Opfer also zweimal seinen Leidensweg vor Gericht schildern musste. Dieses soll jetzt ausgeräumt werden mit der Möglichkeit, eine Anklage bei besonderer Schutzbedürftigkeit von Zeugen erstinstanzlich beim Landgericht zu erheben. Ebenfalls sollen die Möglichkeiten der audiovisuellen Vernehmung ausgebaut werden, die es dem Zeugen ersparen, im Gerichtssaal vor etlichen Menschen eine Aussage machen zu müssen. Es ist für Opfer von Sexualstraftaten, insbesondere wenn Kinder diese Opfer sind, eine wesentliche Erleichterung, wenn sie die ihnen angetanen Handlungen in allen für das Urteil erforderlichen Einzelheiten einem einzelnen Richter in einem normalen Raum schildern als in einem großen Gerichtssaal.
Stichwort „Schadenswiedergutmachung“: Das so genannte Adhäsionsverfahren, in welchem das Opfer einen gegen den Beschuldigten aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch, zum Beispiel Schadenersatz oder Schmerzensgeld, bereits im Strafverfahren geltend machen kann, findet so gut wie keine Anwendung. Ich habe irgendwo jetzt mal einen Satz gelesen, jeder Jurist kennt das Adhäsionsverfahren, aber keiner wendet es an. Falls es doch angewandt wird, kommt es rein statistisch nur in jedem 250. Fall auch zu einer Verurteilung zum Schadenersatz. Deshalb soll das Verfahren jetzt neu geregelt werden. Ich erspare mir, im Einzelnen dazu was vorzutragen. Mit der Neuregelung soll erreicht werden, dass mittels Adhäsionsverfahren das Opfer seine Schadensansprüche zügig realisiert bekommt.
Als letztes Stichwort „verstärktes Einbinden des Opfers in das Verfahren“: Hierbei soll das Opfer einer Straftat besser als bisher in die Ermittlungs- und Eröffnungsverfahren eingebunden werden. Gerade bei den Erörterungen im Verfahren sind Anhöroptionen vorgesehen, damit das Opfer, der Verletzte sich in dieser Erörterung einbringen kann und seine Vorstellungen und Interessen darlegen kann.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir können insgesamt sehr trefflich diskutieren und streiten, ob es wünschenswert wäre, in einer Gesellschaft zu leben, in der sich alle Bürger des Landes und alle Gäste des Landes an die geltenden Gesetze halten und es dort dann keine Straftaten mehr geben würde. Damit wäre auch der Opferschutz entbehrlich. Leider gibt es die Realität und es passieren in der Realität Straftaten, Verbrechen und es gibt Opfer. Dieser Antrag soll ganz einfach zum Ausdruck bringen, der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern bekennt sich dazu, dass den Opfern von Straftaten mehr Rechte eingeräumt werden müssen. Ich bitte Sie deshalb, diesem Antrag Ihre Zustimmung zu geben.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 45 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne damit die Aussprache.
Als Erster hat um das Wort gebeten der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten Herr Sellering. Bitte schön, Herr Minister.
(Beifall und Heiterkeit bei Abgeordneten der SPD und PDS – Heinz Müller, SPD: Bist du nicht ausgelastet?!)
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Opfer einer Straftat gewinnen bei uns vor Gericht häufig den Eindruck, nicht der Täter, sondern sie selbst würden in der Hauptverhandlung hart angefasst und hart angegangen und sie selbst müssten sich rechtfertigen, ihr Verhalten stünde sozusagen vor Gericht. Das liegt daran, dass wir ein schuldabhängiges Strafrecht haben. Es kommt nicht nur darauf an, welchen Schaden man mit seiner Straftat bewirkt hat, sondern wir verurteilen, wir messen die Strafe danach zu, wie viel Schuld jemand hat, wie viel Bosheit dahinter saß, wie viel Absicht, was der Täter sich dabei gedacht hat. Und dazu gehört selbstverständlich, dass dann natürlich in der mündlichen Verhandlung man den Täter sehr ausführlich befragt. Was ist das für ein Mensch? Wo kommt er her? Weshalb denkt er so? Dadurch entsteht leicht der Eindruck, weil das natürlich sehr fair und objektiv geschehen muss, dadurch entsteht der Eindruck, auf die Täter gehen wir ganz liebevoll ein. Und wenn dann das Opfer in den Zeugenstand gerufen wird und der Strafverteidiger des Täters beginnt, den Zeugen, das Opfer mit harten Fragen auseinander zu nehmen, dann kann dieser Eindruck entstehen, den ich gerade geschildert habe. Das ist ein Problem unseres schuldorientierten Strafrechts. Ich halte es nach wie vor für richtig, keine Frage.
Aber wir müssen alles tun, damit diese negativen Folgen, die ich gerade geschildert habe, vermieden werden. Wir dürfen nicht Strafverfahren durchführen, die dazu führen, dass die Opfer durch die Art des Verfahrens nochmals leiden. Das ist wichtig.
In unserer Koalitionsvereinbarung haben wir festgehalten: „Wer Opfer einer Straftat geworden ist, braucht Hilfe und Unterstützung. Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht das Opfer, nicht der Täter.“ Das ist das, was wir uns hier vorgenommen haben, was das Handeln dieser Landesregierung im Land bestimmt. Aber das hat natürlich auch Auswirkungen, wenn es um solche Gesetzesvorhaben wie heute der Bundesregierung geht. Dann ist völlig klar, so etwas müssen wir hier unterstützen. Wir müssen alles mittragen, was darauf abzielt, dass die Opfer vor Gericht vor aggressiven Vernehmungen geschützt werden. Ich muss ganz deutlich sagen, dazu müssen wir auch die Richterinnen und Richter anhalten. Die sind schon dazu da, auch aufzupassen, dass Zeugen vom Anwalt des Täters nicht zu sehr in die Zange genommen werden, dass da echte Fairness besteht.
Das machen natürlich auch die Richterinnen und Richter im Rahmen der objektiven Verhandlungsführung.
Aber wir müssen auch, das ist der zweite Punkt – dazu müssen wir dann die Verfahrensrechte stärken, Herr
Krumbholz hat das eben im Einzelnen dargelegt –, wir müssen aber auch, das ist der zweite Teil, wie wir Opfer schützen müssen, wir müssen sie davor schützen, in der Verhandlung noch einmal ganz tief diese Situation des Ausgeliefertseins an den Täter zu durchleben. Das ist etwas, das gerade häufig passiert bei solchen Straftaten, das ist auch schon angesprochen worden, wie sexualisierte Gewalt, Straftaten, die häufig über einen längeren Zeitraum mit einer Abhängigkeit, psychischen Abhängigkeit des Opfers vom Täter einhergehen, Stichwort „häusliche Gewalt“. Da müssen wir darauf achten, dass dann die Verhandlung nicht so läuft, dass diese Abhängigkeitssituation im Gerichtssaal noch einmal auflebt. Gerade bei Delikten, wo die Opfer psychische Qualen, psychische Abhängigkeit empfunden haben, müssen wir aufpassen, dass das nicht wieder im Gerichtssaal hochkommt. Dem dienen die einzelnen Regelungen, die die Bundesregierung jetzt vorschlägt, die Herr Krumbholz hier im Einzelnen dargestellt hat, die ich deshalb nicht wiederholen will, zumal wir ja heute ein sehr langes Programm vor uns haben.
Ich möchte nur auf einen Punkt noch einmal eingehen. Ein ganz besonderes Feld beim Opferschutz sind für uns Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt, auch von sexualisierter Gewalt geworden sind. Das ist ein Kriminalitätsfeld, bei dem diese Landesregierung einen besonderen Schwerpunkt sieht, dieses Kriminalitätsfeld zu bekämpfen und auch die Opfer besonders zu schützen. Das war in den letzten Jahren ein besonderer Schwerpunkt. Ich erinnere an das Gewaltschutzgesetz, an die Änderungen zum SOG. Die Praxis hat gezeigt, wir haben viel erreicht, aber es ist auch noch viel zu tun. Dazu gehört auch das Thema, das wir heute haben, gerade diese Frauen oder die misshandelten Kinder, deren Stellung im Prozess besonders zu stärken.
Deshalb ist es sicherlich auch richtig, dass es den Vorstoß gibt bei den Regelungen, die Herr Krumbholz eben aufgezeigt hat, dass wir die Rechte der Nebenkläger stärken, Nebenklage ausweiten, dass wir das auch tun, Nebenklagerecht soll auch bestehen, weil Paragraph 4 des Gewaltschutzgesetzes auch Nebenklagedelikt werden soll. Da geht es um Folgendes: Wenn jemand häusliche Gewalt ausübt, dann kann er weggewiesen werden. Er darf nicht mehr zurückkehren in die Wohnung, Betretungsverbot. Und wenn er dagegen verstößt, dann gibt es Leute, die sagen, das ist ja nicht so eine schwere Tat, da müssen die Betroffenen nicht in die Lage versetzt werden, vor Gericht die Rechte eines Nebenklägers zu haben. Das verharmlost, worum es hier geht.
Vielleicht einmal zu der Tragweite vom Betretungsverbot: Wir haben hier einen Deliktbereich, bei dem der Gesetzgeber es für dringend notwendig gehalten hat, zum Beispiel dem prügelnden Vater zu verbieten, sich der Kindertagesstätte zu nähern. Um diese psychischen Auseinandersetzungen geht es dabei, nach dem Prügeln, dass der Täter wieder zurückdrängt in die Familie, wieder in diese Unterdrückungssituation zurück will, Kindern dann vor der Kindertagesstätte auflauert, sie mitnimmt, auf sie einwirkt. Da müssen wir dafür sorgen, wer sich an solche Vorlagen nicht hält, der muss nicht nur von Staats wegen verfolgt werden können, sondern da brauchen auch die Opfer im Prozess eine sehr starke Stellung. Da bin ich mir mit der Gleichstellungsbeauftragten völlig einig, die sicherlich zu diesem besonderen Feld gleich noch etwas sagen wird.
Meine Damen und Herren, die Bundesregierung hat hier ein gutes Gesetz zum Schutz der Opfer vorgelegt. Ich
bitte, den Antrag parteiübergreifend zu unterstützen und damit deutlich zu machen, dass dieser Landtag den Schutz der Opfer besonders hochhält. – Vielen Dank.
Es hat jetzt das Wort der Abgeordnete Herr Ankermann für die Fraktion der CDU. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Herr Minister, Sie können sich ganz sicher sein, dass jeder Abgeordnete dieses Hohen Hauses den Opferschutz sehr groß schreibt und ihm eine ganz überragende Stellung im strafrechtlichen Verfahren beimisst. Das ist eine Selbstverständlichkeit, aber ich meine, zu dieser Selbstverständlichkeit braucht es diesen Antrag nicht, denn Sie haben hier das Gewaltschutzgesetz und das SOG erwähnt, beides, wie Sie wissen, Landesgesetze. Sie sprechen hier aber über Gesetze, die der Bundesgesetzgebung anheim fallen, und zu diesen Gesetzen soll nun der Landtag Stellung nehmen. Es trifft schon zu, man kann hier den Eindruck haben, man befindet sich in einem juristischen Seminar oder in einer juristischen Fakultät, vielleicht im zweiten oder auch im dritten Semester, um den Abgeordneten hier zu erklären, was mit Adhäsionsverfahren gemeint ist und mit anderen Begriffen, die Juristen sehr wohl geläufig sind, aber Abgeordneten in einem Landtag eben nicht.
Sie haben völlig Recht, Opferschutz ist eine wichtige Angelegenheit und verdient allerhöchste Priorität. Daran möchte ich auch für die CDU-Fraktion überhaupt keinen Zweifel lassen. Der Antrag jedoch, den die SPD-Fraktion, den die Koalitionsfraktionen, so muss ich richtigerweise sagen,
hier vorlegen, enthält keinen Auftrag, wie sie Anträge ansonsten im Landtag doch normalerweise enthalten. Anträge beginnen häufig mit den Worten: „Die Landesregierung wird aufgefordert“, irgendetwas zu tun oder irgendetwas zu unterlassen, wie auch immer. Dieser Antrag beginnt mit den Worten: „Der Landtag begrüßt den“ – und jetzt kommt es, wie ich eben schon gesagt habe – „vom … Bundestag verabschiedeten Entwurf eines Opferrechtsreformgesetzes“ und so weiter und so fort. Das heißt, wir sollen hier nur etwas begrüßen, wofür wir gar nicht zuständig sind,
begrüßen in einem Tagesordnungspunkt, der immerhin, wenn ich mich jetzt recht erinnere, 75 Minuten umfasst bei der Tagesordnung, die wir haben. Dies ist alles eine von mir aufgestellte Behauptung, in der es lediglich um die Zuständigkeit, nicht aber um den Inhalt des Gesetzes geht. Wenn ich zu dem Inhalt des Gesetzes sprechen müsste, dann müsste ich sagen, Herr Minister, das Gesetz greift doch in vielen Bereichen viel zu kurz.
Sie wissen doch genau, dass es einen anderen, einen früheren Gesetzentwurf gab, der in vielen Bereichen, gerade auch in dem Bereich des Kinder- und Jugend
schutzes, im Bereich der sexuellen Straftaten deutlich weiter ging als dieses Opferrechtsreformgesetz, das den Namen „Reformgesetz“ eigentlich gar nicht verdient. Es handelt sich hier eher doch um ein Reförmchen. Es ist kein großer Wurf, es ist eher ein Kieselstein. Und in der Öffentlichkeit ist auch schon deutlich geworden, wenn dieses Gesetz so realisiert wird, dann ist es für die Opfer eine große Enttäuschung. Schauen Sie einmal beispielsweise in das österreichische Gesetz.
Die Österreicher sind nicht nur im Bereich von elektronischem Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Anwälten Vorreiter, da sollten wir durchaus einmal hinschauen, sondern auch hier. In Österreich ist es so, dass die Kinder, die Opfer einer Sexualstraftat werden, regelmäßig durch einen kinderpsychologisch befähigten Sachverständigen vernommen werden, der sich gemeinsam mit einer Vertrauensperson in einem Raum befindet. Der Richter befindet sich in einem anderen Raum. Das ist doch Kinderschutz. Das ist doch viel weiter als das, was hier in diesem Gesetzentwurf vorgetragen und vorgeschlagen wird.
Ich möchte auf die Einzelheiten, die hier von dem Kollegen Krumbholz und auch von Ihnen, Herr Minister, vorgetragen worden sind, im Einzelnen gar nicht mehr eingehen. Das Gesetz ist in weiten Bereichen, siehe Adhäsionsverfahren, auf der Strecke geblieben. Das Verfahren geht nicht weit genug, das Verfahren ist auch hier nicht rechtsmittelfähig, weshalb es auch in Zukunft so bleiben wird, dass diese Anträge, genau wie in der Vergangenheit, Herr Kollege Krumbholz, Sie haben es gesagt, zukünftig nicht gestellt werden, nicht etwa weil die Richter oder die Parteien nicht mit den Anträgen zurechtkommen, sondern weil es einfach eine Sache ist, die, wenn man einen ablehnenden Beschluss hat, dann auch nicht mehr korrigiert werden kann.