Der Bildungsausschuss empfiehlt, den Antrag der Fraktion der CDU auf der Drucksache 4/1233 entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1400 anzunehmen. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Danke schön. Damit ist der Antrag entsprechend der Beschlussempfehlung auf der Drucksache 4/1400 mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, PDS und CDU bei einer Gegenstimme der Fraktion der PDS und einer Stimmenthaltung aus der Fraktion der PDS sowie des fraktionslosen Abgeordneten Dr. Bartels angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 10: Beratung des Antrages der Volksinitiative gemäß Artikel 59 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern „Änderung des neuen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege“, Drucksache 4/1327, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses, Drucksache 4/1417.
Antrag der Volksinitiative gemäß Artikel 59 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern „Änderung des neuen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege (KiföG)“ – Drucksache 4/1327 –
Das Wort zur Berichterstattung hat der Ausschussvorsitzende Herr Koplin. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Landtag hat den Antrag der Volksinitiative auf Drucksache 4/1327 während seiner 43. Sitzung am 16. September 2004 beraten und federführend an den Sozialausschuss überwiesen.
In seiner Sitzung am 29. September 2004 hat der Sozialausschuss zum Antrag der Volksinitiative eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen durchgeführt. Im Rahmen dieser Anhörung erhielten gemäß Paragraph 9 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes die Initiatoren der Volksinitiative Herr Christian Berner und Frau Maxi Malzahn die Gelegenheit, diese zu erläutern. Eine weitere Vertreterin der Volksinitiative Frau Birgitt Halwas hat ihre Erläuterungen dem Sozialausschuss schriftlich übersandt, da sie an der öffentlichen Anhörung aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen konnte.
Sehr geehrte Damen und Herren, bis auf die kommunalen Landesverbände haben im Rahmen der öffentlichen
Anhörung die Sachverständigen die Vorschläge der Volksinitiative unterstützt. Die kommunalen Landesverbände haben ausgeführt, dass sie es zum jetzigen Zeitpunkt der Umsetzung eher für schädlich halten würden, wenn, so, wie von der Volksinitiative gefordert, weitere Änderungen im KiföG erfolgen würden. Die kommunalen Landesverbände vertraten dabei die Auffassung, dass über eine weitergehende Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes erst nach einer eingehenden Analyse der Auswirkungen in ein bis zwei Jahren nachgedacht werden sollte.
Auf der Grundlage dieser öffentlichen Anhörung hat der Sozialausschuss am 3. November 2004 den Antrag der Volksinitiative beraten und ebenfalls in dieser Sitzung mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion der CDU die Forderung der Volksinitiative abgelehnt.
Im Rahmen der abschließenden Beratung im Sozialausschuss hat die Fraktion der CDU folgenden Antrag gestellt: „Der Sozialausschuss des Landtages stellt als Ergebnis seiner öffentlichen Anhörungen am 29. September 2004 zu dem Antrag der Volksinitiative gemäß Artikel 59 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie des Gesetzentwurfs der Fraktionen der PDS und SPD zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes... fest, dass das... Kindertagesförderungsgesetz... einer grundlegenden Überarbeitung durch die Landesregierung bedarf, eine Heilung der verfehlten Gesamtkonzeption folglich nicht durch eine Vielzahl von Änderungsanträgen im Sozialausschuss des Landtags erreicht werden kann.“ Der Sozialausschuss begrüßt somit ausdrücklich den Antrag der Volksinitiative zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und empfiehlt daher dem Landtag, die Landesregierung aufzufordern, dem Landtag unverzüglich einen vollständig überarbeiteten Gesetzentwurf vorzulegen, der die Vielzahl der im Rahmen der öffentlichen Anhörungen des Sozialausschusses am 29. September 2004 getätigten konstruktiven Vorschläge zur Novellierung des KiföG M-V aufgreift. In diesem Zusammenhang stellt der Sozialausschuss ausdrücklich fest, dass der Entwurf der Fraktionen der PDS und SPD eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege sich ausschließlich auf einen einzelnen Teilaspekt dieses Gesetzes beschränkt und damit noch nicht einmal ansatzweise die umfänglichen Unzulänglichkeiten des Kindertagesförderungsgesetzes einer Lösung zuführt. Der Gesetzentwurf der Fraktionen der PDS und SPD ist vielmehr absolut nicht ausreichend, sondern entschieden zu kurz gedacht.
Der Antrag wurde mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU abgelehnt. Die Ablehnung der Volksinitiative haben die Koalitionsfraktionen wie folgt begründet:
Zu Nummer 1 wurde ausgeführt, dass das KitaG die Gruppengröße in den einzelnen Förderbereichen als Regelfall definierte. In begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe konnte diese für drei Monate überschritten werden. Überschreitungen über diesen Zeitraum hinaus setzten die unverzügliche Zustimmung des Landesjugendamtes voraus. Bedingt durch das aufwendige Genehmigungsverfahren konnte eine Anpassung auf die veränderten Gegebenheiten in der Praxis nur mit Verzögerungen erfolgen. Die Vorschrift des Paragraphen 10
Absatz 5 KiföG mit ihrer durchschnittlichen Erzieher-KindRelation räume ein Mehr an Flexibilität ein. Unter Beachtung der sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten obliege es nunmehr der Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, steuernd einzuwirken und auf veränderte Gegebenheiten zeitnah zu reagieren.
Die Umsetzung der Forderung der Volksinitiative nach verbindlichen Personalschlüsseln – Mindestgrößen – wäre unweigerlich mit einer erheblichen Steigerung der Personalkosten verbunden, weil sie in der Praxis zu einer – auch im Vergleich zum KitaG – besseren Erzieher-Kind-Relation führen würde.
Zu Nummer 2 der Volksinitiative legten die Koalitionsfraktionen dar, dass eine Veränderung des Finanzierungssystems mit dem Ziel, landeseinheitliche Elternbeiträge herbeizuführen, zur Folge hätte, dass sich die Höhe der Beteiligung der anderen Finanzierungsträger verschieben würde. Regionale Unterschiede, die sich in den Leistungsverträgen widerspiegeln würden, könnten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Zudem entstünden konnexe Sachverhalte, für die das Land finanziell aufzukommen hätte.
Zu Nummer 3 der Volksinitiative wurde von den Koalitionsfraktionen darauf hingewiesen, dass der Antrag der Volksinitiative davon ausgehe, dass die Zuweisung der Landesmittel auf der Grundlage der tatsächlich belegten Plätze mehr Verteilungsgerechtigkeit bewirke. Diese Auffassung teilen die Koalitionsfraktionen nicht. Da sich die Zuweisung des Landes immer auf Kennzahlen der Vergangenheit stütze – unabhängig davon, ob die belegten Plätze oder die Anzahl der Kinder in den einzelnen Gebietskörperschaften zugrunde gelegt würden –, könne dem aktuellen Förderbedarf nur bedingt entsprochen werden. Eine Änderung der Verteilung zugunsten der tatsächlich belegten Plätze bedeute eine Schlechterstellung der Landkreise gegenüber der im Gesetz getroffenen Regelung. Bei den damit verbundenen Mehr- beziehungsweise Minderzuweisungen handele es sich um ein Finanzvolumen von insgesamt circa 1 Million Euro. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die betriebswirtschaftliche Organisation der Kindertagesbetreuung im ländlichen Raum größere Anforderungen stelle als in den kreisfreien Städten.
Zu Nummer 4 der Volksinitiative wurde von den Koalitionsfraktionen dargelegt, dass bis zum 31. Juli 2004 die Wohnsitzgemeinden die Kosten für den Bau, Ausbau und den baulichen Erhalt der Kindertageseinrichtungen – Investitionskosten – zu tragen gehabt hätten. Sofern die Gemeinden nicht selbst Träger der Kindertageseinrichtungen gewesen seien, hätten die jeweiligen Träger die Deckung der Investitionskosten gewährleisten müssen. Dennoch berücksichtigte das Land in seiner bisherigen Förderung nach dem KitaG die tatsächlich vorgenommenen Investitionen. Diese hätten circa 5 vom Hundert der Regelkosten betragen und seien folgerichtig auch in die Landesförderung nach dem KiföG eingegangen. Das KiföG treffe anders als das KitaG keine Sonderregelungen zur Finanzierung von Investitionsbedarfen.
Zur Nummer 5 der Volksinitiative wurde von den Koalitionsfraktionen geltend gemacht, dass nach Paragraph 8 Absatz 5 KiföG bereits die Möglichkeit bestehe, dass Elternräte auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und auf Landesebene Elternvertretungen bilden könnten. Bei einer gesetzlichen Regelung von
Beteiligungsrechten der Stadt- beziehungsweise Kreiselternräte sowie eines Landeselternrates in Anlehnung an die Bestimmungen des SchulG M-V müssten die entsprechenden Finanzmittel im Haushalt bereitgestellt werden. So seien zum Beispiel für den Landeselternrat im Schulbereich 18.000 Euro im Landeshaushaltsplan 2005 unter der Zweckbestimmung „Förderung von Einrichtungen und Verbänden“ veranschlagt.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte noch darauf hinweisen, dass eine Vertreterin der Volksinitiative auf einen Druckfehler in der Drucksache 4/1327, und zwar in Ziffer 3, aufmerksam gemacht hat. Wie Sie aber aus der Begründung der Koalitionsfraktionen zu Nummer 3 der Volksinitiative ersehen, haben sich die Fraktionen der SPD und PDS dabei an der Anlage zum Schreiben des Landeswahlleiters orientiert. In diesem Schreiben war der Text der Volksinitiative korrekt wiedergegeben. Daher hat dieser Fehler in der Originaldrucksache 4/1327 die Entscheidung des Sozialausschusses nicht beeinflusst.
Sehr gegehrte Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend noch darauf eingehen, dass vielfach zu hören war, dass das ganze Beratungsverfahren zu kurz gewesen sei. Hierzu möchte ich nur feststellen, dass diese zeitlichen Vorgaben, unter denen wir die Verhandlungen geführt haben, durch das Volksabstimmungsgesetz beziehungsweise die Geschäftsordnung des Landtages vorgegeben waren.
Sehr gegehrte Damen und Herren, ich bitte Sie daher, der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses so, wie auf Drucksache 4/1470 dargelegt, zuzustimmen. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Als Erster hat das Wort für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Herr Renz. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben heute abschließend zur Beratung die Problematik Volksinitiative. Es ist eigentlich so gekommen, wie wir es als Fraktion vorausgesehen haben. Es wurde Emsigkeit von SPD und PDS signalisiert und angedeutet, dass man überlegt, etwas zu ändern. Jetzt ist sozusagen der Tag der Wahrheit. Wir schauen uns an, welche Änderungen dieses Gesetz erfährt, und wir stellen fest: keine. Demzufolge ist das Ergebnis dessen, was die Volksinitiative wollte, eigentlich gleich null.
Wir haben erneut in diesen öffentlichen Anhörungen am 29. September 2004 festgestellt, dass das Gesetz in vielen Punkten stark kritisiert wird, also dass das Gesetz erhebliche Mängel aufweist. Es wird also durch Ihre beiden Fraktionen nicht in Erwägung gezogen, hier etwas zu verändern. Ich hatte schon damals gesagt, dass es wenig bringt, hier Schaufensterreden zu halten, die Leute zu
(Torsten Koplin, PDS: Wir reden den Leuten auch nicht zum Munde! Wir reden den Leuten auch nicht zum Munde.)
Ich möchte noch einmal einen Punkt aufgreifen, ohne das ganze Gesetz zu debattieren, und zwar eine Problematik, die sich jetzt bei der Umsetzung zeigt, wenn es um die Satzungen geht, die vor Ort auf den Weg gebracht werden durch die Kreistage. Ich möchte einfach an dieser Stelle daran erinnern, es war immer Ihre Zielstellung, hier eine soziale Staffelung in Abhängigkeit vom Einkommen zu erreichen. Das ist Ihnen, das habe ich Ihnen auch damals schon gesagt, mit dem Gesetzentwurf nicht gelungen.
Die Situation stellt sich im Moment so dar, dass das Sozialministerium und das Innenministerium hier unterschiedliche Auffassungen haben. Nach unserem Kenntnisstand hat das Sozialministerium die Auffassung, dass es ausreichend ist, nach Kinderanzahl beziehungsweise nach der Anzahl der Familienangehörigen hier eine Staffelung vorzunehmen. Das Innenministerium sieht es aufgrund einer Rechtsprechung etwas anders. Das heißt, vor Ort werden Satzungen erstellt, die sich nur orientieren, so, wie der Gesetzentwurf aus unserer Sicht es auch darstellt, an der Kinderzahl. Das Innenministerium stoppt jetzt im November die Satzung, die dann im Januar vor Ort schon gelten soll. Das ist eine Problematik, die aus unserer Sicht nicht gelöst ist, wenn wir uns das Gesetz gerade im Paragraphen 21 mit sechs Absätzen noch einmal vor Augen halten. Er ist sehr umfangreich und informiert ausführlich. Das Ergebnis in diesem Fall ist dann auch fast null. Es ist nämlich nicht definierbar, wie es vor Ort aussehen sollte.
Vielleicht wäre eine Kurzform eher angebracht gewesen, die vielleicht wie folgt gelautet hätte: Eine Staffelung erfolgt nach Einkommen und Kinderzahl. Und dann setzt man sicherlich ein „oder“ nach der Zahl der Familienangehörigen. Da wäre aus meiner Sicht mehr Rechtssicherheit vorhanden gewesen. Das wäre eine klare und deutliche Formulierung, die dann auch auf das SGB VIII zurückzuführen gewesen wäre. Sie haben formuliert, dass nach Paragraph 90 SGB VIII nach Satzung sozialverträglich gestaffelt werden soll. Wenn Sie im SGB VIII Paragraph 90 noch einmal nachlesen, dann ist diese Thematik dort aus unserer Sicht so auszulegen, dass es nach der Anzahl der Familienangehörigen ausreicht. Aber auch hier sehen wir wieder einen Punkt, wo das Gesetz – die Bürokratie – viele Wege offen lässt
Schon abschließend, Herr Borchert, das haben Sie richtig erkannt. Ich lasse mir noch einen gewissen Puffer