Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zum vorliegenden Gesetzentwurf kann ich mich kurz fassen, auch deshalb, weil es zum wiederholten Mal gelungen ist – und ich denke, das ist ein gutes Zeichen, gerade in Bezug auf das Landesverfassungsgericht –, dass wir ein gemeinsames, fraktionsübergreifendes Arbeitsergebnis präsentieren können, und es deshalb auch keinen Raum gibt für eine Polemik zum Beispiel mit der Opposition. Man kann getrost sagen, dass die vorgesehenen Änderungen vor allem im Ergebnis der nunmehr zwölfjährigen Praxis unseres Landesverfassungsgerichtes vorgenommen werden sollen. Ich verrate wohl kein Geheimnis, wenn ich feststelle, dass der Gesetzentwurf mit den Mitgliedern des Gerichtshofes beraten worden ist. Man kann mit aller Berechtigung sagen, dass der Entwurf somit auf der Grundlage eines gegenseitigen Verhältnisses von Landtag und Landesverfassungsgericht entsteht, das ich als vertrauensund respektvoll bezeichnen würde.
Im Einzelnen sind die Änderungen, denke ich, logisch und müssen nicht näher begründet werden. Dennoch möchte ich, meine Damen und Herren, über bestimmte Regelungen meine ausdrückliche Genugtuung zum Ausdruck bringen. Ich meine zunächst, dass vor allem die Tendenz der Änderungen stimmt. Mir geht es in diesem
Zusammenhang überhaupt nicht um Rechthaberei, aber ich kann mir nicht verkneifen, darauf hinzuweisen, dass 1994 in den Beratungen und in der Beschlussfassung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes die damalige Fraktion Linke Liste/PDS für Öffnungen eingetreten ist, wie wir sie heute teilweise vorfinden. Ich möchte daran erinnern, dass wir damals und danach fortwährend die sklavische Bindung der Gerichtsspitze an die oberste Richterschaft kritisiert haben. Wir haben immer die Auffassung vertreten, dass es völlig absurd ist, angesehene Hochschullehrer des Rechts oder auch hervorragende Rechtsanwälte von der Kandidatur als Präsident oder Vizepräsident auszuschließen. Es ist ein Anachronismus, dass bei uns beispielsweise eine so hervorragende Juristin wie Frau Professor Limbach oder der namhafte Rechtsanwalt Professor Finkelnburg, der bekanntlich Präsident des Berliner Verfassungsgerichtes war, bisher keine Chance hätten, Präsident oder Vizepräsident unseres Landesverfassungsgerichtes zu werden. Ich sehe darum mit Genugtuung, dass wir hier eine Änderung vornehmen wollen.
Darüber hinaus haben wir 1994 und danach ebenfalls immer wieder gesagt, man müsse die Wählbarkeit offener halten und nicht nur starr an die Wählbarkeit zum Landtag binden. Wir hielten es auch heute noch für besser, wenn die Wählbarkeit für die Richter und Stellvertreter auf die Wählbarkeit zum Bundestag bezogen würde. Wir bekämen dann beispielsweise keine Probleme, wenn ein Richter nachträglich seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt, weil er zum Beispiel ein Häuschen im Brandenburgischen gebaut oder gemietet hat.
Zweitens könnte bei allem Respekt für eine Bevorzugung von Landeskindern eine Blutauffrischung mit Kandidaten von außerhalb wenigstens ab und zu für die Rechtsprechung durchaus förderlich sein. Sei es, wie es sei, jedenfalls bekommen wir nunmehr eine teilweise Öffnung.
Wir sind ferner 1994 und danach stets für eine möglichst weitgehende Transparenz der Entscheidungen eingetreten. Auch hier ist aus meiner Sicht inzwischen eine positive Wende vollzogen worden. Nachdem in der letzten Änderung des Gesetzes die Möglichkeit von Sondervoten eröffnet worden ist, liegt es nunmehr auch im Ermessen des Gerichtes, das Stimmenverhältnis der Entscheidung mitzuteilen. Ich halte es für eine kluge Entscheidung, dies in die Hände des Gerichtes zu legen. Es wird jeweils verantwortungsbewusst entscheiden, ob die Veröffentlichung des Stimmenverhältnisses der Autorität der Entscheidung schadet oder nutzt sowie der Streitbefriedung dient oder nicht. Ich denke, es wird in der Regel beidem dienlich sein.
Abschließend möchte ich noch, ohne auf weitere Änderungen einzugehen, sagen, dass ich die neue Vorschrift für zweckmäßig halte, wozu das Gericht nicht in jedem Fall die absolute Nichtigkeit einer Vorschrift feststellen muss, sondern ein zeitweises Weitergelten der verfassungswidrigen Norm beschließen kann. Ich denke, dass diese Entscheidungsmöglichkeit praktikabel ist, weil sie dem Gesetzgeber Zeit gibt, Abhilfe zu schaffen und durch eine Neuregelung oder Änderung, die der Sache nach – oft nicht zu einem bestimmten Glockenschlag, jedenfalls nicht von heute auf morgen – machbar sein wird. Und sie schafft andererseits auch Rechtssicherheit, indem kein
Was die Veränderung der Entschädigung betrifft, halte ich sie für angemessen. Ich würde mir wünschen, dass wir ehrenamtliche Arbeit auch in anderen Bereichen entsprechend angemessener würdigen würden.
Zum Abschluss möchte ich mich beim Landesverfassungsgericht und auch bei meinen Kollegen für die gute Zusammenarbeit bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes bedanken. Aus unserer Sicht sollte der Entwurf grünes Licht bekommen und zügig verabschiedet werden. – Danke schön.
(Beifall Reinhard Dankert, SPD, Konrad Döring, Die Linkspartei.PDS, und Torsten Koplin, Die Linkspartei.PDS)
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Am 19.07.1994 trat das Landesverfassungsgerichtsgesetz in Kraft. Am 09.07.2002 gab es geringfügige Änderungen, die hier vorgenommen wurden, sodass sich gezeigt hat, dass sich dieses Gesetz in den fast zwölf Jahren Rechtsanwendung bewährt hat, und Bewährtes sollte man möglichst nicht unbedingt ändern, außer wenn diese Änderungen wirklich der Sache dienlich sind.
Wir mussten zur Kenntnis nehmen, dass im Jahre 2007 die Wahlperiode des Verfassungsgerichtes endet. Der nächste Landtag wird im Jahre 2007 fünf der sieben Richter neu zu wählen haben, darunter den Präsidenten und Vizepräsidenten, und fünf stellvertretende Richter. Um den Personenkreis zu erweitern, haben wir uns entschieden, die Modalitäten für die Wählbarkeit etwas zu erweitern, Kollege Born hat darauf hingewiesen, Kollegin Borchardt auch. Wir waren uns aber auch einig darüber, dass bei der Besetzung dieses Gerichts die Sach- und Fachkompetenz die oberste Priorität hat und dass daran nicht gerüttelt werden sollte. Deshalb haben wir es dabei belassen, dass unter den sieben Richtern mindestens fünf Volljuristen sein müssen.
Eine letzte Änderung, Kollege Born hat das ganz kurz angeschnitten, kam aus der Praxis. Zu den letzten beiden öffentlichen Verhandlungen des Landesverfassungsgerichtes hatte das Verfassungsgericht sachkundige Dritte geladen auf der Grundlage des Paragrafen 27 a Bundesverfassungsgerichtsgesetz, weil wir selbst keine Norm hatten, die es ermöglicht, sachkundige Dritte zu laden. Dritte kann man hören, wenn die am Verfahren Beteiligten nicht widersprechen. So haben wir gesagt, dann lasst uns selbst eine Vorschrift einbauen. Wir haben den Paragrafen 24 eingefügt und somit können jetzt auch nach unserem Gesetz sachkundige Dritte geladen werden.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und Linkspartei.PDS auf Drucksache 4/2172 zur federführenden Beratung an den Rechts- und Europaausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 4/2164.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 4/2164 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Einbringung zu diesem Gesetzentwurf kann ich sehr kurz machen. Wir wollen einen, sagen wir, Geburtsfehler vielleicht der ursprünglichen Fassung aus 1991 korrigieren. Wir tun das auch auf Wunsch der Berufsverbände.
Es geht darum, dass die Vertretung der Staatsanwälte, der so genannte Hauptstaatsanwaltsrat, zwei sehr unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen hat. Bei den Richtern gibt es dafür zwei unterschiedliche Gremien. Das eine ist besetzt mit dem Leiter einer Behörde und befasst sich mit den Fragen der Stellungnahme zu den Plänen der Landesregierung, wenn jemand befördert werden soll. Und es gibt das zweite Gremium, das einfach Stellung nimmt wie ein Personalrat zu allen Fragen, die den Geschäftsbereich betreffen. Das ist bei den Staatsanwälten bisher zusammengefasst, sodass also auch die Fragen, mit denen sich Staatsanwälte beschäftigen müssen, wie läuft das denn in unserer Behörde, dass dazu der Behördenleiter das geborene leitende Mitglied ist. Und da ist an uns, ich denke überzeugenderweise, der Wunsch herangetragen worden, dass wir das ändern sollen. Ich gehe davon aus, mit allen Fraktionen ist gesprochen worden. Ich halte es für sehr vernünftig, diesem Wunsch nachzukommen und diesen Entwurf so auf den Weg zu bringen. – Vielen Dank.
Im Ältestenrat wurde vereinbart, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/2164 zur Beratung an den Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegen
stimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes, Drucksache 4/2165.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 4/2165 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Als Ministerpräsident dieser Landesregierung ist mir die Umsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ein zentrales Anliegen in der Landesverwaltung selbst und auch in der Landespolitik insgesamt. Zukunftsorientierte Politik muss Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Fähigkeiten aller Menschen optimal genutzt werden. Wir können es uns nicht leisten, auf qualifizierte Frauen zu verzichten, nicht in der Wirtschaft, nicht in der Wissenschaft und nicht im öffentlichen Dienst.
Hier ist in den vergangenen Jahren viel Arbeit geleistet worden. Beispielhaft will ich die Novellierung des Landeshochschulgesetzes mit der Verankerung der Chancengleichheit, den erfolgreichen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie das Projekt der Qualifizierung in der Elternzeit erwähnen. Daran hat die Gleichstellungsbeauftragte des Landes einen maßgeblichen Anteil.
Sie hat gute Arbeit geleistet. Gerade in jüngerer Zeit war es wichtig, bei der Umsetzung des Personalkonzeptes für die Landesverwaltung die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten stets zu beteiligen und gemeinsam mit anderen Interessenvertretern die regelungsbedürftigen Punkte zur Umsetzung des Personalkonzeptes zu diskutieren. Für all diese Leistungen und Anstrengungen danke ich ausdrücklich.
In dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung von Mann und Frau im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung und ihre Einbeziehung in alle Prozesse zu Personalentscheidungen weiter stabilisiert und verbessert. Es sind drei Punkte, die in dieses Gesetz aufgenommen wurden:
1. die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten beim zentralen Personalmanagement, die bei Maßnahmen wie etwa der Vorbereitung von Qualifizierungen frühzeitig mitwirkt und sicherstellt, dass bereits in diesem Stadium Gleichstellungsbelange ausreichend berücksichtigt werden
2. die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung analog zu den Arbeitsgemeinschaften der Hauptpersonalräte
und der Schwerbehindertenvertretungen, die bei ressortübergreifenden und konzeptionellen Maßnahmen beteiligt wird und das Recht hat, die zentrale Schlichtungsstelle anzurufen
3. die Vertretung der beruflichen Schulen durch eine Gleichstellungsbeauftragte auf der Ebene der Schulämter
Meine Damen und Herren, wir haben sowohl auf Landes- als auch auf Kommunalebene bewährte Strukturen bei der Gleichstellungsarbeit und eine erfolgreiche Bilanz der Gleichstellungsarbeit. Alle Ressorts verfolgen in ihrem Zuständigkeitsbereich gleichstellungspolitische Ziele und berücksichtigen die Implementierung von Gender-Mainstreaming. Dazu hat sich die Landesregierung mit der Gleichstellungskonzeption vom Juli 2000 verpflichtet. Auch auf kommunaler Ebene bleiben die Gleichstellungsbeauftragten ein wichtiges Rad in den gleichstellungspolitischen Strukturen, wie im Verwaltungsmodernisierungsgesetz deutlich wird. Sie erhalten weitere Kompetenzen, damit sie ihren Auftrag noch besser umsetzen können.
An dieser erfolgreichen Arbeit, meine Damen und Herren, werden wir festhalten. Daran lassen wir auch nicht rütteln, wie es in manchen CDU-geführten Ländern passiert.