Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bin gebeten worden vom Präsidium, möglichst viel Zeit aufzuholen. Wenn sich alle daran halten würden, dann würde ich das auch tun. Ich versuche, das jetzt mal wirklich durchzuziehen.
Meine Damen und Herren, wir diskutieren oft über Vereinfachung und Verschlankung von Verwaltungsverfahren. Wir diskutieren über moderne Verwaltung. Wir diskutieren über schlanke Strukturen. Und uns alle eint das Ziel mehr Bürgernähe und weniger öffentliche Ausgaben, dabei Bürokratie abzubauen. Das heißt also im Ernst, im Kern der Aussage, dass die Landesministerien sich auf Planung und strategische Arbeit konzentrieren sollen und das Abarbeiten im Einzelfall – zumindest da, wo es möglich ist, und da vor allen Dingen, wo es Sinn macht – an Aufgabenträger delegiert werden soll. Mit dem vorliegenden Gesetz wollen wir genau das umsetzen.
Und ich will ganz kurz etwas zum Inhalt sagen. Der Inhalt ist dergestalt, dass wir die Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern ermächtigen wollen, Tarifgenehmigungen zu erteilen und als Beschwerdestelle Fahrgastrechte zu fungieren. Um diese Aufgaben übertragen zu können, ist das Gesetz in der vorliegenden Form notwendig, damit wir dann als Verkehrsministerium eine entsprechende Verordnung erlassen können. Ich kann Ihnen sagen, bei der Anhörung, bei der Verbandsanhörung, hat es keine Einwände gegeben. Lassen Sie uns gemeinsam im Ausschuss diskutieren! – Herzlichen Dank.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/3966 zur Beratung an den Verkehrsausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Krankenhausgesetzes für das Land MecklenburgVorpommern, Drucksache 5/3967.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Krankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz – LKHG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 5/3967 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Eine der wichtigsten Aufgaben der Landesregierung ist die medizinische Versorgung der Bevölkerung in unserem Land. Insbesondere in einem Flächenland wie Mecklenburg-Vorpommern stehen wir auch hier vor großen Herausforderungen, denn es ist wichtig, dass die medizinische Versorgung von der Geburt an – eigentlich schon davor mit guter Vorsorge – bis zu den letzten Minuten im Leben organisiert wird. Und mein Ziel ist es, dass wir diese gute medizinische Versorgung für alle Menschen im Land sicherstellen, und daran arbeiten wir.
Wir haben dafür unter anderem 39 Krankenhäuser im Land. Und diese Krankenhäuser sind die medizinischen Knotenpunkte für die medizinische Versorgung, die wir in Zukunft stärken wollen. Die Krankenhäuser haben allein in dieser Legislaturperiode 1.882.747 Patienten versorgt. Und darunter sind natürlich nicht nur Menschen aus unserem Land, sondern auch Menschen aus anderen Ländern, denn wir sind ein erfolgreiches Tourismusland, und deswegen ist es natürlich auch wichtig, dass die Menschen, die in unserem Land zu Gast sind, sich darauf verlassen können, dass sie hier beste medizinische Versorgung im Fall des Falles erhalten.
Wir unterstützen die Krankenhäuser allein in dieser Legislaturperiode mit 407 Millionen Euro, die wir ausgeben für die Modernisierung der Krankenhäuser, für die weitere Modernisierung, denn ich möchte ausdrücklich betonen, dass dieses Land seit 1990 gigantische Summen in die Krankenhäuser gesteckt hat, um sie zu modernisieren, unter allen Regierungskonstellationen. Und diesen Weg möchte ich natürlich fortsetzen und habe das in den vergangenen zwei Jahren getan.
Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, in diesem Zusammenhang ist es natürlich auch wichtig, die gesetzlichen Grundlagen für die Krankenhäuser immer wieder weiterzuentwickeln. Wir haben die Verpflichtung, unsere Krankenhäuser zukunftssicher zu machen, und gleichzeitig wollen wir vor allem die Rechte der Patientinnen und Patienten stärken. Und das sind die beiden Kernpunkte des neuen Landeskrankenhausgesetzes, das ich Ihnen heute hier vorlege.
Regelungen für die Krankhausplanung und die Investitionsplanung zu erlassen. Das bestehende Landeskrankenhausgesetz ist 17 Jahre alt und Sie können sich vorstellen, dass sich in den 17 Jahren eine Menge Neues getan hat und dass wir natürlich dieses Gesetz den modernen Entwicklungen anpassen wollen. Die aus 1993 stammenden Vorschriften sind zeit- und sachgemäß neu aufzustellen, und deshalb ist auch ein völlig neuer Gesetzesentwurf entstanden, der auch in der Fachwelt als eines der modernsten Landeskrankenhausgesetze in Deutschland gewertet wird.
Die wirtschaftliche Entwicklung und der fortgeschrittene Stand in Medizin und Pflege seit Verabschiedung des bestehenden Landeskrankenhausgesetzes vor 17 Jahren, aber auch die Rechtsprechung machen eine Neuregelung ebenfalls erforderlich. Sie werden erkennen, dass die Neuregelungen vor allem zu vielen Verbesserungen führen. Und ich möchte Ihnen vier Verbesserungen hier vorstellen:
Zweitens die sektorenübergreifende Zusammenarbeit an der Schnittstelle stationäre und ambulante Versorgung. Sie wissen, dass wir den Weg gehen müssen, stationäre und ambulante Versorgung mehr zu verzahnen. Dieses Landeskrankenhausgesetz dient auch dazu.
Der dritte Punkt ist die Modernisierung der Krankenhausplanung und der vierte Punkt die Entbürokratisierung der Krankenhausfinanzierung.
Stärkung der Patientenrechte, Krankenhäuser zukunftssicher machen und Bürokratie abbauen, das sind die wesentlichen drei Ziele des neuen Landeskrankenhausgesetzes. Und ich möchte sie Ihnen im Einzelnen erläutern.
Im Entwurf des Landeskrankenhausgesetzes sind Vorschriften enthalten, die die Bedürfnisse besonders sensibler Patientengruppen in den Mittelpunkt stellen. Zum einen die Bedürfnisse kranker Kinder und Jugendlicher, zum anderen die Bedürfnisse geriatrischer Patientinnen und Patienten, weiterhin die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und auch die Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten. Diesen Personengruppen wird es in Zukunft leichter möglich sein, bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus von ihren Angehörigen begleitet zu werden.
Neben den positiven Effekten für die Patientinnen und Patienten selbst ist diese Regelung natürlich auch genauso wichtig für die Angehörigen. Denken wir nur an das Beispiel kranker Kinder. Hier ist es für den Genesungsprozess der Kinder wichtig, dass die Eltern dabei sind. Aber für viele Eltern ist es auch wichtig, selbst dabei sein zu können.
Eine entsprechende Regelung wird es auch für Menschen mit Behinderungen geben, die es leichter macht, ihre Assistenzpflegekräfte auf eigenen Wunsch mit ins Krankenhaus aufnehmen zu lassen.
Auch die Unterstützung für Familien wird sich in Zukunft verbessern. Wir werden auch in diesem Gesetz den Kinderschutz absichern. Zum Beispiel verbessert sich das
Beratungsangebot dadurch, dass die Familienhebammen zukünftig mit den Krankenhäusern zusammenarbeiten, für Frauen und Männer, die ihr Kind zur Welt gebracht haben, vor allem die Frauen.
(Dr. Marianne Linke, DIE LINKE: Die Männer! – Torsten Koplin, DIE LINKE: Vor allem! – Dr. Marianne Linke, DIE LINKE: Da greift das duale System.)
Ja, wir haben Mütter und Väter, die heute schon – Frau Dr. Linke, vielleicht ist Ihnen das noch nicht bekannt – gemeinsam die Kinder zur Welt bringen. Und nach der neuen Vorstellung von medizinischer Betreuung ist es eben nicht nur für Eltern wichtig, dass nur die Mutter dabei ist, wenn das Kind auf die Welt kommt, sondern auch der Vater. Insofern hat sich viel verbessert in unserem Land.
Aber es ist entscheidend, dass wir nicht nur dafür sorgen, dass ein Kind gesund zur Welt kommt, sondern es ist ganz entscheidend – und an der Stelle sind wir bei einer sehr ernsthaften Sache –, dass wir vor allem bei erkennbarem Hilfebedarf die Krankenhäuser verpflichten, unverzüglich mit Hilfestellen zusammenzuarbeiten, so eben mit den Familienhebammen, aber vor allem auch mit den Jugendämtern. Wenn Kinder zur Welt kommen, sind Familien, die gerade große Probleme haben, besonders bereit, sich helfen zu lassen. Und diese Chance wollen wir nutzen, diese Familien frühzeitig zu unterstützen.
Es geht uns auch darum, das Thema Kinderschutz in allen Gesetzen, wo es hingehört, auch zu verankern. Wir haben es im Schulgesetz gemacht, den Kinderschutz verankert, wir haben es im neuen KiföG gemacht. Und wir setzen es fort, wir verankern den Kinderschutz hier im Landeskrankenhausgesetz. Das ist ganz entscheidend, um den Kinderschutz auch gesetzlich auf bessere Füße zu stellen.
Ein weiterer Punkt ist, dass wir die Rechte von Patienten stärken, indem wir Patientenbeschwerdestellen in jedem Krankenhaus zukünftig einrichten. Sie sind Teil der Qualitätssicherung insgesamt und sollen mit allgemein anerkannten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes sowie der Selbsthilfe eng zusammenarbeiten. Wir wollen also den Patienten die Möglichkeit geben, sich gleich beschweren zu können und nicht erst, wenn sie aus dem Krankenhaus sind, beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt oder beim Sozialministerium. Insofern ist das eine gute praktische Art, die Patientenrechte zu stärken.
Der zweite Punkt: Wie verbessern wir die sektorenübergreifende Zusammenarbeit an der Schnittstelle stationäre und ambulante Versorgung?
Wir haben uns auch dabei um das Thema Arzneimittel im Krankenhaus gekümmert. Zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit an dieser Schnittstelle wird im Entwurf erstmals die Arzneimittelversorgung beim Übergang aus der stationären zur ambulanten Versorgung geregelt. Hierbei wird das Gebot des Paragrafen 115c des SGB V zur Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Arzneimittelversorgung bereits im Krankenhaus verankert – eine überaus wichtige Neuregelung auch im Hinblick auf die Gesamtbelastung des Budgets der GKV mit Arzneimittelkosten.
Unter bestimmten Voraussetzungen sollen niedergelassene Ärzte die Nutzung von Flächen im Krankenhaus erhalten. Dies wird eine bessere Vernetzung der statio
nären mit der ambulanten Versorgung ermöglichen und zugleich unwirtschaftliche Leerstände vermeiden helfen. Entsprechende Regelungen wurden in die Vorschriften zur pauschalen Krankenhausförderung aufgenommen. Und damit sind wir dem voraus, wofür wir uns länderübergreifend derzeit auf Bundesebene einsetzen, dass wir mehr Möglichkeiten haben, die ambulante Versorgung, die Versorgung durch niedergelassene Ärzte, mit der stationären Versorgung, die Versorgung der Krankenhäuser, zu verzahnen. Das ist die einzige Chance, die wir im Land haben,
übrigens auch für die anderen Länder, die medizinische Versorgung zu verbessern. Und daran sehen Sie, dass wir nicht nur fordern, sondern mit unserem Gesetz gut vorangehen.
Die abteilungsbezogene Betten- und Schwerpunktplanung hat sich fachlich überlebt. Für die, die es vielleicht nicht wissen: Es ist derzeit so, dass das Ministerium, die Ministerin am Ende, jedes einzelne Bett in jeder Abteilung eines jeden Krankenhauses genehmigen muss. Und das erschwert in unnötiger bürokratischer Weise die flexible Nutzung der Krankenhausinfrastruktur, weil natürlich, bis es zu dieser Genehmigung kommt, zu diesem letzten Entscheid, man einen langen Weg gehen muss durch Planungsrunden, durch andere Gremien.
Und da sind wir uns einig mit der Krankenhauslandschaft, hier muss Bürokratie abgebaut werden. Wir wollen, dass zukünftig die Krankenhausplanung als Rahmenplanung ausgestaltet wird. Hierbei werden mindestens die Gesamtzahl der vorzuhaltenden Betten und Plätze sowie die Art der Fachabteilung festgelegt, und daneben bleibt nach wie vor die Möglichkeit der Detailplanung bestehen.
Die Festlegungen der Gesamtkapazitäten und Facheinrichtungen der vorzuhaltenden Abteilung je Standort als minimale Festlegungen gestatten dann eine flexible Nutzung innerhalb der Krankenhausinfrastruktur. Das heißt, dass die Träger Veränderungen in der Bettenzahl in ihren Fachabteilungen vornehmen können, ohne dass sie dies beantragen müssen. Die Bekanntmachung des Krankenhausplans erfolgt zukünftig im Internet.
Es war uns auch wichtig, die Neugestaltung des Landeskrankenhausgesetzes zu nutzen, um auch bessere Vorsorge bei Katastrophen und großen Unfällen zu gewährleisten, wobei ich gleichzeitig den Wunsch habe, dass wir diese Regelungen eigentlich nie in unserem Land abrufen müssen. Trotzdem: Vorsorge ist die halbe Miete und deswegen werden wir zur Verbesserung der Vorsorge bei Katastrophen und großen Unfällen Krankenhäuser verpflichten, dass sie für diesen Fall die Bereitstellung von Bettenkapazitäten bei einem Massenanfall von Patientinnen und Patienten vorhalten.
Erstmals werden auch Regelungen getroffen, die die Rehabilitationskliniken zur Bewältigung von Katastrophen oder Großschadensereignissen verpflichten. Rehabilitationskliniken können verpflichtet werden, Patientinnen und Patienten zur Behandlung oder zur Isolierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten stationär aufzunehmen.
Alle Experten, die sich mit der Krankenhausfinanzierung auskennen, wissen, dass wir hier extrem viel Bürokratie haben, dass es aber auch gleichzeitig eine Gratwanderung ist, Bürokratie abzubauen, aber gleichzeitig natürlich Maßnahmen zu haben, damit die Gelder auch dahin kommen, wo sie hingehören.
Durch den Wegfall des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen zum 01.01.2007 haben sich hier rechtliche Änderungen im Bereich der Krankenhausfinanzierung ergeben, die mit Blick auf die notwendige Rechtsklarheit gesetzgeberisches Handeln erfordern. Mit dem neuen Landeskrankenhausgesetz wird die Förderung der Unikliniken im Rahmen der Pauschalförderung jetzt ausdrücklich in dieses Gesetz aufgenommen. Hierdurch erhält die Förderung der Universitätsklinika die erforderliche Rechtssicherheit.
Auf dem Gebiet der pauschalen Krankenhausförderung werden Instrumente zur Flexibilisierung eingeführt. Diese werden insbesondere dazu beitragen, dass die 39 Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern ihre eingesetzten Investitionsmittel auch zukünftig zweckentsprechend und wirtschaftlich sinnvoll verwenden, aber eben auch gleichzeitig Flexibilität erhalten. So wird neben der bereits erwähnten Nutzung von Flächen im Krankenhaus durch niedergelassene Ärzte die Übertragbarkeit der pauschalen Fördermittel geregelt, und das bietet natürlich auch einen Anreiz für die Krankenhäuser, sehr wirtschaftlich mit den Geldern umzugehen. Und da werden sie nicht bestraft, sondern haben die Chance, auch diese pauschalen Fördermittel weiter zu übertragen und für andere gute Projekte zu nutzen.