Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass wir auch hier im Land hoch qualifizierten juristischen Nachwuchs benötigen. Gut ausgebildete Juristen brauchen wir nicht nur in der öffentlichen Verwaltung, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, sondern – und das möchte ich noch mal betonen – auch in der Wirtschaft, den Verbänden, bei Kammern oder für Anwälte und Notare.
Grundlage jeder Nachwuchsförderung ist eine gute Ausbildung und ein faires Prüfungswesen, und zwar auf hohem Niveau, und dies sichert das Juristenausbildungsgesetz. Es schreibt eine erste Prüfung als Abschluss der etwa fünfjährigen Universitätsausbildung vor, sodann erfolgt ein zweijähriges Referendariat bei den Gerichten, in der Verwaltung und der Staatsanwaltschaft und schließlich folgt die zweite juristische Prüfung. Dabei ist in erster Linie die zweite Prüfung für die juristische Kompetenz des Prüflings aussagekräftig, denn diese zeigt, wie der Kandidat das erlernte Wissen praktisch anwenden kann. Das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung ist auch der Maßstab, an dem sich die Einstellungschancen für die Juristen ausrichten.
Dabei haben Juristen im Regelfall nur mit einem Prädikatsexamen Aussicht für eine auskömmliche Anstellung. Die Note der zweiten juristischen Staatsprüfung ist des
halb für angehende Juristen von besonderer Bedeutung. Die zweite Staatsprüfung besteht aus sechs fünfstündigen Klausuren und einer mündlichen Prüfung und da kann es sein, dass persönliche Umstände der Prüflinge das Prüfungsergebnis den Kenntnissen und Fähigkeiten der Kandidaten eben nicht entspricht. Dies ist für die Betroffenen nach der langen Ausbildung – ich sagte eben, fünf Jahre Universitätsausbildung, zwei Jahre Referendariat, dann der Prüfungszeitraum –, also nach acht Jahren ist bei dieser langen Ausbildung die Abschlussnote von besonderer Wichtigkeit für den weiteren beruflichen Werdegang und deshalb ist der Zustand derzeit unbefriedigend.
Aus diesem Grunde hat auch der Bundesgesetzgeber in Paragraf 5d Deutsches Richtergesetz geregelt, dass das Landesrecht die Wiederholung der staatlichen Prüfungen zum Zwecke der Notenverbesserung vorsehen kann. Alle anderen 15 Länder haben bereits davon Gebrauch gemacht. Und ich finde es nur gerecht, wenn auch wir hier in Mecklenburg-Vorpommern diese Möglichkeit für die Absolventinnen und Absolventen einräumen.
Nach dem nun vorliegenden Änderungsgesetz darf jeder, der beim ersten Versuch die zweite Prüfung bestanden hat, diese innerhalb eines halben Jahres nochmals absolvieren, um sich zu verbessern. Die Prüfung ist dabei insgesamt zu wiederholen, also alle fünf Klausuren und auch die mündliche Prüfung, und verbessert sich der Prüfling nicht, bleibt die zuerst erreichte Abschlussnote bestehen.
Meine Damen und Herren, die Einführung des Notenverbesserungsverfahrens dient aber nicht nur dem persönlichen Nutzen der Referendare. Im Wettbewerb um guten juristischen Nachwuchs muss Mecklenburg-Vorpommern konkurrenzfähig bleiben. Unser Ziel muss sein, engagierte Nachwuchsjuristen an das Land zu binden. Nach bisherigen Erfahrungen bleiben Absolventen eher im Land, wenn sie hier ihre Referendarzeit absolviert haben. Gegenwärtig ist es allerdings so, dass viele Studenten nach der ersten Prüfung das Land verlassen, um den Referendardienst in einem anderen Bundesland durchzuführen, und einer der Gründe ist, dass bei uns bisher die Möglichkeit einer Notenverbesserung in der zweiten Prüfung fehlt.
Einzelheiten des Notenverbesserungsverfahrens sollen in der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Gesetzentwurfes geregelt werden.
(Dr. Ulrich Born, CDU, und Torsten Renz, CDU: Zweite Chance. – Dr. Ulrich Born, CDU: Aber wenn das nicht besser ist, gilt das Erste.)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Ich will die zweite Chance nutzen, um es relativ kurz zu machen, denn im Grunde haben die Vorredner sozusagen alles schon gesagt.
Frau Ministerin, der Vorsitzende des Ausschusses – alle beide haben wir das Thema, denke ich, sehr intensiv beleuchtet.
Ich glaube, wir sind mit dieser Gesetzesänderung auf einem richtig guten Weg, wir sind damit gut aufgestellt für die Juristen der Zukunft, die wir hier in unserem Land brauchen, keine Frage. Insofern möchte ich Ihnen sagen, dass unsere Fraktion dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben wird. Ich möchte Sie herzlich bitten, ebenfalls dem Gesetzentwurf Ihre Zustimmung zu geben.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetz will die Landesregierung die Qualität der juristischen Ausbildung verbessern. Ein löbliches Ziel meinen wir, denn Mecklenburg-Vorpommern liegt im Vergleich zu anderen Bundesländern im Mittelfeld. Sieht man sich aber die im Gesetz verankerten Maßnahmen an, dann wagen wir zu bezweifeln, ob damit das oben genannte Ziel erreicht werden kann.
Zum einen will die Landesregierung einen Wiederholungsversuch zur Verbesserung der Note der zweiten juristischen Staatsprüfung einführen. Das begrüßen wir.
Dieser Wiederholungsversuch soll nun wie in anderen Ländern kostenpflichtig sein, genau genommen 600 Euro betragen, eine stattliche Summe.
Gleiches gilt für ein anzustrebendes Widerspruchsverfahren. Hier soll eine entsprechende Gebühr erhoben werden. Beides lehnen wir ab, wie Sie sicherlich unserem vorliegenden Änderungsantrag bereits entnehmen konnten. Das will ich auch begründen. Immer dann, wenn man zur Durchsetzung eines konkreten Zieles eine Kostenpflicht einführt, vermittelt man, dass diejenigen, die die Prüfung beim ersten Mal nicht geschafft haben beziehungsweise nicht entsprechend ihren Vorstellungen geschafft haben, sich nicht genügend angestrengt haben, diese Noten selbst verursacht haben. Mit dieser Gebühr soll sozusagen die Motivation erhöht werden, sich mehr anzustrengen.
Beide Vorredner haben aber darauf hingewiesen, dass es durchaus möglich ist, dass man eben nicht den guten Tag erwischt hat, dass man vielleicht die zweite Chance braucht. Warum man aber deshalb eine Gebühr einführen muss, das erschließt sich uns nicht. Warum, wieso und weshalb die Betroffenen durch die Prüfung gerauscht sind beziehungsweise nicht die entsprechenden – das hatte ich ja vorhin gesagt, Herr Dr. Jäger –, die von ihnen angestrebten Noten erreicht haben,
dazu gab und gibt es keine Aussagen. Es wird sich lediglich darauf berufen, dass es auch in anderen Ländern so üblich ist. Deshalb, meine Damen und Herren, muss es nicht richtig sein. Fraglich ist auch, ob es ausreicht, die Haushaltslage ins Feld zu führen, denn so wird es im Gesetzentwurf begründet.
Kommen wir zum zweiten Problem, dem Widerspruchsverfahren. Hier muss ich doch besorgt fragen: Was hat das noch mit einem rechtsstaatlichen Verfahren zu tun? Das Widerspruchsverfahren ist dem gerichtlichen Rechtsweg vorgeschaltet.
Nach Aussage der Landesregierung ist das Risiko des Ausgangs sowohl aus Sicht des Widerspruchsführers als auch des Prüfers gleich hoch. Anders gesagt, niemand weiß so richtig, wer Recht bekommt. Das ist im Allgemeinen so, aber hier im Speziellen ist durch die Landesregierung aufgrund des Verfahrens noch mal darauf hingewiesen worden. Mit der Einführung einer Gebühr werden aber nun hohe Hürden aufgebaut, die nicht sein müssen, die vor allen Dingen die Betroffenen abschrecken werden, in Widerspruch zu gehen. Deshalb unser Antrag auf Streichung.
Damit möchte ich auch zu unseren weiteren Änderungsanträgen kommen. Bei der Änderung des Juristenausbildungsgesetzes wird völlig die Verbesserung der Qualität der Ausbildung ausgeblendet. Das beginnt nach unserer Ansicht mit der Festschreibung von Kriterien für die Ausbilder und die Verantwortung der Landesregierung zur Qualifizierung dieser Ausbilder. Für uns ist es nicht hinnehmbar, dass es in der Landesregierung eine interne Verordnung gibt, in der offensichtlich bestimmte Kriterien festgeschrieben worden sind. Gerade in diesem Punkt sollten wir doch für eine größtmögliche Transparenz sorgen. Das Argument der Koalitionsfraktionen, dass sich die Betroffenen, wenn man es im Gesetz festschreiben sollte, auf die formelle Auseinandersetzung stürzen würden, ist mehr als an den Haaren herbeigezogen und eigentlich ist es auch ein Armutszeugnis, denn gerade bei der Ausbildung der Juristen sollten doch die formellen Fragen sauber geprüft worden sein und es sollte keine Angriffspunkte geben.
Insgesamt kommen wir zu dem Schluss, dass mit diesem Gesetzentwurf eine Chance vergeben worden ist, eine Chance, für eine wirkliche Qualitätserhöhung einen Beitrag zu leisten. Dieser Gesetzentwurf hat, wenn man es ganz genau betrachtet, nur zwei Ziele: die Angleichung zu anderen Gesetzen in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Einführung von Gebühren auf den Weg zu bringen. Das ist uns zu wenig und wir bitten um Zustimmung zu unseren Änderungsanträgen. Und sollten Sie diesen nicht zustimmen, werden wir den Gesetzentwurf ablehnen. – Danke schön.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE – Dr. Ulrich Born, CDU: Oh, das ist aber nicht nett.)
(Dr. Ulrich Born, CDU: Das ist ja fast Erpressung. – Barbara Borchardt, DIE LINKE: Ich meine das so.)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Werte Kolleginnen und Kollegen! Mit der Verabschiedung des Juristenausbildungsgesetzes soll heute ein Gleichklang mit den entsprechenden Gesetzen der anderen Länder erreicht werden. Prüflinge des Zweiten Juristischen Staatsexamens aus Mecklenburg-Vorpommern sollen mit der Möglichkeit eines zweiten Versuchs zum Zwecke der Notenverbesserung gleiche Chancen haben wie Prüflinge aus anderen Ländern. Das ist grundsätzlich nachvollziehbar. Eine Kostenpflicht für das Widerspruchsverfahren in Prüfungsangelegenheiten ist nach Auffassung der FDPFraktion ebenfalls nachvollziehbar.