Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Problem ist erörtert und vorgetragen worden. Es geht letztendlich darum, dass Menschen in Alten- und Pfl egeheimen sich nicht ständig dort aufhalten, denn sie werden krank, müssen ins Krankenhaus, sie machen Urlaub mit Angehörigen oder sind aus sonstigen Gründen abwesend. Im Zeitraum dieser Abwesenheit fallen Kosten an. Diese Kosten müssen bezahlt werden. Die Abwesenheitsregelung, die wir heute haben, sieht so aus, dass im Jahr für 28 Tage der Abwesenheit 80 Prozent der Pfl egekosten weitergezahlt werden. Für die Kosten der Unterkunft, das ist noch eine andere Sache, ist auch jeder selbst verantwortlich, die müssen auch weiterbezahlt werden. Wenn diese 28 Tage abgelaufen sind, tritt kein Sozialleistungsträger mehr für die Abwesenheitsgeschichte ein, sondern dann muss jeder dafür selber aufkommen. Das kann in dem einen oder anderen Fall zu Problemen führen, wenn Menschen, die pfl egebedürftig sind, wenn sie länger als 28 Tage aus der Einrichtung raus sind, die Kosten selbst bestreiten müssen.
Das ist aber nicht die Regel. Der Minister hat gerade darauf hingewiesen, dass im Augenblick die Rahmenvereinbarungen zu dem entsprechenden Paragrafen des SGB XI im Land verhandelt werden. Die sind da schon relativ weit und haben sich im Rahmen dieser Verhandlungen in erster Linie mit Personalschlüsseln beschäftigt. Ich weiß jetzt nicht, ob und in welchem Umfang das Thema Bettenfreihaltegeld da eine Rolle gespielt hat.
Soweit ich es mitbekommen habe, ist es eher nicht aufgegriffen worden. Aber es ist eine wichtige Geschichte und es belastet letztendlich pfl egebedürftige Menschen beziehungsweise ihre Angehörigen, wenn sie länger als 28 Tage aus dem Heim herausgenommen werden.
Auf der anderen Seite geht es bei dem Thema natürlich auch um öffentliche Mittel, denn die Beträge der Pfl egeversicherung sind gedeckelt, sie reichen in der Regel nicht aus und eine Vielzahl von Leuten, die sich in der stationären Pfl ege befi nden, sind auf Sozialhilfeleistungen im Rahmen des SGB XII angewiesen. Diese Sozialhilfeleistungen werden heute von den örtlichen Sozialträgern gewährt, das sind Landesmittel. Sie wissen, dass das Land im Bereich der überörtlichen Sozialhilfe diese Beträge an die örtlichen Träger erstattet und dass zuständig heute für die Verhandlungen, die die überörtliche Sozialhilfe in dem Sektor führt, der Kommunale Sozialverband ist. Und der Kommunale Sozialverband
hat natürlich ein Interesse daran, diese Kosten gering zu halten. Das sind Landesmittel, also öffentliche Mittel, und die müssen ordentlich bewirtschaftet werden. Wir bewegen uns heute in dem Spannungsfeld, auf der einen Seite Pfl egebedürftige nicht über Gebühr belasten zu wollen und auf der anderen Seite natürlich dabei auch die öffentlichen Mittel im Auge zu haben. Deswegen fi nde ich es richtig, dass man das noch einmal im Sozialausschuss erörtert.
Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der Linkspartei.PDS die Abgeordnete Frau Dr. Linke. Bitte schön, Frau Abgeordnete.
Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Es wurde schon gesagt, der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern wurde auf der Grundlage des Gesetzes zur Errichtung des Kommunalen Sozialverbandes vom 17.12.2001 im Januar 2002 gegründet, um als kommunaler Interessenvertreter die Aufgaben im Rahmen der überörtlichen Sozialhilfe wahrzunehmen.
Der Runderlass, der hier im Antrag genannt ist, auf den sich die Antragsteller beziehen, ist durch den KSV im Jahr 2002 außer Kraft gesetzt worden. Dennoch entstehen immer wieder die hier geschilderten Probleme und es ist so, dass bei längerer Dauer des Urlaubs fi nanzielle Belastungen und daraus auch Unmut bei den Betroffenen und bei den Trägern der Einrichtungen entstehen.
Das Problem der Abwesenheitsregelungen, aber vor allem auch das Problem der entsprechenden Kostentragung wurde in der Vergangenheit im KSV, im Sozialministerium und auch im Petitionsausschuss thematisiert. Mit den Landesrahmenverträgen gemäß Paragraf 75 SGB XI und Paragraf 79 SGB XII, die zwischen den Trägern von Einrichtungen und den Sozialhilfeträgern des Landes abgeschlossen wurden, können auch Lösungen des hier genannten Problems vereinbart werden. Nichtsdestotrotz gibt es eine Zunahme von strittigen Fällen, Herr Grabow hat darauf hingewiesen. Inwieweit die in den Rahmenverträgen skizzierten Spielräume den Erfordernissen des Lebens genügen, sollte tatsächlich genauer betrachtet werden. Namens meiner Fraktion stimme ich deshalb der Überweisung des Antrages zu. – Danke.
Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Herr Kuhn. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Das Thema hat, denke ich, dadurch, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen in den letzten Jahren doch schon enorm verändert haben, auch die Durchführungsbestimmungen und das, was die Kostenträger letztendlich innerhalb des Gesamtsystems an Erstattungsmöglichkeiten den Bewohnern in vollstationären Pfl egeeinrichtungen ermöglichen, eine Dimension angenommen, dass wir auf fachlicher Ebene darüber diskutieren wollen. Der Minister hat daher auch den Vorschlag gemacht.
Wir müssen das Problem natürlich – so, wie Herr Grabow das in seinem Diskussionsbeitrag, in seiner Rede dargestellt hat – aus Sicht der Heimbewohner anfassen, aber auf der anderen Seite auch aus Sicht derer, die Träger solcher Einrichtungen sind. Und wenn wir konstatieren und sagen, durch 28 Tage Urlaub in einem Jahr kann ein Heimbewohner auch die häusliche Sphäre wieder genießen und dort an Feiertagen
und im gemeinsamen Urlaub mit seinen Verwandten die Freizeit verbringen, dann, denke ich, ist das ein Zeitraum, der sicher auch angemessen ist.
Wir müssen natürlich gerade im Bereich der stationären Pfl ege und auch der Altenpfl ege sehen, dass wir hier den Bereich der vollstationären medizinischen Versorgung im Auge behalten müssen. Das sind auch 21 Tage, die letztendlich in der Kostenerstattung mit dabei sind. Aber der Bewohner hat ein Wohnrecht in seinem Heim und wenn er sich länger aus unterschiedlichen Gründen, aus Krankheitsgründen oder aus Urlaubsgründen, nicht im Heim befi ndet, Personalstruktur, Betriebskostenstruktur und so weiter aber durch die jeweiligen Träger effi zient da sein müssen, ist es darüber hinaus schwierig, dass die Qualitätsparameter erfüllt sind.
In diesem Spannungsfeld befi nden wir uns und das werden wir gemeinsam im Ausschuss erörtern. Ich freue mich auf die fachliche Auseinandersetzung.
Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der NPD der Abgeordnete Herr Köster. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Heime sollen eine umfassende Versorgung und Betreuung gewähren. Damit stehen die Bewohnerinnen und Bewohner aber auch in einer besonderen Abhängigkeit vom Heimträger. Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, genießt dieser Personenkreis besonderen rechtlichen Schutz durch das Heimgesetz und die zum
Heimgesetz erlassenen Rechtsverordnungen. Das Heimgesetz setzt Mindestbedingungen für die Vertragsgestaltung fest
und macht Vorgaben für die Beschreibung der Leistungen, ihrer Qualität und der verlangten Preise. Heime unterliegen einer staatlichen Überwachung durch die Heimaufsicht.
Einen alten Baum soll man bekanntlich nicht mehr verpfl anzen. Dieses trifft leider häufi g nicht auf alte Menschen in unserer Gesellschaft zu. Mit zunehmendem Alter wächst die Bedeutung des häuslichen Umfeldes. Menschen über 60 Jahre befi nden sich durchschnittlich betrachtet nur drei Stunden pro Tag außerhalb des Wohnbereiches. Heime sind Lebensraum und sollen es ermöglichen, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner dort zu Hause fühlen. Behinderte Menschen wohnen oft viele Jahre im Heim, meist länger als ihre Zeit bei der Familie. Auch ältere Menschen verbringen teilweise mehrere Jahre im Heim. Durchschnittlich betrachtet wohnen sie drei Jahre dort. Trotz dieser Entwicklung steht es außer Frage, dass der Kontakt zu den Angehörigen eine wichtige Sache ist und alte Menschen auch vor Vereinsamung schützt. Als Legislative haben wir hier die Aufgabe, die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen, damit es Heimbewohnern möglich ist, den Kontakt zu Angehörigen trotz Heimunterbringung intensiv zu pfl egen.
Die Herausnahme der Angehörigen aus dem Heim und die Ermöglichung eines zeitbedingten Lebens bei den Angehörigen, also bei der Familie, ist hier ein entscheidender Punkt. An dieser Stelle ist es fraglich, wenn durch Runderlasse Regelungen geschaffen werden, welche diese Möglichkeit zu einer Frage des Geldbeutels der Angehörigen machen. Es ist ziemlich kurz gedacht, wenn 28 Tage Abwesenheit im Kalenderjahr nicht überschritten werden dürfen, da sonst das Freihaltegeld des Bettenplatzes nicht bezahlt wird. Es ist vor allem deshalb zu kurz gedacht, wenn diese Regelung für Kalendertage getroffen wird und nicht Werktage beinhaltet. Hier werden soziale und fi nanzielle Belastungen geschaffen, welche dem Wohl der Heimbewohner widersprechen. Gerade fi nanzschwachen Familien werden hier Steine in den Weg gelegt, welche aus unserer Sicht unerklärlich sind. Eine Neuregelung des Runderlasses der Sozialabteilung Nummer 32 von 1998 ist daher aus unserer Sicht längst überfällig. Auch die NPD-Fraktion wird der Überweisung in den Sozialausschuss zustimmen.
Herr Grabow verzichtet. Damit ist die Rednerliste erschöpft, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe damit die Aussprache.
Im Rahmen der Debatte ist beantragt worden, den Antrag der Fraktion der FDP auf der Drucksache 5/148 zur Beratung an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe nunmehr auf den Tagesordnungspunkt 19: Beratung des Antrages der Fraktion der NPD – Nein zur Rente erst ab 67, auf der Drucksache 5/105.