Protokoll der Sitzung vom 24.09.2008

Erst wenn wir wissen, was wir wirklich brauchen und wie viel Geld dafür zwingend notwendig ist, sollte die Ausgestaltung der Finanzen diskutiert werden.

(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Das macht die KEF in ihrem Bericht.)

Nicht jede Gebührenerhöhung ist nämlich auch inhaltlich gerechtfertigt, obwohl sie sachlich begründbar ist. Das Grundübel der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nämlich nicht die Frage, wie und wo die Beiträge eingezogen werden, sondern welcher finanzielle Beitrag überhaupt notwendig ist. Allein die Entwicklung der letzten 18 Jahre lässt durchaus Zweifel an der Begründbarkeit mancher Erhöhung, denn, zum Vergleich, im Zeitraum von 1953 bis 1990, also in 37 Jahren, sind die Gebühren, umgerechnet auf einen Euro, um lediglich 6,14 Euro gestiegen, während seit 1990 bis einschließlich des jetzigen Entwurfs in den letzten 18 Jahren die Gebühren immerhin um 8,26 Euro gestiegen sind.

(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Ja.)

Für diejenigen, die meinen, dass es sich um einen unlauteren Vergleich handelt, kann man dazu nur sagen, dass in den Jahren von 1950 bis 1990 etwa 270 Prozent Preissteigerungen vorhanden sind, während sie in den letzten 18 Jahren etwa 185 Prozent Preissteigerungen hingelegt haben. Es ist geradezu offensichtlich, dass mit der zunehmenden Bandbreite der Programme der öffentlich-rechtliche Informationsauftrag in den Hintergrund gedrängt wird. Und wie es immer so ist, steigen dann automatisch natürlich auch die Gebühren.

(Helmut Holter, DIE LINKE: Es geht um eine flächendeckende Versorgung.)

Wir müssen uns also auf Dauer die Frage gefallen lassen, inwieweit wir bereit sind, dies hinzunehmen. Auch diese Frage muss natürlich im Ausschuss diskutiert werden. Dem verweigern wir uns nicht.

Abschließend muss klar und deutlich gesagt werden, dass natürlich richtig und wichtig ist, die Seite Jugendschutznetz aufrechtzuerhalten. Dem werden wir uns natürlich auch nicht entgegenstellen. Wir werden eine grundsätzliche Gebührenreform positiv begleiten. Eine Gebührenerhöhung nur der Gebührenerhöhung wegen und ohne präzise Unterlegung werden wir ablehnen. – Recht herzlichen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Danke schön, Herr Schnur.

Ich schließe die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/1719 zur Beratung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer diesem Über

weisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der FDP bei Gegenstimmen der Fraktion der NPD angenommen.

Meine Damen und Herren, wir treten jetzt in die Mittagspause ein. Wir hatten eine Mittagspause von 45 Minuten vorgesehen. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Na?)

13.30 Uhr. Einverstanden?

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Das sind ja knappe 45 Minuten.)

Unterbrechung: 12.50 Uhr

Wiederbeginn: 13.32 Uhr

Meine Damen und Herren, die unterbrochene Sitzung ist wieder eröffnet.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG, Drucksache 5/1724.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Landes-Öffentlichkeits- beteiligungsgesetz – LÖffBetG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 5/1724 –

Das Wort zur Einbringung hat der Minister für Landwirtschaft, Umwelt- und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus. Bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir haben heute Nachmittag ein Umweltthema auf der Tagesordnung. Es freut mich sehr, dass nun doch wieder das Interesse erweckt wird

(Reinhard Dankert, SPD: Es wächst langsam. – Zuruf von Michael Roolf, FDP)

mit dem Gesetzentwurf, den die Landesregierung Ihnen vorlegt.

Herr Roolf, hoffentlich interessieren Sie sich dann auch vor allen Dingen in den Ausschüssen dafür, nicht nur hier im Parlament.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Schauen wir mal!)

Aber Frau Reese wird dafür schon bürgen, dass man sich da einbringen wird.

(Zuruf von Michael Roolf, FDP)

Insofern …

Nein, das sehe ich auch positiv. Das sehe ich positiv.

(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Da haben Sie aber wieder die Kurve gekriegt jetzt!)

Insofern …

(Ralf Grabow, FDP: Aber bei Ihnen scheinen die Kollegen ja wenig Interesse zu haben.)

Ja, meine Kollegen, die wissen das alle schon.

(Unruhe und Heiterkeit bei Abgeordneten der Fraktionen DIE LINKE und FDP – Hans Kreher, FDP: Ach!)

Das haben wir schon alles dreimal beredet. Frau Schwebs nickt auch schon mit dem Kopf.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Wir sind so frohen Herzens wie der Minister selber.)

Insofern ist das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz, das ich Ihnen vorlege, im Rahmen der Änderung des Landesumweltverträglichkeitsgesetzes und vor allen Dingen auch des Wassergesetzes von einiger Relevanz. Der eine oder andere, der sich damit zusätzlich beschäftigt, wird erkennen, dass es sich hierbei im Kern um die Umsetzung der EU-Verordnung handelt. Da kann man auch die Frage stellen: Warum ist es nicht schneller gegangen? Wir haben auf das Bundesgesetz gewartet. Auch das will ich an dieser Stelle schon mal vorausschicken. Diese Verordnung der Europäischen Union stammt aus dem Jahr 2003. Der Bund hat es sukzessive jetzt umgesetzt und die Länder sind jetzt dabei, das in Form von Landesgesetzen auch vorzunehmen.

Die Richtlinie behandelt die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Umweltverbände bei den Zulassungsverfahren für Industrie- und andere umweltrelevante Anlagen. Das heißt, wir werden damit noch mehr die Möglichkeit haben, die Beteiligung der Bevölkerung vorzunehmen. Es sind nicht nur umweltrelevante Anlagen, sondern es geht ebenso um Infrastrukturmaßnahmen nach der Richtlinie über Umweltverträglichkeitsprüfung und bei bestimmten öffentlichen, aber auch bei privaten Projekten im Rahmen der Umweltverträglichkeitsrichtlinie und der Richtlinie, auf die möchte ich hinweisen, über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen. Auch diese Richtlinie findet hier ihren Niederschlag.

Ferner fordert dieses Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Schaffung von Rechtsschutzmöglichkeiten. Damit wurden die Vorgaben der Århus-Konvention in das Gemeinschaftsrecht übertragen. Der eine oder andere wird es noch wissen, die Århus-Konvention, benannt nach der dänischen Stadt Århus, hat im Juni 1998 diese Festlegung getroffen und insofern ist es für uns ein umweltpolitisch wichtiges und relevantes Thema. Im Juni 1989 ist damit in Europa die erste völkerrechtliche Festschreibung in diesem Vertrag dokumentiert worden, und zwar, dass jede Person das Recht hat, sich für den Umweltschutz zu engagieren. Die Rechte bestehen in der Information über Umweltfragen, in der Beteiligung an Verwaltungsverfahren zu Projekten mit Umweltauswirkungen sowie in der Möglichkeit, auch Klage gegen Umweltbeeinträchtigungen zu führen.

Durch die verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung soll zum einen das bürgerschaftliche Engagement für den Umweltschutz gestärkt werden und zum anderen natürlich auch der verbesserte Vollzug des Umweltschutzes erreicht werden. Bisher waren die umfassenden Vorgaben der Europäischen Richtlinie überwiegend durch den Bundes- und erst dann ergänzend durch den Landesgesetzgeber zu regeln. Dieses notwendige Nebeneinander erklärt nochmals den Verzug, den wir, was die Umset

zung der Richtlinie auf Landesebene anbetrifft, haben. Um unnötige Doppelregelungen oder Abweichungen zu den Bestimmungen zum Bundesrecht zu vermeiden, mussten somit erst die bundesgesetzlichen Umsetzungen abgewartet werden.

Lassen Sie mich kurz noch mal im Einzelnen darstellen, worum es im Gesetzentwurf geht. Die Änderungen des Landesverträglichkeitsgesetzes beschränken sich im Wesentlichen auf die begrifflichen Anpassungen an die Richtlinie der Europäischen Union und eine für die Rechtssicherheit und damit Vorhabenszulassung gebotene Klarstellung des Rechtsschutzes. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein, wenn ein erforderliches Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nicht durchgeführt wurde, dass es hier Rechtsschutz gibt, dass man dieses dann nachholen muss. Nach den geforderten Rechtsschutzmöglichkeiten der EU-Richtlinie können Vorhabenszulassungen zukünftig auch aufgrund von Fehlern bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden. Das wird sicherlich gewisse Diskussionen geben, aber ist nun mal EU-Recht.

Um den Vorhabensträger vor unverhältnismäßigen Risiken bei diesen unsicheren Prognoseentscheidungen zu entlasten, soll und wird damit geregelt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur bezogen auf den speziellen Fall überprüft wird, in dem Beispiel also nur in Bezug auf die Umweltverträglichkeit. Wenn die Umweltverträglichkeit ordnungsgemäß in einem solchen Investitionsprojekt dokumentiert worden ist, wird es da aus meiner Sicht auch nicht die Probleme geben.

Was die umfangreiche Änderung in dem anderen Gesetz, das wir ansprechen möchten, anbetrifft, das Landeswassergesetz: Solange das umweltrechtliche Verfahren durch den Erlass des Umweltgesetzbuches, das in Rede steht, das auf Bundesebene kommen soll, noch nicht umfassend bundesrechtlich geregelt ist,

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Schauen wir mal.)

sind notwendige Anpassungen – aus meiner Sicht jedenfalls – für das wasserrechtliche Verfahren im Landesrecht zu treffen. Regelungsbedürftig sind dabei die Erlaubnis von Gewässerbenutzung oder die Genehmigung für Direkteinleitung bei Anlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassen werden beziehungsweise zugelassen werden sollen. Die Vorgaben der Richtlinie betreffen Einzelheiten auch der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit. Dazu zählen insbesondere Informationen über die Antragsunterlagen und damit für das Vorhaben, die Beteiligung an dem Zulassungsverfahren, Informationen über die Zulassungsentscheidung und deren Inhalt und die Gründe, auf denen diese Entscheidung beruht, sowie über die Erkenntnisse der Überwachung der zugelassenen Gewässerbenutzung oder der Direktwassereinleitung.

Neu gegenüber den bisherigen Verfahren sind insbesondere folgende Regelungen: In den Antragsunterlagen hat der Antragsteller für ein Investitionsvorhaben nach Paragraf 124b nunmehr die von ihm gegebenenfalls geprüften Vorhabensalternativen in einer Übersicht beizufügen. Die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung bestand bisher nur für die Zulassung der Errichtung und des Betriebes beziehungsweise einer wesentlichen Änderung der Anlagen. Nunmehr fallen die Anpassungen einer erteilten