Erlaubnis unter das Erfordernis einer Öffentlichkeitsbeteiligung. Des Weiteren sind zukünftig Einwände ausgeschlossen, die nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme eingehen – das hatten wir bis dato nicht –, soweit sie nicht ausnahmsweise auf besonders privatrechtlichen Titeln beruhen. Damit werden Verzögerungen im Genehmigungsverfahren vermieden und die Rechtssicherheit auch für den Vorhabensträger erhöht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit den Änderungen des Wassergesetzes werden keine neuen Beteiligungsverfahren geschaffen. Die schon geltenden Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung werden lediglich aufgrund der zwingenden Vorgaben nach der EU-Richtlinie angepasst und ergänzt. Spürbare Mehrkosten für die Zulassungsverfahren sind daher aus meiner Sicht nicht zu erwarten. Wir gehen davon aus, dass die bisherigen Gebührenrahmen weiterhin kostendeckende Gebühren für die Zulassungsbehörden ermöglichen werden. Zur Sicherheit insbesondere der kommunalen Zulassungsbehörden ist allerdings mit dem Landkreistag und dem Städte- und Gemeindetag vereinbart worden, nach Inkrafttreten des Gesetzes am Beispiel ausgewählter Landkreise und kreisfreier Städte über einen Zeitraum von einem Jahr die Kostendeckung der einschlägigen Gebührentatbestände gesondert zu prüfen. Insofern wünsche ich mir, dass dieses Gesetz möglichst schnell und selbstverständlich solide beraten wird, und bitte dann irgendwann um Ihre Zustimmung. – Herzlichen Dank.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung soll die längst notwendige Anpassung des Landesrechtes an das Völkerrecht, das europäische Gemeinschaftsrecht und das nationale Recht vollziehen. Das kann ich nur ausdrücklich begrüßen. Insofern sehe ich zur Ersten Lesung dieses Entwurfes inhaltlich wenig Diskussionsbedarf und meine Fraktion wird der Überweisung in die vorgesehenen Ausschüsse zustimmen.
Trotzdem, meine Damen und Herren, bleibt für uns einiges zu kritisieren. Wie so oft ist der Umgang der Bundes- und auch der Landesregierung mit dem europäischen Recht bei der Umsetzung in das deutsche Recht mehr als nachlässig. Das Unbegreifliche in diesem Falle ist: Im Juni 1998 gehörte Deutschland zu den Unterzeichnern der Konvention in Århus und es brauchte zehn Jahre von der Unterschrift in Århus bis zur Fixierung in Landesrecht. Zum wiederholten Male musste Brüssel erst Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik einleiten und mit Strafzahlungen drohen, bevor sich im Bund und demzufolge hierzulande etwas bewegte.
Wenn man in die Geschichte dieses Gesetzentwurfes schaut, so fällt einem auf, dass die Richtlinie 2003/35/EG
bis zum 25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen war. Aber die Bundesrepublik reagierte, wie schon gesagt, erst auf das vom BUND und dem Unabhängigen Institut für Umweltfragen initiierte Vertragsverletzungsverfahren. Beide kritisieren vor allem, dass das Ziel der Öffentlichkeitsrichtlinie, nämlich einer breiten Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu schaffen, in der deutschen Umsetzung verfehlt wurde, indem für Umweltverbände und Vereinigungen Zugangshindernisse verankert wurden. Immerhin wurden dann am 14. Dezember 2006 das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und traten am folgenden Tag in Kraft – eineinhalb Jahre zu spät.
Die Verzögerungen durch den Bund sind mir durchaus nachvollziehbar, mussten doch etliche, durch die Beschleunigungsgesetze aufgegebene Standards der Mitbeteiligung wieder eingeführt und sogar noch erweitert werden. Man denke nur an das Verbandsklagerecht und die rechtzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit. Aber auch das Land hat seine Hausaufgaben noch nicht erledigt. Immerhin sind nach Inkrafttreten der Bundesgesetze fast zwei Jahre verstrichen, bis die Anpassung an das Landesrecht dem Landtag zugeleitet wurde. Ein Schelm ist der, dem dabei nicht der Umgang mit der Volks initiative zum Steinkohlekraftwerk durch die Koalitionsfraktionen einfällt. Denn die Århus-Konvention und damit auch die umzusetzende EU-Richtlinie sind ursprünglich angetreten, die Bürger und vor allem ihre Verbände für Belange des Umweltschutzes zu mobilisieren.
Meine Damen und Herren, Kofi Annan formulierte einmal, Zitat: „Das aktive Engagement der Bürgergesellschaft ist eine Voraussetzung für einen bedeutenden Fortschritt in Richtung Nachhaltigkeit.“ Zitatende. Dieser Gesetzentwurf kann, wenn auch sehr verspätet, einen kleinen Beitrag dazu leisten. Deshalb sollte er jetzt endgültig zügig umgesetzt werden.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! Ja, wir haben nun schon gehört, dass der Bund erst nach Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens im Dezember 2006 die entsprechende Regelung in Kraft gesetzt hat. Und warum wir hier in Mecklenburg-Vorpommern noch wieder anderthalb Jahre gewartet haben, brauchen wir jetzt, glaube ich, auch nicht weiter zu erörtern.
(Minister Dr. Till Backhaus: Das habe ich Ihnen aber erklärt. – Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Da ist bestimmt nicht der Umweltminister schuld. – Minister Dr. Till Backhaus: Danke.)
Die Frage der geeigneten Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung umweltbezogener Pläne und Projekte ist ein Aspekt bei Genehmigungsverfahren, der immer mehr an Bedeutung gewonnen hat. Der Umfang
der möglichen Beteiligungs- und Klagemöglichkeiten für Umwelt- und Naturschutzverbände stellt hierbei aus unserer Sicht den größten Diskussionspunkt dar. Hier ist es wichtig, eindeutige Regeln aufzustellen, die von jeder Seite beachtet werden, die aber auch klaren zeitlichen Vorgaben unterliegen müssen. Wir als FDP-Fraktion begrüßen es, dass Betroffene bei der Genehmigung von umweltbezogenen Plänen mit Stellungnahmen mitwirken können. Wir sind aber auch der Auffassung, dass dies in einem dem Verfahren angemessenen Rahmen erfolgen muss.
Als FDP haben wir uns immer für eine 1:1-Umsetzung von europäischem Recht in Bundes- und Landesrecht eingesetzt. In der Vergangenheit und auch in der Gegenwart praktizierte Überregulierungen und das Setzen überzogener Standards lehnen wir ab und darauf werden wir auch bei diesem Gesetz achten.
Im Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Änderung des Landes-UVP-Gesetzes beabsichtigt und auch notwendig. Auf den ersten Blick scheint die gewollte Änderung, in Paragraf 2 Absatz 1 Satz 3 das Wort „Einbeziehung“ durch das Wort „Beteiligung“ zu ersetzen, lediglich redaktioneller Art zu sein. Aber das wäre ein Irrtum. Durch die unterschiedliche Definition der Begrifflichkeiten „Einbeziehung“ und „Beteiligung“ erhöht sich zwar der bürokratische Aufwand immens, und das ist etwas, was wir als FDP immer kritisieren, aber ebenso erhöht sich auch die Rechtssicherheit für den Vorhabensträger.
Das Für und Wider hier abzuwägen, ist sicherlich ganz wichtig. Aber wir teilen nicht die Auffassung, dass der zusätzliche Vollzugsaufwand keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte haben wird. Der Verweis auf die bestehenden einschlägigen Gebührenordnungen, wonach der Antragsteller die Kosten zu tragen hat, kann hier unserer Meinung nach nur bedingt greifen. Ich wollte noch dazu ausführen, dass das sicherlich im Ausschuss beraten werden muss, aber Herr Minister hat dankenswerterweise da schon vorgegriffen und Lösungsvorschläge unterbreitet. Ich denke, das ist ein Ansinnen, das wir durchaus teilen können. Die FDP-Fraktion wird der Überweisung des Gesetzentwurfes selbstverständlich zustimmen.
Herr Abgeordneter, ich muss Sie noch mal darauf hinweisen, dass wir vereinbart haben, in diesem Landtag die entsprechende Anrede zu verwenden.
keit in Umweltangelegenheiten nach einer EU-Richtlinie beteiligen soll. Manche meiner Freunde meinen, dies sei alles nur Theater. Immerhin, wer Theater spielt, der muss seinen Zuschauern etwas bieten.
Zuallererst erwartet das Publikum, die Öffentlichkeit, das, was die illustre Compagnie de Theatre auf den Plakaten angekündigt hat:
eine lustige Komödie, eine große Tragödie. Etwas ungewöhnlich ist das staatstragende Theater. Didaktisch aufbereitete Staatsbürgerkunde ist nicht jedermanns Geschmack und nicht jedermann ist der Eintritt gewährt. Mittelalterliche Reichstage waren nur etwas für Fürsten, Grafen, Reichsritterschaft und die Freien Reichsstädte. Einfache Bürger oder gar Leibeigene hatten keinen Zutritt. Etwas völlig anderes ist eine lebendige Demokratie. Hier wirkt das Volk nicht nur mit, sondern trifft in allen Sachfragen oder doch zumindest in den grundlegenden wie Währungshoheit, Staatsverträge oder Verfassungsgebung selbst die Entscheidung, lediglich beraten von der Klasse, die sich Politiker nennen. Die repräsentative Demokratie steht zur wahren Demokratie wie das Theater zum echten Leben. Im Leben, im Leben in Würde bestimmt der Mensch selbst seine Geschicke.
In der wahren Demokratie ist es die Polis, die gesamte Stadt oder Staatsbürgerschaft, die das Gemeinwesen lenkt und leitet. Im Theater repräsentiert das Schauspiel das Leben und seine Stückeschreiber und Darsteller entscheiden darüber, ob das Publikum sich in Ovationen begeistert oder faule Eier und Äpfel regnen lässt. In der repräsentativen Demokratie sind die Entscheidung und die Kompetenz auf die Repräsentanten reduziert …
In der repräsentativen Demokratie ist die Entscheidung und die Kompetenz auf die Repräsentanten reduziert, die zwar vom Volk gewählt, aber nach der Wahl völlig losgelöst und ungebunden über oder sogar gegen dieses herrschen können, und im letzteren Falle statt in faule Eier und Äpfel sich in Klassenkampf und Revolutionen ergießen. Der Bürger im Repräsentanzsystem nach Wahl ist ein stimmloser Zuschauer, etwa so, wie der Theaterbesucher sich wohl Schauspieler und Stück auswählen kann,
In diesem Sinne sollte man das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten kritisch prüfen
und dies versprechen wir Nationaldemokraten unseren Bürgern gegenüber, um ihnen dann in der Zweiten Lesung unseren Standpunkt dazu zu erklären. – Danke.