denn die Regelungen zur Bildung von Fraktionen haben überhaupt nichts mit Wahlrecht zu tun. Und mit Verlaub, die Bildung von Fraktionen, zumindest im Land Mecklenburg-Vorpommern, in kommunalen Vertretungen hat auch nichts mit Parteien zu tun.
Denn anders als im Deutschen Bundestag ist die Bildung von Fraktionen in unseren kommunalen Vertretungen in keiner Weise damit verbunden, wie diese Abgeordneten in die Vertretungen gewählt worden sind. Sie können sich völlig frei zu Fraktionen zusammenschließen, das hat mit Parteien nichts zu tun und das hat mit Wahlen nichts zu tun. Dass sich in der Praxis diejenigen zu einer Fraktion zusammenschließen, die sich inhaltlich verbunden fühlen, die vielleicht auf einer gemeinsamen Liste kandidiert haben, der Liste einer Partei, auf der Liste einer Wählerinitiative, das ist Praxis, aber mit dem Recht hat dies nichts zu tun.
Und, lieber Kollege Schnur, wenn Sie sagen, dann soll der Landrat mit Verweis auf ein Urteil doch inhaltlich überprüfen, ob eine solche Fraktion zueinander passt, dann muss ich Ihnen sagen, da schlägt es dem Fass den Boden aus. Wo kämen wir denn hin, wenn ein Landrat überprüfen dürfte, welche Gemeindevertreter so weit inhaltlich zusammenstehen, dass sie gemeinsam eine Fraktion bilden dürfen? Das wäre aber doch eine völlig unmögliche Situation, da dürfen wir überhaupt nicht hin. Nein, meine Damen und Herren, die Bildung von Fraktionen in unseren kommunalen Vertretungen ist frei. Wenn Mitglieder dieser Vertretungen sich zu Fraktionen zusammenschließen wollen, dann können sie das ohne weitergehende Voraussetzungen.
Und weil wir über ein Organisationsprinzip innerhalb der Vertretung sprechen, müssen wir uns mal angucken, was Fraktionen eigentlich sind. Fraktionen sind Bestandteil und ständige Gliederung dieser Vertretung und sie haben mit der kandidierenden Partei nichts zu tun. Es gibt aus gutem Grund auch eine strikte rechtliche Trennung zwischen den Fraktionen – übrigens auch in diesem Landtag – und den Parteien, die politisch natürlich dahinterstehen. Fraktionen sind Teile der Vertretung, die Verfahrensrechte haben. Und, Herr Schnur, wenn Sie zuhören würden, würden Sie es vielleicht verstehen.
Wir haben eine Reihe von Verfahrensrechten, die hat jedes Mitglied der Vertretung. Jedes Mitglied der Vertretung darf Anträge stellen, darf an der Debatte teilnehmen, darf abstimmen und so weiter. Das hat jedes Mitglied. Es gibt bestimmte Verfahrensrechte, da sagen wir, und ich finde das richtig, da hat nicht jedes einzelne Mitglied das Recht, sondern das haben nur mehrere Mitglieder einer Vertretung, die gemeinsam handeln. Wir sagen bei ganz vielen dieser Verfahrensfragen: Wenn ein Viertel der Gemeindevertreter es verlangt,
dann findet beispielsweise eine namentliche Abstimmung statt. Also viele Verfahrensrechte binden wir daran, dass ein Viertel der Vertretung dieses Verfahren wünscht.
Wir sagen aber auch, dass in den Vertretungen – lesen Sie in Paragraf 23 Absatz 5 nach – mit bis zu elf Gemeindevertretern jedes einzelne Mitglied diese Verfahrensrechte hat. Wir haben also bereits eine abgestufte Regelung und wir sagen, viele Verfahrensrechte hat jeweils ein Viertel der Vertretung. Und wir sagen dann wiederum, an die Stelle dieses Viertels kann auch eine Fraktion treten. Wenn wir eine Gemeindevertretung von etwa 15 Mitgliedern haben, dann sind die zwei, die dort eine Fraktion bilden können, schon sehr privilegiert gegenüber dem Viertel, denn das wären vier. Aber dass wir diese Privilegierung hochziehen etwa bis zur Bürgerschaft von Rostock mit 53 Mitgliedern, dass auch dort zwei – wie es Ihrem Vorschlag entspricht – genau diese Verfahrensrechte hätten, wie es sonst nur einem Viertel dieser Bürgerschaft zusteht, und das sind ein paar mehr als zwei, das vermag ich überhaupt nicht einzusehen. Das halte ich überhaupt nicht für sinnvoll und nicht für richtig. Wir wollen also ganz bewusst die Fraktionsgröße staffeln, weil wir sie auf einer Ebene sehen mit der Regelung: ein Viertel der Gemeindevertretung, wobei wir den Fraktionen zugegebenermaßen etwas mehr Möglichkeiten einräumen als diesem reinen Viertel.
Und wenn Sie hier hochtönend argumentieren, wir würden jetzt Gemeindevertreter zweierlei Ordnung schaffen,
ist denn das bei der Kreistagsregelung, die Sie uns vorschlagen, anders? Da wäre doch das einzelne Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion angehört, nach Ihrer Logik auch nicht in der gleichen rechtlichen Situation wie das Kreistagsmitglied, das einer Fraktion angehört.
Also, meine Damen und Herren, wir schaffen nicht Gemeindevertreter und Kreistagsmitglieder zweier Klassen, sondern wir sagen, bestimmte Rechte hat jedes Mitglied der Vertretung und bestimmte Rechte hat nur eine Personenmehrheit.
Das halten wir für richtig, weil zu einer Personenmehrheit jedes Mitglied des Kreistags gehören kann. Wenn es sich zu einem solchen Viertel beispielsweise mit anderen zusammentut, dann hat es diese Verfahrensrechte. Also es gibt nicht die Abgeordneten erster und zweiter Klasse, es gibt Kreistagsmitglieder,
und die haben ihre Rechte. Und dabei, meine Damen und Herren, werden wir bleiben. Wir werden bei einer vernünftigen und moderaten Staffelung, was die Mindestgröße der Fraktionen angeht, bleiben.
Herr Schnur, liebe Kollegen der FDP, wer wie Ihre Fraktion laufend hier im Landtag tönt und andere Fraktionen zur Qualitätskontrolle ihrer Landtagsaufträge auffordert,
der sollte nach dem, was Sie bisher in den beiden Redebeiträgen gehört haben, eigentlich Größe zeigen und den in dieser Form vorgelegten Gesetzentwurf zurückziehen.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE – Toralf Schnur, FDP: Das ist doch ein Witz, ist das. Das ist doch ein Witz. Oh Gott, oh Gott!)
dass das natürlich nicht zu erwarten war, ich habe auch nicht damit gerechnet. Aber ich möchte auch noch einmal deutlich sagen, dieser Gesetzentwurf, den Sie hier vorgelegt haben, dient gerade nicht dazu, dass sich der Landtag – wie Sie sich immer so schön ausdrücken – auf sein Kerngeschäft konzentrieren kann.
Und ich komme auch nicht umhin zu sagen, unter dem Deckmantel von Demokratie einen Gesetzentwurf zu begründen,
die übrigens nur wenige so sehen wie Sie – oder indem Sie andere Gesetze anderer Länder gelesen haben beziehungsweise Verfassungsgerichtsurteile zitieren, davon wird der Inhalt dieses Antrages nicht besser. Und Sie missbrauchen das Wörtchen Demokratie
und demokratisches Ausleben der Arbeit in den Kreistagen in einer Art und Weise, wie man dem gar nicht folgen kann.
Auffallend ist allerdings das Ausmaß, in dem Sie, meine Damen und Herren der FDP, mit Ihrem Gesetzentwurf den Reformbedarf total verfehlen. Es schaut offensichtlich Selbstzweck oder Profilierungssucht aus jeder Zeile Ihres Gesetzestextes.
Meine Damen und Herren, als der Landtag 2004 die Regelung zu den Fraktionsstärken änderte, geschah dies als Reaktion auf die Streichung der 5-Prozent-Klausel bei den Kommunalwahlen.