2. Welche Auswirkungen im Einzelnen hatte der oben genannte Entwurf für ein „Gesetz über die Zuordnung von Aufgaben“ auf den vom Kabinett beschlossenen Entwurf eines Kreisstrukturgesetzes?
Sehr geschätzte Kollegin Měšťan! Die Antwort auf Ihre zweite Frage ergibt sich praktisch im Wesentlichen bereits aus den Ausführungen zu Ihrer ersten Frage.
Dreh- und Angelpunkt bei dem von Ihnen betonten Zusammenhang von Funktional- und Kreisgebietsreform ist der Umstand, dass wir eine Kreisstruktur bekommen haben, die eine deutlich größere Zahl – oder bekommen werden korrekterweise, wenn der Landtag es dann verabschiedet – von kreiskommunalen Verwaltungsträgern haben wird, nämlich nach dem derzeitigen Gesetz, wie es in der Anhörung war, 6+2 als die unteren staatlichen Verwaltungsbehörden. Aus diesen Gründen müssten die unteren staatlichen Organisationseinheiten bei einer Kommunalisierung in kleinere Einheiten aufgeteilt werden. Dieser sogenannte Zersplitterungseffekt führt aber in der Regel nicht zu einer Verbesserung der Verwaltungsleistungen, sondern zu Einbußen bei der Qualität und bei der Effizienz.
Anders ausgedrückt stellt sich die Frage der sinnvollen Kommunalisierbarkeit von staatlichen Aufgaben bei den jetzt in Rede stehenden Kreismodellen von vornherein nur bei einer kleineren Gruppe von Aufgaben. Bei diesen macht es letztendlich keinen entscheidenden Unterschied, wie groß die Anzahl der Kreisstrukturen oder regionalen Strukturen nachher ist. Und dass wir hierzu die Diskussionen auch mit den kommunalen Körperschaften führen, zeigt zum Beispiel die Tatsache, dass wir bei Aufgaben aus dem Bereich Wasser gemeinsam mit der Landesregierung und gemeinsam mit den Verant
Sehr geehrten Damen und Herren, ich begrüße Sie zur 64. Sitzung des Landtages. Die Sitzung ist eröffnet. Die Tagesordnung der heutigen Sitzung liegt Ihnen vor. Wir setzen unsere Beratung vereinbarungsgemäß fort.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 16: Fragestunde. Die Fragen an die Landesregierung liegen Ihnen auf Drucksache 5/2308 vor.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, bevor wir mit der Fragestunde beginnen, gestatten Sie mir nochmals den Hinweis, dass das Verlesen von Vortexten zu den Fragen nicht zulässig ist.
Ich rufe auf den Geschäftsbereich des Innenministers. Hierzu bitte ich die Abgeordnete Frau Měšťan, Fraktion DIE LINKE, die Fragen 1 und 2 zu stellen.
1. Durch welche Maßnahmen hat die Landesregierung gewährleistet, dass im Prozess der eingeleiteten Verbandsanhörung zum Kreisstrukturgesetzentwurf hinreichend Bezüge zu Regelungen der Funktionalreform hergestellt werden können, um der Forderung des Landtages, die gesetzlichen Regelungen über die Funktionalreform und die Kreisgebietsreform zusammen zu erarbeiten, auch in diesem wichtigen Abschnitt der Gesetzgebung entsprechen zu können?
Frau Abgeordnete, vielen Dank für Ihre Frage. Ihre Frage ist dahin gehend zu beantworten, dass der kommunalen Ebene – also den beiden Landesverbänden, dem Städte- und Gemeindetag und dem Landkreistag – mit Schreiben des Innenministeriums vom 25. November 2008 ein Bericht zu dem im Rahmen der Kreisgebietsreform vorgesehenen Aufgabenübertragung übersandt worden ist. Zudem habe ich in der Enquetekommission des Landtages vom 14. November 2008 den Stand der Verwaltungsreform und damit auch das Thema Funktionalreform eingehend erläutert. Der Bericht zu den vorgehenden Aufgabenübertragungen wie auch die dazu erstellten Präsentationen sind von dieser als Drucksache 5/145 beziehungsweise 5/150 veröffentlicht worden und damit für jedermann im Internet einsehbar. Da die Landräte und Oberbürgermeister Mitglieder der Enquetekommission sind, ist es mir unerklärlich, aus welchen Gründen sie derzeit Forderungen aufmachen, die ihnen allen bekannt sind. Sie sind entweder nicht anwesend gewesen oder haben die Unterlagen nicht gelesen. Das ist aber eine Frage, die die kommunalen Spitzenverbände für sich selber entscheiden müssen. So viel zur formellen Seite.
Gestatten Sie mir aber noch ein paar Worte zur materiellen Seite Ihrer Frage, und zwar zum Zusammenhang zwischen Kreisgebietsreform und Funktionalreform. Durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 26.07. hat sich der Gestaltungsspielraum der Landesregierung für eine künftige Kreisstruktur deutlich verengt. Im Klartext heißt das, und das wissen alle hier im Hohen Haus, jedenfalls aus der letzten Legislatur, dass die Modelle 4+0, 5+0 und 6+0 definitiv ausscheiden. Mit
wortlichen vor Ort das Gespräch suchen und dabei festgestellt wurde, dass sie gar nicht alle Aufgaben übertragen haben wollen, sondern bestimmte Aufgaben aus guten Gründen, auch aus der Fachlichkeit heraus, auf bestimmten Ebenen bleiben sollen. Und diesen Prozess werden und wollen wir fortsetzen.
Ich habe noch eine Nachfrage in Richtung des Gesamtrahmens, den der Landtag für die Funktionalreform und die Kreisgebietsreform beschlossen hat, und zwar, ob dieser Beschluss des Landtages auch für den Gesetzgebungsprozess für die Landesregierung gilt.
Der Gesamtrahmen, den die Kommission und der Landtag beschlossen haben, und auch die Leitlinien sind die Grundlage, auf dem der Gesetzesentwurf zur Strukturreform, der Gesetzentwurf zur Funktionalreform und die Grundlagen des FAG erarbeitet und dem Landtag gleichermaßen zugeleitet werden, um auf der Grundlage ein Paket behandeln zu können, das miteinander verzahnt ist. Dazu hat weder der Innenminister noch die Landesregierung eine andere Haltung bezogen. Und dies werden wir so tun, um den Auftrag, den wir dem Gesetzgeber gegenüber haben, nämlich dem Landtag, zu erfüllen.
3. Warum hat das Kabinett in seiner Sitzung am 10.02.2009 den Entwurf des Innenministers zum Kreisstrukturgesetz abweichend von der normalen Form lediglich beraten und danach freigegeben und nicht wie üblich beschlossen?
Kollege Abgeordneter Schnur, es ist Ihnen vielleicht entgangen, dass wir seit geraumer Zeit auf der Grundlage einer neuen GGO in der Landesregierung arbeiten und es ähnlich wie beim Landtag Gesetze gibt, die aus unterschiedlichen Gründen in zwei Lesungen bei der Landesregierung absolviert werden. Insofern hat am 10.02., entsprechend der GGO, sprich der Gemeinsamen Geschäftsordnung, die Landesregierung den vorgelegten Entwurf gemäß Paragraf 4 Absatz 6 Satz 1 der Geschäftsordnung zur Kenntnis genommen und dem federführenden Ressort, in dem Fall dem Innenministerium, die Aufgabe übertragen, die Ressortanhörung mit den knapp 900 Körperschaften, Institutionen durchzuführen, um dann auf der Grundlage der Auswertung der Ergebnisse aus der Anhörung – auch das zeigt, dass wir einen Prozess im Dialog wollen – dem Kabinett einen Entwurf vorzulegen, der beschlossen und dem Landtag zugeleitet werden soll. Das ist sozusagen laut GGO passiert und wird uns in vielen Fällen, in denen gerade Verbandsanhörungen notwendig sind, in der Form auch noch mal wieder ereilen.
Eine Nachfrage: Sehr geehrter Herr Minister, wie häufig haben Sie denn von Ihrer GGO bis dato Gebrauch gemacht und dementsprechend einen Gesetzentwurf beraten, danach freigegeben und nicht beschlossen?
Lieber Abgeordneter Schnur, es ist nicht die Frage, wie häufig ich davon Gebrauch gemacht habe, sondern es ist die Frage, bei welchen gesetzgeberischen Verfahren wir die Normen, die in der GGO vorgegeben sind, einhalten müssen. Das betrifft alle Ministerien und wird insofern auch dementsprechend über die Staatssekretärsrunde vorbereitet. Dass schon von vornherein bekannt ist, wir gehen zur Anhörung, heißt im Umkehrschluss,
es wird noch durch die Kabinettskolleginnen und -kollegen zur Kenntnis genommen und zur Anhörung freigegeben. Insofern ist das ein ganz normaler Prozess, der hier durchgeführt wird, der jedes Ressort betrifft.
Eine zweite Nachfrage: Sehr geehrter Herr Innenminister, dann kann ich also sicher davon ausgehen, dass das Kabinett den jetzigen Entwurf oder vielleicht auch dann den veränderten definitiv beschließen wird?
Das Kabinett wird und muss auf der Grundlage der GGO, um den Landtag überhaupt ein Gesetz oder einen Gesetzentwurf zuleiten zu können, sowohl einen Gesetzentwurf zur Kreisgebietsreform als auch, wenn wir das FAG auf die Reise bringen oder wenn wir über Funktionalreform reden, dieses nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch beschließen, darüber abstimmen und es dann dem Landtag zuleiten.
4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Gemeinden beziehungsweise Landkreise zur kommenden Kommunalwahl am 07.06.2009 im Zusammenhang mit der Novellierung des Kommunalwahlgesetzes die Übergangsregelung genutzt haben?
Sehr geehrter Kollege Schnur, diese Frage erstaunt mich schon ein wenig. Vor einigen Tagen hat mich ein Brief der FDP-Fraktion erreicht, der gegenüber dem Staatssekretär Lenz genau diese Frage gestellt hat. Diese Frage ist Ihnen schriftlich beantwortet worden und Ihrer Fraktion zugegangen. Nun mag es möglich sein, dass der Postaustausch auf der Ebene nicht so funktioniert, sodass ich gerne noch einmal den Inhalt dieses Schreibens wiedergebe. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Kommunen die Übergangsregelung genutzt haben. Einzelfälle sind bekannt in den Gemeinden, die die Wahlbekanntmachung bis zum 31. Januar bereits veröffentlicht hatten. Es ist aber davon auszugehen, dass die ganz große Mehrheit der Kommunen nach dem neuen Wahlrecht wählen wird. Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass auf Kommunen, die von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht haben, alle neuen Vorschriften, die die Nichtüberprüfung der Verfassungstreue betreffen, sehr wohl mit anzuwenden sind.
Welche Gründe gab es aus Sicht der Landesregierung für diese Kommunen, diese Regelung überhaupt in Anspruch zu nehmen, und haben die entsprechenden Kandidaten für Bürgermeisterwahlen in diesem Zusammenhang auch eine Erklärung über ihre persönlichen Besitzstandsverhältnisse abzugeben?
Erstens habe ich gerade erwähnt, wer vor der Veröffentlichung des Gesetzes bereits die Bekanntmachung in seiner Kommune gemacht hat, wird von der Übergangsregelung Gebrauch machen müssen, um die Gesetzlichkeiten zu erfüllen.
Zweitens habe ich gerade erwähnt, dass das mit Ausnahme der Verfassungstreue – und da zählt, glaube ich, der Besitzstand nicht dazu, auch wenn ich kein Jurist bin, das sage ich jetzt einfach mal – dann selbstverständlich auch diese Damen und Herren betrifft. Und hier reden wir aber, damit da keine falsche Diskussion auftaucht, was ja hin und wieder passiert, nur über die Frage der Bürgermeister, egal ob hauptamtliche oder ehrenamtliche.
In welcher Form unterscheidet sich der Prüfungsumfang innerhalb der Wahlausschüsse nach der neuen und der alten Regelung?
Der Prüfungsumfang ist nie das Problem gewesen. Das wissen Sie, denn Sie sind ja alle auf der kommunalen Ebene tätig, am besten. Das Problem in der Vergangenheit war der Zeitraum, der der Prüfkommission zur Verfügung stand, um eine sachgerechte Prüfung vorzunehmen, der mit den fünf beziehungsweise sieben Tagen so knapp bemessen war, dass eine ordentliche Befassung durch die Wahlausschüsse in vielen Fällen nicht stattfinden konnte. Insofern ist der wesentliche Unterschied, und das haben wir ja auch bei der Gesetzesnovellierung behandelt, die Öffnung der Zeitfrist.
Ich bitte nun den Abgeordneten Herrn Birger Lüssow, Fraktion der NPD, die Fragen 5 und 6 zu stellen.
5. Inwieweit hat die Landesregierung einen Überblick zu Sportvereinen und Sportveranstaltungen, die aufgrund der Folgen der „Bankenkrise“ in ihrer Struktur bedroht sind beziehungsweise deren Durchführung durch die „Finanzkrise“ gefährdet ist?
Herr Abgeordneter Lüssow, es liegen derzeit keine Hinweise darauf vor, dass Sportvereine oder Sportveranstaltungen im Land infolge der Banken- oder Finanzkrise in ihrer Struktur bedroht beziehungsweise gefährdet sind. Die Sportfördermittel des Landes sind ja bekanntermaßen durch den Landtag über einen langen Zeitraum festgeschrieben, und zwar unabhängig von der wirtschaftlichen und finanziellen Situation, und mit 8,2 Millionen Euro auch überproportional gut im Verhältnis zu anderen Flächenländern und Bundesländern. Insofern ist die Planbarkeit für den Landessportbund, der die Mittel bewirtschaftet und auch den Vereinen und Institutionen zur Verfügung stellt, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation gegeben, sodass wir in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund hierauf achten, dass der Mitteleinsatz auch auf dieser Grundlage erfolgt. Was die Frage von privaten Sponsoren et cetera betrifft, das sind privatrechtliche Vereinsauseinandersetzungen und Vereinsfragen. Die kann ich Ihnen auf der Grundlage nicht beantworten, weil das Vereinsinterna sind.
6. Welche konkreten – auch bezifferbare – Spielräume ergeben sich durch das Konjunkturpaket II für die Sportförderung in MecklenburgVorpommern?
Herr Abgeordneter Lüssow, im Zuge der Umsetzung des Konjunkturpaket II erhält Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 237 Millionen Euro an Bundesmitteln. 165,9 Millionen Euro, das sind 70 Prozent davon, werden unmittelbar oder mittelbar an die Kommunen des Landes ausgereicht. Die übrigen 30 Prozent, das sind 71 Millionen Euro, sind für entsprechende Maßnahmen des Landes vorgesehen. Für die Verwendung der Mittel sind zwei Schwerpunktbereiche festgelegt worden: mit 65 Prozent der Bildungssektor und mit 35 Prozent die sonstige Infrastruktur. In der Gesamtsumme sind 7,8 Millionen Euro für Sanierungsgebiete im Städtebau enthalten. Ein Auftrag zur gezielten Förderung des Sportes in Mecklenburg-Vorpommern, im Übrigen auch in den anderen Bundesländern, denn das ist ja die Bundesvorgabe, kann daher aus dem Konjunkturpaket II nicht abgeleitet werden.
Die Kommunen des Landes haben allerdings durch Mittel zur Förderung des Städtebaus als auch durch Mittel für Bildungseinrichtungen die Möglichkeit, einen Spielraum zu schaffen im Bereich Investitionen für den Sportstättenbau. Dies ist aber bei der Pauschalisierung eine Frage der Kommunen. Es liegt somit in der Verantwortung der Landkreise, mit den ihnen zugewiesenen Mitteln im Benehmen mit den Kreisausschüssen möglicherweise auch solche Einrichtungen zu fördern. Aber das sind kommunale Selbstentscheidungen, also kommunaleigene Entscheidungen, und das soll auch bitte so bleiben. Deswegen kann man nur sagen, dass die Möglichkeit grundsätzlich besteht. Die Wichtung wird durch die Kreistags- oder Gemeindevertretungen vorgenommen und dementsprechend dann auch umgesetzt.