(Unruhe bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD und CDU – Zurufe von Dr. Norbert Nieszery, SPD, und Vincent Kokert, CDU)
Ihre Bewerberin zur Bürgermeisterwahl könnte nach dem Status nämlich nicht mehr antreten. Das ist das Problem, was Sie haben.
Deswegen haben Sie die Novellierung vorgenommen und deswegen ist es auch am 09.12.2009 gemacht worden.
(Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Schnürchen, das ist ja völliger Blödsinn! – Zuruf von Dr. Norbert Nieszery, SPD)
(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Jetzt schmeißt er aber die Jacke. Jetzt geht’s los! Herr Müller, nicht so doll!)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich will mich bemühen, es ganz langsam zu erklären, damit es auch Herr Schnur versteht.
(Dr. Norbert Nieszery, SPD: Das ist auch notwendig. Das ist dringend notwendig. – Irene Müller, DIE LINKE: So langsam können Sie nicht.)
Erstens. Bislang ist Rechtslage, dass ein Verwaltungsbeamter mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand eintritt. Diese Regelung gilt auch für hauptamtliche Bürgermeister. Hauptamtliche Bürgermeister haben in unserem Land eine Amtszeit, die zwischen sieben und neun Jahren schwanken kann. Dies legt die Gemeinde in ihrer Hauptsatzung selbst fest. Die bisherige Gesetzeslage – und das können Sie, wenn Sie sich der Mühe des Lesens unterziehen würden, Herr Kollege Schnur, in der Begründung des damaligen Gesetzes nachlesen –
ging davon aus, dass wir die kürzeste nach dem Gesetz mögliche Amtszeit nehmen, das heißt, sieben Jahre, und sagen,
ein gewählter hauptamtlicher Bürgermeister muss eine solche Amtszeit komplett absolvieren können, bevor er in den Ruhestand eintritt.
dann ist das doch eine ganz einfache Logik, dass wir das Höchsteintrittsalter von 58 auf 60 anheben,
damit dieser Bürgermeister oder diese Bürgermeisterin eine siebenjährige Amtszeit komplett absolvieren kann. Ich glaube, dass das ganz zwingend logisch ist.
Das hat nichts mit Ludwigslust zu tun, das hat nichts mit Malchow zu tun und das hat nichts mit anderen Städten und anderen Kandidatinnen und Kandidaten zu tun, wo dies eine Rolle spielen könnte, sondern das hat einfach etwas mit Logik zu tun. Herr Schnur, das müssten Sie doch verstehen.
Und dann, wenn wir sagen, dieses gilt für die erste Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters, übrigens Landräte analog, dann haben wir bereits in der Vergangenheit – und zwar ganz bewusst und dies auch begründet – eine andere Regelung für die Wiederwahl getroffen.
Wir haben nämlich von der Gesetzeslogik her sehr nachvollziehbar Folgendes gesagt: Wenn jemand bereits Bürgermeister ist und sich einer Wiederwahl stellt, dann müssen wir ja nicht befürchten, dass er keine ganze Amtszeit mehr absolvieren kann, denn die hat er ja bereits absolviert. Von daher muss bei einer Wiederwahl nicht zwingend diese Regelung gelten. Wir wollten aber auch nicht, dass in sehr kurzen Abständen Wahlen stattfinden. Ich übertreibe jetzt einmal: Wenn sich jemand mit 64,5 Jahren der Wiederwahl stellt, dann noch ein halbes Jahr amtiert und dann in der Stadt schon wieder gewählt werden muss, ist dies sicherlich nicht förderlich. Deswegen gibt es eine differenzierte Regelung für das Höchstalter bei einer ersten Wahl und bei einer Wiederwahl.
Da wir das Austrittsalter, das Pensionierungsalter, um zwei Jahre hochschieben, schieben wir die beiden Altersgrenzen auch um zwei Jahre hoch. Und das, Herr Schnur, ist sehr einfach, das ist aber auch sehr wichtig, sehr logisch.
Vielleicht schaffen Sie es ja sogar, einer solchen Regelung zuzustimmen. Wenn Sie etwas anderes wollten, hätten Sie vielleicht das Thema im Ausschuss mal ansprechen sollen.
Vielleicht bringen Sie solche Fragen einfach mal im Ausschuss an. Ich bin dann gern bereit, Ihnen die Sachverhalte zu erklären.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD und CDU – Toralf Schnur, FDP: Nicht öffentlich! – Zuruf von Barbara Borchardt, DIE LINKE)