Wir stimmen jetzt über die Dringlichkeit dieser Vorlage ab. Wer der Erweiterung der Tagesordnung um diese Vorlage zustimmt, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die Erweiterung der Tagesordnung bei Zustimmung der Fraktion der NPD, Gegenstimmen der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und FDP abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 2: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und CDU – Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Landeswasserrechts, auf Drucksache 5/3027, und hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Agrarausschusses auf Drucksache 5/3261. Hierzu liegen Ihnen Änderungsanträge der Fraktion der FDP auf den Drucksachen 5/3262, 5/3263 und 5/3264 sowie ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 5/3265 vor.
Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU: Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Landeswasserrechts (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 5/3027 –
Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Agrarausschusses, der Abgeordnete Herr Udo Timm.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das soeben beschlossene Gesetz und der nun zur Beratung anstehende Gesetzentwurf weisen viele Meilensteine auf und können doch unterschiedlicher kaum sein, ich meine das Landesnaturschutzgesetz. Eine Gemeinsamkeit ist der Zeitdruck, mit dem auch dieser Gesetzentwurf beraten werden musste. Ebenso wie beim Naturschutzrecht wird auch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes am 1. März 2010 in Kraft treten. Ebenso wie beim Naturschutzrecht würde das Landeswassergesetz mit dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes in weiten Teilen aufgehoben, wenn der Landesgesetzgeber es unterließe, das neue Bundesrecht umzusetzen. Die Folge: Landesspezifischen Erfordernissen würde nicht mehr Rechnung getragen werden können.
Anders als beim Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern hat es keinen Vorläufer in Form eines Gesetzentwurfes der Landesregierung gegeben. Anders als beim Landesnaturschutzgesetz, welches ein neues Gesetz darstellt, handelt es sich bei dem Entwurf des Landeswasserrechtsbereinigungsgesetzes um einen
Gesetzentwurf, der vorhandenes Recht ändert. Und hierin liegt die Krux. Wir mussten uns an die bereits 1992 vorgegebene Grundstruktur halten. Wir haben also die Unübersichtlichkeit des Gesetzes vom Landtag der 1. Wahlperiode geerbt. Die Folge: Von einem Gesetz wie aus einem Guss, wie uns der Bauernverband beim Landesnaturschutzgesetz attestiert hat, konnte hier nun wahrlich keine Rede sein. Dafür hat es während der Anhörung auch viel Kritik gegeben, gleichwohl, wir hatten keine Wahl, denn zum 1. März 2010 muss das neue Bundesrecht in Landesrecht umgesetzt sein. Diesbezüglich hat fraktionsübergreifend Einigkeit bestanden.
Eine weitere Gemeinsamkeit beider Gesetzgebungsvorhaben ist die Vielzahl der erforderlichen redaktionellen und rechtsförmlichen Änderungen, die vorzunehmen waren. Diese sind weitestgehend einstimmig beschlossen worden. Aber auch bei inhaltlichen Fragen ist es den Koalitionsfraktionen gelungen, die anderen Fraktionen zu überzeugen. Ich denke hier an die Ergänzungen des Paragrafen 107, die Einführung einer neuen Nummer 69a sowie die Änderung der Nummer 70. Selbst einer der Knackpunkte, die Aufhebung der Gewässerabstandsregelung, ist einvernehmlich gebilligt worden.
Sie erinnern sich, mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes – die Beschlussempfehlung des Agrarausschusses trägt die Nummer 5/1001 – war der Abstand für die Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen von sieben Meter auf drei Meter oder beim Einsatz von Spezialtechnik sogar auf einen Meter verringert worden. Nunmehr hat der Ausschuss die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen beschlossen. Ausgehend davon wird künftig in Form von Paragraf 38 Wasserhaushaltsgesetz sowie der Düngeverordnung ausschließlich Bundesrecht gelten. Damit wird der im Koalitionsvertrag für die 5. Wahlperiode vereinbarten 1:1-Umsetzung von Bundesrecht in Landesrecht Rechnung getragen.
Gleichwohl soll aber das im Landtagsbeschluss zur Vorlage 5/1001 vorgesehene Monitoring in abgewandelter Form fortgeführt werden. Aus diesem Grunde hat der Agrarausschuss dem Landtag die Annahme der Entschließung unter Nummer 2 der Beschlussempfehlung vorgeschlagen. Auch hierzu werden sicher meine Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Fraktionen noch etwas zu sagen haben. Mir bleibt jetzt nur noch, Sie um Ihre Zustimmung zu den Nummern 1 und 2 der Beschlussempfehlung des Agrarausschusses zu bitten. – Danke schön.
Es wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Leonardo da Vinci wird ein Ausspruch zugeschrieben, in dem er Wasser einst als das Blut der Erde bezeichnet haben soll. Diesen Vergleich finde ich sehr treffend. An dem hohen Stellenwert des Wassers hat sich bis heute nichts geändert. Im Gegenteil, die Ressource Wasser ist knapper und damit kostbarer geworden und diese Tendenz ist, denke ich, anhaltend.
Den sorgsamen und nachhaltigen Umgang mit dem Blut der Erde sollen ab dem 1. März 2010 das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und der hier vorliegende Gesetzentwurf gemeinsam sichern. Mit der Zweiten Lesung dieses Gesetzentwurfes übernimmt der Landtag eine hohe Verantwortung für die Regeln des künftigen Umgangs mit unserem Wasser. Der vorliegende Gesetzentwurf soll die notwendige Klarheit und die Rechtssicherheit für das künftig geltende Wasserrecht in Mecklenburg-Vorpommern schaffen. Der Minister Dr. Backhaus hat in einer Presseerklärung vom 16. Dezember 2009 als Aufgabenstellung formuliert, dass erkennbar sein solle, welches Landesrecht und welche Vorschriften zukünftig noch gelten.
Ich will gleich an dieser Stelle klarstellen, dieser Gesetzentwurf wird den hohen Anforderungen nicht gerecht. Anzuhörende Sachverständige stimmen in ihrer Kritik am Gesetzentwurf weitgehend überein. So wurde die schlechte Lesbarkeit des Gesetzes kritisiert, welches nur verständlich ist, wenn man Bundesgesetz, altes Landeswassergesetz und den neuen Entwurf nebeneinanderlege und dann vergleiche. Solche Aussagen, dass Verweise zu Verweisen und weiteren Verweisen führen, lassen die Befürchtungen der Fachleute erkennen, dass der Vollzug dieses neuen Gesetzes zu erheblichen Problemen führen könne. Selbst zahlreiche Änderungsversuche der an der Sondersitzung des Agrarausschusses teilnehmenden Fraktionen konnten nur versuchen, Symptome zu behandeln. Würden wir die Sachverständigen erneut zum jetzigen Zustand des Gesetzes befragen, so, denke ich, würden sie wohl nur die Unheilbarkeit des Entwurfes attestieren.
So sind weiterhin viele offene Fragen nicht geklärt, wie zum Beispiel: Bislang war nach dem Paragrafen 61 Absatz 4 der Eigentümer für eine Anlage im Gewässer verantwortlich. Wer ist es jetzt? Nur über den Umweg über das normale Zivilrecht oder das Ordnungsrecht kommt man jetzt an den Pflichtigen heran – möglich, aber umständlich, da es jetzt über das Ordnungsrecht läuft. Eine wasserrechtliche Grundlage fehlt. Oder: Wer ist für die Unterhaltung der Gewässerrandstreifen zuständig und wer trägt die Kosten? Dürfen Randstreifen auch für den Einsatz von Unterhaltungstechnik genutzt werden? Nach dem Wegfall von Paragraf 62 Absatz 3 gilt ja das Wasserhaushaltsgesetz und der Paragraf 38 Wasserhaushaltsgesetz sagt dazu nichts.
In diesem Lichte besehen ist die gerade behandelte Änderung des Naturschutzrechts von einer deutlich höheren Qualität, was vielleicht auch darauf zurückzuführen ist, dass es der zweite Versuch war. Ich wiederhole es noch einmal: Dieser Gesetzentwurf ist krank und durch weitere Detailänderungen nur noch zu verschlimmbessern.
nämlich die Laufzeit dieses Gesetzes auf ein Minimum zu reduzieren und damit zur Schadensbegrenzung beizutragen.
Zur Begründung unseres Antrages will ich auch gern einen Leitgedanken des Agrarministers in seiner bereits erwähnten Pressemitteilung aufgreifen. Er stellt klar, dass
über die hier vorgesehene Rechtsanpassung hinaus dringender Handlungsbedarf bei der Novellierung des Landeswasserrechtes besteht und eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Federführung des Umweltministeriums an der inhaltlichen Novellierung des Landeswassergesetzes arbeiten wird. Ziel sei ein Landeswassergesetz, das den aktuellen Erfordernissen eines sorgfältigen Umganges mit der lebenswichtigen Ressource Wasser, den Anforderungen an einen effektiven Hochwasser- und Küstenschutz und den gestiegenen Ansprüchen des Umweltschutzes gerecht wird.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf ein Schreiben des Bauernverbandes, das uns leider erst gestern erreichte. Es heißt darin: „Wir können nicht akzeptieren, dass sich das Land, auch vor dem Hintergrund des sogenannten Klimawandels, immer mehr aus den Pflichten des Küstenschutzes zurückziehen will. Was also soll die Landesregierung daran hindern, dieses Vorhaben innerhalb eines Jahres fertigzustellen und einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen?“
Mir sind besonders die außerordentlich kritischen Aussagen des Geschäftsführers des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände in der Anhörung in Erinnerung geblieben, der aus der Sicht der Anwender des Wasserrechts diesen Entwurf vernichtend beurteilt hatte. Auf meine Frage, ob er im Gesetzentwurf auch positive Elemente erkennen könne, konnte er auch nach längerem Überlegen nichts Wesentliches dazu benennen.
Dieser heute vorliegende, gutachterlich bestätigte verunglückte Entwurf eines ersten Schrittes zum Landeswassergesetz muss schnell der Vergangenheit angehören.
Bevor wir beim ersten Schritt ins Stolpern geraten oder, um im Bilde zu bleiben, ins Wasser fallen, muss schnell gehandelt werden. Wenn Sie das, verehrte Kolleginnen und Kollegen, auch so erkannt haben, können Sie unserem Antrag bedenkenlos zustimmen. Damit können Sie, meine Damen und Herren der Koalitionsfraktionen und der Landesregierung, auch Ihrer Verantwortung für eine gute Gesetzgebung im Lande nachkommen, indem Sie die Laufzeit dieses Versuches minimieren.
Ich komme zu unserem zweiten Änderungsantrag. Breiten Raum in der Anhörung nahmen die Fragen der Gewässerrandstreifen ein. Schon bei der Änderung zum Landeswassergesetz im Jahre 2007 – die Rede war davon – haben wir eine umfangreiche Debatte zum sinnvollen Abstand zu den Gewässern geführt. Die daraus entstandene bisher geltende Lösung wurde wissenschaftlich in Form eines Monitorings begleitet. Diese Untersuchungen zu den ökologischen Auswirkungen zwischen unterschiedlich dimensionierten Gewässerabständen für Düngemaßnahmen werden durch die Agrar- und Umweltwissenschaftliche Fakultät meiner Universität in Rostock geführt. Die Teilnehmer der Anhörung konnten sich ausführlich über den Umfang und das wissenschaftliche Ziel sowie die Methoden informieren.
Das Fazit des bisher nur einjährigen Monitorings war nicht überraschend. Erst nach mindestens drei Abflussperioden sind brauchbare Ergebnisse zu erwarten. In der Debatte 2007 und, ich betone, auch heute traten und treten wir dafür ein, den Auftrag zur Weiterführung des Monitorings zu konkretisieren und ihn verbindlich fest
zuschreiben. Damals und in der besagten Ausschussberatung wollte die Regierungskoalition keine verbindliche und verpflichtende Festlegung treffen, wie wir sie auch im vorliegenden Änderungsantrag fordern.
Ihre Argumentation, meine Damen und Herren von den Koalitionsfraktionen, dass die Formulierung Ihrer Entschließung die gleiche Zielrichtung wie die von uns vorgelegte Erweiterung habe, kann ich nur bedingt nachvollziehen. Wenn dem so wäre und wir im Wesentlichen übereinstimmen, sollte man das auch so konkret und verbindlich festlegen, und genau das fordern wir. Es ergäbe sich die Chance, die fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirkung der Gewässerrandstreifen bezüglich des Austrages von Nährstoffen, aber auch von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen zu erhalten. Diese Erkenntnisse dienen dann nicht nur der Bestimmung der Breite von Randstreifen an Gewässern, sondern können auch sehr hilfreich für weitere Fragen der Einhaltung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie sein.
Es sei in diesem Zusammenhang noch einmal daran erinnert, dass auch in Mecklenburg-Vorpommern im Jahre 2015 die Gewässer in einen guten ökologischen Zustand versetzt sein sollten. Auf dem Wege dahin sollten wir deshalb 2011 ein neues Gesetz haben.
Sehr geehrter Herr Kreher, zunächst möchte ich mich auch ausdrücklich bei Ihnen für Ihre Rede im Zusammenhang mit dem Beitrag zum Landesnaturschutzgesetz bedanken. Sie haben da gesagt, es wäre fünf vor zwölf gewesen, nach meiner Kenntnis war es da 11.42 Uhr. Herzlichen Dank insofern für die Klarstellung!
(Unruhe bei Abgeordneten der Fraktion der NPD – Udo Pastörs, NPD: Witzfigur! – Zuruf von Raimund Frank Borrmann, NPD)
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Abgeordnete des Landtages! Das zweite wichtige Thema, das ist ja hier schon deutlich angeklungen, der heutigen Sondersitzung des Landtages ist die Verabschiedung des Landeswassergesetzes. Ich glaube, das darf man hier an dieser Stelle auch noch mal ausdrücklich zur Klarstellung einbringen: Wasser ist Leben. Mecklenburg-Vorpommern ist das gewässerreichste Bundesland in Deutschland und auf der anderen Seite, ich habe es eben schon mal betont, wir haben in MecklenburgVorpommern hervorragendes Grundwasser und wir sind auf dem Weg, was die Wasserrahmenrichtlinie anbetrifft, darauf werde ich noch etwas näher eingehen, auch was die Oberflächengewässer betrifft, vernünftig voranzukommen. Das heißt noch lange nicht, dass wir am Ziel sind.
Der Schutz unserer natürlichen Wasserressourcen hat nicht nur zum Thema, sichere Trinkwasserressourcen zu sichern und auf der anderen Seite aber natürlich auch