Des Weiteren erhalten die Landkreise die Möglichkeit, besondere Auflagen für Verfügungsberechtigte erhöht brandgefährdeter Anlagen zu erlassen. Sie können nun dazu verpflichtet werden, Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel vorzuhalten oder die Funkversorgung sicherzustellen. Dadurch soll im Fall der Fälle die Arbeit der Feuerwehren vor Ort erleichtert werden.
Mit der Einrichtung einer Brandschutzdienststelle bei den Landkreisen sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt und die ehrenamtlichen Funktionsträger auf Kreisebene entlastet werden. Ein wichtiger Punkt dabei ist die Aufgabenbündelung bei der Amtswehrführung. Damit fördern wir explizit die interkommunale Zusammenarbeit und sichern die gemeindlichen Feuerwehrstrukturen auf der Ämterebene und nicht mehr nur jeder Gemeinde allein für sich, sondern es wird in Zukunft die Einsatzbereitschaft innerhalb der Ämterebene und auch die Leistung organisiert – wie ich finde, ein ganz wichtiger Schritt in Richtung Zukunft.
Dazu gehört die Mitwirkung bei der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung, um auch örtliche Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Dazu gehört die Einrichtung von Feuerwehren mit besonderen Aufgaben, die durch ihre Ausstattung dann gemeindeübergreifend Aufgaben und Einsätze wahrnehmen und damit auch Risiken in dem jeweiligen Amt begegnen können. Dazu gehört die Organisation eines Führungskräftesystems auf Amtsebene, um gerade bei großen Einsätzen eine effektive Einsatzleistung zu gewährleisten.
Ein weiterer Aspekt im Gesetzentwurf ist die sogenannte Doppelmitgliedschaft. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren können nun sowohl am Wohn- als auch am Arbeitsort Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr werden. Ich glaube, zeitgemäß ist auch die Regelung der Unvereinbarkeit, in der Feuerwehr und anderen Hilfsorganisationen tätig zu sein, was bisher nicht möglich war. Dass das jetzt gestrichen wird, ist, glaube ich, auch der Zeit angemessen und richtig.
In dem Zusammenhang ermöglichen wir in Zukunft auch Interessierten, die nicht feuerwehrdiensttauglich sind, die Teilnahme am aktiven Dienst. Wir können dadurch die Einsatzkräfte, zum Beispiel bei Verwal
tungs- oder Routineaufgaben und bei anderer Bürokratie, die durchaus auch in der Feuerwehr Einzug hält, entlasten. Und damit meine ich jetzt ausdrücklich nicht nur die Bewirtschaftung der Kantine der Kameradinnen und Kameraden.
Die Altersgrenze für Wehrführer soll von 65 auf 67 angehoben werden. Es müssen allerdings die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür vorhanden sein.
Darüber hinaus schaffen wir die Möglichkeit, mehrere Stellvertreter zu wählen. Damit wollen wir insbesondere die Wehrführer in den Landkreisen und großen Ämtern entlasten.
Auch der Versicherungsschutz wird verbessert für die Feuerwehrleute. Wir schaffen eine Rechtsgrundlage, um den Unfallversicherungsschutz zu gewährleisten und zu erweitern, um bei Körperschäden, die nicht auf einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII zurückgeführt werden können, eine Entschädigung leisten zu können.
Vorletzter und für mich ein ganz wichtiger Punkt ist die Fortentwicklung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz zu einem Kompetenzzentrum. Damit wollen wir bei der Aus- und Weiterbildung einen deutlichen Schritt nach vorne kommen. Ich freue mich auch hier über die große Unterstützung durch das Parlament, weil ohne die Unterstützung der Abgeordneten wären wir in den letzten Jahren nicht so weit vorangekommen. Wir brauchen auch in den nächsten Jahren, daraus mache ich kein Geheimnis, Unterstützung, um hier noch mehr Kräfte vor Ort entsprechend ausbilden zu können. Angesichts der heutigen Gefahren mit durchaus komplizierten Einsätzen und dementsprechend größeren Anforderungen an die Einsatzkräfte ist es ein ganz wichtiger Punkt, hier ein Kompetenzzentrum einzurichten.
Meine Damen und Herren, die vergangenen drei Jahre waren von einem sehr intensiven Austausch zwischen allen Beteiligten geprägt. Auch im Rahmen der Anhörung haben wir noch eine große Anzahl von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen erhalten. Das Ergebnis, finde ich, kann sich wirklich sehen lassen. Das Gesetz wird sehnsüchtig erwartet. Ich danke allen Beteiligten, die im Vorfeld bei der Erarbeitung des Gesetzes mitgewirkt haben, die sich eingebracht haben, sowohl Abgeordnete, sowohl Landesfeuerwehrverband, sowohl viele einzelne Wehren im Land.
Natürlich hat der Landtag noch die Möglichkeit, sich trotzdem in das Gesetz sehr intensiv einzubringen. Es gibt durchaus die eine oder andere Frage, die nicht abschließend geklärt worden ist. Ich denke da beispielsweise an die hauptberuflichen Wachbereitschaften, ein Punkt, wo das Parlament zum Ende eine Entscheidung treffen muss. Das Innenministerium wird die Entscheidung sowohl als auch akzeptieren, das muss es sowieso, weil das Parlament entscheidet. Aber das sind Punkte, wo, finde ich, wir uns auf einen gemeinsamen Erkenntnisstand bringen müssen. Vielleicht bringt die parlamentarische Anhörung auch neue Erkenntnisse, die noch nicht berücksichtigt worden sind. Auch da wünsche ich uns eine gute Diskussion.
Abschließend möchte ich betonen, das gilt jetzt besonders für die weiblichen Kräfte in der Feuerwehr, aber auch für die Parlamentarierinnen: Wir haben natürlich das bestehende Gesetz komplett gegendert.
Es heißt jetzt: „die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Feuerwehr“. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben dafür viel Zeit aufgewandt, die notwendigen Veränderungen vorzunehmen. Ich denke, wir wollen ganz deutlich zum Ausdruck bringen, dass die Männerdomäne, die ehemalige Männerdomäne Feuerwehr nicht nur eine Männerdomäne ist, sondern dass in vielen Fällen auch die Kameradinnen innerhalb der Feuerwehr schon lange um mehr Gleichberechtigung kämpfen. Deswegen soll es auch im Gesetz seinen Niederschlag finden.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beginnt gewissermaßen die Schlussetappe eines längeren, intensiven und, wie ich meine, insgesamt auch guten Diskussionsprozesses zur Neuregelung des Brandschutzes in unserem Land. Rückblickend hat es sich als förderlich erwiesen, dass Koalition und demokratische Opposition frühzeitig erkannt haben, dass das Thema Brandschutz für parteipolitische Profilierung wenig geeignet ist.
Meine Damen und Herren, der entsprechende Diskussionsprozess zur künftigen Sicherung des flächendeckenden Brandschutzes in unserem Land wurde bekanntermaßen durch das Eckpunktepapier des Innenministeriums vom Februar 2013 eingeleitet. Im Rahmen des Deutschen Feuerwehrverbandes wurde seit spätestens 2008 an der Konzeption „Feuerwehr 2020“ gearbeitet. Darüber hinaus gab es zahlreiche Länderpositionen, etwa in SchleswigHolstein, Sachsen-Anhalt, Sachsen oder Niedersachsen. Diese Erfahrungen konnten wir nutzen, aber nicht kopieren. Auch deshalb war der Weg über ein eigenes Eckpunktepapier richtig.
Auf Einladung meines Kollegen Ritter hat der Innenminister die Brandschutzeckpunkte bereits am 9. April 2013 in unserer Fraktion vorgestellt und andiskutiert. Am 25. September 2013 hat sich der sogenannte Brandschutzgipfel auch förmlich konstituiert, das heißt, eine interfraktionelle Arbeitsgruppe aus Koalition und demokratischer Opposition. Grundlage war eine Verständigung darüber, dass diese Fraktionen bei der Erarbeitung eines entsprechenden Gesetzentwurfes durch das Innenministerium mit einbezogen werden. Dieser Prozess erleichtert uns heute ganz klar die Befassung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf.
Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf enthält über ein Dutzend Änderungen, von denen jede einzelne
zu diskutieren wäre, angefangen bei der gesetzlichen Verankerung der Aufgabe „Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung“ oder die Ausweitung der Kostenersatzregelung oder aber die stärkere Betonung der psychosozialen Notfallversorgung.
Gespannt bin ich persönlich unter anderem auf die praktischen Auswirkungen der Regelung, dass künftig in den aktiven Dienst nunmehr auch Personen aufgenommen werden können, die nicht feuerwehrdiensttauglich sind. Der Minister ist darauf eingegangen. Die Freiwilligen Feuerwehren könnten auf diesem Wege nicht zuletzt eine noch größere integrative Wirkung auf der kommunalen Ebene entfalten, ein positiver Nebeneffekt gewissermaßen. Jedoch werden damit die zunehmenden Probleme bei der Gewährleistung der Tageseinsatzbereitschaft gerade in den ländlichen Bereichen nicht behoben.
Meine Damen und Herren, wir befinden uns heute in der Ersten Lesung, also in der Grundsatzdebatte. Gestatten Sie mir daher drei Anmerkungen ganz grundsätzlicher Art, eine brandschutzrechtliche und schließlich eine kommunalpolitische Kritik an dem vorliegenden Gesetzentwurf.
Der Gesetzentwurf will vor dem Hintergrund der, ich zitiere, „unzureichende(n) Tageseinsatzbereitschaft, schwindende(r) Mitgliederzahlen und“ – man höre und staune, Frau Finanzministerin – „sinkende(r) Finanzausstattung der Gemeinden“, nachzulesen auf Seite 22 in der allgemeinen Begründung, „einen in die Zukunft weisenden Rahmen für die Sicherstellung des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung … schaffen“. Zitatende.
Ich meine, dass der Entwurf hier in der Summe durchaus einige wichtige Lösungsansätze bietet, etwa das Ermöglichen der Doppelmitgliedschaft, also sowohl am Wohn- als auch am Arbeitsort, oder auch die Stärkung beziehungsweise ergänzende Aufgabenbündelung auf Amtsebene. Auch hierauf ist der Minister sehr intensiv eingegangen.
Durch den gesamten Gesetzentwurf und seine Begründung zieht sich zwischen den Zeilen eine zentrale Frage, die das Brandschutzgesetz selbst aber nicht beantwortet, letztlich wohl auch nicht beantworten kann. Das ist die Frage: Was müssen und was wollen unsere Gemeinden auf dem Gebiet der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe Brandschutz in Zukunft leisten beziehungsweise was müssen sie künftig leisten können?
Meine Damen und Herren, Herr Innenminister, hier gibt es dann letztlich wohl nur eine Antwort, nämlich das Leitbild „Gemeinde der Zukunft“. Und an dieser Stelle zäumen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gewissermaßen das Pferd von hinten auf. Der Entwurf des Leitbildes „Gemeinde der Zukunft“ geistert seit über einem Jahr inoffiziell durch unser Land. Er enthält zur Selbsthinterfragung der Gemeinden Kriterien zur Bestimmung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit. Warum, frage ich mich, ist dieses Leitbild nicht auch offizielle Grundlage für die zukunftsfähige Ausgestaltung des Brandschutzes in unserem Land und die dafür notwendigen Diskussionen in unseren Gemeinden? Dabei spricht der Leitbildgesetzentwurf etwa in Paragraf 8 Absatz 2 ausdrücklich von Brandschutz und technischer Hilfe, die auf eine künftige Verbandsgemeinde zu übertragen sind.
Meine Damen und Herren, da der vorliegende Gesetzentwurf dieses Leitbild „Gemeinde der Zukunft“ bisher nicht kennt, bleibt ihm als theoretischer Lösungsansatz
nur die gemeindeübergreifende Kooperation oder aber, und darauf komme ich noch zurück, der verordnete Entzug der Selbstverwaltungsaufgabe Brandschutz.
Die zweite Anmerkung bezieht sich auf eine, wenn nicht die zentrale Regelung des Gesetzentwurfes, nämlich auf die Aufgabe der Brandschutzbedarfsplanung. Der Gesetzentwurf spricht in seiner Begründung zwar von einer ohnehin für die Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis erforderlichen Maßnahme, ich meine aber schon, dass es sich hierbei um eine neue Qualität der Aufgabenerfüllung handelt. Andernfalls bräuchten wir sie nicht ins Gesetz zu schreiben.
Meine Damen und Herren, die Brandschutzbedarfsplanung wird in Paragraf 2 Absatz 1 eingefügt und zieht sich dann durch das gesamte Gesetz. Aufgabe der Brandschutzbedarfsplanung ist es, die örtlichen Belange und Risikopotenziale verständlich und nachvollziehbar darzustellen, zu bewerten und damit der Gemeinde und anderen Körperschaften Planungssicherheit und eine verbindliche Perspektive zu eröffnen. Vorgesehen ist eine Abstimmung zwischen benachbarten Gemeinden.
Gleichzeitig ist die Brandschutzbedarfsplanung über die Ämterebene im Zusammenwirken mit den Landkreisen zu erarbeiten, die wiederum Stellungnahmen abgeben können. Mit dieser Planung sollen die Gemeinden auch über die Standorte der Feuerwehren mit besonderen Aufgaben entscheiden. Gleichzeitig soll die Finanzausstattung des Bereiches Brandschutz im Gemeindehaushalt auf der Grundlage der Brandschutzbedarfsplanungen erfolgen und so weiter und so fort.
Meine Damen und Herren, als kleine Gemeinde, ja selbst als Amt könnte einem vor diesem Hintergrund angst und bange werden. Im Gesetzentwurf fehlt nämlich nach meiner Auffassung eine Regelung, die den Gemeinden genau diese Ängste nimmt. Der Landesfeuerwehrverband hat, wie der Minister schon sagte, bereits eine Handreichung zur Brandschutzbedarfsplanung erarbeitet. Lassen Sie uns daher im Innenausschuss bitte ernsthaft einen Kompromiss suchen beziehungsweise einen Ausgleich schaffen zwischen Brandschutz als Selbstverwaltungsaufgabe einerseits und einer Form verbindlicher Vorgaben zu Inhalt und Verfahren der Brandschutzbedarfsplanung andererseits.
Meine dritte und letzte Anmerkung betrifft den Artikel 2 des Entwurfes, also die Änderung der Kommunalverfassung. Hier beschleicht mich ein sehr ungutes Gefühl und auch die Landesregierung selbst scheint ein schlechtes Gewissen zu haben. Nach meiner Lesart entspricht diese Regelung auch nicht den Festlegungen der eingangs genannten interfraktionellen Arbeitsgruppe Brandschutz, Stichpunkt: Synopse zu Eckpunkt 1, Maßnahme 30. Diese Regelung gab es auch noch nicht im Gesetzentwurf der Verbandsanhörung. Vorliegend auf Seite 23 zählt die Landesregierung die Schwerpunkte des Gesetzentwurfes auf. Zur Änderung der Kommunalverfassung findet sich keine Silbe. Für mich handelt es sich hingegen um einen zentralen Punkt der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe Brandschutz.
Meine Damen und Herren, worum geht es? Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 2 eine Ermächtigungsgrundlage, mit der die untere Rechtsaufsichtsbehörde künftig die Übertragung der Aufgabe Brandschutz von der Gemeinde auf das Amt anordnen kann, und zwar immer dann,
wenn die Ressourcen einer einzelnen Gemeinde nicht ausreichen, um eine rechtmäßige Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Ich frage: Wer legt hierzu welche Maßstäbe an? Wo stehen die hierfür ausschlaggebenden Kriterien?
Hiermit würden wir einen Prozess eröffnen, der die Selbstverwaltung in einem zentralen Aufgabenbereich, nämlich dem Brandschutz, ad absurdum führen dürfte.
Wer hier Zweifel hat, dem empfehle ich auch in Vorbereitung auf unsere Anhörung die Stellungnahme des Städte- und Gemeindetages zum Brandschutz-Eckpunktepapier im „Der Überblick“, Heft 1/2014. Ich zitiere: „Die Mitwirkung der Ämter ist sinnvoll, eine Aufgabenübertragung auf sie … wird von Gemeinden und Ämtern gleichermaßen abgelehnt.“
Meine Damen und Herren, wer sich nicht traut, sein Leitbild „Gemeinde der Zukunft“ endlich der Öffentlichkeit vorzustellen, der sollte kommunaler Selbstverwaltung dann nicht durch die Hintertür den Gnadenstoß geben. Aber vielleicht ist ja alles nur ein Missverständnis, das werden wir sehen.
Abschließend möchte ich im Namen unserer Fraktion dem Haupt- und Ehrenamt im Bereich Brandschutz den Dank meiner Fraktion aussprechen und unsere feste Absicht bekunden, dieses Gesetz noch in diesem Jahr zu verabschieden. – Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Die Gemeinden haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die technische Hilfeleistung auf ihrem Gebiet sicherzustellen und dazu unter anderem eine den öffentlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr zu unterhalten.
Grundsätzlich verfügt Mecklenburg-Vorpommern über ein leistungsfähiges Feuerwehrsystem. Die rund 970 Freiwilligen Feuerwehren gewährleisten gemeinsam mit den 6 Berufsfeuerwehren die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes in unserem Land. Von besonderer Bedeutung ist dabei gerade in einem Flächenland wie Mecklenburg-Vorpommern das Ehrenamt. Ein effektiver Brand- und Katastrophenschutz wäre in weiten Teilen unseres Landes ohne die Freiwilligen Feuerwehren nicht vorstellbar.
Dabei beeinflusst eine Vielzahl von Faktoren den Bereich des ehrenamtlichen Engagements in den Freiwilligen Feuerwehren, wie zum Beispiel auswärtige Berufstätigkeit, veränderte Altersstrukturen, aber auch die abnehmende Bereitschaft, sich für die Gemeinschaft zu engagieren.
Bereits im Dezember 2013 hat der Landtag MecklenburgVorpommern die Änderung des Brandschutz-Ehren- zeichen-Gesetzes beschlossen. Danach erhalten Angehö