Ich beziehe mich ja auf den Artikel 20 Absatz 4 unseres Grundgesetzes. Das in Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz gewährte Recht zum Widerstand ist in der Tat Bestandteil unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und gilt als Grundrecht. Dieses Recht lautet im Verfassungstext: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Nach dieser Bestimmung ist eine Änderung des Grundgesetzes, welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 Grundgesetz festgelegten Grundsätze berührt, unzulässig. Dazu gehören die Grundelemente der freiheitlich- demokratischen Grundordnung,
wie insbesondere der Katalog der Menschen- und Grundrechte, vor allem der Menschenwürde und damit eng verbunden die persönlichen Freiheitsrechte – mit der Menschenwürde haben Sie es ja auch nicht so –,
die Verfassung und Gesetzgebung von Legislative, Exekutive, Judikative, das Bundesstaatsprinzip, das Republikprinzip und das Sozialstaatsprinzip.
die versuchen, durch politische Entscheidungen die gegebene Verfassungsordnung außer Kraft zu setzen, zu beseitigen oder umzustürzen. Auf wen trifft das deshalb zu? Bei uns im Landtag auf eine Gruppierung, nämlich Ihre.
Der Einführung des Widerstandsrechts lag die Erkenntnis zugrunde, dass staatliche Organe sich dadurch verfassungstöricht verhalten können, selbst wenn sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes handeln, wie es zum Beispiel Nationalsozialisten zu Beginn ihrer faschistischen Gewaltherrschaft
Aber was noch wesentlich wichtiger ist: Zu unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehören die ebenfalls im Grundgesetz verankerten Parteien als wichtige Pfeiler der politischen Meinungsbildung. Herr Köster bezeichnet das als Parteiendiktatur, das hat er vorhin bei dem Gesetzentwurf gemacht,
Er zielt damit natürlich nur auf die Parteien, die in der Bevölkerung so viel Zuspruch finden, dass sie auch mitbestimmen können. Dazu gehört die NPD bekanntlicherweise ja nicht und das wurmt sie natürlich. Der ständige Spruch mit der niedrigen Wahlbeteiligung bringt Sie hier auch nicht weiter. Wenn Sie, wie Sie jetzt gern darstellen, die einzig wahren Volksvertreter, die Hüter unserer Demokratie sind,
dann erklären Sie doch einmal, wenn sich das allgemeine Gelächter verzogen hat, welches Gewicht einer Partei in einem demokratischen Rechtsstaat zukommt, die laut Umfragen noch auf 1,3 Prozent kommt.
Daran ist doch deutlich zu erkennen, dass es sich hier bei den Wählerinnen und Wählern eher um eine NPDVerdrossenheit handelt.
Herr Köster, Ihnen und Ihrer Partei droht eine schwarze oder, soll ich besser sagen, eine braune Null, und sie würde ja gut zu Ihnen passen bei all den Wahrnehmungsproblemen
und der eigenen Selbstüberschätzung, die Sie hier mit- samt Ihrer NPD ständig dokumentieren. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD und Wolf-Dieter Ringguth, CDU – Zuruf von Stefan Köster, NPD)
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Fraktion der NPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 6/4595.
Ich rufe auf die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktion der NPD mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei Zustimmung der Fraktion der NPD abgelehnt.