(Unruhe vonseiten der Fraktion DIE LINKE – Der Abgeordnete Udo Pastörs tritt an das Präsidium heran. – Zuruf von Peter Ritter, DIE LINKE)
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 2: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes, auf Drucksache 6/5152.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 6/5152 –
Lieber Kollege Kokert! Lieber Kollege Ritter! Das Katastrophenschutzgesetz – ähnlich wie das Brandschutzgesetz – ist kein Gesetz, wo man, glaube ich, parteipolitische Scharmützel durchführen muss. Das sind Sachen, die inhaltlich alle vereinen, wo sich auch alle dahinter wiederfinden.
Ich glaube, wir haben 2001 grundsätzlich ein Landes- katastrophenschutzgesetz auf den Weg gebracht, was sich in den zurückliegenden Jahren als außerordentlich positiv bewährt hat. Es hat sich ja beim Elbehochwasser 2012/2013 wie bei anderen Einsätzen immer wieder bewährt. Deswegen muss das Gesetz nicht grundsätzlich neu gemacht werden, ähnlich wie beim Brandschutzgesetz, aber im Laufe der Zeit hat sich Änderungsbedarf angesammelt. Einige Regelungen sollen daher den aktuellen Ereignissen und Verhältnissen angepasst werden.
Nach wie vor können uns jederzeit Naturkatastrophen bedrohen, Überflutung, Tornados, schwere Stürme oder sonstige Unwetter sind in unseren Breitengraden beileibe nicht mehr ungewöhnlich. Gerade im letzten Jahr konnten wir das ja wieder erleben. Aber auch Stromausfälle, die flächendeckend stattfinden, Pandemien und Seuchen, Gefahrgut- und Flugunfälle sowie Unfälle bei Groß- beziehungsweise Massenveranstaltungen sind jederzeit denkbar. Darüber hinaus müssen wir uns mit den allgemeinen Gefahren von Terroranschlägen befassen. Die Vorfälle in Paris, die Vorfälle in Istanbul mahnen uns zur Vorsicht und zur Achtsamkeit. Terror ist eine asymmetrische Bedrohung und erfordert ganz andere Herangehensweisen, als wir sie möglicherweise vor dem Jahr 2000 oder 2001, als das Gesetz grundsätzlich entstanden ist, noch betrachtet haben.
Kurzum, die Krisenlagen in Gänze werden immer komplexer und die Erwartungen der Bevölkerung an den Staat, diese Krisenlagen schnell und effektiv zu bewältigen, steigen kontinuierlich. Und das ist auch ein An
spruch, den die Bevölkerung an die Regierung, an die Verantwortlichen in den Kommunen haben darf und haben muss.
Mit dem Gesetzentwurf wollen wir diesen veränderten Anforderungen Rechnung tragen. Gleichzeitig – und das ist auch ein konkreter Anlass – müssen wir das Gesetz anfassen, um die Seveso-III-Richtlinie umzusetzen. Die Richtlinie musste novelliert werden, da das europäische System zur Einstufung gefährlicher Stoffe geändert wurde. Die Richtlinie wird vorrangig auf Verordnungsebene im deutschen Recht umgesetzt werden. Einige Regelungen sind dem Recht der Gefahrenabwehr beziehungsweise des Katastrophenschutzes zuzuordnen, insbesondere die Regelungen zu externen Notfallplänen. Da der Bund hier jedoch nicht zuständig ist und die Länder zur Umsetzung verpflichtet, kommen wir mit dem Gesetz dieser Verpflichtung nach.
Die Gelegenheit haben wir genutzt und einige redaktionelle Änderungen vorgenommen, um in der Praxis auftretende Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten zu beheben. Die Erstellung des Gesetzes – und das muss ich ohne Wenn und Aber einschätzen – hat einen längeren Zeitraum gebraucht, als ich mir das vorgestellt habe. Aber auch die Frage der Flüchtlingspolitik hat in den zurückliegenden Monaten unser Haus sehr intensiv befasst, und deswegen bitte ich um Entschuldigung, dass wir relativ spät kommen, und bitte auch im Interesse meiner Mitarbeiter zu berücksichtigen, dass wir in den letzten Monaten viele Dinge gleichzeitig versucht haben.
Trotz der Eilbedürftigkeit haben wir natürlich eine umfassende Verbandsanhörung durchgeführt und dabei auch viel Zuspruch erhalten. Es gab Verbesserungsvorschläge, die wir größtenteils aufgegriffen haben, beispielsweise die Definition einer Katastrophe in Paragraf 1 ist konkretisiert und erweitert worden. Die in den Stellungnahmen verdeutlichten Probleme in den Folgeparagrafen wurden mit der Überarbeitung ebenfalls berücksichtigt und ausgeräumt.
Des Weiteren werden nun – und das finde ich persönlich auch sehr wichtig – Betreiber von Einrichtungen kritischer Infrastrukturen zur Zusammenarbeit mit den Katastrophenschutzbehörden verpflichtet und es wird eine Anzeigepflicht bezüglich ihrer Vorsorgeplanung definiert. Um im Katastrophenfall eine einheitliche Führung und klare Anweisungen sicherzustellen, kann die untere Katastrophenschutzbehörde zukünftig auch Weisungen erteilen.
Zur gesetzlichen Klarstellung ist der Paragraf 19 neu formuliert worden und beschreibt nunmehr konkret die Duldungspflichten inklusive der Räumung und der Einrichtung von Sperrgebieten. Nachdem wir die Anregung übernahmen – die Aufzählung war nicht abschließend und wurde verworfen –, wurde der Entwurf erneut auf Arbeitsebene mit den kommunalen Landesverbänden und dem DRK erfolgreich abgestimmt. Dazu mag natürlich auch beigetragen haben, dass den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere Katastrophenschutzbehörde durch dieses Änderungsgesetz keine neuen Aufgaben und Standards zugewiesen werden. Es geht vielmehr darum, durch klarstellende Regelungen einen effektiven und modernen Katastrophenschutz sicherzustellen. Dennoch war die Anhörung sehr fruchtbar und ich danke insbesondere den kommunalen Landesverbänden und dem DRK für die sehr gute Zusammenarbeit.
Meine Damen und Herren, das Land, seine Behörden und die Einsatzkräfte brauchen ein modernes, ein leistungsstarkes Landeskatastrophenschutzgesetz. Der vor- liegende Entwurf erfüllt nach unserer Auffassung genau diese Anforderungen. Daher wünsche ich eine gute und zügige Beratung in den Ausschüssen sowie eine zeitnahe Verabschiedung des Gesetzes. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/5152 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss und an den Agrarausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen worden.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 6/5176.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 6/5176 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Durch eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die sogenannte Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie umfassend geändert. Ziel der Europäischen Union ist es, die Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikation im Interesse der Betroffenen zu erleichtern und zu beschleunigen. Der vorliegende Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes Mecklenburg-Vorpommern dient im Wesentlichen der Umsetzung dieser geänderten Richtlinie für die Berufsgruppen der Architekten und der Ingenieure.
Die Grundlage für die geplante Änderung bildet für den Bereich der Architekten das von der Bauministerkon- ferenz beschlossene Musterarchitektengesetz. Für den Bereich der Ingenieure gibt es derzeit kein Mustergesetz, daher sind in Anlehnung an das Musterarchitektengesetz entsprechende Regelungen erarbeitet worden. Neben den Änderungen aufgrund der Vorgaben der Europäischen Union sind im Gesetzentwurf zugleich von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern und der
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern vorgetragene Änderungswünsche berücksichtigt worden. Beispielsweise ist eine sogenannte Juniormitgliedschaft neu aufgenommen worden. Analog der Regelung für die Ingenieurkammer sollen nunmehr Architekten, die noch nicht die für die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerlisten erforderliche Berufserfahrung nachweisen können, als nicht stimmberechtigte Juniormitglieder in die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen werden können.
Zudem enthält der Gesetzentwurf für die Kammern die Möglichkeit, neben den nach Architekten- und Ingenieurgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Listen aufgrund anderer Rechtsvorschriften künftig weitere Listen zu führen. Beispielsweise wäre es für die Kammer nun möglich, im Sinne der Energieeinsparverordnung eine Liste für Energieberater einzuführen.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Im Ältestenrat ist ebenfalls vereinbart worden, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/5176 zur Beratung an den Wirtschaftsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Jetzt muss ich noch mal fragen: War das jetzt eine Gegenstimme zur Überweisung? –
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten, auf Drucksache 6/5185.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten (Psychischkrankengesetz – PsychKG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 6/5185 –
Das Wort zur Einbringung hat die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Frau Birgit Hesse.