Damit hätte der Integrationsförderrat nunmehr 21 Mitglieder. Diese Erhöhung der Mitgliederzahl entspricht den hohen Ansprüchen der Querschnittsaufgabe, sich für die Interessen von Menschen mit Behinderungen einzusetzen.
Der Gesetzentwurf wurde in der Verbandsanhörung grundsätzlich von den Verbänden begrüßt. Ich will Ihnen aber auch nicht vorenthalten, dass es den Vorschlag gab, auch Mitglieder aus Gesellschaften zu benennen, die vollständig in Landesbesitz sind oder an denen das Land eine Mehrheit hält. Diesem sind wir nicht gefolgt, weil das würde einfach den Rahmen des Integrationsförderrates sprengen. Ich finde es vielmehr wichtig, dass die entsandten Aufsichtsratsmitglieder des Landes in diesen Gesellschaften auch Einfluss nehmen. Und selbstverständlich, wenn dieses Thema aufgerufen wird im Integrationsförderrat, könnten die ja immer hinzugezogen werden. Aber für eine ständige Begleitung würde das den Rahmen sprengen.
So gibt es auch den Vorschlag der LIGA der Spitzenverbände und der Beauftragten der beiden Kirchen, dass die LIGA zukünftig ein zweites Mitglied entsenden kann. Auch diesem wurde nicht gefolgt, weil es diesen Grundsatz gibt: Jeder nur ein Mitglied. Und wenn ich den
Grundsatz natürlich auf einer Seite aufmache, dann wird es ganz schwierig zu erklären, warum nicht für andere. Ich wollte keine Mitgliedschaft oder würde das nicht gut finden, wenn das dann so angesehen wird wie Mitgliedschaft erster oder zweiter Klasse.
Noch mal: Es ist ja immer möglich, wenn bestimmte Themen beraten werden im Integrationsförderrat, sozusagen auch jemand noch zusätzlich mitzubringen. Und ich glaube, dass insbesondere auch die LIGA durch ihre breite Vertretung zu vielen Themen der Landesregierung die Möglichkeit hat, weiterhin stark Einfluss zu nehmen.
Sie sehen also, wir haben versucht, insgesamt die Neubesetzung ausgewogen zu entscheiden und Ihnen vorzuschlagen. Und ich würde mich freuen, wenn dem Gesetzentwurf dann auch so im Landtag gefolgt wird. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/995 zur Beratung an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Die Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig beschlossen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen im Land MecklenburgVorpommern, Drucksache 6/1024, in Verbindung mit Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion DIE LINKE – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen im Land MecklenburgVorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V), Drucksache 6/1030.
Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 6/1024 –
Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 6/1030 –
Das Wort zur Einbringung des Gesetzentwurfes der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat der Abgeordnete Saalfeld.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Am 28. Oktober 1969 hielt Bundeskanzler Willy Brandt eine viel beachtete und unvergessene Rede.
Er rief im Deutschen Bundestag aus: „Wir wollen mehr Demokratie wagen.“ Und ich zitiere ihn weiter: „Mitbestimmung, Mitverantwortung in den verschiedenen Bereichen unserer Gesellschaft wird eine bewegende Kraft der kommenden Jahre sein. Wir können nicht die perfekte Demokratie schaffen. Wir wollen eine Gesellschaft, die mehr Freiheit bietet und mehr Mitverantwortung fordert.“ Zitatende.
Mit diesen Worten, meine Damen und Herren, hat Willy Brandt die Zeichen seiner Zeit erkannt. Bereits im Jahr darauf, also 1970, hat der Bundestag das aktive Wahlrecht, also das Wählen-Können, von damals 21 auf heute 18 Jahre gesenkt. Und er hat das passive Wahlrecht, also das Gewählt-werden-Können, von damals 25 auf 21 Jahre gesenkt. Das ist im Übrigen ein nicht ganz unwichtiges Detail, denn es zeigt, dass es bei Weitem keine Wahlrechtstradition in Deutschland gibt, wonach das Wahlalter für aktives Wahlrecht und passives Wahlrecht gleich hoch sein muss, also aneinander gekoppelt ist. Auch zum Bundespräsidenten kann heute nur gewählt werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat. Ich komme darauf später noch mal zurück, weil das eines der Argumente der CDU-Fraktion im Vorfeld war.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und auch die Fraktion der LINKEN haben Ihnen heute einen Gesetzentwurf zur Absenkung des aktiven Wahlalters von derzeit 18 auf zukünftig 16 Jahre bei Landtagswahlen vorgelegt. Das ist wahrlich nicht neu, das ist auch nicht revolutionär.
(Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Na, weiß ich noch nicht.)
Bremen und Brandenburg haben bereits für Landtagswahlen das Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt. Vor wenigen Tagen hat der Landtag in Kiel eine Gesetzesänderung in Erster Lesung beraten. Es gilt als sicher, dass ab 2017 in unserem Nachbarland Schleswig-Holstein auch die 16- und 17-Jährigen die Zusammensetzung ihres Landtages mitbestimmen dürfen.
Meine Damen und Herren, ich will etwas zu den Gründen sagen, warum auch wir in Mecklenburg-Vorpommern das Wahlalter nun senken und den Jugendlichen in unserem Land mehr Mitspracherechte einräumen sollten:
dass zu jeder Landtagswahl rund 12.000 Jugendliche bereits 22 Jahre alt sind, wenn sie das erste Mal wählen
dürfen. Ich wiederhole: Es ist ein ganzer Jahrgang, der bereits 22 Jahre ist, wenn er das erste Mal an die Urne schreitet. Einige unter ihnen trifft es ganz hart, denn sie sind fast 23 Jahre alt. Ich finde das enorm hoch und ich finde, das ist ein richtiger Rückschluss, das auch mal ins Auge zu fassen.
Momentan sind die Erstwähler in Mecklenburg-Vorpommern also 20,5 Jahre alt. Durch die Absenkung des Wahlalters auf 16 würde das durchschnittliche Alter der Erstwähler immerhin auf 18,5 Jahre sinken. Ich halte das für absolut angemessen.
Nächster Grund, warum das Wahlalter gesenkt werden sollte: Die nachfolgenden Generationen sind von den Fragen der politischen Zukunftsgestaltung häufig am stärksten betroffen. Es ist daher sinnvoll, junge Menschen so früh wie möglich an den Entscheidungen, die sie betreffen, teilhaben zu lassen. So hat die Landespolitik mit einem ihrer Schwerpunkte im Bildungsbereich direkte Auswirkungen auf die Lebenswelt von Schülerinnen und Schülern. Ausgerechnet diese Gruppe nicht an den Entscheidungen zu beteiligen, die sie betreffen, erscheint uns GRÜNEN nicht mehr zeitgemäß. Zudem braucht die stetige Alterung der Bevölkerung ein aktives Gegengewicht in den politischen Entscheidungsprozessen.
Meine Damen und Herren, für eine ausgewogene Politik braucht es eine ausgewogene Beteiligung aller Generationen.
Lassen Sie mich noch einen weiteren Grund darlegen, warum wir das Wahlalter senken sollten: Die Absenkung des Wahlalters ist deshalb überfällig, weil den Jugendlichen in anderen gesellschaftlichen Bereichen schon viel früher Rechte eingeräumt, aber auch Pflichten auferlegt werden. Mit 14 Jahren dürfen Jugendliche einer Partei beitreten, aber erst vier Jahre später dürfen sie erstmals an einer Wahl teilnehmen. Ich halte das für unsinnig und widersinnig. Zudem dürfen Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr ihre Religionszugehörigkeit, aber nicht ihre Landesregierung frei bestimmen. Mit 16 Jahren dürfen Jugendliche heiraten, mit 17 dürfen sie sich als Zeitsoldat bei der Bundeswehr verpflichten. Und dank der schwarzgelben Bundesregierung darf gegen 14-Jährige bereits ein Warnschussarrest verhängt werden. Dafür sind sie scheinbar alt genug. Aber das Recht zur Wahl enthält man den Jugendlichen weiterhin vor.
Meine Damen und Herren, unser Landeswahlrecht hinkt der Rechts- und Lebenswirklichkeit der Jugendlichen weit hinterher. Lassen Sie uns das in den kommenden Wochen gemeinsam ändern!
Und noch ein Grund: Im Jahre 1999 wurde in Mecklenburg-Vorpommern die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen von 18 auf 16 Jahre gesenkt. Wir haben das damals auch schon sehr begrüßt. Ziel der Änderung war – ich zitiere aus dem damaligen Gesetzentwurf –, „jüngere Bürger verstärkt an kommunalen Entscheidungsprozessen teilhaben zu lassen und damit gleichzeitig besser dem Grundsatz der allgemeinen Wahl Rechnung tragen zu können“. Zitatende.
Die Wahlberechtigung zu Landtagswahlen blieb damals hingegen unangetastet, sodass es jetzt zu dieser Asynchronität kommt. Eine Begründung für diese Differenzierung blieb der damals in den Landtag eingebrachte Gesetzentwurf schuldig. Und das ist jetzt keine triviale Angelegenheit. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl darf nur aus guten Gründen eingeschränkt werden.
Die Jugendsozialisations- und Entwicklungsforschung kommt zu dem Ergebnis, dass ein solcher Grund für 16- und 17-jährige Jugendliche mittlerweile nicht mehr gegeben ist, da sie aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung regelmäßig dazu in der Lage sind zu beurteilen, welche Bedeutung Wahlentscheidungen haben. Die Selbstständigkeit Jugendlicher hat durch veränderte Bedingungen des Aufwachsens stetig zugenommen.
Ich will der Diskussion in den Ausschüssen nicht vorgreifen, aber hier sind wir an einem ganz wichtigen Punkt angelangt. Die Einschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl müssen Sie, liebe CDU – Sie hatten sich dazu in der Presse bereits geäußert,
Sie haben sich in der Presse dazu geäußert –, müssen Sie für aktives und passives Wahlrecht getrennt betrachten. Unzulässig ist dagegen, die Begründung der einen Einschränkung auf die andere zu übertragen.
Kann das aktive Wahlrecht weiterhin eine Einschränkung mit dem Wahlalter 18 erfahren? Ja? Nein, es kann nicht, weil die Jugendlichen fähig sind zu wählen.
Kann das passive Wahlrecht dagegen weiterhin eine Einschränkung mit Wahlalter 18 erfahren? Ja, es kann, weil Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit zur Ausübung von Mandaten vorliegen müssen.
Kann die eine Begründung zur Einschränkung des aktiven Wahlrechts zur Begründung der Einschränkung des passiven Wahlrechts herangezogen werden? Nein, kann sie nicht, weil sie nicht einschlägig ist. Und daher wäre das unzulässig.
Und wie ich zu Beginn schon ausgeführt habe, gibt es auch keine Wahlrechtstradition in Deutschland, die aktives und passives Wahlrecht aneinander koppelt. Ich habe es ja erklärt, vor 1970 und auch danach war es einfach so, dass das aktive Wahlrecht mit 18 begann und das passive Wahlrecht mit 21 oder mit 25. Und im Übrigen wäre eine solche Wahlrechtstradition der Kopplung, selbst wenn es sie gäbe, kein hinreichender Grund für die Einschränkung des jeweils anderen Wahlrechts. Und kommen wir …
Also wir werden sicherlich noch einige Gegenargumente finden, da komme ich dann auf meinen zweiten Redebeitrag, ich gehe darauf ein.
Eines möchte ich aber vorwegnehmen: Ich höre immer wieder, die GRÜNEN setzen sich nur für das Wahlrecht mit 16 ein, weil sie selbst in dieser Wählergruppe gute