Denn die von Ihnen angestrebte effektivere Entflechtung der Landnutzung tragen wir so nicht mit. Statt Entflechtung sagen wir: Integration unterschiedlicher Landnutzungsziele und gleichzeitig eine verstärkte Ausrichtung der Flurneuordnung auf Ziele des Naturschutzes, das sind die Zeichen der Zeit.
Wir wissen, auch jetzt dient schon die Flurneuordnung in wenigen Einzelfällen den Zielen des Naturschutzes. Ein positives Beispiel ist das Bodenordnungsverfahren Hoppenrade, mit dessen Hilfe die Nebel bei Güstrow in Abschnitten renaturiert wurde. Doch der ganz überwiegende Teil der Mittel, der Energien und der Arbeitskraft, die mit Flurneuordnung und Bodenordnung zusammenhängen, wird für Zwecke eingesetzt, die für den Erhalt unserer Biodiversität, für Ziele des Naturschutzes von Nachteil sind.
Wer jetzt im Rahmen der Flurneuordnung eine effektivere Entflechtung der Nutzungsansprüche fordert, der verstärkt einen Prozess, der zu einer Landschaft führt, die sich aus Inseln mit hohem Naturschutzwert einerseits und einer für die Lebewelt ungeeigneten intensiv genutzten Landschaft andererseits zusammensetzt. Eine derartige Teilung der Landschaften in Schutz- und Nutzlandschaften dient gerade nicht der weiter oben im Antrag genannten Zielstellung einer integrierten nachhaltigen Entwicklung.
Hier sehen wir seit Jahren schwere Fehlentwicklungen. Geplant mittels Bodenordnungsverfahren und finanziert mit hoher EU-Förderung erfolgt bis heute ein massiver Ausbau des ländlichen Wegenetzes, ein Ausbau von Feldwegen zu Landstraßen vom Charakter her, woraus zwangsläufig Kollisionen mit Naturschutzaufgaben und Denkmalschutzaufgaben entstehen. Dieser Prozess führt zur Neuversiegelung von Freiflächen, zur Zerschneidung von Freiräumen, zu Konflikten mit dem Artenschutz, Biotopschutz und dem Alleenschutz. Und er verändert unser Landschaftsbild, nicht nur in der freien Landschaft, sondern – wir haben es gehört – auch das Erscheinungsbild unserer Dörfer.
Auch die Dimensionen sind erschreckend. Seit 1991 sind in Mecklenburg-Vorpommern rund 5.000 Kilometer,
5.000 Kilometer ländliche Wege ausgebaut und zu einem großen Teil auch neu versiegelt worden. Das ist die Entfernung Berlin–Lissabon und wieder zurück. Ob aber dieser intensive Ausbau ländlicher Wege mit einem Einsatz von vielen Hundert Millionen Euro bei einer abnehmenden Landbevölkerung überhaupt sinnvoll ist, ob er irgendwelche positiven Auswirkungen auf die ländliche Entwicklung hat und wie er sich langfristig auf die Finanzen der Kommunen auswirken wird – Stichwort: künftige
Unterhaltung –, das ist allerdings noch nicht gründlich hinterfragt und nicht gründlich untersucht worden.
Ich bitte die Herren, diese Dialoge doch zu unterbinden oder draußen weiterzudiskutieren. Die Rednerin hat hier auch das Recht, ihre Position darzustellen.
Dringend notwendig ist aus unserer Sicht daher eine unabhängige Überprüfung der Sinnhaftigkeit dieses ländlichen Wegebaus, sowohl in der Art der Ausführung als auch in Bezug auf die räumlichen Dimensionen, also die Zahl der Kilometer.
Wir plädieren auch für eine Koppelung der Förderung an eindeutige Nachhaltigkeitskriterien, zum Beispiel das Vorliegen eines gemeindeübergreifenden Wegekonzeptes oder die Reduzierung der Versiegelung in Schutzgebieten durch Wegebauweisen, die sich an den Naturschutzzielen orientieren. Eine ganz wichtige Weichenstellung wäre die Förderung der Wegeunterhaltung bei wassergebundenen Wegedecken, um eben jene Wege erhalten zu können, die sich jetzt schon harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.
Als gesetzliche Grundlage für den Wegebau fungiert vorrangig nun das schon in die Jahre gekommene Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Dieses Gesetz ist ursprünglich erlassen worden, um strukturelle Nachteile der DDR-Landwirtschaft zu überwinden und die Vermögens- auseinandersetzung zwischen den LPG-Angehörigen und der LPG beziehungsweise den Nachfolgeunternehmen zu regeln, auch um Chancengleichheit im Wettbewerb für alle Eigentumsformen herzustellen. Ja, das klingt vernünftig. Doch diesem Gesetz fehlt es heute an einer glaubhaften Begründung für seine Anwendung. 22 Jahre nach der politischen Wende existieren in der Landwirtschaft Mecklenburg-Vorpommerns wenig bis keine strukturellen Nachteile mehr gegenüber den Altbundesländern – im Gegenteil.
Bei den durchschnittlichen Betriebsgrößen liegt Mecklenburg-Vorpommern mit 286 Hektar Landwirtschaftsfläche unangefochten an der Spitze und beim Einkommen der Haupterwerbsbetriebe mit einem Jahresgewinn von 83.599 Euro auf Platz 2 im Bundesvergleich. Insofern ist auch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, auf dessen Grundlage dieser Wegebau stattfindet, sehr fragwürdig bis hinfällig. Vielmehr sollte das Flurbereinigungsgesetz mit einer in puncto Natur- und Umweltschutz stärkeren Regelungsdichte vorrangig Anwendung finden.
ist eine konsequente Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen in Bodenordnungsverfahren.
Verträglichkeitsprüfungen durchgeführt, es wird ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. In MecklenburgVorpommern scheint eine DIN-A4-Seite auszureichen, wo die Planungsunterlagen die Umweltverträglichkeit bestätigen.
Wir brauchen auch hier verbindliche und transparente Standards im Planungsprozess, mit Standards, wie sie bei anderen Genehmigungsverfahren, zum Beispiel im konventionellen Straßenbau, üblich sind.
Ein ganz drastischer Aspekt ist im Rahmen der Bodenordnungsverfahren die zum Teil unzureichende Bürgerbeteiligung –
(allgemeine Unruhe – Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Sie glauben gar nicht, wie froh die jetzt sind, dass sie jetzt anständig zum Konsum kommen.)
Wie dringend erforderlich eine solche Betroffenenbeteiligung wäre, zeigt das Beispiel Woserin. Hier ringt die Dorfgemeinschaft seit vielen Jahren um den Erhalt ihrer gut befahrbaren 150 Jahre alten Kopfsteinpflasterstraße.
Und vor wenigen Tagen erfolgte jetzt in der Presse die Meldung, dass die Straße nun doch gegen den örtlichen Widerstand asphaltiert werden soll. Damit soll ein …