Der Bundespräsident hat hier in seiner Rede ein Hohelied auf den Föderalismus gehalten, dem kann ich uneingeschränkt zustimmen, und aus dieser Rede heraus leitet sich ab, dass wir hier im Land unter anderem für die Menschen zuständig sind oder Verantwortung tragen, die hier im Land leben. Zu diesen Menschen gehören eben auch Nutzerinnen und Nutzer des Internets. Und dann einfach zu sagen, ja, lass die das mal im Bundestag klären, das ist nicht unsere Zuständigkeit, das ist nicht unsere Ebene, das halte ich für ein bisschen kurz gesprungen.
Noch mal zum Paragrafen 41: Wenn Sie meinen, es ist schon gesetzlich geregelt, dann ist im Paragrafen 41 eben nur geregelt,
dass die Bundesregierung eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung hat, und diese Rechtsverordnung ist eben nicht erlassen. Das ist ja das Problem an der ganzen Sache.
(Udo Pastörs, NPD: Das haben wir schon viermal durchgekaut und jetzt stellen Sie sich wieder hier hin und erzählen das Ganze noch mal.)
Das ist ja auch Ansatzpunkt für die öffentliche Diskussion, das war Ansatzpunkt für die Onlinepetition, die, wie gesagt, in wenigen Tagen eine unwahrscheinliche Zustimmung gefunden hat, und das ist auch die Grundlage für unseren Antrag.
ob vor der Bundestagswahl noch was passiert oder nicht. Wenn man sich mal die Kräfteverhältnisse anschaut, SPD, GRÜNE und LINKE hätten im Bundestag durchaus die Möglichkeit, eine entsprechende gesetzliche Regelung schon jetzt auf den Weg zu bringen, wenn es denn politisch gewollt wäre. Aber da geht es ja den Anträgen meiner Fraktion im Bundestag ähnlich wie uns hier im Landtag,
Aber ich bin zumindest dem Verbraucherschutzminister Herrn Minister Backhaus sehr dankbar, dass er uns hier über die aktuellen Entwicklungen informiert hat und dass er angekündigt hat, dass die Verbraucherschutzminister bereit sind, der entsprechenden Bundesratsinitiative aus NRW beizutreten. Ich hoffe nur, Herr Minister Backhaus, dass Sie nicht noch von Herrn Schütt zurückgepfiffen werden, weil es Unstimmigkeiten in der Koalition zum Thema gibt. Also: Standfestigkeit bei diesem Thema!
Trotzdem bin ich nicht der Auffassung, dass sich unser Antrag erledigt hätte, weil: Was ist denn schädlich daran, wenn der Landtag auch dem Verbraucherschutzminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Rücken stärkt und sagt, dass die Landesregierung aufgefordert wird, sich im Bundesrat für eben eine solche gesetzliche Festschreibung einer Netzneutralität einzusetzen? Das kann doch nur hilfreich sein, wenn Herr Backhaus nach Berlin fährt in den Bundesrat und sagt, ich habe ein Votum des Landtages hinter mir, ich bin beauftragt worden, mich für eine solche gesetzliche Regelung einzusetzen. Das stärkt doch Ihre Verhandlungsposition.
Und die Punkte 1 und 2 in unserem Antrag haben sich natürlich überhaupt nicht erledigt, wenn wir hier feststellen lassen wollen, dass ein offenes und freies Internet für das gesellschaftliche und kulturelle Miteinander elementar ist und so damit einen wichtigen Eckpfeiler für die Bildung darstellt, oder dass wir eben mit Besorgnis – und das ist ja in den meisten Redebeiträgen deutlich geworden – zur Kenntnis nehmen, dass es hier bestimmte Änderungen geben soll.
Weil das so ist und weil nichts erledigt ist an unserem Antrag, beantrage ich die Einzelabstimmung der Punk- te 1, 2 und 3 unseres Antrages. – Danke schön.
In der Debatte ist die punktweise Abstimmung zum Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/1904 vom Abgeordneten Ritter beantragt worden und ich komme jetzt zur Abstimmung.
Wir stimmen als Erstes über den Punkt 1 des Antrages der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/1904 ab. Wer dem zuzustimmen wünscht, den oder die bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Absatz 1 des Antrages der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/1904 abgelehnt, bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der NPD, bei Gegenstimmen der Fraktionen der SPD und CDU, bei keinen Enthaltungen.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung des Punktes 2 im Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/1904. Wer dem zuzustimmen wünscht, den oder die bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/1904 Punkt 2 abgelehnt, bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der NPD, Gegenstimmen der Fraktionen der SPD und CDU, bei keinen Enthaltungen.
Ich komme zur Abstimmung des Punktes 3 des Antrages der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/1904. Wer dem zuzustimmen wünscht, den oder die bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Enthaltungen? – Danke. Damit ist auch der Punkt 3 des Antrages der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/1904 abgelehnt, bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der NPD, bei Gegenstimmen der Fraktionen der SPD und CDU, bei keinen Enthaltungen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 21: Beratung des Antrages der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Rücknahme der Beschwerden gegen die einstweiligen Anordnungen zum Verfassungsschutzbericht 2011, die Ihnen vorliegende Drucksache 6/1892.
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rücknahme der Beschwerden gegen die einstweiligen Anordnungen zum Verfassungsschutzbericht 2011 – Drucksache 6/1892 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in drei Eilverfahren das Innenministerium vorläufig dazu verpflichtet, den Verfassungsschutzbericht 2011 in seiner ursprünglichen Fassung nicht weiter zu verbreiten. Antragsteller waren drei Vereine, in deren Begegnungsstätten,
in deren Begegnungsstätten auch Personen verkehrten, die nach Auffassung der Verfassungsschutzbehörde dem linksextremistischen Spektrum zuzuordnen waren.
In diesem Zusammenhang waren die Vereine beziehungsweise deren Begegnungsstätten im Verfassungsschutzbericht namentlich benannt worden, obwohl ihnen selbst nicht ausdrücklich extremistische Aktivitäten oder deren Förderung vorgehalten wurden. Ich will an dieser Stelle anmerken, dass das nicht meine Einschätzung ist, sondern dass das wiedergegeben ist, und das können Sie dort entnehmen aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Januar 2013.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich will an dieser Stelle noch einmal auf die Bedeutung aufmerksam machen, die mit der Nennung oder Benennung einer Institution im Landesverfassungsschutzbericht in Verbindung steht. Diese Bedeutung hat etwas mit der stigmatisierenden Wirkung zu tun, weil mit dieser Nennung ja der Eindruck erweckt wird, eine Institution, eine Person oder Personen, die dahinterstehen, seien verfassungswidrig. Das hat Konsequenzen für die Behandlung im Zusammenhang mit möglichen gemeinnützigen Institutionen,
das hat aber weitreichende Konsequenzen für die Einschätzung dieser Institutionen. Und vor dem Hintergrund habe ich oder hat meine Fraktion zumindest die Erwartung, dass das Innenministerium und dass die Verfassungsschutzbehörde mit derartigen Nennungen überaus sensibel umgeht und diese nur dann vornimmt, wenn tatsächlich auch belegt werden kann, dass eine solche Institution zweifelsfrei verfassungswidrig ist und agiert.
Diese Auffassung, sehr geehrte Damen und Herren, scheint auch das Verwaltungsgericht geteilt zu haben. Es führte nämlich auf oder es kam zu dem Ergebnis, dass die namentliche Nennung im Verfassungsschutzbericht wegen der damit verbundenen negativen Stigmatisierungswirkung die subjektiven Rechte dieser Vereine verletzt.
Dem Innenministerium ist deshalb untersagt worden, den von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht in digitaler, schriftlicher oder sonstiger Form zu verbreiten,
verbreiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit darin die Antragsteller beziehungsweise deren Begegnungsstätten erwähnt werden.
Sehr geehrte Damen und Herren, diese Beschlüsse zeigen, dass das Verwaltungsgericht Schwerin den Erfolg einer Klage in allen drei Verfahren für weit überwiegend wahrscheinlich hält, also die Klage der Vereine gegen die Landesregierung. Dennoch hat das Innenministerium gegen die drei Beschlüsse Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern erhoben.
Sehr geehrte Damen und Herren, eines ist an dieser Stelle wichtig: Es geht in diesem Zusammenhang nicht um das Hauptsacheverfahren oder, mit anderen Worten ausgedrückt, um die rechtliche Auseinandersetzung zur Frage,
ob die im Verfassungsschutzbericht genannten Institutionen dort zu Recht aufgeführt sind. Diese drei Institutionen, die dort genannt werden, wollen ja genau diese Klärung herbeiführen, denn sie haben den Rechtsweg beschritten. Es steht also noch das Hauptsacheverfahren aus und im Hauptsacheverfahren wird dann auch Recht gesprochen. Es geht hier, und das beinhaltet unser Antrag, derzeit nur um das Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz, und genau dieses ist Gegenstand unseres Antrages.
Hier will ich auch noch einmal die rechtliche Grundlage benennen, um die es geht, denn diese ist im Grundgesetz verankert: Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleistet gegenüber allen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt – und das ist eine solche – einen wirksamen Rechtsschutz. Der damit gewährleistete Schutz der subjektiven Rechte des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt erfordert auch Regelungen, über die verhindert werden kann, dass durch behördliches Handeln oder Unterlassen vollendete Tatsachen geschaffen werden, die dann, wenn sich das Verhalten der Behörde aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung letztlich als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Sehr geehrte Damen und Herren, eine Nennung in einem Landesverfassungsschutzbericht kann, wenn sie mal veröffentlicht worden ist, völlig unabhängig davon, wie dann in der Hauptsache entschieden wird, nicht mehr rückgängig gemacht werden und genau da hat das Gericht die Rechte der Antragsteller geschützt. Die einstweilige Anordnung ist eben eine solche Zwischenregelung und diese, finde ich, hat Beachtung zu finden. Und genau an dieser Stelle halten wir es nicht für angemessen, dass hier das Innenministerium den Rechtsstreit weiter betreibt. Wir wollen, dass in der Hauptsache entschieden wird und dass hier nicht, man könnte wahrscheinlich mit Fug und Recht sagen, mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird in einem Verfahren, was nur den vorläufigen Rechtsschutz gewährt.