5. Zu welchen linksextremistischen Straftaten kam es wann und wo im Zusammenhang mit der Spontandemonstration am 5. Juni und den nächtlichen Übergriffen in der Nacht in Rostock?
Herr Abgeordneter Petereit, in der Nacht zum 4. Juni ab circa 20.00 Uhr bis in den Vormittag des 5. Juni 2013 kam es in Rostock zu insgesamt zehn Sachbeschädigungen. Die Tatorte befinden sich in den Stadtteilen südlich der Unterwarnow, also Hansaviertel, Wöbbeliner Tor-Vorstadt, Südstadt, nördliche Altstadt und Steintor-Vorstadt sowie im Stadtteil Dierkow-Neu. Die zehn Sachverhalte werden unter dem Leitvorgang des Landfriedensbruchs gemäß Paragraf 125 StGB zusammengefasst und als ein Fall politisch motivierter Kriminalität links eingestuft.
6. Wie hoch werden die entstandenen Schäden beziffert, die im Verlauf der Spontandemonstration an den Ladengeschäften in der Rostocker Innenstadt und in der Nacht verursacht wurden?
Nach derzeit angemeldetem beziehungsweise geschätztem Umfang der sehr umfangreichen Sachbeschädigungen belaufen sich diese auf circa 20.000 Euro zum jetzigen Zeitpunkt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 16: Wahl der Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, der Wahlvorschlag der Landesregierung liegt Ihnen auf Drucksache 6/1945 vor.
Wahl der Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Stasi-Unterlagen- Gesetz – Ausführungsgesetz – StUG-AG)
Der Ministerpräsident hat gemäß Paragraf 4 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR mit Schreiben vom 4. Juni 2013 namens der Landesregierung vorgeschlagen, Frau Anne Drescher zur Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zu wählen.
Für die Wahl der Landesbeauftragten für MecklenburgVorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraf 4 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR die Landesbeauftragte auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, das sind 36 Stimmen, gewählt wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, nach Artikel 32 Absatz 4 der Verfassung des Landes MecklenburgVorpommern in Verbindung mit Paragraf 92 Absatz 1 unserer Geschäftsordnung muss bei Wahlen eine geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch die Abgabe von Stimmzetteln.
Den für die geheime Abstimmung allein gültigen weißen Stimmzettel erhalten Sie nach Aufruf Ihres Namens vor Betreten der Wahlkabine am Tisch zu meiner Rechten. Auf dem Stimmzettel ist der Name der Kandidatin aufgeführt. Ich darf Sie bitten, sich nach Erhalt des Stimmzettels in die Wahlkabine zu meiner Linken zu begeben. Der Stimmzettel ist in der Kabine anzukreuzen und so zu falten, dass eine geheime Wahl gewährleistet ist. Bevor Sie den Stimmzettel in die Abstimmungsurne, die sich vor mir befindet, geben, bitte ich Sie, dem Schriftführer Ihren Namen zu nennen. Die Stimme ist ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, außerhalb der Kabine gekennzeichnet wurde, keine Kennzeichnung bei Ja, Nein oder Enthaltung enthält, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, zerrissen ist, den Willen des Abgeordneten nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder die Stimmabgabe nicht geheim durchgeführt worden ist.
Bevor ich die Wahl eröffne, bitte ich die Schriftführerin, sich davon zu überzeugen, dass die Abstimmungsurne leer ist.
Ich eröffne also die geheime Abstimmung zur Wahl der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Ich bitte die Schriftführerin zu meiner Linken, die Namen der Abgeordneten aufzurufen.
Haben alle Mitglieder des Hauses, die sich an der Wahl beteiligen wollen, ihre Stimme abgegeben? – Das ist offensichtlich der Fall. Damit schließe ich die Abstim
Ich gebe das Ergebnis der geheimen Abstimmung bekannt. Es wurden 61 Stimmen abgegeben, davon waren 59 Stimmen gültig. Es stimmten für die Kandidatin Anne Drescher 45 Abgeordnete mit Ja, 9 Abgeordnete mit Nein und 5 Abgeordnete enthielten sich der Stimme.
Ich stelle fest, dass Frau Anne Drescher die nach Paragraf 4 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR erforderliche Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages erreicht hat. Damit ist Frau Anne Drescher nach Paragraf 4 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zur Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vor- pommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gewählt.
(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Gratulationen)
Und dann noch mal fürs Protokoll: Ich darf Ihnen, Frau Drescher, im Namen des Hauses für Ihre künftige Arbeit alles Gute wünschen, viel Erfolg und uns mit Ihnen eine gute Zusammenarbeit.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, dann rufe ich jetzt auf den Tagesordnungspunkt 17: Nachwahl eines Mitglieds der Kommission nach § 48 Absatz 3 Abgeordnetengesetz. Der Wahlvorschlag der Fraktionen der SPD und CDU liegt Ihnen auf Drucksache 6/2001 vor.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, nach Artikel 32 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vor- pommern in Verbindung mit Paragraf 92 Absatz 1 unserer Geschäftsordnung muss bei Wahlen geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch die Abgabe von Stimmzetteln.
Gemäß Paragraf 48 Absatz 3 Abgeordnetengesetz werden die Mitglieder der Kommission vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.
Den für die geheime Abstimmung allein gültigen weißen Stimmzettel erhalten Sie nach Aufruf Ihres Namens von der Schriftführerin zu meiner Rechten. Auf dem Stimmzettel ist der Name des Kandidaten aufgeführt. Ich darf Sie bitten, sich nach Erhalt des Stimmzettels in die Wahlkabine zu meiner Linken zu begeben. Der Stimmzettel ist in der Kabine anzukreuzen und so zu falten, dass eine geheime Wahl gewährleistet ist. Bevor Sie den Stimmzettel in die Abstimmungsurne, die sich hier vor mir befindet, geben, bitte ich Sie, dem Schrift- führer Ihren Namen zu nennen. Die Stimme ist ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, außerhalb der Kabine gekennzeichnet wurde, keine Kennzeichnung bei Ja, Nein oder Enthaltung enthält, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, zerrissen ist, den Wil- len des Abgeordneten nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder die Stimmabgabe nicht geheim durchgeführt worden ist.
Bevor ich die Wahl eröffne, bitte ich die Schriftführerin, sich davon zu überzeugen, dass die Abstimmungsurne leer ist.
Haben jetzt alle Mitglieder des Hauses, die sich an der Wahl beteiligen wollen, ihre Stimme abgegeben? – Das ist der Fall.
Deshalb schließe ich die Abstimmung und unterbreche die Sitzung für fünf Minuten zur Auszählung der Stimmen.