Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Die Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, die Ihnen vorliegende Drucksache 6/2210.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 6/2210 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Heute sprechen wir über den ersten Entwurf der Landesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, oder besser gesagt des FAG. Es ist wichtig, hier klarzustellen, was der Gegenstand dieser Änderung ist:
Das Finanzausgleichsgesetz enthält als sogenanntes Dauergesetz verschiedene Regelungen, die in gesetzlich festgelegten Zeiträumen und Abständen auf ihre Wirkung und ihre Angemessenheit hin überprüft werden müssen. Hieraus ergibt sich derzeit aktuell die Notwendigkeit der Anpassung und damit zusammenhängend, auch inhaltliche Änderungen vorzunehmen.
Die jetzigen Anpassungen stehen jedoch nicht im Zusammenhang mit den von der Landesregierung und dem Ministerpräsidenten in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden vereinbarten und geplanten umfassenden Überprüfungen des kommunalen Finanzausgleichsystems sowohl in der vertikalen als auch in den horizontalen Finanzbedingungen und an deren Ende an der Erarbeitung eines komplett neuen FAG. Hierzu wird es wie angekündigt ein unabhängiges finanzwirtschaftliches Gutachten geben. Auf der Grundlage dieses Gutachtens werden dann Handlungsvorschläge ausgearbeitet – das betrifft beide Verteilströme, vertikal wie horizontal –, um in der Diskussion mit den kommunalen Landesverbänden diese Aufgabe der Neujustierung des FAG vorzunehmen.
Diese Untersuchung können und wollen wir mit dem heute hier vorgestellten regulären FAG-Änderungsgesetz nicht vornehmen. Dafür brauchen wir fundiertes Zahlenmaterial, fundierte Untersuchungen und eben auch dieses Gutachten. Das Ausschreibungsverfahren für die Beauftragung eines Gutachtens wird derzeit bei mir im Haus vorbereitet. Der Gutachterauftrag ist zwischen den
kommunalen Landesverbänden und dem Finanzministerium abgestimmt. Die Veröffentlichung der Ausschreibung ist in naher Zukunft vorgesehen.
Dieses Gutachten soll klären, ob über die erfolgten Maßnahmen zur Entlastung der Kommunen hinaus noch grundsätzlicher Handlungsbedarf besteht, denn wir haben bereits viel für die Kommunen,
das klang ja auch schon in den Diskussionen der letzten Tagesordnungspunkte immer wieder an, getan: der Kommunale Ausgleichsfonds, für dessen Kredite das Land die Zinsen übernimmt, der Kommunale Konsolidierungsfonds in Höhe von 100 Millionen Euro, das Kofinanzierungsprogramm mit 50 Millionen Euro zur Unterstützung der Investitionsfinanzierung und zuletzt die 100 Millionen Euro, mit denen den Kommunen bis 2016 eine Sonderhilfe zur Verfügung gestellt wird.
Von diesen 100 Millionen Euro Hilfe, die außerhalb des FAG M-V aus dem Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden, profitieren unterm Strich alle Kommunen. Aber das sind, wie gesagt, alles Fragen, die in einem Verfahren geklärt werden müssen, das auf den Ergebnissen der Gesamtuntersuchung des Finanzausgleichs aufbaut. Heute geht es um die turnusgemäßen Anpassungen.
Mit dem heute vorgelegten Entwurf werden für 2014 und 2015 je 1,1 Milliarden Euro für die Kommunen bereitgestellt. Mit den eigenen Steuereinnahmen verfügen dann die Kommunen des Landes Mecklenburg-Vorpommern über jährlich rund 2 Milliarden Euro, um ihre Aufgaben zu finanzieren. Hinzu kommen die verschiedenen Fördermittel der Landesregierung für Investitionen in die kommunale Infrastruktur. Nach Jahren großer Investitionen müssen jetzt auch viele Kommunen ihre Haushalte sanieren. Trotz rückläufiger Zuweisungen von Bund und Ländern hält die Landesregierung aber gemeinsam die hohe Finanzausstattung stabil.
Im Abstand von vier Jahren ist die Verteilung der nach den Vorwegabzügen für bestimmte kommunale Aufgaben verbleibenden allgemeinen Schlüsselmasse zu untersuchen. Diese wird dann auf die kommunalen Gruppen in Abhängigkeit von Einwohnerzahlen und Steuerkraft verteilt. Die Überprüfung der Verteilung hat letztendlich einen gewissen Änderungsbedarf ergeben.
Die Überprüfung der Zuweisung für den übertragenen Wir- kungskreis nach Paragraf 15 des Finanzausgleichsgesetzes hat eine Kostensteigerung um insgesamt 36,3 Millionen Euro von 207 Millionen auf 243,3 Millionen Euro ergeben. Abzüglich eines vorgesehenen Selbstbehalts von 7,5 Prozent erhöht sich daher der Vorwegabzug für bestimmte kommunale Aufgaben nach Paragraf 15 FAG um 18,1 Millionen Euro zulasten der allgemeinen Schlüsselmasse.
Die Kritik, dass dies dem Konnexitätsprinzip widerspreche, ist nicht zutreffend. Das Konnexitätsprinzip findet bei den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach Paragraf 15 des geltenden FAG keine Anwendung, denn diese Aufgaben wurden bereits vor der Einführung des Konnexitätsprinzips in der Landesverfassung im Jahre 2000 übertragen. Vor allem aber sind auch diese Ausgaben für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei der Überprüfung der Finanzverteilung zwischen Land und
Kommunen nach Paragraf 7 FAG komplett mit enthalten. Das gilt daher letztendlich auch für die hier angesprochenen Kostensteigerungen.
Der Abzug eines Selbstbehalts bei den ermittelten Kosten in Höhe von 7,5 Prozent bei der Zuweisung nach Paragraf 15 FAG ist auch angemessen, weil die Kommunen bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis im Rahmen ihrer Organisations- und Personalhoheit Gestaltungsspielräume haben. Diese müssen sie im Sinne einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung auch nutzen.
Letztendlich ist zu sagen, dass der Anpassungsbedarf nicht isoliert betrachtet werden kann. Die Anpassungen sind vielmehr im Gesamtzusammenhang aller Aufgaben von Land und Kommunen und der entsprechenden Kostensteigerungen in Mecklenburg-Vorpommern zu betrachten.
Darüber hinaus ist die Verteilung der Finanzzuweisungen zwischen Land und Kommunen ebenfalls überprüft worden. Dabei wurde gegenübergestellt, wie sich die Gesamteinnahmen und -ausgaben des Landes einerseits und die der Kommunen andererseits entwickelt haben. Die Überprüfung erfolgte in Mecklenburg-Vorpommern bekanntermaßen auf Basis des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes. Dabei wurden keine wesentlichen Veränderungen festgestellt, die eine Änderung der Verteilungsquote erforderlich machen würden. Die derzeitige Beteiligungsquote an den Einnahmen und Einzahlungen bleibt daher gemäß dem Beschluss des FAG-Beirates bestehen und wird auch weiterhin in den Jahren 2014 und 2015 für die Kommunen 33,99 Prozent und für das Land 66,01 Prozent betragen.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, eine grundlegende Überprüfung der geltenden Finanzausgleichsarchitektur ist wie gesagt erst auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens zur horizontalen und zur vertikalen Verteilung, wie es jetzt ausgeschrieben wird, sinnvoll.
Neu geregelt wird im Gesetz darüber hinaus die Theaterzuweisung. Diese umfasst nach dem FAG insgesamt 35,8 Millionen Euro. Von diesen Zuweisungsmitteln für Theater und Orchester sollen ab dem Jahr 2014 zunächst 24,9 Millionen Euro aus dem FAG an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Finanzierung der Theater im Lande Mecklenburg-Vorpommern zurückübertragen werden, denn sie waren ja vor längerer Zeit bereits einmal da. Ab dem Jahr 2016 werden sie komplett aus dem FAG herausgelöst. Die restlichen 10,9 Millionen Euro verbleiben im FAG und werden im Rahmen der Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben an die Oberzentren als Träger der Mehrspartentheater verteilt. So wurde dies zwischen den Koalitionspartnern zur Reform der Theaterstruktur vereinbart und dazu stehen wir auch.
Neu aufgenommen wurde eine Regelung, nach der ein Landkreis, der einen Wertausgleich an eine eingekreiste Stadt im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zu leisten hat, einen Zuschuss aus dem Kommunalen Aufbaufonds erhalten kann. Dies wird die betroffenen Landkreise erheblich entlasten und das ist auch richtig so.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, im heute vorgelegten Gesetzentwurf geht es um notwendige Anpassun
gen, auch gesetzlich vorgeschrieben nach einem Zeitraum, im vorhandenen System. Dazu sind die Veränderungen im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Darauf aufbauend wurden die notwendigen Änderungen im Gesetz vorgenommen. Ich bitte Sie, das Gesetz zur Beratung in die Fachausschüsse zu überweisen, und wünsche uns eine zielführende Diskussion. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes wird von den Kommunen unseres Landes dringend erwartet. Die nun vorliegende Novellierung wird den Erwartungen der kommunalen Familie nicht gerecht. Dies steht außer Zweifel. Der vorliegende Gesetzentwurf zeichnet sich durch Rechtskonformität und Realitätsferne gleichermaßen aus.
Er entspricht den vorgegebenen gesetzlichen Überprüfungspflichten und Überprüfungsfristen. Das ist in Ordnung und ja auch Ihre Aufgabe und Pflicht, Herr Caffier. Indem sich der Gesetzentwurf aber weitgehend auf Finanztechnik beschränkt, gibt er auf Jahre hinaus keine Antworten auf die unbestritten prekäre kommunale Haushaltslage im Land. Und damit geht der Gesetzentwurf weit an den Realitäten vorbei.
Meine Damen und Herren, im Vorblatt des Gesetzentwurfes finden sich nach Problem, Ziel, Lösung und so weiter Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Gesetzes auf die Haushalte des Landes und der Kommunen. Ich zitiere: „Es handelt sich um Umverteilungen innerhalb der Finanzausgleichsleistungen, so dass sowohl für die kommunalen Haushalte als auch für den Landeshaushalt aus dem Gesetzentwurf keine zusätzlichen Verpflichtungen bestehen.“
Meine Damen und Herren, hier haben Sie die zentrale Botschaft des neuen FAG des Landes auf den Punkt gebracht. Kommunalpolitisch übersetzt heißt das: Da es keine zusätzlichen Belastungen für den Landeshaushalt geben darf und wird, wird auch den kommunalen Haushalten nicht geholfen. Die Frage, ob die Finanzausstattung im FAG dauerhaft den kommunalen Aufgaben gerecht wird, klammern Sie völlig aus. Sie schieben diese Frage in eine ungewisse Zukunft.
Von daher wundert es nicht, dass der vorliegende Gesetzentwurf keinen neuen oder gar mutigen landespolitischen Ansatz aufweist. Ganz im Gegenteil, die unzähligen Verweise auf ein bald in Auftrag gehendes Gutachten für eine spätere umfassende FAG-Novelle lesen sich wie ein Abgesang an politischem Gestaltungswillen. Sie sind ein
deutlicher Hinweis für Politikmüdigkeit ganz nach dem Motto: Lasst mich bloß mit diesen Problemen in Ruhe!
Meine Damen und Herren, es ist auch für meine Fraktion unstrittig, dass bei einer tragfähigen kommunalen Finanzausstattung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes nicht ausgeblendet werden darf.
In diesem Zusammenhang sind die zahlreichen Hilfsprogramme des Landes zunächst grundsätzlich positiv zu bewerten. Ob Kofinanzierungsfonds, Haushaltskonsolidierungsfonds oder Soforthilfeprogramm, alle diese Feuerwehraktionen sind Eingeständnisse, dass es um die kommunale Finanzausstattung im Land schlecht bestellt ist,
denn trotz dieser Finanzhilfen hat kein Landkreis einen ausgeglichenen Haushalt. Die Kommunen selbst verweisen auf zwei Wege aus dieser Misere, entweder werden die Finanzzuweisungen erhöht, Stichpunkt „Kommunale Beteiligungsquote“, oder aber der Gesetzgeber entschließt sich zu einer spürbaren kommunalen Aufgabenentlastung. Der heute vorgelegte FAG-Entwurf leistet weder das eine noch das andere. Auch deshalb wird dieses FAG-Änderungsgesetz wohl das Landesverfassungsgericht in Greifswald beschäftigen.
Meine Damen und Herren, auch wenn wir uns heute in der Ersten Lesung befinden, möchte ich noch zwei Einzelprobleme für die anschließenden Ausschussberatungen ansprechen: Das sind zunächst die geänderten Zuweisungen für den übertragenen Wirkungskreis. Wenn es hier zu Kostensteigerungen gekommen ist, und davon geht der Gesetzentwurf aus, dann muss die Landesregierung zunächst die Frage beantworten, inwiefern ein Kostenanstieg in diesem Fall einen Eingriff in die allgemeinen Schlüsselzuweisungen rechtfertigt. Mit Kostenerstattung hat dies nichts zu tun. Das folgt dem Prinzip „Rechte Tasche, linke Tasche“.
Und auch der sogenannte Selbstbehalt von 7,5 Prozent der kommunalen Kostenerstattung durch das Land löst Kopfschütteln nicht nur bei der kommunalen Familie aus. Das heißt nämlich im Klartext, dass nicht alle Mittel, die für die Finanzierung der Aufgaben benötigt werden, auch weitergereicht werden. Inwiefern es dem kommunalen Eigeninteresse entsprechen soll, ihnen Finanzmittel vorzuenthalten, das bleibt Ihr Geheimnis.
Meine Damen und Herren, dieses Vorgehen steht auch in keinem Verhältnis zum verfassungsrechtlich verankerten Konnexitätsprinzip. Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sind Landesaufgaben, die im Interesse und im Auftrag des Landes durch Kommunen erbracht werden. Von einem Selbstbehalt finde ich in der Landesverfassung in diesem Zusammenhang kein Wort.
Meine Damen und Herren, die Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen erfolgt auch weiterhin auf Grundlage des im Jahre 2002 in das FAG eingeführten Gleichmäßigkeitsgrundsatzes. Dies allein ist noch nicht zu kritisieren.
Problematisch wird der Gleichmäßigkeitsgrundsatz erst dann, wenn die Mittel nicht mehr für die Aufgaben reichen, die die Kommunen erledigen müssen, und genau in dieser Lage befinden sich die Kommunen. Abhilfe soll ein finanzwissenschaftliches Gutachten erbringen, welches auch den vertikalen Finanzausgleich untersuchen soll. Bis dahin wollen Landesregierung und Koalition auf eine grundlegende Neuausrichtung des Finanzausgleichssystems im Land verzichten.
Ich wiederhole an dieser Stelle ausdrücklich die Forderung meiner Fraktion: Alle Anstrengungen der Landesregierung müssen sich darauf konzentrieren, den Finanzausgleich noch in dieser Legislaturperiode neu auszurichten.
Spätestens, allerspätestens nach Auslaufen der sogenannten Soforthilfen muss eine Regelung gefunden sein, die eine auskömmliche und das heißt aufgabengerechte Finanzausstattung der Kommunen sicherstellt. Das leistet der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung nicht. Lassen Sie uns darüber in den Ausschüssen konstruktiv beraten.