Protokoll der Sitzung vom 09.04.2014

Das Wort zur Einbringung hat die Finanzministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern Frau Heike Polzin.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! Der Ihnen heute vorliegende Gesetzentwurf greift drei wichtige Regelungsbedarfe aus der Beamtenbesoldung und -versorgung aus verschiedenen Bereichen auf, die sich nach der Verbandsanhörung wie folgt darstellen.

Der erste Punkt: Die Anhebung der Professorengrundgehälter unter Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.

Wie Sie sicher wissen, ist die Besoldung der W2-Profes- sorinnen und -Professoren in Hessen vom Verfassungs- gericht als evident unzureichend beurteilt worden. Das Gericht kritisierte die variablen Leistungsbezüge, da sie nicht von jeder Professorin beziehungsweise jedem Professor verlässlich und auf Dauer erreichbar wären. Ohne diese Zulagen seien W2-Professorinnen und -Professoren nicht ausreichend alimentiert. Vom Bundesverfassungs- gericht ist zwar lediglich Hessen verpflichtet worden, bis zum 1. Januar 2013 entsprechende Neuregelungen zu schaffen, allerdings liegt natürlich auf der Hand, dass auch der Bund und alle anderen Länder ihre Regelungen anpassen müssen, da sie denen in Hessen ähneln.

Der Föderalismusreform werden wir es zu verdanken haben, dass wahrscheinlich 16 verschiedene Wege eingeschlagen werden, dieses Problem zu lösen. Für Mecklenburg-Vorpommern sieht der Gesetzentwurf folgenden Lösungsweg vor:

Das monatliche Grundgehalt in der W2-Besoldung wird um 600 Euro angehoben, um das Alimentationsdefizit verfassungskonform zu beseitigen. Zur Wahrung des Besoldungsabstandes wird zudem die W3-Besoldung um 500 Euro aufgestockt. Damit werden die Bezüge, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, dauerhaft

erhöht und verstetigt. Im Gegenzug werden bisher bezogene Leistungsbezüge zu 75 Prozent auf diese Erhöhung angerechnet, jedoch nicht über den jeweiligen Aufstockungsbetrag von 500 oder 600 Euro hinaus, was bedeutet, dass keiner schlechter dastehen wird.

Wie erwartet, und ähnliche Erfahrungen in den meisten anderen Bundesländern bestätigen dies, haben die Fachverbände diese Anrechnung zwar kritisch gesehen, dennoch gewährleistet nur eine solche Teilanrechnung, dass einerseits ein gewisser Grad an leistungsbezogener Differenzierung in unserer W-Besoldung erhalten bleibt, andererseits aber Professorinnen und Professoren, die bisher keinen oder keinen nennenswerten Leistungsbezug erhalten haben, nunmehr ausreichend alimentiert werden.

Unser Lösungsansatz hat zudem das Ziel, im föderalen Wettbewerb weiterhin eine überdurchschnittliche Bezahlung sicherzustellen. Im Haushalt stellen wir hierfür zusätzliche Mittel von 724.000 Euro jährlich zur Verfügung. Dieser Bedarf wird mit Inkrafttreten des geplanten Gesetzes nochmals zu prüfen sein.

Die zweite Änderung betrifft die Ämter- und Funktions- bezeichnungen der Lehrkräfte an unseren Schulen, die im Zuge der geplanten Verbeamtung an die neu geschaffenen Schulformen, wie die Regionale Schule und die Förderschule, aber auch im Bereich der Schulaufsicht und der Bildungsverwaltung angepasst werden müssen.

Auch die letzte Änderung steht im Zusammenhang mit der Verbeamtung. Um nämlich auch den Bestandslehrerinnen und Bestandslehrern die Verbeamtung zu ermöglichen, ist es notwendig, die Berücksichtigung von Altersgrenzen anzupassen. Dabei gilt es, zwei verschiedene Sachverhalte zu unterscheiden. Das ist in der Vergangenheit ein bisschen durcheinandergepurzelt und hat zu einem Sturm von Entrüstung geführt, der völlig ohne Ursache war.

Bei der Anrechnung von Vordienstzeiten geht es einzig und allein um Zeiten, die zur Berechnung künftiger Pensionen herangezogen werden. Hier sollen künftig maximal fünf Jahre berücksichtigt werden. Das ist auch nachvollziehbar und logisch, da bei einem Wechsel in das Beamtenverhältnis bereits im Angestelltenverhältnis

Rentenpunkte erarbeitet wurden und die Zahlungen des Arbeitgebers in die Rentenversicherung erfolgt sind. Wir vermeiden so nicht zuletzt eine Doppelversorgung – bis auf diese fünf Jahre – aus Rente und Pension für ein und denselben Zeitraum.

Ich betone an dieser Stelle nochmals, dass Vordienstzeiten zur Ermittlung des Erfahrungsdienstalters von dieser Änderung überhaupt nicht betroffen sind! Bei der Be- messung der Erfahrungsstufen werden vorhergehende Berufsjahre im öffentlichen Dienst, und das ist gerade für die bisher tarifbeschäftigten Lehrkräfte entscheidend, weiterhin im vollständigen Umfang berücksichtigt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie um Überweisung ins parlamentarische Verfahren, damit die Verbeamtung der Lehrkräfte, aber auch die verfassungsgemäße Alimentierung der Professorinnen und Professoren zeitnah sichergestellt werden können. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD)

Vielen Dank, Frau Ministerin.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Das Wort hat der Abgeordnete Herr Eifler für die Fraktion der CDU.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Nach der Rede von Frau Ministerin Polzin ist eigentlich gar nicht mehr allzu viel hinzuzufügen, aber ich will trotzdem an dem Skript ein Stück weit festhalten und hier die Position der CDUFraktion klar zum Ausdruck bringen in diesem Zusammenhang.

(Detlef Lindner, CDU: Nachdrücklich, genau.)

Also heute beraten wir in Erster Lesung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, kurz das Landesbesoldungsänderungsgesetz.

(Detlef Lindner, CDU: Hört, hört!)

Ja, richtig zuhören. Gut.

Das Gesetz hat im Wesentlichen vier Regelungsbereiche zum Inhalt: erstens die Professorenbesoldung, zweitens die Lehrerverbeamtung und Lehrkräftebesoldung, drittens den sonstigen Regelungsbedarf im Besoldungsrecht und viertens das Vermeiden von Zeiten einer Doppelversorgung. Die aus meiner Sicht wichtigen Punkte sind die Ziffern I und IV, deshalb werde ich im Folgenden auf diese Punkte näher eingehen.

Zu I: Frau Ministerin Polzin hat es angesprochen, das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Besoldung der W2-Professuren im Land Hessen nicht den Anforderungen des über Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz geschützten Alimentationsprinzips entspricht. Die W2-Besoldung des Klägers sei evident unzureichend. Nach Auffassung des Gerichtes werde die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze nicht durch die variablen Leistungsbezüge aufgehoben.

Das Urteil betrifft zwar unmittelbar nur das Besoldungsrecht des Landes Hessen, es strahlt jedoch auch auf inhaltlich entsprechende Regelungen des Bundes und anderer Länder aus. Da auch in Mecklenburg-Vorpom- mern vergleichbare Regelungen bestehen, ergibt sich hierfür ebenfalls ein entsprechender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die finanziellen Mehrbelastungen, so steht es im Gesetzentwurf, sind im Doppelhaus- halt 2014/2015 berücksichtigt. Gleichwohl haben sich die Koalitionsfraktionen im Finanzausschuss darauf ver- ständigt, nach Inkrafttreten des Gesetzes die aus der Neuregelung der Professorenbesoldung resultierenden Mehrkosten der Hochschulen zu überprüfen und anzupassen. Daher gehe ich davon aus, dass dieser Punkt uns auch in Zukunft noch ein wenig beschäftigen wird.

Der Finanzausschuss hat bereits angekündigt, vorbehaltlich der Überweisung des Gesetzentwurfes eine Anhörung anzusetzen. Ich halte das vor diesem Hintergrund für eine sehr vernünftige Idee.

Zu IV: Bei einer Verbeamtung führen Vordienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses zur Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Da in diesem Vordienstzeitraum auch rentenrechtliche Versorgungsansprüche erworben wurden, entstehen parallele Versorgungsansprüche, die insbesondere bei umfangreicheren

Vordienstzeiten zu einer Doppelversorgung und damit zu einer Besserstellung von Spätverbeamteten mit so- genannten Erwerbsmischbiografien gegenüber „NurBeamtinnen“ beziehungsweise „Nur-Beamten“ führen. Dieses Mischverhältnis soll vermieden werden. Der Gesetzentwurf trägt dem Rechnung, indem die anrechnungsfähigen Vordienstzeiten auf maximal fünf Jahre begrenzt werden.

Es ist auch kein Geheimnis, und Frau Polzin hat das ebenfalls in der Einführung angesprochen, dass dieses Gesetz in Verbindung mit weiteren Rechtsänderungen steht, die die anstehende Verbeamtung von jungen Lehrerinnen und Lehrern betreffen.

Ich bekenne offen, dass ich es intellektuell sehr anspruchsvoll finde, dass ein Gesetz, das diese Gerechtigkeitslücke schon viele Jahre lang enthält, dann angepasst wird, wenn eine Verbeamtungswelle ansteht, und das Problem damit eine nicht unbeachtliche finanzielle Größenordnung erreicht. Andererseits, das bekenne ich ebenso offen, sehe ich keinen anderen Weg als denjenigen, der in diesem Gesetzentwurf skizziert ist. Auch aus diesem Grunde sehe ich der bereits angekündigten Anhörung im Finanzausschuss mit Spannung entgegen. Meine Fraktion wird für eine Überweisung stimmen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

Vielen Dank, Herr Eifler.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Dr. Al-Sabty für die Fraktion DIE LINKE.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auf der Drucksache 6/2791 wurde uns durch die Landesregierung eine ganze Reihe von Änderungen in verschiedenen Gesetzen des Landes vorgelegt. Dieses Gesetz wird zwar reichlich verspätet in den Landtag eingebracht, aber besser spät als nie.

Die Landesregierung beabsichtigt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, Änderungen im Besoldungsrecht vorzunehmen, die schon seit mindestens einem Jahr überfällig sind. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012 festgestellt, dass hessische Professoren mit einer Besoldung nach W2 zu wenig Geld bekamen. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2013 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Zwar verpflichtet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes lediglich den Gesetzgeber des Landes Hessen unmittelbar, aber mittelbar ergab sich auch die Notwendigkeit zur Neuregelung der Professorenbesoldung in unserem Land. Der Bedarf, schnell zu handeln, um eine angemessene Besoldung der Professorinnen und Professoren herzustellen, besteht schon deshalb, weil sich Strukturen, Grundsätze und Grundgehälter der Professorenbesoldung in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Hessen gleichen.

Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen, es ist schon bemerkenswert und scharf zu kritisieren, wie die Landesregierung die klaren zeitlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

missachtet hat. Die Landesregierung wählt den einfachsten Weg, aber nicht den besten Weg, die Professorenbesoldung neu zu regeln, und führt die Regelung des alten Besoldungsrechts weiter fort. Sie begnügt sich mit den Anhebungen der Besoldungsgruppen W2 und W3. Die Chance, neue eigenständige und weitgehende Ansätze in der W-Besoldung zu wählen und die Möglichkeit zur Gestaltung auszuschöpfen, hat die Landesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf leider nicht genutzt.

Neben dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung beinhaltet der vorliegende Gesetzentwurf folgende Änderungen: des Bundesbesoldungsgesetzes, des Landesbesoldungsgesetzes und des Beamtenüberleitungsgesetzes. Diese Änderungen sind mit erheblichen Mängeln behaftet. Es wurde zum Beispiel zur Besoldung der Grundschullehrerinnen und Grundschullehrer überhaupt nichts geregelt.

Ich möchte hier an dieser Stelle nicht ins Detail gehen, da das heute nur die Erste Lesung ist, aber in den Ausschüssen werden wir folgende Probleme beraten müssen:

Erstens. In den Besoldungsgruppen W2 und W3 ist kein Erfahrungsstufenaufstieg vorgesehen.

Zweitens. Bei der Anerkennung der Erfahrungszeiten werden die Kindererziehungszeiten während eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt.

Drittens. Die Regelungen zur Anrechnung der bisherigen Leistungsbezüge auf das neue Grundgehalt führen zu ungerechten Ergebnissen. Besonders zu kritisieren ist, dass die Leistungsbezüge für hauptberufliche Wahrnehmung von Aufgaben durch Leiterinnen und Leiter sowie durch Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Gegensatz zu den Bezügen anderer Leistungsbezügeempfänger vollständig angerechnet werden.

Viertens. Die Absenkung des Ruhegehaltes wegen Leistungsbezügen in den Besoldungsgruppen W2 und W3 ist nicht nachvollziehbar.

Fünftens. Die Anhebung der Grundgehälter für Juniorprofessoren ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen, obwohl das erfolgreiche Bestehen der Juniorprofessorenzeit als gleichwertig mit einer Habilitation zu betrachten ist.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen! Es gibt sicherlich ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Bundesländern. Viele der besten Professoren bewerben sich an gut ausgestatteten Universitäten im Südwesten, im Süden Deutschlands, wo sie besser bezahlt werden als im Osten oder im Norden Deutschlands. Deutsche Spitzenforscher wandern ins Ausland ab, vor allem in die USA, in die Schweiz und in nördliche Länder. Auch beim Werben um gute Lehrerinnen und Lehrer stehen wir in Konkurrenz zu anderen Bundesländern.

(Vizepräsidentin Beate Schlupp übernimmt den Vorsitz.)

Wie bereits erwähnt, hat die Landesregierung wertvolle Zeit verstreichen lassen, bevor sie den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen eingebracht hat. Das ist für mich nicht nachvollziehbar und scharf zu kritisieren. Wir stimmen trotzdem der Überweisung des Gesetzes in

die zuständigen Ausschüsse zu, denn dort stehen intensive Beratungen bevor. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)