die Entwicklung noch mehr auf die Innenentwicklung gelenkt werden. In Mecklenburg-Vorpommern können nicht weiter 7 Hektar pro Tag neu für Siedlungs- und Verkehrszwecke beansprucht werden, obwohl 15 Prozent weniger Menschen als 1990 hier leben und bis 2030 mit einem weiteren Rückgang um 15 Prozent zu rechnen ist.
Werden Flächen für die Hafenentwicklung oder auch für die A 14 gebraucht, müssen im Gegenzug nicht mehr benötigte Flächen der Natur beziehungsweise der Landwirtschaft zurückgegeben werden.
Minister Backhaus sprach auf der Veranstaltung vorige Woche auf Gut Dalwitz davon, dass die Lobby für den Boden größer sein könnte. Und genau über diese und weitere Fragen und Grundsätze sollten wir im Gesetzgebungsverfahren reden. Deshalb bitte ich nochmals um Zustimmung zum Antrag oder wenigstens darum, sich aufzuraffen und zu sagen, wir sprechen im Energieausschuss und im Innenausschuss darüber.
Ich nehme Herrn Ministerpräsident Sellering beim Wort. Er weist der Opposition drei Aufgaben zu: Kritik, Kontrolle und Entwicklung von Alternativen. Das ist unser Alternativangebot, lehnen Sie es nicht ab!
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es tut mir leid, aber das Thema ist mir zu wichtig, als dass wir ein Missverständnis hier im Raum stehen lassen, das vielleicht nach draußen weitergetragen wird.
Liebe Kollegin Lück, das war eine Falschaussage. Ich habe mit keinem Wort gesagt und ich kann mich nicht entsinnen, dass irgendein anderer Redner es hier gesagt hat, dass es zukünftig außerhalb von Eignungsgebieten keinerlei Windenergieanlagen gibt.
Das hat hier keiner gesagt. Das wird es auch in Zukunft, wenn es nach mir geht, geben. Wir haben nach wie vor die Instrumente der Zielabweichungsverfahren, wir haben eine Festlegung in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen, wo das zu Forschungszwecken und so weiter möglich ist. Tragen Sie das also bitte nicht nach draußen, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Ein Missverständnis – das ist mir gerade noch so deutlich geworden – möchte ich versuchen auszuräumen, denn das ist bei vielen Bürgerinnen und Bürgern vorhanden, aber scheinbar auch bei Abgeordneten dieses Hauses: Die Raumordnung ist kein Verhinderungsinstrument. Im
Gegenteil, die Raumordnung legt Kriterien fest, nach denen Investitionen und andere Vorhaben stattfinden können. Viele Bürgerinitiativen schlagen nämlich bei uns auf, die gegen Wind sind, wie jetzt wieder bei Kröpelin, und sagen, wir brauchen deshalb Raumordnung, um das zu verhindern.
Im Rahmen der Debatte ist beantragt worden, den Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/162 zur federführenden Beratung an den Energieausschuss sowie zur Mitberatung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Die Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag ablehnt mit den Stimmen der Fraktion DIE LINKE, der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD mit den Gegenstimmen der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/162. Wer dem zuzustimmen wünscht, den oder die bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/162 abgelehnt mit den Stimmen der Fraktion DIE LINKE, mit den Gegenstimmen der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU und mit Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 20: Beratung des Antrages der Fraktion der NPD – Existenzgründungszuschuss des Landes Mecklenburg-Vorpommern einführen, Drucksache 6/168.
Antrag der Fraktion der NPD Existenzgründungszuschuss des Landes Mecklenburg-Vorpommern einführen – Drucksache 6/168 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit der Sparpolitik im Bereich der Arbeitsmarktpolitik hat sich ja auch schon der Landtag in seiner Novembersitzung beschäftigt und es ist wohl auch allen klar geworden, dass die Bundesregierung unter dem Deckmantel der Arbeitsmarktförderung gravierende Einsparungen auf Kosten der Arbeitslosen mit fatalen Folgen vollzieht.
Unter anderem wird der Existenzgründerzuschuss massiv eingeschränkt. Die Altregelung, also die bisher gültige Regelung, sah vor, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld I mit einem Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld sich spätestens bei einer Restlaufzeit von 90 Tagen Arbeitslosengeld I, also nach neun Monaten Bezug, als
Existenzgründer selbstständig machen konnte. Er erhielt dann für neun Monate einen Existenzgründerzuschuss in Höhe seines Arbeitslosengeldes I. Die Höhe des Zuschusses war also gehaltsabhängig.
Zusätzlich erhielt jeder Existenzgründer eine Pauschale in Höhe von 300 Euro zur sozialen Absicherung. Nach dieser ersten Phase von neun Monaten gab es die Möglichkeit, die Pauschale zur sozialen Absicherung für weitere sechs Monate in Anspruch zu nehmen, also eine Phase II. Hierfür musste allerdings der Erfolg der Neugründung dann nachgewiesen werden.
Während der Phase I konnte sich der Betroffene für rund 20 Euro im Monat freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter versichern und hatte bei Scheitern seiner Existenzgründung dann automatisch wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld I in alter Höhe für erneut volle zwölf Monate. Auf diesen Existenzgründungszuschuss gab es bisher einen Rechtsanspruch. Dem Antrag wurden eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und ein Geschäftsplan beigefügt. Notwendig war zudem die Beifügung einer Stellungnahme – also die Beantwortung eines kurzen Fragebogens zum Ankreuzen – einer sachkundigen Stel- le, zum Beispiel der IHK oder eines Steuerberaters, die das Vorhaben positiv bewerten.
Diese in der Regel völlig problemlos zu erhaltende Stellungnahme war und ist juristisch nicht bindend und wurde dementsprechend auch erteilt, selbst wenn das Vorhaben nicht gerade ausgereift war. Der Existenzgründer brauchte gegenüber der Agentur für Arbeit weder während der Gründungsphase noch danach irgendwelche Angaben zum Fortschritt seiner Selbstständigkeit zu machen, es sei denn, er wollte die Pauschale zur sozialen Absicherung auch in der Phase II in Anspruch nehmen.
Im Klartext: Ein Arbeitsloser mit Bezug von Arbeitslosen- geld I konnte neun Monate eben Arbeitslosengeld I beziehen, erhielt anschließend neun Monate den Zuschuss in gleicher Höhe plus die Pauschale zur sozialen Absicherung, meldete dann sein Gewerbe wieder ab und erhielt erneut für volle zwölf Monate Arbeitslosengeld I in ursprünglicher Höhe, sofern er sich freiwillig weiterversichert hatte.
Die kommende Neuregelung ab dem Jahr 2012 sieht hingegen vor statt der Pflichtleistung eine Ermessensleistung. Damit wird es zukünftig ungemein schwieriger, überhaupt den Existenzgründerzuschuss zu erhalten, zu- mal die finanziellen Mittel hierfür in 2012 mindestens um 800 Millionen Euro und in den Folgejahren um mindestens 1,33 Milliarden Euro gekürzt werden.
Künftig benötigt ein Existenzgründer noch eine Restlaufzeit von 150 Tagen Arbeitslosengeld I, also fünf Monate, und ist somit genötigt, den Schritt in die Selbstständigkeit schon zwei Monate früher zu wagen. Der Gründungszuschuss wird nur noch für sechs Monate gewährt, die Pauschale zur sozialen Absicherung für neun Monate. Somit bleibt es bei einer Förderung von zusammen fünfzehn Monaten. Hierbei werden aber bewusst Birnen mit Äpfeln verglichen.
Durch die Verkürzung beim eigentlichen Gründungszuschuss werden zukünftige Antragsteller erheblich schlechtergestellt. Im Übrigen reicht die Pauschale zur sozialen Absicherung im Regelfall nicht einmal für die Monatsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Wer sich als Neuselbstständiger aber in die private Krankenversiche
Dass diese Änderungen mit einem irreführend bezeichneten Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt eingeführt werden, ist für zukünftig Betroffene der blanke Hohn und noch schlimmer. Viele Gründungen sind von Arbeitslosengeld-I-Beziehern erst in Angriff genommen worden, weil man trotz intensiver Bemühungen und Bewerbungen in acht bis neun Monaten keine neue Anstellung gefunden hatte.
Um Hartz IV zu entgehen, wurde der Antrag auf Gründungszuschuss gestellt. Die Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit haben gern auf dieses Schlupfloch hingewiesen inklusive der Möglichkeit zur freiwilligen Weiterver- sicherung. Zukünftig werden Betroffene bereits nach sechs, spätestens im siebten Monat quasi zur Selbstständigkeit genötigt, da ansonsten der Mindestanspruch von 150 Tagen Arbeitslosengeld I als Leistungsvoraussetzung für den Gründungszuschuss nicht gegeben ist. Wer nach einem halben Jahr nichts gründet und keine Festanstellung findet, landet deutlich früher in Hartz IV.
Durch Einführung der Ermessensentscheidung hängt die Förderung zukünftig davon ab, ob die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit den Daumen heben oder eben senken. Wer glaubt, in der Bewilligungsabteilung der Agentur wären mit diesem Vorgang Kaufleute beschäftigt, die wenigstens den Geschäftsplan lesen und verstehen würden, der glaubt auch noch an den Weihnachtsmann.
Zukünftig ist also die Beurteilung durch eine sachkundige Stelle stark vorentscheidend. Gleichwohl, wenn auch weiterhin der Stempel eines Steuerberaters hierfür ausreicht, dann werden nicht die Gründer mit der besten Idee oder besten Qualifizierung gefördert, sondern diejenigen, die am schnellsten den Antrag stellen und einen guten Draht zu einem Steuerberater haben. Man wird kaum die Fördermittel für den Gründungszuschuss in zwölf Teilen über das Jahr ausreichen wollen. So etwas ist in der Praxis gar nicht steuerbar, weil kein Sachbearbeiter die Bedarfe in den Folgemonaten des Jahres kennen kann und in der Praxis die besten Ideen und Gründungskonzepte nicht gleichmäßig verteilt vorgelegt werden.
Und wer weiß, vielleicht kommen gegen Jahresende plötzlich die besten Konzepte und die kompetentesten Neugründer. Dummerweise hält sich auch der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht an den Kalender. Zukünftig darf man als Neuarbeitsloser hoffen, die Kündigung mit Wirkung zum Ende Juni zu erhalten, damit im Fall der Fälle ab Januar des Folgejahres gefördert wird. Am Jahresanfang sind die Töpfe noch voll und die Entscheidung noch frisch. Bloß nicht gegen Jahresende in Arbeitslosengeld I rutschen, heißt zukünftig die Devise.
Ein generelles Übel der Altregelung wurde auch mit der Neufassung nicht beseitigt. Der Gründungszuschuss entspricht dem letzten Arbeitslosengeld-I-Bezug und ist somit gehaltsabhängig. Wer vorher wenig verdient hat, entsprechend geringes Arbeitslosengeld I bezieht, für den bietet der Gründungszuschuss gegebenenfalls überhaupt keinen Anreiz. Da kann man sich ruhig treiben lassen und mental auf Hartz IV einstellen.
Wo hier die Verbesserung der Eingliederungschance zu sehen sein soll, können ja mal jene Arbeitsmarktexperten darlegen, die eben genau solche Gesetze ausschließlich
am grünen Tisch fabrizieren. Deshalb fordert die NPDFraktion den Landtag heute auf, zu beschließen: „Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Existenzgründern mit deutscher Staatsbürgerschaft auf Antrag für sechs Monate einen Gründungszuschuss in Höhe von 500 Euro monatlich. Voraussetzung für die Gewährung ist ein vorheriger Bezug von ALG I oder ALG II von mindestens 90 Tagen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.“
Und für den Gegenredner schon einmal vorab: Uns ist bekannt, dass das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vor- pommern Fördermittel für Existenzgründer und auch Selbstständige ausreicht. Es gibt die Ergänzungsfinanzierungsprogramme, es gibt Kleindarlehensprogramme für kleine und mittlere Unternehmen und es gibt auch Zwischenfinanzierungsprogramme. Aber all dies sind Darlehen und bedeuten letztendlich nur, dass sich Existenzgründer noch mehr verschulden und letztendlich die selbstständige Tätigkeit schon gar keine finanzielle Basis hat. – Danke.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.