Protokoll der Sitzung vom 02.07.2014

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Fraktion der NPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 6/2838.

Ich rufe auf die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes. Wer dem zuzu

stimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktion der NPD auf Drucksache 6/2838 mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei Zustimmung der Fraktion der NPD abgelehnt.

Somit ist der Gesetzentwurf der Fraktion der NPD auf Drucksache 6/2838 ebenfalls abgelehnt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 6/2999.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg- Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern – KiStG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 6/2999 –

Das Wort zur Einbringung hat die Finanzministerin des Landes Frau Polzin.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Bloß gut, dass die Regierung noch Gesetzentwürfe einbringen muss, sonst wäre keiner mehr da. – Zuruf aus dem Plenum: Eine Schwalbe macht auch noch keinen Sommer.)

Herr Ritter, das ordne ich jetzt lieber nicht ein, das würde eine Antwort nach sich ziehen, für die ich gleich einen Ordnungsruf kriege. Lieber begrüße ich jetzt erst mal.

Sehr geehrte Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bei Steuergesetzänderungen, die von der Finanzministerin kommen, ist in der Regel Vorsicht ge- boten.

(Heiterkeit bei Stefanie Drese, SPD)

In diesem Fall kann ich dem Steuerzahler Entwarnung signalisieren. Es geht beim vorliegenden Entwurf des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern nicht um Steuererhöhungen. Im Wesentlichen zielen die Gesetzesänderungen auf zwei Dinge:

Erstens passen wir unser Kirchensteuergesetz an ge- änderte bundesgesetzliche Regelungen beim Einkommenssteuergesetz an. Darauf werde ich in der Folge noch eingehen.

Zweitens setzen wir die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im Kirchensteuergesetz M-V um.

Sie alle werden sicherlich gehört haben, vor gut einem Jahr entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Ungleichbehandlung von verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Im Einkommenssteuergesetz sind diese Änderungen bereits vollzogen worden. Die Möglichkeit des Splittings hat aber auch Einfluss auf die Höhe der Kirchensteuer. Mit dem vorliegenden

Gesetzentwurf schaffen wir unter anderem dafür die rechtliche Grundlage.

Über eine andere Veränderung sind die Bankkunden in den letzten Monaten bereits von ihren Kreditinstituten informiert worden. Obwohl eigentlich nur Kirchenmitglieder betroffen sind, wurden alle Kontobesitzer angeschrieben und über die Neuerung bei der Erhebung der Kirchenkapitalertragssteuer informiert. Das hat bei nicht wenigen Kontobesitzern für einige Verwirrung gesorgt. Ich will daher die Möglichkeit nutzen und an dieser Stelle betonen, dass es sich nicht um eine Steuerart oder eine neue Steuerpflicht handelt, allein die Erhebungstechnik bei der Kirchenkapitalertragssteuer hat sich geändert.

Bislang war es so, dass die Kirchenkapitalertragssteuer nur dann direkt von der Bank einbehalten wurde, wenn die Kunden der Bank ihre Kirchenmitgliedschaft mitgeteilt haben. Ansonsten musste die Kirchensteuer auf Kapitalerträge mit der Steuererklärung beim Finanzamt nacherklärt werden. Nun wird bei allen Kirchensteuerpflichtigen dieser Abzug ab 2015 direkt von den Kreditinstituten vorgenommen und an die Finanzämter überwiesen, unabhängig davon, ob der Kunde seiner Bank die Kirchenmitgliedschaft offenbart hat. Technisch wird das umgesetzt, indem künftig bei jeder Auszahlung von Kapitalerträgen anhand einer zentralen Datei überprüft wird, ob Kirchensteuerpflicht besteht. Selbstredend gelten hier die strengsten Anforderungen des Datenschutzes.

Dieses Verfahren ist mit Kirchen und Banken abgestimmt. Vor allem die Kirchen begrüßen das neue Verfahren, weil es die Steuererhebung für sie und ihre Mitglieder erheblich vereinfacht. Wer Bedenken wegen des Datenabrufs haben sollte, hat zudem die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern Widerspruch einzulegen. In diesem Fall ergeht ein sogenannter Sperrvermerk und die Banken erfahren nichts von der Kirchensteuerpflicht. Dann muss wie bisher die Kirchensteuer von den Finanzämtern erhoben werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte um Überweisung ins parlamentarische Verfahren, damit diese wichtigen Änderungen, die auch die Steuerverwaltung des Landes entlasten, zeitnah sichergestellt werden können. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Frau Ministerin.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/2999 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Europa- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der Fraktion der NPD angenommen.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Was ist eigentlich mit ihren Diäten? – Heiterkeit vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, Druck- sache 6/3050.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 6/3050 –

Das Wort zur Einbringung hat der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus Herr Glawe.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wurden mit der EU-Richtlinie 2013/25/EU vom 13. Mai 2013 bestimmte Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs angepasst. Dies betraf auch die Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie. Dadurch werden Staatsangehörige der Republik Kroatien nunmehr in den Anwendungsbereich einbezogen. Dies bedeutet, dass innerstaatliche gesetzliche Regelungen der Mitgliedsstaaten, die auf einen alten Stand der Richtlinie verweisen, angepasst werden müssen. Das gilt auch für Mecklenburg-Vorpommern.

Auch im derzeit gültigen Architekten- und Ingenieurgesetz Mecklenburg-Vorpommern wird statisch auf die Berufs- qualifikationsanerkennungsrichtlinie und ihre Änderung im Jahr 2008 verwiesen. Damit gelten die im Gesetz verankerten erleichterten Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnungen „Architekt“ und „Ingenieur“ und die erleichternden Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung in Mecklenburg-Vorpommern nicht für Staatsangehörige des EU-Mitgliedstaates Kroatien. Die kroa- tischen Architekten und Ingenieure werden durch die bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen derzeit ausgegrenzt. Daher sind eine entsprechende Gesetzesänderung und eine Einbeziehung der Republik Kroatien in den Anwendungsbereich des Architekten- und Ingenieurgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns erforderlich.

Die Bundesregierung hatte bis Anfang März 2014 mit- zuteilen, ob die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die durch die Umsetzung der Änderungsrichtlinie berührt werden, angepasst worden sind oder werden. Für Mecklenburg-Vorpommern wurden eine Anpassung des Architekten- und Ingenieurgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und das Inkrafttreten für das dritte Quartal 2014 in Aussicht gestellt.

Der Gesetzentwurf sieht noch weitere kleinere Änderungen vor. Es ist geplant, fünf statische Verweisungen auf bundes- und landesrechtliche Vorschriften in eine dynamische Verweisung zu ändern und diese damit auch dauerhaft zu aktualisieren. Das trifft beispielsweise auf veraltete Versionen der Gewerbeordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, der Anlageverordnung und der Prüfungsingenieu

re- und Prüfsachverständigenverordnung MecklenburgVorpommerns zu.

Von daher kann ich nur darauf aufmerksam machen, dass dieses Gesetz schnell novelliert werden muss, und bitte deshalb, es in den Ausschüssen zügig zu beraten. – Vielen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/3050 zur Beratung an den Wirtschaftsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der Fraktion der NPD angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes und anderer Gesetze, Drucksache 6/3052.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes und anderer Gesetze (Erste Lesung) – Drucksache 6/3052 –

Das Wort zur Einbringung hat die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Frau Hesse.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzen wir notwendige und genau genommen technische Änderungen sowohl des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes als auch des Kindertagesförderungsgesetzes um.

Bei der Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes geht es mir darum, in den Kommunen für Planungssicherheit hinsichtlich der Zuweisungsbeträge für den Bereich der ehemaligen überörtlichen Sozialhilfe für die Jahre 2014 und 2015 zu sorgen, und auch für die Folgejahre ist vorsorglich eine Verordnungsermächtigung im Entwurf enthalten. Sie dient ausschließlich dem Schutz der örtlichen Träger der Sozialhilfe, sollte es zu Verzögerungen im Reformprozess kommen. Insoweit knüpft der vorliegende Entwurf konsequent an Ihre in der Landtagssitzung vom 19. Juni 2013 beschlossene Entschließung an. Bis zum Abschluss einer vollständigen Reform sind aber weitere Zwischenschritte notwendig. Warum?

Bei der damaligen Beschlussfassung sind sowohl Sie als auch mein Haus davon ausgegangen, dass die neue Bundesregierung nach der Bundestagswahl unverzüglich Änderungen bei den Regelungen der Eingliederungshilfe auf den Weg bringen wird. Danach sieht es derzeit aber noch nicht aus.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Na so was!)

Zwar sind die Diskussionen auch auf Bundesebene weitergeführt worden, ein Bundesteilhabegesetz wird nach jetzigem Stand aber frühestens zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Ei, jei, jei, jei!)

Derzeit formuliert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die zentralen Fragen für die Entwicklung eines Bundesteilhabegesetzes und sammelt mögliche Antworten. Daran soll sich ein großer Beteiligungsprozess anschließen. Aus meiner Sicht können und dürfen wir bei der grundlegenden Reform der Aufgabenwahrnehmung und Finanzierung der Sozialhilfe im Land nicht länger auf den Bund warten, denn es besteht dringender Handlungsbedarf. Deshalb haben wir unsere Arbeiten vom Zeitplan des Bundes zum Bundesteilhabe- gesetz abgekoppelt. Wir halten, auch wenn der Bund bis 2016 kein Bundesteilhabegesetz verabschiedet haben wird, an dem von Ihnen mit der Erschließung im Juni letzten Jahres gesetzten Termin fest. Das setzt allerdings voraus, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass sich bis dahin beide Seiten, Landesregierung und die Kommunen, auf einen Kompromiss verständigt haben.

Lassen Sie mich zurückkommen auf die Regelung zu den Zuweisungsbeträgen für die Jahre 2014 und 2015. Die derzeitig im Gesetzentwurf verankerten Beträge für dieses und das kommende Jahr wurden auf der Basis der vorliegenden Daten der Jahre 2010 bis 2012 fortgeschrieben. Leider sind für das Jahr 2012 noch nicht vollständig belastbare Daten vorhanden. Insofern gibt es bisher keine gesicherten Daten der Ausgaben der Kommunen in der überörtlichen Sozialhilfe, die wir dem Entwurf zugrunde legen können. Ob die im Gesetzentwurf vorgesehenen Zuweisungsbeträge tatsächlich ausreichen werden, kann ich deshalb derzeit noch nicht abschließend beurteilen. Aber mit den kommunalen Spitzenverbänden hat sich das Land darauf verständigt, dass, sollten sich aus der Auswertung der Daten der Jahre 2012/2013 neue Erkenntnisse ergeben, die Berechnungen überarbeitet und in den Ausschüssen beraten werden. Wir sind uns ebenfalls einig darüber, dass die beabsichtigte Reform der Sozialhilfefinanzierung zum 1. Januar 2016 ergebnisoffen vorbereitet wird. Land und Kommunen ziehen dabei an einem Strang.

Das andere zu ändernde Gesetz ist das KiföG. Ich möchte auch an dieser Stelle die gute Zusammenarbeit mit der kommunalen Ebene betonen und mich dafür ausdrücklich bedanken. Knapp ein Jahr ist das neue KiföG jetzt in Kraft und es blieb noch ein offener Punkt zu regeln, nämlich die Ausgleichsleistung für die Elternentlastung. Die kommunale Ebene sorgte von Anfang an für den reibungslosen Ablauf der Auszahlung der Elternentlastung, sodass die Landesmittel hierfür in Höhe von monatlich bis zu 100 Euro auch tatsächlich bei den Eltern von Krippenkindern ankommen. Bisher enthielt das KiföG keine Regelung zum finanziellen Ausgleich für diese Aufgabe, da die Konnexitätsverhandlungen mit den kommunalen Landesverbänden während des Gesetzgebungsverfahrens nicht abgeschlossen werden konnten.

Dieses holen wir nun nach und stellen den Kommunen als Ausgleich ab 2014 rund 285.000 Euro jährlich zur Verfügung. Diese Mittel sind bereits im Einzelplan 10 des Haushaltes 2014/2015 berücksichtigt. Für das Haushalts