Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 2: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze und zur Änderung der Vogel
schutzgebietslandesverordnung, Drucksache 6/2875, und hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Europa- und Rechtsausschusses auf Drucksache 6/3277.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze und zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 6/2875 –
Beschlussempfehlung und Bericht des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) – Drucksache 6/3277 –
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg- Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze und zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung auf Drucksache 6/2875.
Der Europa- und Rechtsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 6/3277 unverändert anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksa- che 6/2875 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/2875 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes, auf Drucksache 6/3242.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 6/3242 –
Meine Damen! Meine Herren! Zum Thema Landes- und Kommunalwahlgesetz und deren Änderung: Der Landtag hat bekanntlich die Mitte seiner Wahlzeit überschritten und das heißt, im Hinblick auf nächste Landtagswahlen wird es in der Tat Zeit, sofern notwendig, Gesetzesänderungen vorzunehmen.
Gleich der erste Punkt, der im Vorfeld einer jeden Landtagswahl zu prüfen ist, hat zu dem Gesetzentwurf geführt, der Ihnen heute vorliegt. Es geht dabei um die Wahlkreise und letztendlich ist die Entwicklung hierbei ein Ergebnis der demografischen Entwicklung auch in Mecklenburg-Vorpommern. Sie wissen, dass diese, bezogen auf die Wählerschaft, möglichst gleichgroß sein müssen, damit auch die Wahlchancen für die Direktkandidaten möglichst gleichmäßig verteilt sind.
Bei der letzten Änderung der Wahlkreise sind die Bevölkerungszahlen in Landesteilen gestiegen, in anderen Teilen aber weniger geworden, beispielsweise gestiegen in der Umgebung von Rostock, in anderen Regionen – hier in dem Fall explizit im Bereich Rügen – gesunken. Dadurch sind die Wahlkreise inzwischen zum Teil so unterschiedlich groß geworden, dass wir Änderungen zwingend vornehmen müssen, damit die Wahl auch verfassungsrechtlich Bestand behält.
Veränderungen bei der Organisation von Wahlen erfordern, abgesehen von rechtlichen Aspekten, immer ein gewisses Maß an Behutsamkeit und sind für das verantwortliche Ministerium nicht unbedingt vergnügungssteuerpflichtig, denn es ist nicht einfach, dann Wahlkreise so zu bilden, dass sie dem Großteil der Abgeordneten und deren Vorstellungen Rechnung tragen. Die Wahlkreiseinteilung dient ja auch dazu, das Gebiet zu bezeichnen, dem sich die direkt gewählten Abgeordneten in besonderer Weise verbunden fühlen. Also haben wir uns als Landesregierung bei der hier vorgelegten Änderung auf evidente, also auf nur ganz wenige und ganz wichtige Fälle beschränkt.
Nach Auffassung der Landesregierung sind Änderungen erforderlich, wenn die Wahlkreise um mehr als 30 Prozent von der üblichen Wahlkreisgröße bezogen auf die Wähleranzahl abweichen. Dies ist im ganz konkreten Fall bei uns im Land Mecklenburg-Vorpommern der Wahlkreis 11, also Bad Doberan Nummer I. Dieser Wahlkreis ist zu groß geworden und die Wahlkreise 24 und 33, also Nordvorpommern II und Rügen I, sind inzwischen jeweils zu klein geworden. In diesen Fällen wird jeweils ein Ausgleich mit den benachbarten Wahlkreisen vorgeschlagen. Gleichzeitig erhalten alle Wahlkreise neue Namen, um die Landkreisneuordnung zu berücksichtigen.
Der vorgelegte Gesetzentwurf berücksichtigt auch die Erfahrungen, die bei den letzten Wahlen mit dem Landes- und Kommunalwahlgesetz gesammelt worden sind. Dazu kann ich zusammenfassend sagen, dass sich dieses Gesetz, das der Landtag Ende 2010 beschlossen hat, gut bewährt hat. Die Verbindung von Kommunalwahlgesetz und Landeswahlgesetz jetzt in einem Gesetz hat ihren Praxistest bestanden. Die Landtagswahlen 2011, ebenso wie die Kommunalwahlen 2011 und die Kommunalwahlen im Frühjahr dieses Jahres, sind nach dem neuen Gesetz durchgeführt worden und abgesehen von wenigen kleinen praktischen Dingen ohne Komplikationen durchgeführt worden.
Aber natürlich gibt es Stellen im Gesetz, an denen das Gesetz noch verbessert werden kann. Dazu gehören
einige redaktionelle Änderungen, auf die ich hier nicht weiter eingehen will. Damit wird sich mit Sicherheit auch der Fachausschuss noch befassen. Bezüglich der inhaltlichen Änderungen des Wahlrechts möchte ich nur kurz auf folgende Punkte noch hinweisen:
Es wird eine Regelung geschaffen werden für den Fall, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat für den Landtag einer kommunalen Vertretung kurz vor der Wahl verstirbt, was ja leider auch hin und wieder vorkommt. Der Todesfall soll dann unverzüglich bekannt gemacht werden, der Stimmzettel aber nur dann noch geändert werden, wenn dies technisch und auch ohne Zeitverzug möglich ist.
Für die Bildung der Wahlbereiche in den Kommunen wird klargestellt, dass jeder Wahlbereich ein territorial zusammenfassendes Gebiet umfassen soll, also nicht durchschnitten ist. Gelockert wird die Regelung, wonach die Wahl bereits Grenzen der Landkreise die Wahlbereiche von Gemeinden nicht durchschneiden dürfen. Dies soll künftig zulässig sein, wenn die Obergrenzen der abweichenden Einwohnerzahl im Landkreis anders nicht eingehalten werden können. Die Reihenfolge der Bürgermeister und Landratskandidaten auf dem Stimmzettel wird nach den örtlichen Kommunalwahlergebnissen der vorgeschlagenen Partei oder Wählergruppe bestimmt, so, wie es sich für die Wahlvorschläge zu den Gemeindevertretern und Kreistagen in den zurückliegenden Jahren bewährt hat.
Auch haben wir eine Möglichkeit zur Beschleunigung des Nachrückerverfahrens vorgesehen. Wenn jemand als Nachrücker in den Landtag oder in eine kommunale Vertretung einziehen soll, erwirbt er bisher das Mandat erst nach Ablauf einer Woche. Diese Wartezeit soll abgekürzt werden, indem der Nachrücker die Annahme des Mandats ausdrücklich erklärt. Damit kann in vielen Fällen vermieden werden, dass am Sitzungstag der Platz frei bleibt, weil der Nachrücker das Mandat erst nach der Woche annehmen kann, also eine praktische Regelung.
Da die Landesregierung die Deregulierung als Daueraufgabe bezeichnet, haben wir an manchen Stellen auch Vereinfachungen im Verfahren geschaffen. Die gesetzliche Festsetzung eines Stichtages für die Einwohnerzahl, die für die Berechnung der Größe der kommunalen Vertretung herangezogen wird, entfällt, die bisher gesonderte erforderliche Festsetzung eines Stichtages.
Nun noch ganz kurz drei Themen, die nicht im Gesetzentwurf enthalten sind, mit denen wir uns durchaus befassen sollten, aber ich glaube, auch aufgrund der Sensibilität der Problematik sollte man sehr wohl abwägen, wie man damit umgeht. Die Änderungen, die der Bund in den letzten Jahren unter dem Stichwort „Verbesserung des Rechtsschutzes im Wahlrecht“ vorgenommen hat, haben wir jetzt noch nicht zur Änderung oder als Vorschlag für Änderungsvorschläge genommen. Wir sind der Auffassung, wir wollen die ersten Erfahrungen auf Bundesebene abwarten und danach entscheiden, ob Änderungen auch für Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden sollten.
Gleiches gilt für die Frage der Wahlrechtsausschlüsse für Mitbürger, die unter Betreuung stehen. Gerade in diesem sensiblen Bereich wären nach meiner felsenfesten Überzeugung unterschiedliche Regelungen in den Ländern, aber auch zwischen kommunaler Ebene, Landeswahlebene, Bundeswahlebene verheerend, und deswegen,
glaube ich, sollte man dieses Thema in Gänze, die Entwicklung betrachten und sich dann bundeseinheitlich in diesem absolut sensiblen Bereich verständigen.
Der dritte Punkt, der zwar nicht zu Änderungsvorschlägen im vorliegenden Gesetzentwurf geführt hat, den ich aber trotzdem noch erwähnen will, betrifft die Kommunalstandarderprobungsgesetze. Hierzu hat es in den letzten Jahren im Wahlrecht mehrere Ausnahmeregelungen gegeben. Die Erfahrungen aus diesen Ausnahmen waren daraufhin zu überprüfen, ob sie Eingang in die Gesetzgebung finden und damit für alle Kommunen verbindlich sein sollten. Soweit dies durch Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Wahlrecht möglich war, ist dies bereits geschehen. Also beispielsweise die Frage der unterschiedlichen Farbgestaltung bei Stimmzetteln, dass die nicht mehr in jedem Fall nur eine bestimmte Farbe haben, sondern dass man eben auch eine gewisse Abweichung vornehmen kann, hat sich bewährt.
Nicht bewährt hat sich aber der Versuch, der mit viel Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt worden ist, dass wir in Zukunft um 17.00 Uhr die Wahllokale schließen. Das ist in zwei Kommunen praktiziert worden und auch mit viel Öffentlichkeitsarbeit begleitet worden, hat sich aber nicht als erfolgreich erwiesen, und deswegen hat es auch keinen Einzug gefunden in die Änderung.
Ansonsten bitte ich darum, dass das Gesetz möglichst bis Ende des Jahres beraten wird. Sie wissen, zur Mitte nächsten Jahres können die Nummerierungen für die Landtagswahlen 2016 vorgenommen werden, und dementsprechend sind auch die Notwendigkeiten für eine stabile Gesetzgebung wichtig.
Bei der Frage, warum man jetzt erst kommt, wenn es bis Ende 2014 sein soll, will ich bitte noch mal darauf verweisen, wir hatten vor Kurzem, vor der Sommerpause, erst die Kommunalwahlen und wollten bewusst nicht die Kommunalwahlen überlagern mit einer Diskussion zur Änderung im Kommunalwahlgesetz. Deswegen war auch in den Absprachen sehr zeitnah die Änderung des Gesetzes vorgesehen.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In der Ersten Lesung des vorliegenden Änderungsgesetzes möchte ich mich auf einige wenige grundsätzliche Anmerkungen beschränken. Zunächst glaube ich, dass die Zusammenführung beider Regelungen zu einem Gesetz sich bewährt hat. Dennoch, so hört man aus der kommunalen Familie, ist die Wahldurchführung nicht spürbar einfacher geworden.
Auch deshalb sollten wir in den Ausschussberatungen die Hinweise der kommunalen Landesverbände sachlich und ergebnisoffen prüfen.
Im Zweifel sollten wir noch stärker beachten, dass es hierbei um Regularien vor allem für ehrenamtliche Wahlvorstände geht.
Meine Damen und Herren, neben einzelnen inhaltlichen Änderungen oder Klarstellungen sowie der Einarbeitung von Erfahrungen im Rahmen des Kommunalen Stan- darderprobungsgesetzes geht es in dem Gesetzentwurf vor allem um den Neuzuschnitt einzelner Wahlkreise. Und hier wird dann aus einem eher trockenen und formalen Änderungsgesetz sehr schnell persönliche Betroffenheit, wenn ich mir den Wahlkreis 13 ansehe: Mecklenburgische Seenplatte I, Vorpommern-Greifswald I. Dieser Wahlkreis 13 ist der einzige der 36 Wahlkreise, der Gebiete von zwei Landkreisen umfasst. Die Ämter JarmenTutow und Peenetal/Loitz haben im Rahmen der Kreisgebietsreform ihren Wechsel in den neuen Landkreis Vorpommern-Greifswald vollzogen. Der Wahlkreiszuschnitt bindet diese allerdings weiter an die Städte Dargun und Demmin sowie an das Amt Demmin-Land. Das ist sicher alles andere als glücklich. So hat man es in diesem Wahlkreis mit unterschiedlichen Kreisverwaltungen zu tun und mit zwei Landräten. Es sollte aus meiner Sicht unbedingt geprüft werden, ob es in dem Bereich nicht doch noch eine andere Lösung geben kann.
Meine Damen und Herren, das vorliegende Änderungsgesetz muss spätestens Ende des Jahres 2014 in Kraft treten, da anschließend die Wahlverordnung anzupassen und noch rechtzeitig vor dem ersten Termin im Vorfeld der Landtagswahl zu veröffentlichen ist. Ein erster Entwurf wurde den kommunalen Landesverbänden bekanntermaßen im Sommer zur Beratung übergeben, und das ist völlig in Ordnung. Aber genau an dieser Stelle bin ich stutzig geworden.
Ich habe mich nämlich über all das gewundert, was der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung nicht enthält.
Lassen Sie mich an dieser Stelle einige Schlagzeilen aus dem Sommermonat August zitieren: „CDU will wieder Drei-Prozent-Hürde“