Ich lasse zunächst über den vom Abgeordneten Foerster, Fraktion DIE LINKE, mündlich vorgetragenen Än- derungsantrag zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/3505, die Ziffer II Nummer 1 zu streichen, abstimmen. Wer diesem Änderungsantrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der vom Abgeordneten Foerster, Fraktion DIE LINKE, mündlich vorgetragene Ände
rungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU und NPD, bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE und Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN abgelehnt.
Wer dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/3505 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Antrag der Frak- tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/3505 mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU und NPD, bei Zustimmung der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 27: Beratung des Antrages der Fraktion der NPD – Mutterschaftsgeld nicht nur für die Zeit der Schutzfristen der §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz gewähren, sondern auch für die Zeit,
Antrag der Fraktion der NPD Mutterschaftsgeld nicht nur für die Zeit der Schutzfristen der §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz gewähren, sondern auch für die Zeit, in der die Bedingungen des § 3 Absatz 1 Mutterschutzgesetz gegeben sind – Drucksache 6/3508 –
(Peter Ritter, DIE LINKE: Wir sind ja nicht im Führerbunker, wo jeder machen kann, was er will. – Stefan Köster, NPD: Die DDR ist schon lange Geschichte.)
Das Mutterschutzgesetz spricht ein Kündigungsverbot gegenüber Frauen während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung aus. Das nützt werdenden Müttern aber nichts, wenn sie über Zeitverträge beschäftigt sind.
Wenn der Zeitvertrag endet, erlischt das Arbeitsverhältnis, das stellt keine Kündigung dar. Wenn sie lange genug beschäftigt waren, könnten die betroffenen Frauen nun Arbeitslosengeld II beantragen. Das kriegen sie aber nicht, wenn der Arzt wegen der Schwangerschaft ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat.
Ich zitiere einmal aus einem Bescheid aus dem realen Leben: „Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld lehne ich ab. Sie können aufgrund des dem Beschäftigungsverbot zugrunde liegenden Sachverhalts versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht ausüben. Sie sind deshalb nicht arbeitslos und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.“ So viel zur Arbeitslosenstatistik.
Es gibt die tatsächliche Arbeitslosigkeit und es gibt die Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes. Sie können zu Hause sitzen und keinen Job haben, aber es gibt Tausend Gründe, warum sie trotzdem nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes sind –
Schwangerschaft, Krankheit, irgendwelche komischen Beschäftigungspseudomaßnahmen. So kommt die offizielle Arbeitslosenzahl zustande.
Wegen des Zeitvertrags gibt es keinen Kündigungsschutz für die werdende Mutter, wegen Beschäftigungsverbots durch den Arzt kein Arbeitslosengeld. Jetzt könnte sie Mutterschaftsgeld nach Paragraf 13 Absatz 1 Mutterschaftsgesetz beantragen. Dort heißt es: „Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld“. Paragraf 6 ist hier nicht einschlägig, der bezieht sich auf die Zeit nach der Entbindung. Einschlägig ist Paragraf 3 Absatz 2 und der bestimmt, dass werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen, und für diese Zeit gibt es dann auch Mutterschaftsgeld.
Etwa durch Ablauf eines Zeitvertrages arbeitslos gewordene werdende Mütter, die aus medizinischen Gründen schon im dritten Schwangerschaftsmonat einem Beschäftigungsverbot unterliegen, bekommen also fast sechs Monate lang weder Arbeitslosengeld noch Mutterschaftsgeld, weil sie in diese Lücke fallen. Das kann ja wohl nicht sein. Wir wollen deshalb, dass werdende Mütter in dem Zeitraum Mutterschaftsgeld erhalten,
Dort heißt es: „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.“ Und wir sagen, werdende Mütter sollten nicht nur in den sechs Wochen vor der Entbindung Mutterschaftsgeld bekommen, sondern in der Zeit, in der sie nach ärztlichem Zeugnis nicht beschäftigt werden dürfen, weil bei Fortdauer der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist.
Das ist ja Sinn und Zweck des Gesetzes. Durch die Schwangerschaft wird in der Regel die Fähigkeit, eine Beschäftigung auszuüben, für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung beseitigt. Aber es gibt ja auch Ausnahmen, wo das aufgrund medizinischer Sonderprobleme länger dauert – sieben Wochen, acht Wochen, drei Monate, sechs Monate –, und für diesen Zeitraum sollen sie auch Mutterschaftsgeld bekommen.
Werdende Mütter dürfen nicht in eine Situation geraten, in der sie trotz ausreichender Beschäftigung vorher weder Arbeitslosengeld noch Mutterschaftsgeld bekommen, sondern Hartz IV beantragen müssen, als Strafe für die Schwangerschaft. Und es ist noch nicht mal sicher, ob sie Hartz IV bekommen, weil dann auch dort Tausend Gründe gefunden werden, das zu verweigern. – Vielen Dank.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen! Man muss ja tatsächlich sagen, fast wäre man versucht, an dieser Stelle erst mal ein paar spitze Bemerkungen zum Mutterkreuz zu machen.
Der Führer wäre wahrscheinlich bei Ihrem Anblick schreiend weggelaufen – mit dem Mutterkreuz in der Hand.
Gäbe es – das müssen wir uns an der Stelle vor Augen halten, die NPD-Fraktion stellt hier einen Antrag zum Mutterschutz –, gäbe es in Mecklenburg-Vorpommern noch mehr von der derart nachwuchsscheuen NPD-Sorte,