Meine Damen und Herren, wie sieht es nun mit den landesgesetzlichen Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des Verfassungsschutzes aus? Nun ist zunächst festzustellen, dass unser Landesverfassungsschutzgesetz vielen der neuen Anforderungen bereits jetzt genügt. Vergleichen Sie beispielsweise unser Gesetz mit dem im Nachbarland Niedersachsen diskutierten Gesetzentwurf, so werden Sie feststellen, dass es in vielen Punkten bei uns
keinen Handlungsbedarf gibt, weil sie bereits geregelt sind. Nichtsdestotrotz wird in meinem Haus zurzeit an einer Überarbeitung des Landesverfassungsschutzgesetzes gearbeitet. Wie Sie vielleicht wissen oder gehört haben, erfährt das Bundesverfassungsschutzgesetz in Berlin aktuell eine Überarbeitung, und wie es sich in einem Verfassungsschutzverbund gehört, werde ich Ihnen noch in diesem Jahr eine Überarbeitung unseres Landesgesetzes in inhaltlicher Abstimmung mit dem neuen Bundesverfassungsschutzgesetz vorlegen und vorschlagen.
In diesem Zusammenhang lassen Sie mich schon jetzt eines deutlich feststellen: Mit Blick auf die wachsenden Gefährdungen im politischen Extremismus, derzeit insbesondere auch im Bereich des menschenverachtenden Islamismus, hält die Landesregierung den Einsatz von Vertrauenspersonen zum Schutz der Menschen unseres Landes und zum Schutz der Werteordnung für absolut unverzichtbar.
Eins möchte ich hier betonen: Als Innenminister dieses Landes fühle ich mich besonders dazu verpflichtet, dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung wirksam zu entsprechen
Die Ereignisse um den NSU zwingen allerdings dazu, dass die bisherigen, in einer Dienstvorschrift niedergelegten Regelungen nun in unser Landesverfassungsschutzgesetz aufgenommen werden. Es gilt: Kein Einsatz von Personen, die erhebliche Straftaten begangen haben! Kein Einsatz von Personen, die einen steuernden Einfluss auf die jeweiligen Beobachtungsobjekte haben!
Neben den Verfassungsschutzgesetzen in Bund und Ländern wird eine weitere entscheidende gesetzliche Grundlage für die Informationsübermittlung zwischen Polizei und Verfassungsschutz gegeben werden. Während aber insbesondere vom Verfassungsschutz eine möglichst umfängliche Informationsübermittlung erwartet wird, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Antiterrordateigesetz vom 24. April 2013 ein informationelles Trennungsprinzip begründet, das die Übermittlung personenbezogener Daten des Verfassungsschutzes an die Polizei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt.
Ich persönlich halte das nach wie vor für ein großes Problem. Das Gericht hat das aber ausdrücklich so festgelegt und deswegen haben wir das auch zu respektieren.
Hier ist vorrangig der Bundesgesetzgeber gefordert, eine Neuregelung zur Informationsübermittlung entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichtes zu entwickeln.
Meine Damen und Herren, der vorgelegte Bericht zeigt, dass wir einen Teil des Reformweges bereits zurückgelegt haben. Nun kommt es darauf an, ihn ziel- und zweckgerichtet mit den Erfahrungen aller weiter zu beschreiten. Hierzu gehört ein vorurteils- und ideologiefreier Umgang
die, wie wir uns nach den jüngsten Ereignissen in Paris und Brüssel lebhaft vorstellen können, vor großen Herausforderungen stehen.
Wir können von den Mitarbeitern bei Polizei und Verfassungsschutz nicht erwarten, dass sie in einer Atmosphäre, die von Misstrauen und zum Teil offener Ablehnung geprägt ist,
ihre Aufgaben so erfüllen, wie wir uns das wünschen. Wir müssen Polizei und Verfassungsschutz gemeinsam den Rücken stärken, damit sie den vom Gesetzgeber,
in Zeiten von NSU und Islamismus nicht aus den Augen zu verlieren. Ich zitiere: „Wenn wir Polizei, Verfassungsschutz und Nachrichtendienste zu den letzten Trotteln machen, vor denen wir immer nur Angst haben müssen, dass sie unsere Rechte untergraben,“
Es stammt vom aktuellen Bundesfinanzminister und ehemaligen Innenminister der Bundesrepublik Deutschland, Wolfgang Schäuble. Dem habe ich nichts hinzuzufügen.
Ich ermahne die Herren von der Fraktion der NPD dafür, dass sie hier dieses ernst zu nehmende Thema missbrauchen, um