Ziel des Finanzausschusses ist es zumindest, eine zügige Beratung hinzubekommen und im Januar dann die Zweite Lesung durchzuführen. Darum darf ich Sie auch bitten im Namen der SPD-Fraktion, auch der Koalition, einer Überweisung federführend in den Finanzausschuss und mitberatend in den Innen- und Europaausschuss zuzustimmen. Vielen Dank für Ihr Zuhören. Ich bin gespannt auf die Debatte und wer alles daran teilnimmt. – Vielen Dank.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/1187 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Innen- und Europaausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist dem Überweisungsvorschlag bei Zustimmung aller Fraktionen und des Abgeordneten Arppe zugestimmt worden.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion DIE LINKE – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten, auf Drucksache 7/1206.
Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten (Erste Lesung) – Drucksache 7/1206 –
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Vielen Dank für die Worterteilung. Wir möchten seitens der Linksfraktion die Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen, die an schweren geistigen und seelischen Krankheiten und Störungen leiden und in erheblichem Maße Einschränkungen der Selbstwahrnahme und Selbststeuerung haben, verbessern. Das Gesetz, das hier für das Handeln, für Hilfen und Schutzmaßnahmen den Rahmen bietet, ist das Psychischkrankengesetz.
Zunächst würde ich ganz gern, bevor ich die Details unseres Gesetzentwurfes erläutere, etwas zur Entstehungsgeschichte dieses Gesetzentwurfes unsererseits sagen. Im Februar 2016 hat die Landesregierung ein Psychischkrankengesetz vorgelegt, das grundsätzlich neu gestaltet war. Das vorhergehende Gesetz war noch aus dem Jahr 2000. Zwischen den Jahren 2000 und 2016 gab es erhebliche Veränderungen. Bei der bundesgesetzlichen Rahmensetzung ist es zu Veränderungen gekommen hinsichtlich rechtlicher Grundlagen für ärztliches Handeln bei Zwangsmaßnahmen und es gab Veränderungen hinsichtlich der Maßgaben bei Eigentümerwechsel im Maßregelvollzug.
Im Februar 2016, wie gesagt, ist das jetzt geltende Gesetz im Entwurf vorgelegt worden, im Mai 2016 gab es dann eine Anhörung. Viele Anzuhörende haben sich sehr konstruktiv mit Vorschlägen und Veränderungen zu Wort gemeldet. Nur wenige sind aufgenommen worden. Im Juli 2016, unmittelbar vor Ende der letzten Legislaturperiode, gab es dann eine Abstimmung. Die damalige und jetzige Koalition aus SPD und CDU hat kraft ihrer Mehrheit das Gesetz durchgedrückt. Die Opposition hat seinerzeit komplett dagegengestimmt.
Im Februar 2017 sind bei uns Praktikerinnen und Praktiker vorstellig geworden, haben darauf hingewiesen, dass sich die Kritikpunkte, die es ein halbes Jahr zuvor gegeben hat, nunmehr bewahrheiten und es erhebliche Friktionen gibt bei der Auslegung des geltenden Psychischkrankengesetzes, und haben eine Veränderung angeregt. Wir haben dann seitens der Fraktion DIE LINKE zunächst den Wirtschaftsausschuss angerufen. Herr Eifler wird es bestätigen können und alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ebenfalls, dass wir um ein Expertengespräch gebeten haben.
Dieses Expertengespräch hat im September dieses Jahres stattgefunden. Direkt anwesend waren der Richterbund und die Vertretung der Ärztinnen und Ärzte im öf
fentlichen Gesundheitsdienst. Sie haben noch mal bestätigt, was vorher lediglich der Linksfraktion gesagt wurde, dass es also Schwierigkeiten gleich in mehrerlei Hinsicht gibt bei der Umsetzung des Gesetzes. Hauptkritikpunkt war, wie schon zuvor, als es in der Debatte um das Ursprungsgesetz ging, damals noch als Entwurf, dass es Schwierigkeiten gibt bei der Zuweisung von psychisch kranken Menschen, wenn es zu einem Ereignis kommt, das nicht in der Region, in der Gemeinde geschieht, wo sie wohnen.
Dann haben Richter, Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und Medizin darüber gestritten, wie das Gesetz denn nun auszulegen sei. Es kollidieren Paragraf 5 und Paragraf 12. Wir haben das zum Anlass genommen, noch mal insgesamt draufzuschauen, was an diesem Gesetz verändert werden muss, damit wir, wie gesagt, die Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Menschen wirklich verbessern, und haben Ihnen diesen Gesetzentwurf vorgelegt. Insgesamt beinhaltet dieser Gesetzentwurf 16 Veränderungen gegenüber dem geltenden Gesetz, 8 Veränderungen möchte ich ganz kurz skizzieren.
In Paragraf 6 wollen wir einfügen, dass es Grundsätze und Maßstäbe geben muss für die personelle Ausstattung der Sozialpsychiatrischen Dienste in den Kreisen und kreisfreien Städten. Das korrespondiert mit dem, was DIE LINKE auch in anderer Hinsicht zur gesundheitlichen Versorgung sowohl im Pflegebereich als auch in Krankenhäusern mehrfach angemerkt hat, dass es wichtig ist, dass es Maßstäbe und Grundsätze gibt für die personelle Ausstattung sowohl hinsichtlich der Anzahl derjenigen, die dort tätig sind, als auch hinsichtlich deren Qualifikation.
In Paragraf 8 begehren wir, dass auch psychologische Psychotherapeuten Maßnahmen zur Hilfe und zum Schutz psychisch kranker Menschen leisten können. Das ist eine Anregung, die wir aufgegriffen haben vom Deutschen Verband Psychologischer Psychotherapeuten.
In Paragraf 12 möchten wir gleich mehrere Dinge verändert sehen. Wir wollen zum Beispiel eine Entbürokratisierung. Im Moment ist es so, dass die Arbeitsverträge derjenigen, die in Einrichtungen tätig sind, wo psychisch kranke Menschen untergebracht sind, behandelt und betreut werden, allesamt vom zuständigen Ministerium bestätigt werden müssen. Das ist sehr aufwendig, darauf weist auch die Landeskrankenhausgesellschaft hin. Musterformulare für Arbeitsverträge würden reichen. Die wären aus unserer Sicht abzustimmen mit dem zuständigen Ministerium. Im Übrigen haben wir im Gesetzentwurf auch nachvollzogen, dass es einen veränderten Organisationserlass gibt hinsichtlich der Arbeit und der Zuständigkeit der einzelnen Ministerien. Jetzt ist nicht mehr das Sozialministerium zuständig, sondern das Ministerium für Wirtschaft – insofern hier auch die Veränderung in unserem Antragstext.
Wir wollen im Paragrafen 12 auch eine Präzisierung der Zuständigkeiten. Im Moment ist es so – das ist schon beim jetzt geltenden Gesetz, damals noch im Entwurf, kritisiert worden –, dass Landräte und Oberbürgermeister ein uneingeschränktes Weisungsrecht haben, nicht nur, was die Einrichtung, die bauliche Ausstattung und so weiter betrifft, sondern die Formulierung ist so gefasst, dass Landräte und Oberbürgermeister Eingriffsrechte und Weisungsrechte haben, die weit in den medizini
schen Bereich, in ärztliches Handeln hineinragen. Da wollen wir – das sage ich gegebenenfalls gleich noch mal in der Aussprache – eine Präzisierung, eine Klarstellung: Wo beginnt und wo endet das Weisungsrecht von Landräten und Oberbürgermeistern und wo ist ärztliches Handeln nach wie vor gefragt und geboten?
Wir wollen weiterhin im Paragrafen 12 in allen regionalen Versorgungsbereichen vergleichbare Bettenkapazitäten. Uns wird morgen auf Antrag der Fraktion Bürger für Mecklenburg-Vorpommern noch eine Aussprache bevorstehen zur Situation in Rostock mit 126 Betten dort. Jetzt gibt es ganz aktuell einen Aufwuchs, der in Aussicht gestellt wurde: von 34 Betten auf 160 Betten. Wenn man mal eine regional ausgewogene und bedarfsgerechte Versorgung unterstellt, müsste es in Rostock sogar 179 Betten geben. Am Bonhoeffer-Klinikum in Neubrandenburg haben wir zurzeit 74 Betten, dort müsste es 115 geben. In der Anhörung zum jetzt geltenden Gesetz gab es schon Hinweise, dass wir Disparitäten haben in der Bettenversorgung für die Behandlung psychisch kranker Menschen und dass es da eine Veränderung geben sollte. Diesen Gedanken von damals haben wir neu aufgegriffen und in unseren Vorschlag für den Paragrafen 12 aufgenommen.
Ganz wichtig sind drei Dinge, die ich abschließend sagen möchte, wenn es um die Änderung unseres Antrages geht, der begehrt, das geltende Gesetz zu verändern: Das ist einmal in Paragraf 13 die Regelung zur Verlängerung der Unterbringung. Hier gibt es ein ziemlich aufwendiges Verfahren. Wir schlagen Ihnen vor und nehmen auch Anleihe bei Anregungen, die wir vom Richterbund aufgegriffen haben, dass die Verlängerung der Unterbringung durch die Einrichtung, in der die Personen Hilfe erfahren, erfolgt und nicht noch mal über den Umweg des öffentlichen Gesundheitsdienstes gehen muss.
Zu Paragraf 15 – das ist sehr wichtig –: die Regelung zur Zuständigkeit bei sofortiger Unterbringung. Jetzt ist es so, dass die Zuständigkeit bei den Landräten und Oberbürgermeistern liegt, dort, wo die Person wohnhaft ist, um die es geht. Um das kurz zu illustrieren: Wenn jemand aus Ludwigslust-Parchim in Greifswald ein Ereignis durchlebt, das dazu führt, dass jemand sofort untergebracht werden muss, dann muss der Landrat Ludwigslust in Greifswald tätig werden. Das nimmt Zeit in Anspruch, das führt zu Friktionen und Auslegungsschwierigkeiten, von denen ich vorhin gesprochen habe. Wir schlagen vor, dass der Landrat oder der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin zuständig sind, in deren Gemeindegebiet der Anlass geschehen ist, der dazu führt, dass jemand gegebenenfalls sofort untergebracht werden muss.
Und wir haben im Paragrafen 26 – damit möchte ich schließen – Vorschläge unterbreitet, wie man rechtlich klarstellt, wenn es zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen kommen muss, wenn also gegen den Willen der betroffenen Person gehandelt werden muss. Das haben wir formuliert. Auch bei dieser Formulierung greifen wir auf einen Vorschlag des Richterbundes zurück, weil wir ihn für zweckmäßig halten.
So weit – die rote Lampe kommt –, so weit die Ausführungen zur Einbringung unseres Gesetzentwurfes. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde vereinbart, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 120 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann verfahren wir so. Ich eröffne die Aussprache.
Ums Wort gebeten hat zunächst der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit. Herr Minister, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! DIE LINKEN haben einen Antrag auf Hilfe und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten gestellt, und zwar mit einem Gesetzentwurf. Ich will erstens vorausschicken, dass die Landesregierung schon an einem Gesetzentwurf arbeitet, und zweitens ist es natürlich richtig, dass man sich in besonderer Weise den Schutzmaßnahmen und Hilfen für Menschen mit psychischen Krankheiten immer wieder stellen muss. Das ist unbestritten.
So sehr es aber auch darum geht, geht es natürlich auch um die Frage: Was wollen DIE LINKEN wirklich erreichen? Einerseits ist es immer so, dass man sich auf neue Herausforderungen einstellen muss. Auf diesem Weg ist die Landesregierung bereits. Herr Koplin hatte sich ja im Ausschuss darüber beschwert, dass er von der Anhörung noch nichts wusste. Das müssen Sie auch nicht, Herr Koplin. Aber dass Sie dann sozusagen flugs einen Gesetzentwurf aus der Tasche ziehen und behaupten, die Landesregierung macht nichts, das finde ich schon ein bisschen bemerkenswert und leicht daneben.
Sie beziehen sich in besonderer Weise auf eine Entscheidung des Landgerichts Stralsund, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht in einem Eilverfahren angeordnet werden dürfen. Sie sehen, dass das einerseits das Problem ist, aber andererseits sehen Sie auch damit Änderungsbedarf im Paragrafen 26 Ziffer 9 Ihres Gesetzentwurfes als Lösung. Eines bleiben Sie allerdings schuldig: Ob es darum aufgrund einer einzelnen Gerichtsentscheidung gehen muss, das halten wir nicht für gerechtfertigt.
Warum sage ich das? Man muss immer davon ausgehen, dass es einerseits richtig ist, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen der vorherigen Zustimmung des Gerichtes bedürfen, aber richtig ist auch, dass in Fällen einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen eine sofortige Behandlung möglich ist, um hierdurch eine Verzögerung der Behandlung zu vermeiden und Nachteile für das Leben oder die Gesundheit abzuwenden. Dies regelt der Paragraf 26 Absatz 4 PsychKG ganz eindeutig.
Im Klartext heißt das: Wenn Gefahr für Leib und Leben Dritter oder Gefahr für Leib und Leben der jeweiligen Persönlichkeit besteht, dann muss gehandelt werden, dann muss eingegriffen werden und dann hat der Arzt das Sagen. Später wird entschieden, ob eine Zwangseinweisung oder andere Dinge durch den Richter bestätigt werden oder auch nicht. Sie haben richtig dar
gestellt, dass es auch darum geht, eine Verlängerung von Maßnahmen jeweils durch einen Richter bestätigen zu lassen. Das sind allerdings Dinge, die wir in unserem Gesetzentwurf nach reichlich Anhörungen und Diskussionen, denke ich, am Ende bewerten werden.
Es geht andererseits aber auch darum, dass wir das Verfassungsrecht einhalten, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dieses schließt das Recht der einstweiligen Anordnung schon ausdrücklich mit ein. Von daher, denke ich, kann man Ihnen nicht schlüssig folgen. Man kann es also drehen und wenden, wie man will, ärztliche Behandlungen sind auch derzeit schon bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung unverzüglich möglich. Sowohl das Landesrecht als auch das Bundesrecht erlauben dies. Ein Problem zulasten der Betroffenen existiert grundsätzlich nicht.
Ebenso wenig existiert ein weiteres Problem, das Sie ziemlich prominent präsentieren: Sie möchten durch eine Änderung des Paragrafen 12 – Sie haben es vorhin schon erwähnt – das uneingeschränkte Weisungsrecht der Fachaufsicht beseitigen, da Sie meinen, dass dies mit dem ärztlichen Weisungsrecht kollidiere. Diesbezüglich möchte ich Sie an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Privatisierung des Maßregelvollzuges vom 18. Januar 2012 erinnern. Die umfassende Weisungsgebundenheit ist einer der Grundpfeiler dieser Entscheidung.
Meine Damen und Herren, Sie können das auch gerne nachlesen in der Randnummer 177 der Entscheidung, also die Bindung an das Gesetz und umfassende Weisungsbefugnis. Nichts anderes steht im Paragrafen 12 Absatz 4 Nummer 2. Die von Ihnen vorgeschlagene Änderung würde daher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich zuwiderlaufen. Ich denke jedoch, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern gut beraten ist, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vollständig umzusetzen.
Um das abzurunden: Die alleinige Änderung des Paragrafen 12 ist inkonsequent, da Paragraf 38 eine gleichlautende Vorschrift für den Maßregelvollzug enthält. Wieso sind Sie auf der einen Seite dafür, das eine zu ändern, ohne das andere zu betrachten? Denn der soeben erwähnte Paragraf 38 ist leider überhaupt nicht oder scheinbar nicht bekannt. So schlagen Sie in Ziffer 4e Ihres Entwurfes vor, die in Paragraf 12 geregelte Fachaufsicht der Landräte und Oberbürgermeister durch den Zusatz „mit Ausnahme der Forensischen Psychiatrie“ einzuschränken. Sie verkennen jedoch, dass der Paragraf 12 allein die Unterbringung nach dem PsychKG rechtfertigt und nicht auf Forensik abstellt.
Meine Damen und Herren, ich will noch zu den Fragen ausführen, die Sie in besonderer Weise kritisieren, dass einerseits Arbeitsverträge und Formulierungsmuster bestehen und dass die Entscheidungen getroffen werden, wie sie getroffen werden. Warum werden sie so getroffen? Weil es eine klare Absprache bei der Entwicklung von Formulierungsmustern, also Formal…, Form…,
Formulierungsmustern – Danke! – gibt und diese in Arbeitsverträgen zwischen dem Träger und der Krankenhausgesellschaft abgestimmt sind. Sie haben vorhin gesagt, die Krankenhausgesellschaft teilt Ihre Haltung. Nein, sie teilt sie nicht.
Andererseits will ich noch mal darauf hinweisen, dass das mit dem PsychKG, ob es nun Kennziffern sind, die Sie jetzt favorisieren, nicht der entscheidende Weg ist. Im PsychKG ist nicht geregelt, dass das PsychKG zuständig ist für die Krankenhausplanung. Da gilt das Landeskrankenhausgesetz und es gilt die Krankenhausplanung, die mit allen Planungsbeteiligten besprochen wird. Dort wird es auch Abhilfe geben zu der morgigen Frage nach Rostock.
Sie haben es richtig gesagt, ich habe die Entscheidung getroffen, dass 34 Betten zusätzlich in Rostock eingerichtet werden. Warum habe ich das gemacht? Der Träger hatte jahrelang gar keinen Antrag gestellt. Das ist die Wahrheit: Der Träger hatte keinen Antrag gestellt. Die Überbelegungen müssen natürlich beseitigt werden, das ist völlig klar. Ein Patient hat im Zimmer und nicht auf den Fluren zu übernachten. Von daher, denke ich, ist es gerechtfertigt, eine weitere Station in Rostock einzurichten.
Zu Neubrandenburg will ich Ihnen Folgendes sagen, Herr Koplin: Mit Neubrandenburg ist abgestimmt, dass die Psychiatrie erweitert wird, und die Entscheidung wird im nächsten Jahr verkündet. Ich werde den Wünschen des Bonhoeffer-Krankenhauses entsprechen. Wir haben dort eine moderne Psychiatrie aufgebaut und die wird auch erweitert.