Ja, meine Damen und Herren, ich kann aufgrund dessen, was ich hier vorgetragen habe, und mit dem Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber schon aktiv ist, nur darum bitten, dass …
Na ja, zumindest bereiten wir das vor. Die Anhörung ist schon gelaufen, Herr Kollege, da haben Sie recht.
(Peter Ritter, DIE LINKE: Das widerspiegelt Ihre Denkweise: Was brauche ich das Parlament, ich mache das alles selbst!)
Herr Ritter, ich bin hier drei Tage im Parlament und Sie vielleicht vier, mag sein. Ich habe Ihnen recht gegeben und dann müssen Sie vielleicht auch mal zurückstecken.
Auf alle Fälle glaube ich, dass wir auf einem guten Wege sind und dass dieser Gesetzentwurf aus meiner Sicht heute nicht angenommen werden darf und auch nicht überwiesen werden sollte. Das wäre meine Bitte an die Regierungsfraktionen. – Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Landsleute und Gäste! Der eingebrachte Gesetzentwurf veranlasst das Plenum, über das PsychKG zu debattieren, obwohl das derzeit gültige Gesetz erst am 14.07.2016 vom Parlament der 6. Legislatur neu gefasst worden war.
Und, Herr Koplin, schönen Dank für die Historie, die Sie uns bereits dargestellt haben. Ich glaube, es war ganz wichtig, das auch mal zu sehen.
Die damalige Neufassung hatte sich aus der Anpassung, wie Sie schon gesagt hatten, des alten PsychKG aus dem Jahre 2000 und der aktuellen Rechtsprechung damals vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof ergeben. Das Ergebnis, das neue Psychischkrankengesetz 2016, war keine Glanzleistung des damaligen Parlaments, Sie hatten es schon ausgeführt. Deshalb dürfen, ja, müssen wir bereits nach gut einem Jahr wieder eine inhaltliche Debatte darüber führen.
Zunächst möchte ich aber einige grundsätzliche Bemerkungen zum ganzen Drumherum um die Neugestaltung dieses Psychischkrankengesetzes machen. Die Reaktion der Akteure vor Ort auf das Psychischkrankengesetz 2016 war offenbar so heftig, dass selbst die Regierungskoalition nicht anders konnte und eine frühe Änderung des Gesetzes in Angriff nehmen musste. Der Minister hat es bereits ausgeführt. Zufällig haben die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses im Rahmen einer nicht öffentlichen Expertenanhörung vom Vertreter des Richterbundes darüber erfahren. Herr Koplin hat auch schon darüber berichtet. Er hatte nämlich von seiner Stellungnahme auf den Referentenentwurf bezüglich einer anstehenden Änderung des PsychKG berichtet. Dieser Entwurf befindet sich derzeit immer noch in der Anhörungsphase. Den Abgeordneten wurde er nicht zur Verfügung gestellt, zumindest nicht der AfDFraktion, aber ich weiß natürlich, dass das übliche parlamentarische Verfahren eine Einbindung des Parlaments in dieser frühen Entwurfsphase eines Gesetzes nicht vorsieht. Insofern wollen wir uns auch gar nicht beschweren.
(Dr. Ralph Weber, AfD: Weil wir solche Geheimniskrämerei nicht möchten, deshalb sprechen wir es an. – Zurufe von Jörg Heydorn, SPD, und Peter Ritter, DIE LINKE)
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie darum, dass Sie die Zwiegespräche über solche Entfernungen unterlassen. Das Wort hat jetzt der Redner.
Nun ruft die Fraktion DIE LINKE wie beim Wettlauf von Hase und Igel „Ich bin all hier!“ und präsentiert uns einen Änderungsentwurf des geltenden PsychKG aus 2016, ohne dass uns der existierende Referentenentwurf der Regierungskoalition und die jeweiligen Stellungnahmen der Fachverbände bekannt sind.
Damit mag DIE LINKE vielleicht einen gewissen Druck auf den Minister ausüben – das mag auch gut so sein, Herr Koplin, weil der Handlungsbedarf unübersehbar ist, das ist eindeutig, die Akteure vor Ort brauchen eine rechtssichere Gesetzesgrundlage des Handelns und die Patienten brauchen das Handeln der Akteure –, wir meinen allerdings, dass es genauso wichtig ist, dass dieses Psychischkrankengesetz der 7. Legislaturperiode eine längere Lebensdauer haben sollte als das aus dem Jahre 2016. Also: Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit!
Wir empfehlen deshalb eine Überweisung des vorliegenden Gesetzentwurfes in die zuständigen Ausschüsse. Gleichzeitig fordern wir den Minister auf, den Gesetzentwurf der Regierung zur Änderung des PsychKG zeitnah fertigstellen zu lassen, damit beide Entwürfe in den Ausschüssen diskutiert werden können. Wir schlagen also vor, beide Verfahren in den Ausschüssen zusammenzuführen. Dann kann auch geklärt werden, inwieweit die aktuelle Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neuregelung der ärztlichen Zwangsbehandlungen und die Aktivitäten zur Eingliederung der Psychiatrie in die Fallpauschalenvergütung Auswirkungen auf das PsychKG haben könnten.
Und nun zu den inhaltlichen Problemen, die aus unserer Sicht im neuen Psychischkrankengesetz einer Lösung zugeführt werden sollten. In vielen Positionen, Herr Koplin, stimmen wir Ihnen zu. Sie haben bereits die wesentlichen Knackpunkte erwähnt, die eigentlich einer Änderung bedürfen. Nicht in allen Positionen, die Sie dargestellt haben, sind wir voll auf Ihrer Linie, zum Beispiel bei der Gleichstellung von Psychotherapeuten und Psychologen bei den Behandlungen im Paragrafen 8, die Sie angesprochen haben. Darüber wird man noch nachdenken müssen. Es müsste sicherlich auch geklärt
Aber nun zu unseren Positionen, bei denen wir meinen, dass sie unbedingt beachtet werden müssen. Da sind zunächst die freiheitsentziehende Unterbringung und die sofortige Unterbringung zu nennen. Diese sind rechtlich und vor allem verfahrenstechnisch bisher unzureichend geregelt. Wir haben es bereits gehört. Dass es dabei durchaus hohe Hürden geben muss, mag uns der Fall Gustl Mollath aus Bayern mahnend in Erinnerung rufen. Persönlichkeitsrechte und Gefährdungspotenziale für den Betroffenen beziehungsweise für Dritte sind hierbei mit besonderer Sorgfalt abzuwägen. Trotzdem muss das Verfahren in dringlichen Bedarfssituationen praktikabel bleiben. Die derzeitige Regelung der Zuständigkeit für Unterbringungsmaßnahmen nach dem Wohnsitzprinzip der betroffenen Patienten im Paragrafen 5 ist allgemein von den Akteuren vor Ort als unpraktikabel erkannt worden und somit problematisch.
Der Vorschlag der LINKEN, die Zuständigkeit auf den Aufenthaltsort der Betroffenen zu beziehen, lässt allerdings wieder andere Fragen offen, zum Beispiel wie es dann mit der Kostenträgerschaft ist. Das heißt, es werden andere die Kosten tragen als diejenigen, die es veranlasst haben.
Ebenso praxisfern ist die im Gesetz in Paragraf 15 Absatz 1 geforderte persönliche Inaugenscheinnahme durch Landrat oder Oberbürgermeister bei sofortiger Unterbringung oder bei erforderlicher Verlängerung der Unterbringung, das Erfordernis eines erneuten Antragsverfahrens, wie es im Paragrafen 13 dargelegt ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Zahl der sofortigen Unterbringungen vermutlich gering sein dürfte, so genießt diese Regelung bei den örtlichen Regierungsvertretern bekanntermaßen keine Akzeptanz.
Einen weiteren kritischen Punkt stellt Paragraf 26 des Gesetzes, das heißt die derzeitige Regelung für ärztliche Zwangsmaßnahmen dar. Die ist innerhalb unseres Rechtssystems nicht widerspruchsfrei geregelt, Herr Glawe. Wir meinen, dass Ihre Darstellung da doch nicht ganz so eindeutig ist. Während das Psychischkrankengesetz laut Richterspruch des Stralsunder Landesgerichts kein Eilverfahren zulässt, ist ein solches nach dem Familienverfahrensgesetz sinnvollerweise möglich. Aber eine eindeutige Klärung wäre da durchaus sinnvoll.
Als problematisch kann man auch die Verbindung der Unterbringung nicht schuldfähiger Straftäter im Maßregelvollzug mit der zwangsweisen Unterbringung im Zusammenhang mit den Regelungen des Psychischkrankengesetzes sehen.
Wir plädieren für eine klare Trennung zwischen strafrechtlich angeordnetem Maßregelvollzug verbunden mit psychiatrischer Versorgung und rein psychiatrisch begründeter Unterbringung nach dem Psychischkrankengesetz. Zugegebenermaßen wird hierbei aber die Praktikabilität und Effizienz der praktischen Ausgestaltung vor Ort auch eine dominierende Rolle spielen. Das wollen wir gar nicht kleinreden.
Ein weiterer Punkt: Besondere Beachtung verdient auch der Paragraf 12 des Psychischkrankengesetzes mit den Ausführungen über die Einrichtungen. Das Gesetz führt unter Paragraf 12 Absatz 3 aus, dass die Befugnis zur Durchführung der Unterbringung an geeignete juristische Personen des privaten Rechts verliehen werden kann, der sogenannten Beleihung. Dabei ist vertraglich zu regeln, dass, ich zitiere, „die juristischen Personen des privaten Rechts sowie das Personal von erwerbswirtschaftlichen Motiven und Zwängen freigestellt sind“, Zitatende, und weiter, „keinen Gewinn aufgrund der Anzahl der untergebrachten Menschen … und deren Unterbringungsdauer erzielen“.
Ich halte eine solche Regelung zwar für richtig, sehe aber in der praktischen Ausgestaltung durchaus Probleme, denn wenn man bedenkt, dass die Einrichtungen auch die medizinischen Voraussetzungen und Behandlungen zu gewährleisten und durchzuführen haben, könnte die angestrebte Fallpauschalenvergütung für Psychiatrien durchaus neue ungewollte Bedingungen schaffen. Insofern meinen wir, dass eine umfassende inhaltliche Diskussion der Neugestaltung des Psychischkrankengesetzes in den Ausschüssen erforderlich ist. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Ich habe jetzt nicht vor, mich inhaltlich mit diesem Gesetzentwurf auseinanderzusetzen. Das hat der Minister in hinreichendem Umfang getan. Ich möchte gerne auf ein paar andere Aspekte der politischen Arbeit eingehen.
Als ich vor ein paar Tagen die Presseerklärung zu Ihrem Gesetzentwurf gesehen habe und dann den Gesetzentwurf, habe ich mir die Frage gestellt: Was wird denn damit bezweckt? Was ist des Pudels Kern? Worum geht es im engeren Sinne? Und nachdem ich ein bisschen darüber nachgedacht habe, ist mir das langsam klargeworden. Also ich räume der Opposition ein, natürlich sind Sie dafür verantwortlich, die Regierung vor sich herzutreiben und anzuspornen, aber die Regierung anspornen zu wollen, wenn die schon in vollem Galopp unterwegs ist,